Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Abteilung 14

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

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è Wirtschaft und Innovation

                                                                   

     

Bearbeiter: Mag. Trumler
Tel.:  (0316) 877-2488
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Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-15.01-7/2000-18

Bezug:

BMWA-30.680/0002-I/7/2007

Graz, am 19. Juli 2007

 

Ggst.:

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;
Stellungnahme des Landes Steiermark.

 


 

 

Zu dem mit do. Schreiben vom 22.05.2007, obige Zahl, übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, wird folgende Stellungnahme abgegeben:


 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu § 20a:

Aus den Erläuternden Bemerkungen geht hervor, dass Gewerbetreibende bzw. Gewerbebetriebe zur Führung des neugeschaffenen Gütesiegels „Meisterbetrieb“ berechtigt sind, ohne dass es hiefür eines eigenen Verleihungsverfahrens bedürfte. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wie das Recht zur Verwendung des Gütesiegels durch die Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat) entzogen werden soll. Liegt gegen den Gewerbetreibenden oder den Geschäftsführer eine strafgerichtliche Verurteilung wegen eines im § 13 Abs. 1 genannten Deliktes vor, so ist ohnedies ein Gewerbeentziehungsverfahren einzuleiten bzw. der Geschäftsführer zu entfernen.

 

Zu § 93 Abs. 2:

Es erscheint sinnvoll, die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu verpflichten, die erfolgte Ruhendmeldung bzw. die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung der zuständigen Gewerbebehörde weiterzuleiten.

 

Zu § 114:

Es wird angeregt, auch die offiziellen Jugendkarten der Länder bzw. die laut Jugenschutzbestimmungen der Länder vorgesehenen Ausweise den amtlichen Lichtbildausweisen gleichzusetzen.

 

Zu § 373 h:

Es wäre wünschenswert, die Ausgestaltung derartiger Bescheinigungen österreichweit einheitlich festzulegen, um somit etwaigen Problemen vorzubeugen.

 

 

 

 


Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

 

Für die Steiermärkische Landesregierung

 

 

(Landeshauptmann Mag. Franz Voves)