Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Präsidium des Nationalrates Parlament 1017 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-11.261/0002-III/4/2007 |
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SachbearbeiterIn: |
Silvia Schiebinger |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-mail: |
silvia.schiebinger@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2321/53120-812321 |
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Ihr Zeichen: |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird;
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur übermittelt in der Anlage eine Abschrift seiner Ressortstellungnahme zum gegenständlichen Entwurf zur gefälligen Kenntnis.
Beilage
Wien, 23. Juli 2007
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch
gefertigt
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit Abteilung I/3 Stubenring 1 1011 Wien
per E-Mail
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Geschäftszahl: |
BMUKK-11.261/0002-III/4/2007 |
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SachbearbeiterIn: |
Silvia Schiebinger |
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Abteilung: |
III/4 |
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E-mail: |
silvia.schiebinger@bmukk.gv.at |
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Telefon/Fax: |
+43(1)/53120-2321/53120-812321 |
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Ihr Zeichen: |
BMWA-91.561/0003-I/3/2007 |
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Antwortschreiben bitte unter Anführung der Geschäftszahl. |
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Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem
das Bilanzbuchhaltungsgesetz geändert wird;
Ressortstellungnahme
Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur dankt für die Übermittlung des im Betreff genannten Entwurfes und erlaubt sich wie folgt Stellung zu nehmen:
Zu § 101 des Entwurfes:
§ 101 Abs. 4 normiert, dass die fachliche Befähigung durch die Vorlage eines Nachweises im Sinne des Art. 11 lit. c der Richtlinie 2005/36/EG zu dokumentieren ist. Der Gesetzesentwurf nimmt keinen Bezug darauf, dass auch Berufsqualifikation, die ein Niveau im Sinne von Art. 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG aufweisen, grundsätzlich einen Berufszugang gewährleisten (sog. Durchstieg).
§ 101 Abs. 5 legt fest, dass die mangelnde Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation durch die Absolvierung eines höchstens einjährigen Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung auszugleichen ist. Der Gesetzestext enthält jedoch keinen Hinweis über die Voraussetzungen für die Auferlegung von Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG und auch keinen Hinweis auf den Ausgleich durch die im Rahmen der Berufspraxis erworbenen Kenntnisse im Sinne von Art. 14 Abs. 5 der genannten Richtlinie.
Eine Kopie dieser Stellungnahme wird dem Präsidium des Nationalrates in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
Wien, 23. Juli 2007
Für die Bundesministerin:
Mag. Andreas Bitterer
Elektronisch gefertigt