BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE
UND INTERNAIONALE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for European and International Affairs
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212
E-Mail: abti2@bmeia.gv.at
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0184-I.2c/2007 |
Datum: |
17. Juli 2007 |
Seiten: |
2 |
An: |
post@bmwa.gv.at |
Kopie: |
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Von: |
Ges. Dr. H. Tichy |
SB: |
Mag. Köhler, Dr. Reichard |
DW: |
3992 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird; Stellungnahme des BMeiA
Zu do. GZ BMWA-91.561/0003-I/3/2007
vom 4. Mai 2007
Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten nimmt zum oz. Entwurf wie folgt Stellung:
1. Zum Entwurf:
Es fehlt ein allgemeiner Umsetzungshinweis für die umgesetzte RL 2005/36/2005.
2. Weitere Bestimmungen der RL 2005/36/EG:
Art. 5 Abs. 1 b) bzw. Art. 13 Abs. 2 (Berufsqualifikationen in MS, in denen der Beruf nicht reglementiert ist)
In manchen MS sind möglicherweise nicht alle Bilanzbuchhaltungsberufe reglementiert (jedenfalls kann dies aus ha. Sicht nicht ausgeschlossen werden). Die oz. Bestimmungen der RL 2005/36/EG erlauben daher auch Dienstleistern aus solchen MS, auf gleichberechtigte Ebene am Markt in Österreich teilzunehmen. Als Ersatzqualifikation wird – alternativ anstelle einer formellen Prüfung/Diplom o.ä. – die praktische Berufserfahrung des betroffenen Dienstleisters anerkannt. Als Mindestmaß gilt eine Berufsausübung im Zeitausmaß von zwei Jahren innerhalb der letzten zehn Jahre.
Weder dem Entwurf noch den Erläuterungen ist zu entnehmen, wo diese oben beschriebene alternative Möglichkeit der Berufsqualifikation umgesetzt ist. Dies wäre ggf. nachzuholen.
Art. 51 (Verfahren)
Weder dem Entwurf noch den Erläuterungen ist zu entnehmen, mit welcher Rechtsnorm diese Verfahrensrechte eines Antragswerbers umgesetzt sind. Dies wäre ggf. nachzuholen.
3. Zum Vorblatt:
Im ersten Absatz unter „Inhalt“ ist die Richtlinie 2005/36/EG wie folgt zu zitieren: (siehe: Zitierregeln der Legistischen Richtlinien des BKA, EU-Addendum, Rz. 51ff.)
„Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 03.09.2005, S. 22 [im Folgenden: Richtlinie 2005/36/EG]“
Im ersten Absatz unter „Alternative“ ist „seines“ durch „ihres“ zu ersetzen; „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ist zu streichen.
4. Zu den Erläuterungen:
Im ersten und dritten Absatz des Allgemeinen Teils ist jeweils „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen“ zu streichen.
Es wird weiters angeregt, durchgehend die einzelnen umgesetzten Bestimmungen der RL 2005/36/EG in den Erläuternden Bemerkungen anzuführen.
Für die Bundesministerin:
H. Tichy