BUNDESMINISTERIUM FÜR EUROPÄISCHE

UND INTERNAIONALE ANGELEGENHEITEN

VÖLKERRECHTSBÜRO

Federal Ministry for European and International Affairs

A-1014 Wien, Minoritenplatz 8

Tel.: 0501150-0, FAX: 0501159-212

E-MAIL

 

GZ:

BMeiA-AT.8.15.02/0238-I.2c/2007

Datum:

6. September 2007

Seiten:

1

An:

e-Recht@bmf.gv.at

Kopie:

begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

Von:

Bot. Dr. H. Tichy

SB:

Mag. Petschko, Mag. Quidenus

DW:

3925, 3397

 

 

BETREFF:   Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapier­aufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden; Stellungnahme des BMeiA

 

 

 

Zu do. GZ BMF-040402/0002-III/5/2007

vom 23. Juli 2007

 

 

Aus europarechtlicher Sicht ist zum vorliegenden Entwurf Folgendes anzumerken:

 

1) § 2 Z 75 des novellierten Bankwesengesetzes soll gemäß dem Besonderen Teil der Erläuterungen Art. 3 Z 6 der Richtlinie 2005/60/EG umsetzen. Es darf daher darauf hingewiesen werden, dass die Definition, die Art. 3 Z 6 der Richtlinie beinhaltet, über die vorgesehene Umsetzung im § 2 Z 75 hinausgeht. Der Begriff „wirtschaftlicher Eigentümer“ umfasst gem. Art. 3 Z 6 der Richtlinie nämlich auch die „natürliche Person, in deren Auftrag eine Transaktion oder Tätigkeit ausgeführt wird.“

 

2) Durch § 40a Abs. 2 des novellierten Bankwesengesetzes soll unter anderem Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/70/EG umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie keine Unterscheidung zwischen inländischen Behörden und solchen anderer Mitgliedstaaten trifft. Dem Wortlaut der Richtlinie folgend hat jede Behörde die in Art. 3 Abs. 1 lit. a bis d aufgestellten Kriterien zu erfüllen, um als Kunde mit geringem Risiko betrachtet zu werden. Die nun in § 40a Abs. 2 Z. 2 und 3 vorgesehene Unterscheidung zwischen inländischen Behörden und sonstigen scheint daher im Widerspruch zur Richtlinie zu stehen.

 

Es wird weiters angeregt, das Vorblatt gemäß den Richtlinien des BKA-VD zu gestalten.

 

Für die Bundesministerin:

H. Tichy