Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011 Wien

E-Mail: post@I7.bmwa.gv.at

 

 

ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-11/40-2007

20.7.2007

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

landeslegistik@salzburg.gv.at

 

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2164

TEL  (0662) 8042 -

2290

 

 

Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

Bezug: Zl BMWA-30.680/0002-I/7/2007

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

Zu § 2:

Die im Abs 1 Z 15 geplante Klarstellung in Bezug auf den Betrieb von Schleppliften wird begrüßt. Ergänzend dazu, vor allem zur Beseitigung von Rechtsunsicherheiten bei den betroffenen Unternehmen, wird jedoch angeregt, durch eine entsprechende Übergangsgangsbestimmung die bisher auf Grund der Gewerbeordnung 1994 getroffenen Maßnahmen, etwa die Bestellung von Geschäftsführern, dem Regime des Seilbahngesetzes 2003 zu unterstellen.  

 

Zu § 13:

1. Der im Abs 1 Z 2 neu geschaffene Gewerbeausschlussgrund für Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes lässt im Gegensatz zu dem für natürliche Personen geltenden Gewerbeausschließungsgrund gemäß Abs 1 Z 1 eine zeitliche Einschränkung der Wirksamkeit des Gewerbeausschließungsgrundes auf den Zeitraum, in dem die Verurteilung nicht getilgt ist, vermissen. Im Fall von Verbänden im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitengesetzes besteht der Gewerbeausschließungsgrund der gerichtlichen Verurteilung daher zeitlich unbeschränkt. Dadurch werden Verbände gegenüber natürlichen Personen benachteiligt.

Unklar ist, wie das Nichtvorliegen des im Abs 1 Z 2 geplanten Gewerbeausschlussgrundes durch die Behörde zu ermitteln bzw durch die Gewerbeanmelder nachzuweisen ist. Es sollten daher auch die in den §§ 339 ff GewO 1994 enthaltenen Verfahrensbestimmungen in Bezug auf die von Verbänden vorzulegenden Unterlagen ergänzt werden.

2. Im Zusammenhang mit der geplanten Novellierung der Gewerbeausschlussgründe wird angeregt, die bestehende Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens gemäß § 166 KO zu beseitigen. Der geltende § 13 GewO 1994 lässt die Heranziehung einer Aufhebung des Konkurses gemäß § 166 KO als Gewerbeausschließungsgrund nicht zu. Nach dem Sinn der geltenden Regelung im Zusammenhang mit dem Gewerbeausschluss der Insolvenz sollte jedoch auch eine Konkursaufhebung gemäß § 166 KO einen Gewerbeausschlussgrund darstellen. Da das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in der Vergangenheit zu dieser Frage unterschiedliche Rechtsauskünfte erteilt hat, wird angeregt, im § 13 Abs 3 GewO 1994 die Konkursaufhebung gemäß § 166 KO ausdrücklich als Gewerbeausschlussgrund anzuführen.

3. Die im Abs 1 geplante Einbeziehung von Verbänden im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitengesetzes sollte auch im geltenden § 87 Abs 1 GewO 1994 nachvollzogen werden. Das im § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 enthaltene Kriterium der „Persönlichkeit des Verurteilten“ ist auf Verbände im Sinn des Verbandsverantwortlichkeitengesetzes nicht anwendbar. Eine Ergänzung des § 87 GewO 1994 – etwa nach dem Vorbild des § 26 Abs 1 GewO 1994 – in Bezug auf Verbände ist daher erforderlich.

 

Zu § 114:

1. Den Erläuterungen folgend sollen neben den Gastgewerbetreibenden auch Handelsbetriebe und alle sonstigen Betriebe, die im Rahmen ihres Gewerbes Alkohol abgeben, in die Pflicht zum Jugendschutz genommen werden. Dieses Ziel wird durch den geplanten  § 114 GewO 1994 nicht vollständig erreicht: Auf Grund der systematischen Stellung des § 114 GewO 1994 besteht die Gefahr einer einschränkenden Interpretation des Wortes „Abgabe“ dahingehend, dass nur Verkaufstätigkeiten von Gastgewerbetreibenden im Rahmen ihrer Nebenrechte bzw der „Gassenverkauf“ gemeint sind. Zielführender wäre eine entsprechende Bestimmung auch bei den allgemeinen Schutzbestimmungen (§§ 69 ff GewO 1994) oder zumindest im § 154 GewO 1994.

2. Ergänzend dazu wird vorgeschlagen, die Gewerbetreibenden nicht nur zur Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises zu verpflichten, sondern diesen auch die Möglichkeit einzuräumen, die Vorlage eines jeden sonstigen, nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeigneten Ausweis verlangen zu können.

 

Zu § 117:

Der geplante Abs 7 erklärt die im § 137c Abs 3 bis 5 GewO 1994 enthaltenen Bestimmungen sinngemäß für anwendbar. Mangels einer dem § 376 Z 18 Abs 5 vergleichbaren Übergangsbestimmung muss daher davon ausgegangen werden, dass die Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nur bei Neuanmeldungen des Gewerbes der Immobilientreuhänder gilt. Das Abstellen auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes des Immobilientreuhänders in Bezug auf die Verpflichtung zum Abschluss einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung begegnet gleichheitsrechtlichen Bedenken. Es wird daher vorgeschlagen, den Abschluss einer solchen Versicherung auch bei bestehenden Gewerbeberechtigungen zu verlangen.

In diesem Zusammenhang wird die Verweisung auf die für Versicherungsvermittler geltenden Bestimmungen als nicht sinnvoll angesehen, da für Versicherungsvermittler vor allem wegen des Versicherungsvermittlerregisters viele Bestimmungen gelten, die nicht analog auch auf Immobilientreuhänder angewendet werden können.  

 

Zu § 340:

1. Gemäß dem geplanten § 19 hat die Behörde nicht mehr das Vorliegen der

individuellen Befähigung festzustellen, sondern das Vorliegen dieser Befähigung auszusprechen. Diese Änderung ist auch im (noch) letzten Satz des geltenden Abs 1 im Zusammenhang mit Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 nachzuvollziehen.

2. Der geplante (neue) letzte Satz des Abs 1 wird abgelehnt: Die Gewerbebehörden haben dadurch im Endeffekt Zivilrecht zu vollziehen. Durch die Verpflichtung der Gewerbebehörden, den irreführenden Charakter eines Firmenwortlauts – eine letztlich handelsrechtliche bzw wettbewerbsrechtliche Frage – zu beurteilen, können sich unabsehbare Komplikationen, aufwändige Ermittlungsverfahren und Rechtsunsicherheiten bei an sich einfachen Gewerbeanmeldungsverfahren ergeben. Die Beurteilung eines Firmenwortlautes als irreführend sollte weiterhin ausschließlich durch die Gerichte im Rahmen der dafür vorgesehenen firmenbuch- und wettbewerbsrechtlichen Verfahren erfolgen.

 

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Heinrich Christian Marckhgott

Landesamtsdirektor

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 5 zu do Zl 20501-438/3-2007

 

 

zur gefl Kenntnis.