GZ.: BMI-LR1430/0031-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 25. Juli 2007

 

An das

 

Präsidium des

Nationalrates

 

Parlament

101/    W I E N

 

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMWA

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird,

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

In der Anlage wird zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf die Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres übermittelt.

 

 

 

 

Beilage

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt


 

 

GZ.: BMI-LR1430/0031-III/1/a/2007

 

 

Wien, am 25. Juli 2007

 

An das

 

Bundesministerium für

Wirtschaft und Arbeit

Abt. I/7

 

Stubenring 1

1011   W I E N

 

Zu Zl. BMWA-30.680/0002-I/7/2007

 

 

 

 

 

 

Rita Ranftl
BMI - III/1 (Abteilung III/1)
Herrengasse 7, 1014 Wien
Tel.: +43 (01) 531262046
Pers. E-Mail: Rita.Ranftl@bmi.gv.at

Org.-E-Mail: BMI-III-1@bmi.gv.at
WWW.BMI.GV.AT
DVR: 0000051

Antwortschreiben bitte unter Anführung der GZ an die Org.-E-Mail-Adresse.

 

 

                       

Betreff:

Legistik und Recht; Fremdlegistik; BG-BMWA

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird;

Stellungnahme des Bundesministeriums für Inneres

 

 

Aus der Sicht des Bundesministeriums für Inneres ergeben sich zu dem im Betreff bezeichneten Entwurf folgende Bemerkungen:

 

I) Allgemeine Anmerkungen:

Die mit der Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG verbundene Ausweitung der Melde- und Sorgfaltspflichten, sowie die neu hinzugekommenen Schwerpunktsetzung auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung lassen einen massiven Zuwachs an Arbeits- und Ressourcenaufwand der Geldwäschemeldestelle im .BK erwarten.

 

Ein besonderer Mehraufwand wird sich voraussichtlich im Bezug auf § 365m Abs. 3 Z 3 lit. c ergeben, da es hier sich im weiteren Sinne um "Offshore Gesellschaften" handelt, die lediglich eine Büro- oder Postadresse zur Verfügung stellen. Gerade hier muss mit Verdachtsmeldungen gerechnet werden, da es in Österreich zahlreiche solcher Unternehmen gibt, die "Bürocenter" betreiben und gerade die angeführten Dienstleistungen anbieten.

 

II) Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

 

zu Z 41 (§ 336):

a) Einer Erweiterung der Mitwirkung für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes um § 367 Z 58 (Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des §§ 136a bis 138 – Versicherungsvermittler/Vermögensberater) kann - im Hinblick auf die Bezug nehmenden Erläuterungen, nämlich Mitwirkung bei der Vorbeugung der Verhinderung von Verwaltungsübertretungen bezüglich der Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und

Finanzierung des Terrorismus, die in den §§ 365m bis 365z geregelt sind -  nicht nachvollzogen werden und wird daher abgelehnt.

Gegen eine Mitwirkung an der Vollziehung dieser sogenannten „Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsbestimmungen“ besteht jedoch kein Einwand.

 

b) In den Erläuterungen zu dieser Änderung wird auf Art 37 der RL 2006/70/EG verwiesen.

Diese Richtlinie selbst enthält jedoch nur sieben Artikel und dürfte hier vermutlich die RL 2005/60/EG gemeint sein.

 

c) Die gegenständliche Novelle sollte zum Anlass genommen werden, den Einleitungssatz des Abs. 1 des § 336 wie folgt zu ändern:

„Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben durch Maßnahmen zur Vorbeugung gegen drohende Verwaltungsübertretungen……….“

Eine Differenzierung, wie derzeit noch vorgesehen, hat sich aus Art 5 (Anpassungsbestimmung) der SPG-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 151/2005 ergeben. Eine derartige Differenzierung erscheint nicht notwendig, zumal durch die vorgeschlagene Formulierung sämtliche gem. § 5 SPG definierte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes von der Mitwirkung umfasst sind.

 

zu Z 50 (IV. Hauptstück)

 

a) zu § 365n Z 2 – Definition:

Terrorismusfinanzierung liegt immer dann vor, wenn ein finanzieller Beitrag zur Begehung einer terroristischen Straftat (§ 278c StGB) geleistet wird, oder wenn eine terroristische Vereinigung (§ 278b StGB) finanziell unterstützt wird, oder wenn finanzielle Mittel gemäß § 278d StGB gesammelt oder bereitgestellt werden.

Es wird folgende Definition vorgeschlagen:

„Terrorismusfinanzierung“ die Leistung eines finanziellen Beitrages zur Unterstützung einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB, zur Begehung einer terroristischen Straftat  gemäß § 278c StGB oder die Erfüllung des Straftatbestandes gemäß § 278d StGB, BGBl Nr.

60/1974 in der jeweils geltenden Fassung.

 

b) zu § 365s - Erhöhte Pflichten:

Die vorliegende Regelung zur Identifizierung bei Ferngeschäften ist aus Sicht der Geldwäschemeldestelle nicht ausreichend. Die Übermittlung einer leserlichen Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises ist einfach zu bewerkstelligen; ebenso einfach ist es, solche Kopien zu "verfälschen" – dabei stellt die Fälschung oder Verfälschung einer Kopie nicht einmal einen strafbaren Tatbestand dar. Aus der Praxis der Geldwäschemeldestelle sind zahlreiche Fälle von verfälschten Kopien solcher Identitätspapiere bekannt, wobei in diesen Fällen der tatsächliche Kunde nicht mehr festgestellt werden kann.

 

Gemäß Absatz 5 obliegt es den Gewerbetreibenden, der Gefahr der Geldwäsche bzw. der Terrorismusfinanzierung durch besondere Aufmerksamkeit entgegenzuwirken, ohne dass die Maßnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs näher definiert werden.

Auf Grund der Unbestimmtheit des Gesetzes in diesem Punkt, wird bei Ferngeschäften eine verpflichtende Abwicklung über ein Kreditinstitut, wie in Abs. 3 geregelt, für unbedingt erforderlich erachtet. Letztendlich soll durch derartige notwendige Adaptierungen jedenfalls erreicht werden, dass der derzeit im BWG geregelte hohe „Sorgfaltsmaßstab“ auch in der Gewerbeordnung vorgesehen wird (vgl. z. B. § 41 Abs. 1 BWG und die darin vorgesehenen Sorgfaltspflichten für Kredit- und Finanzinstitute).

 

c) zu § 365u Abs. 1 Z 2:

Es ist für weitergehende Ermittlungen und Überprüfungen für die Sicherheitsbehörden unabdingbar, dass auch alle Bezug habenden Unterlagen zur Verfügung stehen. Daher wäre die Z 2 durch die Wortfolge „und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln“ zu ergänzen.

Die Ziffer 2 sollte somit lauten:

„der Geldwäschemeldebehörde auf Verlangen umgehend alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zu übermitteln“

 

d) zu § 365v Abs. 3:

Im ersten Satz wäre der letzte Teilsatz durch die Wortfolge „oder Terrorismusfinanzierung“ zu ergänzen, sodass er lautet: „dass sie der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung dient.“

 

e) zu § 365y - Aufbewahrung von Aufzeichnungen und statistischen Daten:

Oberste Prämisse für die Gewerbetreibenden im Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist das Gebot "Know your customer".

 

Um die Einhaltung dieses Gebots in der Praxis sicherzustellen, wäre es aus Sicht der Geldwäschemeldestelle notwendig, im Gesetz die erforderlichen Daten der Identitätsdokumente zu definieren, da die Praxis zeigt, dass die Registrierung solcher Daten immer wieder mangelhaft ist. Neben der Art des Dokuments und der Dokumentennummer sollte auch immer das Ausstellungsdatum, die ausstellende Behörde und das Land angeführt werden. Eine Dokumentennummer ohne Angabe der Art des Dokuments oder ohne Angabe des Landes ist beinahe unbrauchbar. In einigen Ländern ist je nach Art des Dokuments auch die ausstellende Behörde anzugeben, da ansonsten keine Überprüfungen stattfinden können.

 

Zu Absatz 2: Nachdem die internationale Verflechtung der Wirtschaft zunimmt und innerhalb der EU eine Harmonisierung des Steuerrechts angestrebt wird, ist anzunehmen, dass viele Versicherungsunternehmen Tochter- oder Schwesterfirmen in Drittländer betreiben werden oder bereits betreiben. Dabei ist es eher unwahrscheinlich, dass es Versicherungsvermittlern bei den zitierten Produkten und Dienstleistungen in Drittstaaten verboten ist, die Sorgfalts- und Aufbewahrungsregelungen einzuhalten; vielmehr ist anzunehmen, dass sie diesen Verpflichtungen mangels Überprüfungsmöglichkeiten erst gar nicht nachkommen werden.

 

Zur praktischen Umsetzung der Meldepflicht an die Geldwäschemeldestelle wäre zu klären, in welcher Form die Geldwäschemeldestelle vom betroffenen Unternehmen von der Unmöglichkeit der Einhaltung der Aufbewahrungsregeln zu informieren ist. Es sollte dies jedenfalls schriftlich erfolgen.

 

Auch das Verfahren für die Weiterleitung solcher Informationen an die EU wäre genauer zu definieren: Wann muss weitergeleitet werden (kein Zeitrahmen vorgegeben); und vor allem an welche Stelle bei der EU? Die Einschränkung "wenn in einem solchen Fall eine Lösung im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens angestrebt werden kann" ist insofern problematisch, als diese Frage von der Geldwäschemeldestelle nicht beurteilt werden kann.

 

zu Z 55 (§ 367 Z 38):

Die Nichtbefolgung der Meldeverpflichtungen sollte jedenfalls der höheren Strafdrohung des

§ 366 unterworfen werden, weshalb § 366 um folgende Ziffer 9 zu ergänzen wäre:

„9. wer es entgegen den Bestimmungen des § 365u unterlässt die Geldwäschemeldestelle umgehend zu informieren, oder die erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder unterlagen herauszugeben.“

 

zu Z 56 (§ 367a):

Es darf darauf hingewiesen werden, dass die Strafbarkeit des Ausschankes von Alkohol an Jugendliche offenbar nicht mehr von der Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes umfasst sein soll. Unklar ist, ob es sich dabei um ein Redaktionsversehen oder um eine gewollte Änderung handelt.

Im Hinblick auf die derzeit laufenden Diskussionen zum Thema „Komatrinken“ von Jugendlichen erscheint eine höhere Mindeststrafe für Gewerbetreibende angebracht.

 

 

 

 

 

Für den Bundesminister:

 

Mag. Sabine Halbauer

 

 

elektronisch gefertigt