Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

19. Juli 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-4954/6-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30205

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

 

Beiliegend wird eine Ausfertigung der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landes­regierung zum Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, übermittelt.

 

Anlage

 

 

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak

 

FdRdA

 


 

 

 

Textfeld: 9021 Klagenfurt, Wulfengasse 13 w DVR 0062413 w Internet: www.ktn.gv.atAmt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

19. Juli 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-4954/6-2007

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;

Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Novak

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30205

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit

 

Stubenring 1

1011  W I E N

 

E-Mail: post@i13.bmwa.gv.at

 

 

 

Zu den mit Schreiben vom 22.05.2007, GZ. BMWA-30.680/0002-I/7/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, teilt das Amt der Kärntner Landesregierung Nachfolgendes mit:

 

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

Zu Z 3 (§13 Abs. 1):

Nach § 13 GewO 1994 sind u.a. natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind. Nach § 4 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VBVG ist die Verbandsgeldbuße in Tagessätzen zu bemessen. Sie beträgt mindestens einen Tagessatz. Die Anzahl der Tagessätze beträgt u.a. bis zu 55, wenn die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bedroht ist, 40 in allen übrigen Fällen. Das würde bedeuten, dass einer strafbaren Handlung, die mit einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe jedenfalls eine Verbandsgeldbuße in der Höhe von 40 Tagessätzen entsprechen würde. Es wird daher angeregt in § 13 Abs 1 Z 2 lit. b statt 30, 40 Tagessätze einzuführen.

 

Im letzten Satz des § 13 Abs. 5 wird angeregt statt der Formulierung „…..von der Ausübung des Gewerbes der Versicherungsvermittlung…“ die Formulierung „von der Ausübung eines Gewerbes, das Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung beinhaltet ..“ zu wählen, um alle Bereiche zu erfassen, die die Versicherungsvermittlung betreffen.

Im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 13 wird in Erinnerung gerufen, dass gerichtliche Verurteilungen wegen Übertretung des Suchtmittelgesetzes in den Strafregisterbescheinigungen, welche von der Gewerbebehörde abgefragt werden dürfen, zum Großteil gar nicht aufscheinen, weil die Auskunft beschränkt ist. Da es sich aber beim Gastgewerbe auch um kein „Zuverlässigkeitsgewerbe“ im Sinne des § 95  handelt, kann eine entsprechende Auskunft von der Sicherheitsbehörde auch nicht eingeholt werden.

 

In einem wird angeregt, die Frage der nachträglichen Aufhebung des Konkurses mangels Vermögens gemäß § 166 Konkursordnung als Gewerbeausschlussgrund und jene ob ein Gewerbeausschluss vorliegt, wenn es nach der erfolgten rechtskräftigen Abweisung des Konkursantrages mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens später doch noch zur Eröffnung des Konkursverfahrens kommt, einer Klärung zuzuführen.

 

Zu Z 6 (§ 14 Abs. 3):

Der künftige § 14 Abs. 3, wonach Familienangehörige von EU/EWR Staatsangehörigen ebenfalls die Begünstigung des Gewerbezugangs erhalten, erscheint durch den Begriff des Familienangehörigen eine unnotwendige bürokratische Hürde darzustellen. Nach den bisherigen Regelungen ist es den Familienangehörigen, die sich zu Erwerbszwecken rechtmäßig in Österreich aufhalten, ohnehin erlaubt in Österreich ein Gewerbe auszuüben.

 

Zu Z 7 ( § 18 Abs. 5):

Der bisherige § 18 Abs. 5 regelt die Form des Nachweises des erfolgreichen Abschlusses einer Schulausbildung. Nunmehr soll ein Satz eingefügt werden, der die Art der Beendigung eines Studiums definiert. Vom System erscheint es sinnvoller diesen Satz eher bei Abs. 6 anzufügen.

 

Zu Z 10 (§ 20 Abs. 3):

Es erhebt sich die Frage, ob der allgemeine Straftatbestand des § 368 im Zusammenhang mit der Neuregelung des § 20 ausreichend ist, oder ob eine neue Strafbestimmung hiezu geschaffen werden sollte.

 

In einem wird angeregt, die eventuelle Irreführung zu beseitigen, dass auch Baumeister, Brunnenmeister und Zimmermeister berechtigt sind, sich „Meister“ zu nennen. Aufzuklären wäre auch, welche Vorgangsweise zu wählen wäre, wenn sich ein Gewerbetreibender „Meister“ nennt, dessen Gewerbe kein Handwerk ist, wie z.B. Elektromeister. Nach der derzeitigen Bestimmung wäre nur jener zu strafen, der sich „Meister“ nennt, obwohl er die Meisterprüfung nicht vollständig abgelegt hat. Es fehlt eine adäquate Bestimmung, wie sich Gewerbetreibende bezeichnen könnten, die eine Befähigungsprüfung erfolgreich abgelegt haben.

 

Zu Z 11 (§ 20a):

Die Bezeichnung „Abs. 3a“ oder „§ 20a“ scheint ein redaktionelles Versehen zu sein.

Eine Entziehung des Gütesiegels, wenn eine dem § 13 Abs. 1 GewO 1994 entsprechende straf­gerichtliche Verurteilung vorliegt, erscheint entbehrlich, da in diesem Fall ohnehin die Gewerbeberechtigung an sich zu entziehen wäre.

Eine Abmahnung gesondert zu regeln, erscheint nach dem bestehenden verwaltungs­straf­recht­lichen Bestimmungen ebenfalls unnotwendig, da im Zuge eines Strafverfahrens abgemahnt werden könnte. Die Einführung eines eigenen Entziehungsverfahrens nach vorangegangener Abmahnung ist ein zusätzlicher unnötiger Verwaltungsaufwand, der die bestehenden Bestimmungen nur aufbläht und unnotwendig zusätzliche Kosten erzeugt.

 

Zu Z 12 (§§ 26 und 87):

Nicht ganz klar erscheint, nach welchen Kriterien das Verhalten des Verbandes beurteilt werden soll, zumal die Strafverantwortlichkeit des Verbandes sehr wohl auf die Verant­wort­lichkeit der Mitglieder und Führungspersönlichkeiten abstellt. Wären gegebenenfalls dass Ver­halten der Mitglieder zu prüfen oder lediglich die, bisher nicht aufscheinenden, Ver­bandsgeldbußen?

 

Zu Z17 (§ 46 Abs. 4):

Die Verständigung über das Zentrale Gewerberegister erscheint ausreichend zu sein. Eine zusätzliche Verständigungspflicht der Bezirksverwaltungsbehörden widerspricht der Intention des ZG.

 

Zu Z 18 (§ 47 Abs. 3):

Siehe Ausführungen zu Z 17.

 

Zu  Z 20 (§ 87):

Die Verständigungspflicht des Konkursgerichtes wird ausdrücklich begrüßt. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Verständigungspflicht durch die Strafgerichte nicht im gewünschten Ausmaß funktioniert. Eine Verständigungspflicht über Verbandsgeldbußen erscheint ebenfalls notwendig.

 

Zu Z 22 ( § 93 Abs.2):

Um Verwirrungen zu vermeiden, wird ersucht, statt dem Begriff „Register“ jenen des „Zentralen Gewerberegisters“ zu verwenden.

 

Zu Z 24 (§ 109 Abs. 2):

Da es sich um eine alte Übergangsregelung handelt, erscheint der gesamte Satz obsolet und wäre ersatzlos zu streichen.

 

Zu Z 25 (§ 112):

Die Mindestausstattungsrichtlinien wurden aufgehoben, um nicht unzeitgemäße Rahmen­be­din­gungen für Gastgewerbetreibende zu belassen. Die Angebotspalette gerade im Bereich des Gastgewerbes ist so vielfältig, dass in einigen Bundesländern von der Erlassung einer neuen Mindestausstattungsrichtlinie abgesehen wurde und die Erfordernisse an einen Gastgewerbebetrieb im Rahmen der Betriebsstättengenehmigung definiert werden.

 

Soweit die Durchsetzung von Mindestausstattung in Gastgewerbebetrieben gewünscht wird, er­scheint es sinnvoller, im bestehenden § 112 Abs. 2 letzter Satz das Wort „er­forderlichenfalls“ entfallen zu lassen, sodass der Landeshauptmann jedenfalls eine Mindestausstattungsverordnung zu erlassen hätte.

 

Eine derartige Mindestausstattungsverordnung müsste eine entsprechend großzügige Über­gangsregelung für bestehende Gastgewerbebetriebe beinhalten.

 

Zu Z 26 (§ 114):

Die Änderung der „Alkoholbestimmungen“ für Jugendliche, insbesondere die Verschärfung der Strafen, wird ausdrücklich begrüßt. Um Missverständnisse zu vermeiden wird jedoch angeregt, auf „Kinder und Jugendliche“ oder „Minderjährige“ abzustellen.

 

Im Zusammenhang mit der Regelung des Verbotes der Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche (besser: Kinder und Jugendliche oder Minderjährige) wäre es wünschens­wert gewesen, wenn der Bundesgesetzgeber auch Klarstellungen darüber getroffen hätte, dass auch eine mehrmalige rechtskräftig geahndete Übertretung des jeweiligen Jugendschutzgesetzes zwingend einen Ausschließungsgrund zur Aufnahme des Gewerbes und einen Grund für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung bedeutet. Es wird daher an­geregt, solche Regelungen in die Gewerbeordnung aufzunehmen, da diesbezüglich bei der Vollziehung derzeit offensichtlich Schwierigkeiten bzw. Unklarheiten bestehen.

 

Weiters wird angeregt, § 112 Abs. 4 dahingehend zu erweitern, dass (zumindest ein Teil der) nicht alkoholische(n) Getränke wesentlich günstiger abgegeben bzw. verkauft oder aus­geschenkt werden (wird) als alkoholische Getränke.

 


Zu Z 29 (§ 117 Abs. 7):

Bei Einführung der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder wird ersucht dieselben Rahmenbedingungen bzw. Regelungen wie für Versicherungsvermittler zu schaffen. Insbesondere der klare Hinweis bezüglich der Erfordernisse während des Ruhens der Gewerbeberechtigung wäre wünschenswert. Es sollte auch klargestellt werden, ob für alle drei Berechtigungen (Makler, Verwalter und Bauträger) getrennt oder eine für die gesamte Berechtigung ausreichend ist.

 

Zu Z 31 ( § 137 Abs. 2a):

Aus der neuen Definition der Zulässigkeit nebengewerblicher Tätigkeiten kann nicht mehr abgeleitet werden, wie diese im Zusammenhang mit Tätigkeiten zu sehen ist, bei denen die Haupttätigkeit keine der Gewerbeordnung unterliegende ist wie z.B. bei Notaren , Lehrern, Rechtsanwälten und sonstigen unselbstständig Bediensteten. Ein entsprechender Hinweis wäre sinnvoll.

 

Zu Z 33 ( § 137c Abs. 3):

Die genaue Erfassung der Niederlassungsadresse und der Daten des Repräsentanten ist in der RL 2002/92/EG nicht gefordert. Die Verständigungen durch die Ministerien der betroffenen Staaten müsste aufgrund der technischen Möglichkeiten auch beim bisherigen Datensatz ausreichend sein, da sich der Versicherungsvermittler ohnehin auch mit seinem Namen im Ausland zu melden hätte. Ein Abgleichen der Informationen der Ministerien mit den Behörden vorort ist mit den derzeitigen Daten auch möglich. Es kann nicht Aufgabe der österreichischen Behörden sein und ist in der angesprochenen RL auch nicht gefordert zusätzliche Daten für Tätigkeiten im Ausland zu sammeln.

 

Die Regelung, dass eine Tätigkeit im Ausland nur bei tatsächlicher Absicht zu melden sei, müsste ausreichend sein, um den unnötig aufgeblähten Datenwald zu lichten.

 

Für „Repräsentant“ wird angeregt, einen Begriff zu verwenden, der bereits in der Gewerbeordnung enthalten ist, z.B. Dienstnehmer in leitender Stellung, gewerberechtlicher Geschäftsführer, Filialgeschäftsführer oder Ähnliches.

 

Zu Z 37 (§ 148):

Da für die Gewerbeberechtigungen für militärische Waffen das Bundesministerium nahezu für alle Bereiche zuständig erscheint, wird angeregt, diese Zuständigkeit auch auf Nach­sichts- und Entziehungsverfahren auszudehnen.

 


Zu Z 38 (§ 149):

Da auch § 20 keine Überschrift mit Hinweis auf das  Gütesiegel hat, erscheint es auch nicht notwendig hier die Überschrift „…Führung der Bezeichnung „Holzbaumeister“ zu wählen

 

Zu Z 39 (§ 149 Abs. 8):

Die  in § 149 Abs. 8 beabsichtigte Hervorhebung des Planungsrechtes des Zimmermeisters durch den gänzlich neuen Begriff „Holzbaumeister“ erscheint unverständlich, da die gegenständliche Novelle auf eine besondere Hervorhebung des Baumeisters mit Planungsrecht verzichtet. Es wird daher angeregt, beide Gewerbe mit Planungsrecht auf dieselbe Art hervorzuheben. Neben der derzeit für den Baumeister geltenden Bestimmung des § 99 Abs. 5, wonach nur Gewerbetreibende mit dem Recht zur umfassenden Planung die Bezeichnung Baumeister verwenden dürfen, sollte auch für Zimmermeister gelten, dass die Verwendung der Bezeichnung  Zimmermeister nur Gewerbetreibenden mit dem Recht zur umfassenden Planung vorbehalten ist. Das bereits immer größer werdende Problem, dass Inhaber eingeschränkter Gewerbeberechtigungen in der Praxis nicht von Ge­werbe­in­habern mit einer umfassenden Berechtigung unterschieden werden, ist durch die Einführung eines neuen Titels nicht aus dem Weg zu räumen. Vielmehr würde eine neue Bezeichnung zu noch mehr Verwirrung führen.

 

Zu Z 40 (§ 156):

Die Neuregelung des § 156 lässt das Nebenrecht der Schleppliftbetreiber zum Betreib der Beschneiungsanlagen wegfallen. Es wird angeregt, eine entsprechende Übergangsregelung für jene zu schaffen, die die Beschneiungsanlage als Nebenrecht zur bisherigen Schlepp­lift­be­rechtigung ordnungsgemäß betrieben haben.

 

Zu Z 42 (§ 340 Abs. 1):

Um Klarstellung des Begriffes „zu berücksichtigen“ wird ersucht. Gleichzeitig wird im Sinne der Liberalisierung im neuen UGB angeregt von einer Regelung Abstand zu nehmen, die den Behörden überflüssige Verwaltungsarbeit auflädt, wie die Überprüfung des Firmen­wortlautes. Es sollte sich erübrigen, dass Gewerbebehörden prüfen, ob ein angemeldetes Gewerbe im handelsrechtlichen Firmenwortlaut eines Unternehmens Deckung findet oder nicht. Irreführungen durch Firmenwortlaute sind ohnedies in wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen geregelt und Angelegenheiten der Gerichte.

 

Zu Z 47 und 49 (§§ 365a Abs.1 Z 12 und 365b Abs. 1 Z 9):

Die genaue Erfassung der Niederlassungsadresse und der Daten des Repräsentanten ist in der RL 2002/92/EG nicht gefordert.

 

Zu Z 48 (§ 365a Abs. 5 Z 3):

Zu der beabsichtigten Novellierung wäre es wünschenswert, die Zulässigkeit der Abfrage von Versicherungsdaten beim Hauptverband nicht auf das laufende und letzte Kalenderjahr zu beschränken. Bei der individuellen Befähigung ist sehr oft auch ein weiter zurückreichender Versicherungsdatenauszug notwendig, um Praxiszeiten feststellen zu können, für welche keine Dienstzeugnisse vorliegen. Ein direkter Zugriff erspart den Kunden einen zusätzlichen Weg zur Sozialversicherungsanstalt.

 

Zu Z 50 (§§ 365m ff):

Zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten von Buchprüfungen wäre es zweckmäßig, die Kontrollkompetenz für die Geldwäscherei bei den Finanzbehörden anzusiedeln, welche auf diesem Gebiet entsprechend geschulte und erfahrene Experten haben.

 

Soweit von Händlern die Rede ist, wäre auch klarzustellen, ob nur jene Betriebe betroffen sind, die ein Handelsgewerbe angemeldet haben oder auch Betriebe, die den Handel gemäß § 32 als Nebenrecht ausüben.

 

Zu Z 56 (§ 367a):

Der vorgesehene  Strafrahmen erscheint im Verhältnis zum Kärntner Jugendschutzgesetz und im Interesse der spezial- und generelpräventiven Erwägungen als zu niedrig angesetzt.

 

Zu Z 57 (§ 369):

Es wird angeregt, den Begriff des „wirtschaftlichen Eigentümers“ genauer zu definieren.

 

Zu Z 58 (§ 370 Abs. 1a und 1b):

Da die Verbandsverantwortlichkeit offensichtlich ein Hauptthema diese Novelle sein soll, er­hebt sich die Frage, warum diese nicht generell eingeführt, sondern im Speziellen bei Maß­nahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung hervorgehoben werden muss.

 

Zu Z 59 (§§ 373 ff):

Da die Beurteilung des Begriffes „vorübergehend“ in der Praxis immer wieder zu Schwierigkeiten führt (vor allem z.B. bei Baustellen), wird angeregt, diesem Begriff zu präzisieren.

 

Bei der Erstellung der Bescheinigung hinsichtlich der Ausübung einer selbständigen oder un­selb­ständigfachliche fachlichen Tätigkeit ist unklar, ob sich das Wort „fachlich“ nur auf die unselbständige Tätigkeit bezieht oder auch auf die selbständige. Die Behörde ist jedenfalls nicht dazu in der Lage, hinsichtlich der Fachlichkeit einer unselbständigen Tätigkeit eine Aus­sage zu treffen. Sie kann höchstens die Dauer der jeweiligen Tätigkeit bescheinigen. Überdies erscheint es wegen den dort vorhandenen Daten zweckmäßiger, diese Aufgabe den Sozialversicherungsträgern zu übertragen.

 

Ebenso sind der Behörde, mangels tatsächlicher Kenntnis darüber, bei der Bescheinigung über die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Grenzen  gesetzt. Der Text der Bescheinigung sollte sich jedenfalls nur auf die Dauer der unselbständigen bzw. der Dauer der Berechtigung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beziehen. Auch bei dieser Aufgabe wäre es zweckmäßiger sie den Wirtschaftskammern zu übertragen.

 

§ 373h Z 1 sieht zudem eine Bescheinigung über die rechtmäßige „Niederlassung“ vor. Die Ge­werbebehörde könnte jedoch lediglich bescheinigen, dass die Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes vorliegt. Der europarechtliche Begriff der „Niederlassung“ ist innerstaatlich als handelsrechtliches oder fremdenrechtliches Problem zu sehen. Eine terminologische Klärung wäre wünschenswert.

 

 

Zu den finanzielle Auswirkungen:

 

Im Folgenden werden die durch die geplante Novelle bedingten Vollzugskosten gemäß Art 1 Abs. 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I Nr. 35/1999, in Verbindung mit den Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999, zuletzt geändert durch BGBl. II. Nr. 302/2006, dargestellt.

 

Durch die geplante Änderung der Gewerbeordnung sind finanzielle Auswirkungen für folgende Gebietskörperschaften zu erwarten:

 

I.              für die Bezirksverwaltungsbehörden

II.             für den Landeshauptmann

III.            für den Unabhängigen Verwaltungssenat

 

Die Personalkosten haben folgende Höhe (ohne Reisekosten und Überstunden):

VGR A = € 79.336 : 1.500 = 52,89 €/h : 60 = 0,88 €/min

VGR B = € 58.763 : 1.500 = 39,18 €/h : 60 = 0,65 €/min

VGR C = € 43.821 : 1.500 = 29,21 €/h : 60 = 0,49 €/min

VGR D = € 32.560 : 1.500 = 21,71 €/h : 60 = 0,36 €/min

 

Die laufenden Sachkosten werden jeweils mit 12 % des Personalaufwandes angenommen.

 

Raumkosten errechnen sich aus dem Personalbedarf (Arbeitszeiterwartungswert in Minuten/Verwendungsgruppe durch den Faktor 90000) x 14 m² x Miete für die Bürofläche (sehr guter Nutzungswert), d.s. € 7,4

 

Die Verwaltungsgemeinkosten werden mit 20 % der Personalkosten angenommen.

 

Zu I. Bezirksverwaltungsbehörden:

 

Die Bezirksverwaltungsbehörden sind neu zuständig

 

1.    für die Entziehung des Rechtes zur Verwendung des Gütesiegels

2.    Verständigungen vom Konkursgericht zu bearbeiten

3.    für die Entziehung von Gewerbeberechtigungen von Verbänden

4.    für die Aufforderungen zur Entfernung von Verbänden nach § 91 Abs. 2

5.    für die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbandes nach den Bestimmungen des Verbandsverantwortlichengesetzes

6.    für Maßnahmen nach § 112 Abs. 2 (Mindestausstattung von Gastgewerbe­betrieben)

7.    für Strafverfahren wegen Nichtvorliegen der Vermögens­schaden­haft­pflicht­ver­sicherung bei Immobilientreuhänder

8.    für die Erfassung und Eintragung der Daten hinsichtlich der Niederlassungsadresse und des Repräsentanten der Niederlassung von Versicherungsvermittlern

9.    für zusätzliche Strafverfahren hinsichtlich der ordentlichen Bezeichnung der äußeren Betriebsstätte und der im Geschäftsverkehr verwendeten Schriftstücke der Versicherungsvermittler

10.  für die Überprüfung des Firmenwortlautes im Rahmen einer neuen Gewerbe­anmeldung

11.  für die Untersagung der Gewerbeanmeldung sofern der Firmenwortlaut irreführend ist

12.  für die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen

13.  für Strafverfahren sofern ein Versicherungsvermittler sein Gewerbe ausübt, obwohl er das Gewerbe ruhend gemeldet hat

14.  für Strafverfahren aufgrund der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen

 

 

II. Personalkosten (ohne Reisekosten und Überstunden):

 

Zu 1. die Entziehung des Rechtes zur Verwendung des Gütesiegels:

Nach den zu erwartenden Bestimmungen hat die Behörde das Recht zur Verwendung des Gütesiegels zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Verwendung nicht mehr gegeben sind, wenn die Verwendung trotz Abmahnung der Verordnung zuwiderläuft oder gegen den Gewerbetreibenden entsprechende strafgerichtliche Verurteilung vorliegt und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung zu befürchten ist. Es ist daher auf Grund der unterschiedlichen zusätzlichen Verfahren mit 10 zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren pro Jahr in Kärnten zu rechnen. Des Weiteren sind in diesem Zusammenhang 5 Berufungsverfahren zu erwarten.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung des Gütesiegels

C

20

1

20

Abmahnung

C

20

1

20

Parteiengehör

C

15

1

15

Bescheid einschl. Schreiben

B

40

1

40

Persönlichkeitsermittlung

B

60

1

60

 

B         100 min x 0,65 =        €  65,00

C         55 min x 0,49 =          €  26,95

Personalkosten/Verfahren     €  91,95

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 91,95 x 10 = € 919,5 : 10 = € 91,95 pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz /LH

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Berufung,

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

30

1

30

Parteiengehör

A

15

1

15

Bescheid einschl. Schreiben

A

60

1

60

 

A          135 min x 0,88 =        €  118,8

Personalkosten/Verfahren     €  118,8

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit  d.s.

€ 118,8 x 5 = € 594 pro Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten für das Verfahren auf Entziehung des Gütesiegels betragen daher für die Verfahren I. und II. Instanz:

Verfahren I. Instanz:   €   91,95 pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz: €  594,-- für den LH und Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten für diese Verfahren für alle BVB und dem Landeshauptmann pro Jahr betragen somit € 1513,5.

 

 

Zu 2. Bearbeitung von Verständigungen durch das Konkursgericht:

Das Konkursgericht hat die zuständige Behörde vom Vorliegen des Ausschlusstatbestandes unverzüglich zu verständigen Es ist mit 60  erstinstanzlichen Verfahren in diesem Zusammenhang pro Jahr in Kärnten zu rechnen.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Verständigung

B

20

1

20

 

B         20 min x 0,65 =          €  13,00

Personalkosten/Verfahren     €  13,00

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit :, d.s.

€ 13,-- x 6 = € 78,-- pro BVB und Jahr

Die geschätzten Personalkosten für diese Verfahren für alle BVB pro Jahr betragen somit € 780,00

 

Zu 3. die Entziehung von Gewerbeberechtigungen von Verbänden:

Bezieht sich ein Entziehungsgrund auf einen Verband, oder eine natürliche Person in einem Verband  so sind Verfahren zur Entfernung derselben einzuleiten. Es ist mit lediglich 10 zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren sowie 5 Berufungsverfahren zu rechnen.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung des Entziehungsgrundes

A

60

1

60

Ermittlungsverfahren

A

120

1

120

Parteiengehör

A

30

1

30

Schriftführung

C

60

1

60

Bescheid einschl. Schreiben

A

60

1

60

 

A          270 min x 0,88 =        €  237,6

C           60 min x 0,49 =        €   29,4

Personalkosten/Verfahren     €  267,--

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 267 x 10: 10= € 267,-- pro BVB und Jahr

 

Verfahren II. Instanz/LH

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Berufung,

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

90

1

90

Parteiengehör

A

15

1

15

Bescheid einschl. Schreiben

A

120

1

120

 

A          255 min x 0,88 =        €  224,4

Personalkosten/Verfahren     €  224,4

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit, d.s.

€ 224,4 x 5 = € 1122,--/ Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten betragen daher für die vermehrte Durchführung von Ent­ziehungsverfahren für die Verfahren I. und II. Instanz:

Verfahren I. Instanz:   € 267,-- pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz: €  1122,--/ Jahr

 

Die geschätzten Gesamtpersonalkosten der BVB und des Landeshauptmannes für sämtliche durchzuführenden zusätzlichen Entziehungsverfahren  betragen pro Jahr € 3792,--

 

 

Zu 4. die Aufforderungen zur Entfernung von Verbänden nach § 91 Abs. 2:

Bezieht sich ein Entziehungsgrund auf einen Verband, der einen maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines Gewerbeberechtigten hat, so hat die Behörde dem Gewerbetreibenden die Entfernung aufzutragen. Es ist mit lediglich 5 zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren sowie 2 Berufungsverfahren zu rechnen.

Verfahren I. Instanz

 

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung des Entziehungsgrundes

A

60

1

60

Ermittlungsverfahren

A

120

1

120

Parteiengehör

A

30

1

30

Schriftführung

C

60

1

60

Bescheid einschl. Schreiben

A

60

1

60

 

A          270 min x 0,88 =        €  237,6

C           60 min x 0,49 =        €   29,4

Personalkosten/Verfahren     €  267,--

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 267 x 5 : 10= € 133,5  pro BVB und Jahr

 

Verfahren II. Instanz/LH

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Berufung,

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

90

1

90

Parteiengehör

A

15

1

15

Bescheid einschl. Schreiben

A

120

1

120

 

A          255 min x 0,88 =        €  224,4

Personalkosten/Verfahren     €  224,4

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit, d.s.

€ 224,4 x 2 = € 448,8,--/ Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten betragen daher für die vermehrte Durchführung von Entziehungsverfahren für die Verfahren I. und II. Instanz:

Verfahren I. Instanz:   € 133,5,-- pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz: €  448,8,--/ Jahr

 

Die geschätzten Gesamtpersonalkosten der BVB und des Landeshauptmannes für sämtliche durchzuführenden zusätzlichen Entziehungsverfahren  betragen pro Jahr € 1783,8

 

 

5. die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraus­setzungen eines Verbandes nach den Bestimmungen des Verbands­verant­wort­lich­keits­­gesetzes:

Bei Nichtvorliegen der Gesetzlichen Voraussetzungen zur Ausübung eines Gewerbes hat die Behörde dies zu untersagen. Es ist mit lediglich 5 zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren sowie 2 Berufungsverfahren zu rechnen.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Gewerbeanmeldung

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

120

1

120

Parteiengehör

A

30

1

30

Schriftführung

C

60

1

60

Bescheid einschl. Schreiben

A

60

1

60

 

A          240 min x 0,88 =        €  211,2

C           60 min x 0,49 =        €   29,4

Personalkosten/Verfahren     €  240,6

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 240,6 x 5 : 10= € 120,3  pro BVB und Jahr

 

Verfahren II. Instanz/LH

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Berufung,

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

90

1

90

Parteiengehör

A

15

1

15

Schriftstückerstellung

C

60

1

60

Bescheid einschl. Schreiben

A

120

1

120

 

A          255 min x 0,88 =        €  224,4

C    60 min x 0,49 =  € 29,4

Personalkosten/Verfahren     €  253,8

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit, d.s.

€ 253,8 x 2 = € 507,6/ Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten betragen daher für die vermehrte Durchführung von Entziehungsverfahren für die Verfahren I. und II. Instanz:

Verfahren I. Instanz:   € 120,3 pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz: €  507,6/ Jahr

 

Die geschätzten Gesamtpersonalkosten der BVB und des Landeshauptmannes für sämtliche durchzuführenden zusätzlichen Entziehungsverfahren  betragen pro Jahr € 1710,6

 

6.  Maßnahmen nach § 112 GewO:

Die Behörde kann einem Gewerbetreibenden Maßnahmen, die die Mindestausstattung betreffen, mit Bescheid auftragen, wenn keine entsprechende Regelung in einer Verordnung vorhanden ist. Im Bundesland Kärnten wurde keine Mindestaus­stattungs­richt­linien­ver­ord­nung erlassen. Daher ist mit einer Verfahrenshäufigkeit von 100 in der ersten Instanz und 20 Berufungen zu rechnen.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung des Gastgewerbebetriebes

B

20

1

20

Befassung mit dem SV

B

20

1

20

Parteiengehör

B

15

1

15

Schriftführung

C

40

1

40

Bescheid

B

30

1

30

 

B         85 min x 0,65 =          €  55,25

C         40 min x 0,49 =          €  19,60

Personalkosten/Verfahren     €  74,85

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 74,85 x 100 = € 7485,-- : 10 = € 748,50 pro BVB und Jahr

 

 

Verfahren II. Instanz /LH

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Berufung,

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

30

1

30

Parteiengehör

A

15

1

15

Schriftführung

C

50

1

50

Bescheid

A

60

1

60

 

A          135 min x 0,88 =        €  118,8

C            50 min x 0,49=         €   24,5

Personalkosten/Verfahren     €  143,3

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit  d.s.

€ 143,3 x 20 = € 2866,-- pro Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten für das Verfahren für das Auftragen von Maßnahmen nach § 112 GewO  betragen daher für die Verfahren I. und II. Instanz:

Verfahren I. Instanz:   €   748,50 pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz: €  2866,-- für den LH und Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten für diese Verfahren für alle BVB und dem Landeshauptmann pro Jahr betragen somit € 10.351,--.

 

8. die Erfassung und Eintragung der Daten hinsichtlich der Niederlassungsadresse und des Repräsentanten der Niederlassung von Versicherungsvermittlern:

Die Behörde hat die Eintragung der Daten hinsichtlich der Niederlassungsadresse und des Repräsentanten der Niederlassung von Versicherungsvermittlern im Gewerberegister vorzunehmen und die Weiterleitung derselben an das Zentrale Gewerbe- und Versicherungsvermittlerregister zu veranlassen. Es ist mit 4 Verfahren pro BVB und Jahr zu rechnen.


Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Anzeige

C

10

1

10

Eintragung der Daten

C

10

1

10

Weiterleitung

C

10

1

10

 

C         30 min x 0,49 =          €  14,70

Personalkosten/Verfahren     €  14,70

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 14,70 x 4 = € 58,8  pro BVB und Jahr

 

7.+9.+13.+14 Strafverfahren hinsichtlich der ordentlichen Bezeichnung der äußeren Betriebsstätte und der im Geschäftsverkehr verwendeten Schriftstücke der Versicherungsvermittler:

Strafverfahren sofern ein Versicherungsvermittler sein Gewerbe ausübt, obwohl er das Gewerbe ruhend gemeldet hat

Strafverfahren aufgrund der Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden einschließlich der Sanktionierung von Verstößen gegen diese Bestimmungen

Strafverfahren wegen Nichtvorliegen der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei Immobilientreuhänder

 

Die Versicherungsvermittler haben im Bereich ihres ordentlichen Geschäftsverkehrs neue strengere Ordnungsvorschriften zu beachten. Zudem ist die Terrorbekämpfung ausführlicher geregelt und die Immobilientreuhänder sind zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung  angehalten. Es wird mit 3 Verfahren pro BVB pro Jahr zu rechnen sein.

 

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Anzeige

B

15

1

15

Strafverfügung

B

20

1

20

Überprüfung des Einspruches

B

20

0,5

10

Ermittlungsverfahren

B

20

0,5

10

Parteiengehör

B

10

0,5

5

Straferkenntnis

B

40

0,5

20

Schreiben Straferkenntnis

D

20

0,5

10

Vollstreckung

C

60

0,1

6

Verbuchung

C

5

1

5

 

B          80 min x 0,65 =         €  52,00

C         11 min x 0,49 =         €   5,39

D         10 min x 0,36 =         €   3,60

Personalkosten/Verfahren     €  60,99

 

Die geschätzten Personalkosten der Bezirksverwaltungsbehörde pro Jahr betragen daher für die vermehrte Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wie folgt:

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit x Anzahl der BVB, d.s.

€ 60,99 x 3  = € 182,97 x 10 = € 1829,7/ pro Jahr

 

10. Überprüfung des Firmenwortlautes im Rahmen einer neuen Gewerbeanmeldung

 

Die Behörde hat den Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes und einen eventuellen irreführenden Charakter zu überprüfen. Es ist mit 12 Verfahren/BVB/Jahr in der ersten Instanz zu rechnen.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Anzeige

B

20

1

20

 

B         20 min x 0,65 =          €  13,--

Personalkosten/Verfahren     €  13,--

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 13,-- x 12 = € 156  pro BVB und Jahr

11. die Untersagung der Gewerbeanmeldung  sofern der Firmenwortlaut irreführend ist

Sofern der Firmenwortlaut irreführend ist, ist die Gewerbeausübung zu untersagen. Es ist mit lediglich 5 zusätzlichen erstinstanzlichen Verfahren sowie 2 Berufungsverfahren zu rechnen.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung des Firmenwortlautes

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

120

1

120

Parteiengehör

A

30

1

30

Schriftführung

C

60

1

60

Bescheid einschl. Schreiben

A

60

1

60

 

A          240 min x 0,88 =        €  211,2

C           60 min x 0,49 =        €   29,4

Personalkosten/Verfahren     €  240,6

 

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 240,6 x 5 : 10= € 120,3  pro BVB und Jahr

 

Verfahren II. Instanz/LH

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Überprüfung der Berufung,

A

30

1

30

Ermittlungsverfahren

A

90

1

90

Parteiengehör

A

15

1

15

Schriftstückerstellung

C

60

1

60

Bescheid einschl. Schreiben

A

120

1

120

 

A          255 min x 0,88 =        €  224,4

C    60 min x 0,49 =  € 29,4

Personalkosten/Verfahren     €  253,8

Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit, d.s.

€ 253,8 x 2 = € 507,6/ Jahr

 

Die geschätzten Personalkosten betragen daher für die vermehrte Durchführung von Entziehungsverfahren für die Verfahren I. und II. Instanz:

Verfahren I. Instanz:   € 120,3 pro BVB und Jahr

Verfahren II. Instanz: €  507,6/ Jahr

 

Die geschätzten Gesamtpersonalkosten der BVB und des Landeshauptmannes für sämtliche durchzuführenden zusätzlichen Entziehungsverfahren  betragen pro Jahr € 1710,6

 

12. die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden

 

Die Gewerbebehörden sind ausdrücklich für die laufende Überwachung und Sicherstellung der Einhaltung §§ 365m bis 365z durch die Gewerbetreibenden verantwortlich. In jeden Bezirk sind allein rund 100 Immobilientreuhänder angesiedelt. Da die Regelung auch andere Gewerbebetriebe umfasst wird von mindestens 100 Überprüfungsverfahren auszugehen sein.

 

Verfahren I. Instanz

Arbeitsschritte je Verfahren

Verwendungs-gruppe

Zeitbedarf

in Minuten

geschätzte Eintritts-intensität

Berechnungs-

wert

Erhebung der betroffenen Gewerbetreibenden und Überprüfung der Buchführung

B

240

1

240

Prüfbericht erstellen

B

60

1

60

Schriftführung

C

60

1

60

Meldung

B

10

1

10

 

B         310 min x 0,65 =        €  201,50

C          60 min x 0,49             €   29,40

Personalkosten/Verfahren     €  230,90


Kosten eines Verfahrens x Verfahrenshäufigkeit : Anzahl der BVB, d.s.

€ 230,90 x 100 = € 23.090  pro BVB und Jahr

 

Die geschätzten Gesamtpersonalkosten der BVB für sämtliche durchzuführenden zusätzlichen Verfahren  betragen pro Jahr € 250 473,20

 

b) Raumkosten

Die Raumkosten errechnen sich aus dem Personalbedarf (Arbeitszeiterwartungswert in Minuten pro Verwendungsgruppe durch den Faktor 90000) x 14 m² x Miete für die Bürofläche (sehr guter Nutzungswert).

A       1020 min : 90000 x 14x 7,4  = € 1,17

B         615 min : 90000 x 14 x 7,4 = € 0,71

C         436 min : 90000 x 14 x 7,4 = € 0,50

D            10 min : 90000 x 14 x 7,4 = € 0,01

                                                           € 2,39

 

c) Verwaltungsgemeinkosten:

Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 20 % der Personalkosten, d.s. € 50.094,64 pro Jahr

 

d) Laufende Sachausgaben:

Die laufenden Sachausgaben betragen 12 % der Personalkosten, d.s. € 30.056,78 pro Jahr

 

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung betragen somit für alle BVB pro Jahr € 330 627,01 (€ 250 473,20 + € 2,39 + €  50.094,64 + € 30.056,78)

 

 

Zu II. Landeshauptmann:

 

Der Landeshauptmann ist zuständig für die Durchführung von Berufungsverfahren

 

1.    betreffend die Entziehung des Rechtes zur Verwendung des Gütesiegels

2.    betreffend die Entziehung von Gewerbeberechtigungen von Verbänden

3.    betreffend die Aufforderungen zur Entfernung von Verbänden nach § 91 Abs. 2

4.    betreffend die Untersagung der Gewerbeausübung wegen Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines Verbandes nach den Bestimmungen des Verbandsverantwortlichengesetzes

5.    betreffend Maßnahmen nach § 112 Abs. 2 (Mindestausstattung von Gastgewerbebetrieben)

6.    betreffend die Untersagung der Gewerbeanmeldung sofern der Firmenwortlaut irreführend ist

 

Siehe Berechnungen oben.

Die gesamten zu erwartenden Personalkosten im Bereich der Zuständigkeit des Landeshauptmannes betragen pro Jahr € 6046,--

 

b) Raumkosten

Die Raumkosten errechnen sich aus dem Personalbedarf (Arbeitszeiterwartungswert in Minuten pro Verwendungsgruppe durch den Faktor 90000) x 14 m² x Miete für die Bürofläche (sehr guter Nutzungswert).

 

A       1290 min : 90000 x 14x 7,4  = € 1,48

C         170 min : 90000 x 14 x 7,4 = € 0,20

                                                           € 1,68

 

 

c) Verwaltungsgemeinkosten:

Die Verwaltungsgemeinkosten betragen 20 % der Personalkosten, d.s. € 1209,20 pro Jahr

 

d) Laufende Sachausgaben:

Die laufenden Sachausgaben betragen 12 % der Personalkosten, d.s. € 725,52 pro Jahr

 

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung betragen somit für den Landeshauptmann pro Jahr € 7982,40 (€ 6046,-- + € 1,68 + €  1209,20  + € 725,52)

 

Zu IV. Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten beziffert die Kosten für ein Verfahren vor dem Einzelrichter mit € 1.149,00 und vor der Kammer mit € 2.540,00.

 

Auf Grund der Strafhöhen, die üblicherweise von den Bezirksverwaltungsbehörden für Verwaltungsübertretungen gemäß den Bestimmungen der Gewerbeordnung verhängt werden, kann ein Verfahren vor einer Kammer des UVS nahezu ausgeschlossen werden.

Verfahren vor dem Einzelrichter werden ebenfalls äußerst selten stattfinden und geht die Abteilung 7 von einer Verfahrenshäufigkeit von einem Verfahren pro Jahr aus.

 

Dies ergibt einen jährlichen Gesamtkostenaufwand von € 1.149,00

Die finanziellen Auswirkungen der geplanten Gesetzesänderung betragen somit für den Unabhängigen Verwaltungssenat pro Jahr € 1.149,00

 

 

Zusammenfassung:

 

Die zusammenfassende (Gesamt-)Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzes­ent­wurfes für das Bundesland Kärnten pro Jahr errechnen sich daher wie folgt:

 

I.   Bezirksverwaltungsbehörden                                                      €  330.627,01

II.  Landesregierung                                                                           €     7.982,40

IV. Unabhängiger Verwaltungssenat für Kärnten                              €     1.149,00

Gesamtkosten / Jahr                                                                         €  339.758,41

 

Einnahmen durch feste Gebühren und Verwaltungsabgaben sowie eventuelle Ein­nahmen aus Verwaltungsstrafverfahren wurden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

 

 

1 Ausfertigung dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Novak