Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Wirtschaft und Arbeit
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Entwurf eines Gesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-312/1436
23.07.2007

 

 

Zu Zahl BMWA-30.680/0002-I/7/2007 vom 22. Mai 2007

Zum übersandten Entwurf einer Novelle zur Gewerbeordnung 1994 wird folgende Stellungnahme abge­geben:

I. Zu einzelnen Bestimmungen wird bemerkt:

Zu Z. 29 (§ 117 Abs. 7):

Da die Nichtbeibringung einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Immobilientreuhänder gravierende Folgen hat, die bis zur Entziehung der Gewerbeberechtigung reichen können, sollte für diese Fälle eine Übergangsfrist von einigen Monaten vorgesehen werden, damit sich die betroffenen Unter­nehmer entsprechend vorbereiten und die verlangte Versicherung abschließen können.

Zu Z. 41 (§ 336 Abs. 1):

Damit die Einhaltung der Alkoholmissbrauchsbestimmungen durch Gewerbetreibende auch von den Organen der Polizei kontrolliert werden kann, wäre es wünschenswert, wenn auch § 367a bei der Mit­wirkungsverpflichtung der Polizei angeführt wird.

II. Weitere Anregungen:

Zu § 37 der Gewerbeordnung 1994:

Es wird weiters angeregt, im § 37 dem § 39 Abs. 4 zweiter und dritter Satz entsprechende Regelungen zu übernehmen. Dies wäre am einfachsten durch eine Verweisung zu er­reichen. Auch sollte im § 365a Abs. 2 Z. 6 eine Anpassung an diese Änderung erfolgen. In der Praxis hat sich die Information über das Ab­melden eines gewerberechtlichen Geschäfts­führers von der Sozialversicherung als überaus hilfreiche Information erwiesen. Diese Informationen soll­ten auch für befähigte Arbeitnehmer in integrierten Be­trieben gelten, da das Ausscheiden eines befähigten Arbeitnehmers der Gewerbebehörde oftmals nur zufällig bekannt wird.


Zu § 339 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994:

Es wird angeregt, im Rahmen einer neuen Z. 4 die „Strafregisterbescheinigung“ als erforderliche Unterlage anzuführen. In letzter Zeit häufen sich bei der Vollziehung Probleme mit der Vorlage von Strafregisterbe­scheinigungen von ausländischen Staatsbürgern, die noch nicht länger als fünf Jahre in Österreich aufhäl­tig sind. Dazu gibt es einen Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, in dem ausgesprochen wird, dass hier eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht. Inländer wären von einer solchen neuen Z. 4 ohnehin nicht betroffen, da aufgrund der Bestimmungen im § 339 Abs. 4 die Vorlage von Urkunden entfällt, die die Gewerbebehörde durch automationsunterstützte Abfrage selbst beschaffen kann. Bei aus­ländischen Staatsangehörigen kommt es immer öfter vor, dass mit der Gewerbeanmeldung für längere Zeit keine Strafregisterbescheinigung des Heimatstaates vorgelegt wird. Bei der Vollziehung besteht dahingehend Unsicherheit, ob in solchen Fällen von einer „unbefugten Gewerbeausübung“ auszugehen ist und der Betreffende nach § 366 Abs. 1 Z. 1 bestraft werden kann. Auch § 340 Abs. 1, wo­nach als Tag der Gewerbeanmeldung jener Tag gilt, an dem die erforderlichen Nachweise bei der Behörde eingelangt sind, hilft hier nicht weiter. Da die Strafregisterbescheinigung nicht mehr im § 339 Abs. 3 ange­führt wird, wird in diesen Fällen des Öfteren von rechtsfreundlichen Vertretern dahingehend argumentiert, dass das Gesetz ohnedies die Vorlage einer Strafregisterbescheinigung nicht vorsieht und deshalb – wenn alle sonstigen Urkunden vorliegen und die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind – von einer befugten Gewerbe­ausübung auszugehen sei. In diesen Fällen besteht für die Gewerbebehörden bei der Vollziehung die Ge­fahr von Amtshaftungsansprüchen, wenn Strafverfahren wegen unbefugter Gewerbeausübung und darauf folgend etwaige Zwangsmaßnahmen nach § 360 gesetzt werden. Die Wiederaufnahme des Strafregisters im § 339 Abs. 3 wäre deshalb bei der Vollziehung eine große Erleich­terung (bis zur Gewerberechtsnovelle 2002 war die Strafregisterbescheinigung als erforderliche Urkunde dort genannt).

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor