Textfeld: Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit
Stubenring 1
1011 Wien

Eisenstadt, am 30.07.2007

E-Mail: post.vd@bgld.gv.at

Tel.: 02682/600 DW 2221

Mag.a Sandra Steiner

 

 

 

 

 

Zahl:  LAD-VD-B103-10069-10-2007

Betr: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird; Stellungnahme

 

Bezug:   BMWA-30.680/0002-I/7/2007           

 

 

 

Zu dem mit obbez. Schreiben übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird, erlaubt sich das Amt der Burgen-ländischen Landesregierung folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Zu Z 1:

Im § 2 Abs. 1 Z 15 wird durch die gewählte Formulierung klargestellt, dass auch das Errichten oder Ändern von Schleppliften nicht mehr dem Regime der Gewerbe-ordnung (dem Betriebsanlagenrecht) unterliegt.

 

Zu Z 8:

Weder aus dem Gesetzestext noch aus den erläuternden Bemerkungen lässt sich nachvollziehen, ob die Regelungen im Konnex mit der Dienstleistungsrichtlinie und der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen abgestimmt wurde. Die gewählte Formulierung beseitigt nach ho. Dafürhalten keine Unklarheiten und lässt einen sehr weiten Spielraum für die Auslegung zu.

 

Zu Z 9:

Die Bestimmung kann unter der Prämisse einer raschen und effizienten Verwaltung nicht nachvollzogen werden. Im Fall einer Verlagerung von umfangreichen Ermittlungen ins Berufungsverfahren und Neuaufrollung wird die Regelung ad absurdum geführt. Im Übrigen wird angezweifelt, ob durch das Ersetzen des Wortes „festzustellen" durch das Wort „auszusprechen" die Prüfbefugnis des Rechtsmittel-behörde ausgeweitet wird. 

 

Zu Z 25:

§ 112 Abs. 2 Z 2a: Da ho. ohnehin keine Mindestausstattungsrichtlinien für Gastge-werbebetriebe bestehen, kommt der Ausnahmeregelung nur wenig praktische Bedeutung zu.

§ 112 Abs. 2 Z 2b: Im Betriebsanlagenverfahren hat die Gewerbebehörde ohnehin die Möglichkeit im Wege von § 79 ff GewO 1994 zusätzliche Auflagen vorzu-schreiben. Die Regelung erscheint daher überflüssig.

 

Im ersten Satz des § 112 Abs. 4 sollte die Wortfolge „auf Verlangen" entfallen.

Der zweite Satz des § 112 Abs. 4 sollte dahingehend abgeändert werden, dass alle nichtalkoholischen Getränke - außer Energydrinks - billiger sein müssen als das billigste alkoholische Getränk.

 

Zu Z 26:

Mit der Novelle des § 114 wird das Verbot des Ausschanks von Alkohol an Jugendliche auf Handelsbetriebe ausgeweitet und die Pflicht zur Vorlage eines Lichtbildausweises statuiert. Diese Maßnahmen werden begrüßt.

Zur wirkungsvollen Unterstützung der Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs durch Jugendliche wird zusätzlich angeregt, die „wiederholte Abgabe von Alkohol an Jugendliche entgegen der Bestimmung des § 114" in die Aufzählung der besonderen Schutzinteressen des § 87 Abs. 1 lt. Satz aufzunehmen.

 

Zu Z 43:

§ 345 Abs. 6: Bei einer Verkürzung der Entscheidungsfrist i.S.d. Bestimmung auf zwei Monate sollte klargestellt werden, dass diese erst ab vollständigem Einlagen der Unterlagen zu laufen beginnt.

 

Zu Z 46:

Ergänzungsbedürftig in den erläuternden Bemerkungen wäre zwecks Klarstellung der nicht wesentliche Umstand, dass die Eintragung in das Gewerberegister kein Bescheid ist, sondern bloß ein Ausweispapier. 

 

Zu Z 50:

Die Regelungen betreffend Maßnahmen zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nehmen keinen bzw. nur sehr wenig Bezug auf die Vereinbarkeit mit den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes. Entsprechende Ausführungen wären in diesem Zusammenhang wünschenswert.

 

Zu Z 59:

Die EWR-Anpassungsbestimmungen zur vorübergehenden grenzüberschreitenden Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit sind nur als „vorläufige Bestimmungen" zu betrachten, da mit dieser Novelle noch nicht die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt eingearbeitet ist.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme ergeht an die e-mail Adresse „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“.

 

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller


Zl.u.Betr.w.v.                                                                        Eisenstadt, am 30.07.2007

 

 

1.    Präsidium des Nationalrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

2.    Präsidium des Bundesrates, Dr. Karl Renner-Ring 3, 1017 Wien

3.    Allen Ämtern der Landesregierungen (z.H. der Herren Landesamtsdirektoren)

4.    Der Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der NÖ. Landesregierung, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

 

zur gefälligen Kenntnis.

 

 

Für die Landesregierung:

Im Auftrag des Landesamtsdirektors:

Dr.in Handl-Thaller