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Amt der Kärntner Landesregierung |
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Abteilung 4 – Finanzen, Wirtschaft, Wohnungs- und Siedlungswesen |
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Datum: |
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23.7.2007 |
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Zahl: |
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--4-FINF-4030/7-2007 |
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Betreff: |
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(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!) |
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Begutachtungsentwurf Novelle Gewerbeordnung; Konsultationsmechanismus - Auslösung |
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Auskünfte: |
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Dr. Santer |
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Telefon: |
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05-0536 - 30419 |
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Fax: |
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05-0536 - 30400 |
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e-mail: |
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abt4.konsultation@ktn.gv.at |
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An das
Bundeskanzleramt Ballhausplatz 2 1014 Wien Email: v@bka.gv.at |
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Stubenring 1 1011 Wien Email: post@I7.bmwa.gv.at |
Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Land Kärnten erlaubt sich, zu dem mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit vom 22.5.2007, Geschäftszahl BMWA-30.680/0002-I/7/2007, übermittelten Begutachtungsentwurf einer Novelle der Gewerbeordnung 1994 Folgendes festzuhalten:
Die geplante Novelle verursacht für das Land Kärnten folgende Mehrkosten, die nicht aus zwingender Umsetzung von Bestimmungen des Gemeinschaftsrechtes herrühren:
I. Bezirksverwaltungsbehörden (BVB)
Die Bezirksverwaltungsbehörden bekommen neue Zuständigkeiten für
1. die Entziehung des Rechtes zur Verwendung des Gütesiegels
2. die Bearbeitung von Verständigungen des Konkursgerichtes
3. die Entziehung von Gewerbeberechtigungen von Verbänden
4. die Aufforderungen zur Entfernung von Verbänden nach § 91 Abs. 2
5. die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbandes nach den Bestimmungen des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes
6. Maßnahmen nach § 112 Abs. 2 (Mindestausstattung von Gastgewerbebetrieben)
7. Strafverfahren wegen Nichtvorliegen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Immobilientreuhändern
8. die Erfassung und Eintragung der Daten hinsichtlich der Niederlassungsadresse und des Repräsentanten der Niederlassung von Versicherungsvermittlern
9. zusätzliche Strafverfahren hinsichtlich der ordentlichen Bezeichnung der äußeren Betriebsstätte und der im Geschäftsverkehr verwendeten Schriftstücke der Versicherungsvermittler
10. die Überprüfung des Firmenwortlautes im Rahmen einer neuen Gewerbeanmeldung
11. die Untersagung der Gewerbeanmeldung, sofern der Firmenwortlaut irreführend ist
12. die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen
13. Strafverfahren aufgrund der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung der §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden
wobei die unter Pkt. 12 und 13 angeführten Verfahren auch durch die Finanzmarktaufsicht durchgeführt werden könnten.
II. Landeshauptmann (LH)
Im Bereich der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Berufungsbehörde würden Berufungsverfahren zu den unter I. genannten Verfahren der Punkte 1., 3., 4., 5., 6. und 11. neu hinzukommen.
Diese neuen Zuständigkeiten (I. und II.) lassen folgende zusätzliche Verfahren erwarten
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BVB Anzahl Verfahren |
LH Anzahl Verfahren |
1. |
10 |
5 |
2. |
60 |
- |
3. |
10 |
5 |
4. |
5 |
2 |
5. |
5 |
2 |
6. |
100 |
20 |
7.+9.+13. |
3 |
- |
8. |
4 |
- |
10. |
12 |
- |
11. |
5 |
2 |
12. |
100 |
- |
die in dieser Form nicht EG-rechtlich vorgegeben sind, und verursachen dadurch bei den 10 BVB, beim LH als Berufungsbehörde sowie beim Unanhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (UVS) Mehrkosten in Höhe von ca. € 340.000 pro Jahr.
Aufgrund der dem Land Kärnten entstehenden Belastungen ist davon auszugehen, dass bei Hochrechnung der allen Ländern entstehenden Mehrkosten der Schwellenwert von derzeit € 1.506.128 (0,1 v.T. der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß Bundesvoranschlag 2007) überschritten wird.
Daher erlaubt sich das Land Kärnten, hiermit die Aufnahme von Verhandlungen in einem Konsultationsgremium über die ihm bei Gesetzwerdung des oben angeführten Begutachtungsentwurfes zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu fordern.
Dieses Verlangen wird innerhalb der Stellungnahmefrist gestellt, die mit 23.7.2007 abläuft: Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit hat bei Aussendung des Begutachtungsentwurfes zunächst zwei Fristen gesetzt, für die Stellungnahme im Rahmen des Begutachtungsverfahrens einerseits und für das Verlangen nach Aufnahme von Konsultationsverhandlungen andererseits. Bei Zustellung des Entwurfes am 6.6.2007 wurde eine Begutachtungsfrist bis 1.7.2007 und eine Frist zur Auslösung des Konsultationsmechanismus von vier Wochen nach Zustellung genannt.
Mit E-mail vom 8.6.2007 teilte das BMWA allerdings mit, dass es bei der Aussendung zu einem redaktionellen Versehen gekommen und Ende der Begutachtungsfrist der 23. Juli 2007 ist. Sollte dieses Korrekturschreiben nicht so zu verstehen sein, dass damit eine einheitliche Frist zur Stellungnahme bis 23.7.2007 gesetzt wurde, müsste das Vorgehen des Bundes, für die Stellungnahme im Rahmen der Vereinbarung über den Konsultationsmechanismus eine kürzere Frist zu setzen als im „normalen“ Begutachtungsverfahren, kritisiert werden.
Die von der Landesfinanzreferentenkonferenz erarbeitete und dem Bund übermittelte „Regel zur Auslegung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B‑VG zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl I Nr. 35/1999“ hält zu Art. 1 Abs. 4 unter lit. b fest, dass die Setzung unterschiedlicher Fristen für das „allgemeine Begutachtungsverfahren“ einerseits sowie „nach der Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus“ andererseits unzulässig ist - Art. 1 Abs. 4 spricht nur von einer Frist.
Es ist daher in jedem Fall davon auszugehen, dass die Frist erst mit Ablauf des 23.7.2007 endet.
Für die Kärntner Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Dr. Jörg Haider
Nachrichtlich an: 1. alle Ämter der Landesregierungen
2. die Verbindungsstelle der Bundesländer
3. die Abteilungen 2V und 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung
4. die Parlamentsdirektion: begutachtungsverfahren@parlament.gv.at