BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE
UND INTERNAIONALE ANGELEGENHEITEN
VÖLKERRECHTSBÜRO
Federal Ministry for European and International Affairs
A-1014 Wien, Minoritenplatz 8
Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212
GZ: |
BMeiA-AT.8.15.02/0238-I.2c/2007 |
Datum: |
6. September 2007 |
Seiten: |
1 |
An: |
e-Recht@bmf.gv.at |
Kopie: |
|
Von: |
Bot. Dr. H. Tichy |
SB: |
Mag. Petschko, Mag. Quidenus |
DW: |
3925, 3397 |
BETREFF: Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden; Stellungnahme des BMeiA
Zu do. GZ BMF-040402/0002-III/5/2007
vom 23. Juli 2007
Aus europarechtlicher Sicht ist zum vorliegenden Entwurf Folgendes anzumerken:
1) § 2 Z 75 des novellierten Bankwesengesetzes soll gemäß dem Besonderen Teil der Erläuterungen Art. 3 Z 6 der Richtlinie 2005/60/EG umsetzen. Es darf daher darauf hingewiesen werden, dass die Definition, die Art. 3 Z 6 der Richtlinie beinhaltet, über die vorgesehene Umsetzung im § 2 Z 75 hinausgeht. Der Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ umfasst gem. Art. 3 Z 6 der Richtlinie nämlich auch die „natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird.“
2) Durch § 40a Abs. 2 des novellierten Bankwesengesetzes soll unter anderem Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/70/EG umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie keine Unterscheidung zwischen inländischen Behörden und solchen anderer Mitgliedstaaten trifft. Dem Wortlaut der Richtlinie folgend hat jede Behörde die in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d aufgestellten Kriterien zu erfüllen, um als Kunde mit geringem Risiko betrachtet zu werden. Die nun in § 40a Abs. 2 Z. 2 und 3 vorgesehene Unterscheidung zwischen inländischen Behörden und sonstigen scheint daher im Widerspruch zur Richtlinie zu stehen.
Es wird weiters angeregt, das Vorblatt gemäß den Richtlinien des BKA-VD zu gestalten.
Für die Bundesministerin:
H. Tichy