REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.619/0046-V/A/5/2007

An die

Parlamentsdirektion

Parlament

1017   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:



Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

In der Anlage übermittelt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 seine Stellungnahme zum oben angeführten Gesetzesentwurf.

23. Juli 2007

Für den Bundeskanzler:

i.V. SIESS-SCHERZ

Elektronisch gefertigt


 

 

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESKANZLERAMT

 

Geschäftszahl:

BKA-600.619/0046-V/A/5/2007

An das

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011   Wien

Sachbearbeiter:

MMag. Thomas Zavadil

Pers. e-mail:

thomas.zavadil@bka.gv.at

Telefon:

01/53115/4264

Ihr Zeichen
vom:

BMWA‑30.680/0002‑I/4/2007
22. Mai 2007

Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl an:

 

v@bka.gv.at

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;

Begutachtung; Stellungnahme

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „Rz .. des EU-Addendums“),

·      der – für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche – Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      die Richtlinien für die Verarbeitung und die Gestaltung von Rechtstexten (Layout-Richtlinien) samt einer für die Erzeugung der Rechtstexte vorgesehenen Word 97-Dokumentvorlage und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

II. Zum Gesetzesentwurf:

Allgemeines:

1.  Bei der Neufassung des Abs. 1 eines Paragraphen ist zu beachten, dass die Paragraphenbezeichnung nicht Teil des Abs. 1 ist und bei der Wiedergabe des neuen Abs. 1 daher auch nicht anzuführen ist. Entsprechendes gilt für Novellierungen, die sich nur auf den ersten Satz einer Gliederungseinheit (sei es eines Paragraphen, eines Absatzes, einer Ziffer oder einer litera) beziehen; auch hier ist die Bezeichnung der Gliederungseinheit nicht anzuführen.

Erfasst eine Novellierungsanordnung nicht eine gesamte Gliederungseinheit, sondern nur einzelne Sätze oder Satzteile, so ist bei der Wiedergabe der betreffenden Sätze  oder Satzteile die Formatvorlage „23_Satz_(nach_Novao)“ zu verwenden.

2.  Bindestriche sind lediglich in zusammengesetzten Wörtern zu verwenden; wenn Begriffe nebeneinandergestellt werden oder Satzteile in Parenthese gestellt werden sollen, sind hingegen Gedankenstriche zu setzen.

3.  Zur korrekten Zitierung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften wird auf Rz 53 ff des EU-Addendums (insbesondere zum Entfall von Datum und Bezeichnung des erlassenden Organs sowie zur Angabe der Fundstelle im Amtsblatt) hingewiesen.

4.  Zur korrekten Schreibweise von Zahlen mit mehr als drei Stellen vgl. LRL 140.

5.  Die im Jahr 2006 wirksam gewordene Überarbeitung der Neuregelung der deutschen Rechtschreibung ist zur Schreibweise „Inkrafttreten“ zurückgekehrt; die Schreibweise „In-Kraft-Treten“ ist nicht mehr zulässig. Unzulässig ist auch die Schreibung „In Kraft Treten“ (so in § 365p).

Ebenso hat es „nahestehende“ (in § 365n Z 4 lit. c) und „nahelegen“ (in § 365t) zu lauten.

6.  Bei der Bezugnahme auf literae hat es zB „lit. a“ (und nicht „a)“ oder „lit. a)“) zu heißen. Die Bezeichnung der literae selbst hat nach dem Muster „a)“ (nicht: „a.“) zu erfolgen.

7.  Die für Rechtsvorschriften vorgesehenen Formatvorlagen wurden zum Teil nicht verwendet; auch hinsichtlich der Setzung geschützter Leerzeichen entspricht der Entwurf den Vorgaben der Layout-Richtlinien nicht durchgehend (vgl. Layout-RL 2.1.3).

8.  Die Gewerbeordnung enthält eine Vielzahl unterschiedlicher Formulierungen, mit denen auf die Eigenschaft eines Staates als Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Bezug genommen wird:

–   „Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ (§ 356a Abs. 7),

–   „EWR-Vertragspartei“ (§ 141 Abs. 3),

–   „Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ (§ 373a Abs. 1, § 373b),

–   „Vertragsstaat des EWR“ (§§ 373a Abs. 2, 373c Abs. 2, 373d Abs. 1 und 373f),

–   „EWR-Vertragsstaat“ (§ 373c Abs. 6 Z 1 und § 373h) und

–   „Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes“ (§ 99 Abs. 6 Z 1 und § 373i Abs. 3).

In den §§ 39 Abs. 2a lit. b, 97 Abs. 2, 135 Abs. 3 und 373g werden die Begriffe „EWR-Vertragspartei“ und „EWR-Vertragsstaat“ nebeneinandergestellt; im vorliegenden Entwurf ist mehrfach von „Vertragsstaaten des EWR“ die Rede.

Es wird zur Erwägung gestellt, die Novelle zum Anlass zu nehmen, hier eine Vereinheitlichung der Terminologie durchzuführen; denkbar wäre es zB, bei der ersten Erwähnung die Formulierung „Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragspartei)“ zu verwenden und in weiterer Folge nur mehr von der „EWR-Vertragspartei“ zu sprechen.

Zum Einleitungssatz:

Es wird darauf hingewiesen, dass die letzte Novellierung der Gewerbeordnung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2007 erfolgt ist.

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 15):

Es wäre zu überlegen, die in der Z 1 getroffenen Anordnungen zusammenzuziehen:

1. In § 2 Abs. 1 Z 15 wird die Wortfolge „ , den Betrieb von Schleppliften, soweit [...] anzuwenden ist“ durch die Wortfolge „im Sinne des Seilbahngesetzes [...]“ ersetzt.“

In diesem Fall wäre bei der Wiedergabe der zu ersetzenden Wortfolge zwischen einleitendem Anführungszeichen und Beistrich sowie nach diesem Beistrich jeweils ein geschütztes Leerzeichen zu setzen.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 1):

In der Z 1 erscheint der syntaktische Zusammenhang zwischen der Wortfolge „von einem Gericht verurteilt“ und den lit. a und b („wegen [...]“) durchbrochen. Der Schlussteil des Abs. 1 („Von der Ausübung eines Gastgewerbes [...].“ ist unrichtig formatiert. Es wird daher – auch in Hinblick auf die Ausführungen unter „Allgemeines. Punkt 1“ – eine Neufassung vorgeschlagen:

„(1) Von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen sind

           1. natürliche Personen, die von einem Gericht wegen

                a) betrügerischer Krida [...] oder

               b) einer sonstigen strafbaren Handlung [...]

verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist, und

           2. Verbände [...], die von einem Gericht wegen

                a) einer [...] Handlung oder

               b) einer sonstigen strafbaren Handlung [...]

verurteilt worden sind.

Von der Ausübung eines Gastgewerbes [...].“

Zu Z 4 (§ 13 Abs. 5):

Auch hier ist für den Schlussteil des Absatzes eine falsche Formatvorlage verwendet worden.

Zu Z 6 (§ 14):

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst geht davon aus, dass Familienangehörige von österreichischen Staatsbürgern gegenüber den Angehörigen von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder EWR-Vertragsparteien nicht diskriminiert werden; dazu wird angeregt, die Erläuterungen entsprechend zu ergänzen.

Zu Z 7 (§ 18 Abs. 5):

Es wird angeregt, „[...] sowohl der Abschluss eines Magister- oder Doktoratsstudiums als auch der eines Diplom- oder Bakkalaureatsstudiums“ zu formulieren.

Zu Z 11 (§ 20a?):

Auf die Divergenz zwischen Novellierungsanordnung („folgender § 20a“) und Wiedergabe des einzufügenden Textes („(3a)“) wird aufmerksam gemacht.

Zu Z 14 (§§ 37 Abs. 2 und 3, 42 Abs. 1, 44, 63 Abs. 4 und 86 Abs. 1):

Nach dem Ausdruck „43 Abs. 1“ ist ein Komma zu setzen.

Da es sich in allen Fällen jeweils um denselben Verweis handelt, sollte es „[...] wird der Verweis [...] jeweils durch den Verweis [...] ersetzt.“ heißen.

Zu Z 17 (§ 46 Abs. 4 Einleitungssatz):

Vgl. die Ausführungen unter „Allgemeines. Punkt 1“.

Zu Z 21 (§ 91 Abs. 2):

Es muss „Frist [...], innerhalb deren“ heißen.

Zu Z 22 (§ 93):

Die Novellierungsanordnung sollte im vorliegenden Fall folgendermaßen lauten:

22. Dem bisherigen Text des § 93 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt; folgender Abs. 2 wird angefügt:

Zu Z 25 (§ 112 Abs. 2a bis 2c):

Es wird angeregt, die Novellierungsanordnung nach dem Muster der Novellierungsanordnung Z 31 zu formulieren.

Zu Z 26 (§ 114 samt Überschrift):

Die Wortfolge „ , die alkoholische Getränke ausschenken oder abgeben,“ erscheint in Hinblick auf die folgende Formulierung „ist es untersagt, alkoholische Getränke an Jugendliche ausschenken oder abgeben“ als überflüssig und könnte daher entfallen.

Es wird außerdem angeregt, die Wortfolge „wenn diesen Jugendlichen“ durch die Wortfolge „wenn Jugendlichen dieses Alters“ zu ersetzen; damit wäre klargestellt, dass auf die in den betreffenden landesschutzrechtlichen Jugendschutzvorschriften vorgesehene Alterstufe (und nicht auf irgendwelche anderen Kriterien) abgestellt wird.

Zu Z 27 (§ 116 Abs. 1):

Vgl. die Ausführungen unter „Allgemeines. Punkt 1“.

Da der Absatz als durchgehender vollständiger Satz formuliert ist, sollten die Strichpunkte am Ende der Z 1 bis 3 durch Beistriche bzw. ein „und“ ersetzt werden.

Zu Z 28 (§ 116 Abs. 3 bis 5):

Nach gängiger legistischer Praxis richten sich bei (absteigend geordneten) Gliederungszitaten der Numerus nach der obersten Gliederungseinheit. Es sollte daher in der Novellierungsanordnung nicht „lauten“, sondern „lautet“ heißen.

Zu Z 29 (§ 117 Abs. 7):

Es wird angeregt, statt „Die [...] Gewerbetreibenden haben [...] eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung [...] ohne Vereinbarung eines Selbstbehaltes von mehr als fünf vH abzuschließen.“ besser zu formulieren: „Die [...] Gewerbetreibenden haben [...] eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung [...] abzuschließen, wobei ein Selbstbehalt von höchstens fünf vH vereinbart werden darf.“

Außerdem sollte es nicht „§ 137c Abs. 3 bis Abs. 5 gelten sinngemäß.“, sondern „§ 137c Abs. 3 bis 5 gilt sinngemäß.“ heißen (vgl. die Ausführungen zu Z 28 [§ 116 Abs. 3 bis 5]).

Zu Z 30 (§  Abs. ):

Zur Formulierung „Verwendung finden“ wird auf LRL 28 hingewiesen.

Zu Z 31 (§ 137 Abs. 2a):

In der Novellierungsanordnung sollte es nicht „Absatz“, sondern „Abs.“ heißen.

Ein Paragraph oder Absatz sollte zunächst in Ziffern, dann erst in literae gegliedert werden (vgl. LRL 113). Es wird daher empfohlen, bei der Untergliederung des Abs. 2a nicht dem Vorbild des § 137 Abs. 5, sondern dem des § 137 Abs. 6 zu folgen.

Weiters wird angeregt, den Begriff „Zweckzusammenhang“ durch „Zusammenhang“ zu ersetzen.

Zu Z 32 (§ 137c Abs. 3 erster Satz):

In der legistischen Praxis sind zwei Formen von Novellierungsanordnungen üblich: Bei der einen wird der neu zu erlassende Text innerhalb des Novellierungsanordnung unter Anführungszeichen wiedergegeben; die andere endet mit Formulierungen wie „[...] lautet:“, „[...] eingefügt:“, „[...] angefügt:“, der neu zu erlassende Text wird in einem eigenen Absatz angeführt. Die vorliegende Novellierungsanordnung („hätte es statt [...] zu lauten: [...]“) stellt eine Mischform dar; abgesehen davon ist die Anordnung im Indikativ zu formulieren. Es sollte also heißen:

32. In § 137c Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „im Sinne des § 138 Abs. 3“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 138 Abs. 2“ ersetzt.

Zu Z 33 (§ 137d Abs. 1):

Vgl. die Ausführungen unter „Allgemeines. Punkt 1“.

Es ist nicht ersichtlich, was unter einer „tatsächliche[n] Absicht“ im Unterschied zu einer „Absicht“ zu verstehen ist; aus den Erläuterungen ergibt sich dazu nichts.

Am Ende der Parenthese „im Falle [...] der Niederlassung“ wurde versehentlich ein Bindestrich statt eines Gedankenstrichs gesetzt.

Zu Z 36 (§ 137f Abs. 4 und 5):

Es wird angeregt, die Anordnungen zusammenzuziehen:

36. In § 137f Abs. 4 und 5 wird die Wortfolge „im Geschäftsverkehr und auf Papieren und Schriftstücken“ jeweils durch die Wortfolge „im Geschäftsverkehr einschließlich in der äußeren Bezeichnung der Betriebsstätte und auf Papieren und Schriftstücken deutlich sichbar im Kopf“ ersetzt.

Zu Z 38 (Überschrift zu § 149):

Beim Aufeinandertreffen zweier Anführungszeichen sollte ein geschütztes Leerzeichen dazwischengesetzt werden.

Zu Z 40 (§ 156 samt Überschrift):

Es wird angeregt, eine treffendere Überschrift zu finden.

Es wird weiters eine Prüfung dahin angeregt, ob es nicht „gemäß § 1 Abs. 2 lit. a oder b“ und statt „ausgeschlossen“ nicht „ausgenommen“ heißen sollte.

Die Verwendung der Abkürzung „leg. cit.“ in Normtexten ist unüblich. Vielmehr wird bei der erstmaligen Zitierung einer Rechtsvorschrift der Titel (und zwar der Kurztitel, sofern ein solcher existiert) und die Fundstelle angegeben; wenn bei dieser Gelegenheit auch die amtliche Abkürzung angeführt wird, kann man sich in weiterer Folge mit der Nennung der Abkürzung begnügen (vgl. LRL 131 bis 133 sowie die Beispiele in LRL 109).

Inwiefern sich aus § 1 Abs. 3 KFG 1967 („Auf Sonderkraftfahrzeuge und Sonderanhänger [...] sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes [...] nur sinngemäß anzuwenden.“) ein Ausschluss (oder eine Ausnahme) von den Bestimmungen des KFG über die Haftpflichtversicherung ergibt, sollte in den Erläuterungen näher ausgeführt werden.

Zu Z 41 (§ 336 Abs. 1):

Es wird auf die zum Teil unrichtig formatierten Anführungszeichen aufmerksam gemacht; abgesehen davon erschiene es wesentlich einfacher (vgl. die unrichtige Positionierung des Kommas nach Z 38 bei Umsetzung der im Entwurf vorgesehenen Anordnung), die Novellierungsanordnung folgendermaßen zu formulieren:

41. In § 336 Abs. 1 wird der Ausdruck „367 Z 35, 50 und 51“ durch den Ausdruck „367 Z 35, 38, 50, 51 und 58“ ersetzt.

Zu Z 43 (§ 345 samt Überschrift):

Es erscheint nicht erforderlich, von Anzeigen „im Sinne des Abs. 1“ zu sprechen; es könnte in Abs. 2 daher einfach heißen: „Die Anzeigen sind [...]“ und „Sonstige Anzeigen sind [...]“.

Gegenstand des § 345 ist ein Anzeigeverfahren; es ist daher unklar, auf welchen Genehmigungsbescheid in Abs. 6 Bezug genommen wird.

Zu Z 44 (§ 351 Abs. 4 erster Satz):

Novellierungsanordnungen sind im Indikativ zu formulieren; darüber hinaus wird auf die Ausführungen zu Z 32 (§ 137c Abs. 3 erster Satz) verwiesen.

Zu Z 45 (§ 359b Abs. 5):

An den Beginn der Novellierungsanordnung ist das Wort „In“ zu setzen.

Zu Z 50 (IV. Hauptstück Unterabschnitt r)):

Zur Novellierungsanordnung:

Da dass IV. Hauptstück nicht nur einen Unterabschnitt enthält, muss in der Novellierungsanordnung auch die Unterabschnittsbezeichnung „r)“ wiedergegeben werden.

Zu § 365m:

Problematisch erscheint das Abstellen auf den bloßen Anschein in Abs. 3 Z 1 („zwischen denen eine Verbindung zu bestehen scheint“); in den Erläuterungen wird darauf nicht näher eingegangen.

Zu §§ 365n bis 365p:

Nach den zu definierenden Begriffen ist kein Komma zu setzen.

Auf die unrichtige Formatierung der literae in § 365n Z 4 wird hingewiesen; weiters ist zu Z 4 auf folgende Punkte aufmerksam zu machen:

–   In der lit. a könnte es statt „niedrigerer“ einfach „niedriger“ heißen; da die öffentlichen Ämter ohnehin taxativ aufgezählt werden, erübrigt es sich, diese Ämter näher (hier mit dem nicht sehr aussagekräftigen Attribut „wichtigen“) zu umschreiben.

–   Für das Epitheton „Unmittelbare“ (richtig: „unmittelbare“) in lit. b gilt das zum Wort „wichtigen“ in lit. a Gesagte.

–   Das Wort „bekanntermaßen“ in lit. c ist in einem hohen Ausmaß unbestimmt.

Zu korrigieren ist die unrichtige Setzung der Satzzeichen und die sinnwidrige Verwendung des Wortes „oder“ in § 365n Z 4, § 365o und § 365p.

Zu §§ 365o und 365p wird weiters bemerkt, dass ein Paragraph oder Absatz zunächst in Ziffern, dann erst in literae gegliedert werden sollte (vgl. LRL 113).

Statt „iSv“ sollte es in § 365p Abs. 4 besser „gemäß“ heißen.

Zu § 365r:

Es wird angeregt, die Formulierung des Einleitungsteils zu vereinfachen: „Die Anforderungen der §§ 365o [...] gelten nicht,“.

In Z 1 lit. a und b ist vor dem „oder“ ein Komma zu setzen.

Am Ende der Z 1 lit. d müsste es „unterliegt“ heißen.

Der Halbsatz „in diesen Fällen [...] in Frage kommt“ am Ende der Z 1 durchbricht den syntaktischen Zusammenhang zwischen Einleitungsteil und der Z 2. Dieses Problem könnte vermieden werden, wenn man den § 365r in zwei Absätze gliedert; zu erwägen wäre daher eine Gliederung wie die folgende:

§ 365r. (1) Die Anforderungen der §§ 365o [...] gelten nicht, wenn es sich bei dem Kunden um

           1. ein [...] Kredit- oder Finanzinstitut, das

                a) unter die Richtlinie [...] fällt oder

               b) in einem Drittland ansässig ist und dort [...],

           2. eine börsennotierte Gruppe,

                a) deren Wertpapiere [...] zugelassen sind oder

               b) die in einem Drittland ansässig ist und Offenbarungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind,

           3. eine inländische Behörde oder

           4. eine Behörde oder öffentliche Einrichtung,

                a) die [...] betraut wurde,

               b) deren Identität [...] feststeht und

                c) deren Tätigkeit [...] unterliegt,

handelt. In diesen Fällen [...] in Frage kommt.

(2) Die Anforderungen der §§ 365o [...] gelten außerdem nicht bei

           1. Lebensversicherungspolizzen [...],

           2. Versicherungspolizzen [...],

           3. Rentensysteme [...],

           4. elektronisches Geld [...] und

           5. andere Produkte unter folgenden Voraussetzungen:

                a) bis f) [...].

Zu § 365s:

Es wird angeregt, in Abs. 3 nicht „Die Identifizierung [...] entfällt“, sondern „Die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2 entfallen“ zu formulieren.

Zu § 365u:       

Es wird auf die unrichtige Formatierung der Z 1 und 2 hingewiesen.

Zu § 365v:

Da sich das Wort „wenn“ in Abs. 4 sowohl auf die Z 1 als auch die Z 2 bezieht, ist es im Einleitungsteil anzuführen.

Zu § 365x:

In Abs. 2 sollte es nicht „Absatz 1“, sondern „Abs. 1“ heißen.

Zu Z 51 (§ 365z1):

Es wird angeregt, die Novellierungsanordnung folgendermaßen zu formulieren:

51. § 365u erhält die Bezeichnung „§ 365z1.“.

Zu Z 58 (§ 370 Abs. 1a und 1b):

Es wird angeregt, die Novellierungsanordnung nach dem Muster der Anordnung Z 31 zu formulieren.

Abs. 1a:

Die Bedeutung der Wortfolge „Zusätzlich zu Abs. 1“ ist nicht ersichtlich.

Zur Frage der Untergliederung eines Absatzes wird auch hier auf LRL 113 verwiesen.

Abs. 1b:

Statt „Absatz 1a“ sollte es „Abs. 1a“ heißen.

Zu Z 59 (VI. Hauptstück samt Überschrift):

Zu § 373a:

Es stellt sich die Frage, ob der in Abs. 6 zweimal verwendete Begriff „Berufsqualifikationsnachweis“ nicht durch den – der österreichischen Terminologie entsprechenden – Begriff „Befähigungsnachweis“ (vgl. § 373b) ersetzt werden könnte.

Zu § 373b:

Es ist nicht ersichtlich, auf Grund welcher Überlegungen die tatsächliche Dauer von Dienstleistungen mit 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr begrenzt wird; in den Erläuterungen finden sich dazu keine Ausführungen.

Zu § 373c:

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Begriff „Ausbildungsnachweis“ lediglich in der Paragraphenüberschrift vorkommt; im Text selbst ist von der „Befähigung“ die Rede.

Die Formulierung „das Verfahren gemäß § 373d in Anspruch nehmen“ in Abs. 5 erscheint ebenso ungewöhnlich wie die Formulierung „das Verfahren nach § 373d beanspruchen“ in § 373e Abs. 2.

Zu § 373d:

Es wird auf das versehentlich gesetzte Wort „mit“ in der Wortfolge „mit dem Befähigungsnachweis äquivalent“ hingewiesen; zu überlegen wäre.

Im Schlussteil des Abs. 2 sollte es „und jede Gesamtheit“ heißen; vor der Wortfolge „sofern der ausstellende Staat den Beruf nicht reglementiert,“ dürfte ein Komma zu setzen sein. Es muss „dieselben Rechte“ heißen.

In Abs. 4 Z 2 und 3 sollte jeweils das einleitende „ob“ entfallen.

Es ist nicht ersichtlich, worauf sich der Satz „ , und wenn dieser Unterschied [...]“ in Z 3 bezieht.

Zu § 373f:

Es wird auf die Fehlschreibung „allenfals“ in Abs. 2 hingewiesen.

Zu § 373h:

Es ist unklar, wie die Gewerbebehörde in die Lage versetzt sein sollte, eine Bescheinigung über die Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit auszustellen; in den Erläuterungen finden sich dazu keine Ausführungen.

Zu Z 61 (§ 381 Abs. 1):

Die Novellierungsanordnung könnte folgendermaßen vereinfacht werden:

61. In § 381 Abs. 1 wird im Einleitungsteil die Wortfolge „bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche der Bundesminister für Inneres und in Angelegenheiten des Betriebes von Schleppliften, sofern sie von den Bestimmungen des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103, umfasst sind, der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Bundesminister für Inneres“ ersetzt.

Am einfachsten wäre es allerdings, den Einleitungsteil als Ganzes neu zu erlassen:

61. Der Einleitungsteil des § 381 Abs. 1 lautet:

„Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 bis 7 nicht anderes bestimmen, der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, bei Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen betraut, und zwar“

III. Zu Vorblatt und Erläuterungen:

Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst weist auf seine Rundschreiben vom 13. November 1998, GZ 600.824/8-V/2/98 (betreffend Vorblatt und Erläuterungen zu Regierungsvorlagen; Aufnahme eines Hinweises auf Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens), und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) hin, in denen insbesondere um die Aufnahme bestimmter zusätzlicher Hinweise in das Vorblatt und den Allgemeinen Teil der Erläuterungen ersucht wurde.

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 (betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen) sollte das Vorblatt einen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ enthalten, gegliedert in

§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften.

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ist anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet. Dabei genügt es nicht, die jeweilige, mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG anzuführen; vielmehr ist auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes zu nennen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Diese Stellungnahme wird im Sinne der der Entschließung des Nationalrates vom 5. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

23. Juli 2007

Für den Bundeskanzler:

i.V. SIESS-SCHERZ

Elektronisch gefertigt