Textfeld: 9021 Klagenfurt, Arnulfplatz 1 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 4 – Finanzen, Wirtschaft, Wohnungs- und Siedlungswesen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

23.7.2007

 

 

 

Zahl:

 

--4-FINF-4030/7-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

 

Begutachtungsentwurf Novelle Gewerbeordnung; Konsultationsmechanismus - Auslösung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Santer

 

 

Telefon:

 

05-0536 - 30419

 

 

Fax:

 

05-0536 - 30400

 

 

e-mail:

 

abt4.konsultation@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

An das

Bundeskanzleramt

Ballhausplatz 2

1014 Wien

Email: v@bka.gv.at

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

Stubenring 1

1011 Wien

Email: post@I7.bmwa.gv.at

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

Das Land Kärnten erlaubt sich, zu dem mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 22.5.2007, Geschäftszahl BMWA-30.680/0002-I/7/2007, über­mittelten Begutachtungsentwurf einer Novelle der Gewerbeordnung 1994 Folgendes festzuhalten:

 

Die geplante Novelle verursacht für das Land Kärnten folgende Mehrkosten, die nicht aus zwingender Umsetzung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes her­rühren:

 

I. Bezirksverwaltungsbehörden (BVB)

Die Bezirksverwaltungsbehörden bekommen neue Zuständigkeiten für

 

1.                 die Entziehung des Rechtes zur Verwendung des Gütesiegels

2.                 die Bearbeitung von Verständigungen des Konkursgerichtes

3.                 die Entziehung von Gewerbeberechtigungen von Verbänden

4.                 die Aufforderungen zur Entfernung von Verbänden nach § 91 Abs. 2

5.                 die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbandes nach den Bestimmungen des Verbands­verant­wort­lichkeitsgesetzes

6.                 Maßnahmen nach § 112 Abs. 2 (Mindestausstattung von Gastgewerbebetrieben)

7.                 Strafverfahren wegen Nichtvorliegen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Immobilientreuhändern

8.                 die Erfassung und Eintragung der Daten hinsichtlich der Niederlassungsadresse und des Repräsentanten der Niederlassung von Versicherungsvermittlern

9.                 zusätzliche Strafverfahren hinsichtlich der ordentlichen Bezeichnung der äußeren Betriebsstätte und der im Geschäftsverkehr verwendeten Schriftstücke der Ver­sicherungs­vermittler

10.              die Überprüfung des Firmenwortlautes im Rahmen einer neuen Gewerbeanmeldung

11.              die Untersagung der Gewerbeanmeldung, sofern der Firmenwortlaut irreführend ist

12.              die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen

13.              Strafverfahren aufgrund der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden

 

wobei die unter Pkt. 12 und 13 angeführten Verfahren auch durch die Finanz­marktaufsicht durchgeführt werden könnten.

 

II. Landeshauptmann (LH)

Im Bereich der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde würden Berufungsverfahren zu den unter I. genannten Verfahren der Punkte 1., 3., 4., 5., 6. und 11. neu hinzukommen.

 

Diese neuen Zuständigkeiten (I. und II.) lassen folgende zusätzliche Verfahren erwarten

 

 

BVB

Anzahl Verfahren

LH

Anzahl Verfahren

1.

10

5

2.

60

-

3.

10

5

4.

5

2

5.

5

2

6.

100

20

7.+9.+13.

3

-

8.

4

-

10.

12

-

11.

5

2

12.

100

-

 

 

die in dieser Form nicht EG-rechtlich vorgegeben sind, und verursachen dadurch bei den 10 BVB, beim LH als Berufungsbehörde sowie beim Unanhängigen Verwaltungs­senat für Kärnten (UVS) Mehrkosten in Höhe von ca. € 340.000 pro Jahr.

 

Aufgrund der dem Land Kärnten entstehenden Belastungen ist davon auszugehen, dass bei Hochrechnung der allen Ländern entstehenden Mehrkosten der Schwellen­wert von derzeit € 1.506.128 (0,1 v.T. der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß Bundesvoranschlag 2007) überschritten wird.

 

Daher erlaubt sich das Land Kärnten, hiermit die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die ihm bei Gesetzwerdung des oben an­ge­führten Be­gut­achtungs­entwurfes zusätzlich verur­sachten finanziellen Ausgaben zu fordern.

 

Dieses Verlangen wird innerhalb der Stellungnahmefrist gestellt, die mit 23.7.2007 abläuft: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei Aussendung des Begutachtungsentwurfes zunächst zwei Fristen gesetzt, für die Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsverfahrens einerseits und für das Verlangen nach Auf­nahme von Konsultationsverhandlungen andererseits. Bei Zustellung des Entwurfes am 6.6.2007 wurde eine Begutachtungsfrist bis 1.7.2007 und eine Frist zur Auslösung des Konsultationsmechanismus von vier Wochen nach Zustellung genannt.

 

Mit E-mail vom 8.6.2007 teilte das BMWA allerdings mit, dass es bei der Aus­sendung zu einem redaktionellen Versehen gekommen und Ende der Begutachtungs­frist der 23. Juli 2007 ist. Sollte dieses Korrekturschreiben nicht so zu verstehen sein, dass damit eine einheitliche Frist zur Stellungnahme bis 23.7.2007 gesetzt wurde, müsste das Vorgehen des Bundes, für die Stellungnahme im Rahmen der Vereinbarung über den Konsultations­mechanismus eine kürzere Frist zu setzen als im „normalen“ Be­gutachtungs­verfahren, kritisiert werden.

 

Die von der Landes­finanz­referenten­konferenz erarbeitete und dem Bund übermittelte „Regel zur Auslegung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultations­mechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebiets­körperschaften, BGBl I Nr. 35/1999“ hält zu Art. 1 Abs. 4 unter lit. b fest, dass die Setzung unter­schiedlicher Fristen für das „allgemeine Begutachtungs­verfahren“ einerseits sowie „nach der Vereinbarung über einen Konsultations­mechanismus“ anderer­seits unzulässig ist - Art. 1 Abs. 4 spricht nur von einer Frist.

 

Es ist daher in jedem Fall davon auszugehen, dass die Frist erst mit Ablauf des 23.7.2007 endet.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Der Landeshauptmann:

Dr. Jörg Haider

 

 

 

 

 

Nachrichtlich an:      1. alle Ämter der Landesregierungen

2. die Verbindungsstelle der Bundesländer

3. die Abteilungen 2V und 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung

4. die Parlamentsdirektion: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at