An das

GZ ● BKA-601.245/0003-V/A/8/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Dr. Brigitte Windisch

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-040402/0002-III/5/2007

 

Bundesministerium für

Finanzen

Abteilung III/5

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

BetrifftEntwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börse­gesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichts­gesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden;

Begutachtung; Stellungnahme

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979 und

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Zur Umsetzung von Richtlinien:

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen. In legistischer Hinsicht darf auf folgende Aspekte aufmerksam gemacht werden:

1. Hier sollte vor allem auf die Herstellung eines Gleichklanges zwischen dem vorliegenden und anderen auf die Umsetzung derselben EG‑Richtlinien abzielenden                                   Gesetzesvorhaben auch anderer Bundesministerien geachtet werden. Dabei ist insbesondere an den Entwurf eines

Bundesgesetzes, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, die Notariatsordnung, das Berufsprüfungs-Anrechungsgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das EuRAG, das Gerichtskommissärsgesetz, das Gerichtskommissionstarifgesetz, das Gerichtsorganisationsgesetz, das Notariatsaktsgesetz, das Notariatsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Gebührenanspruchsgesetz 1975, das SDG und das Außerstreitgesetz geändert werden (Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008 – BRÄG 2008)

(Bundesministerium für Justiz) zu denken, der noch bis 28. September 2007 zur Begutachtung steht.

2. Nach den RZ 35 und 36 des EU-Addendums zu den Legistischen Richtlinien 1990 sollte die Umsetzung einer Richtlinie so erfolgen, dass sie sich in begrifflicher und systematischer Hinsicht so weit wie möglich in die übrige innerstaatliche Rechtsordnung einfügt. Der österreichischen Gesetzessprache sollte der Vorzug eingeräumt werden, soweit der Richtlinieninhalt mit deren Hilfe ebenfalls korrekt ausgedrückt werden kann. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte die Umsetzung auch so erfolgen, dass ein Rückgriff auf die Richtlinie selbst entbehrlich wird.

Auch ist aufgefallen, dass der Entwurf eine relativ große Anzahl unbestimmter und zum Teil auch in der bisherigen Gesetzessprache noch nicht verwendeter Rechtsbegriffe (z.B. „regulierte Finanzgruppe“) enthält. Die Möglichkeiten der Ersetzung oder einer Konkretisierung etwa durch bereits eingeführte Gesetzesbegriffe sollten geprüft werden. Auch die Erläuterungen sollten in diesen Fällen noch erweitert werden.

Wenn auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, wären die Verweise so zu ge­stalten, dass ihr Grundgedanke ohne Nachschlagen der verwiesenen Norm verstanden werden kann (vgl. LRL 56; z.B. § 41 Abs. 3b Z 2 „Bedingungen nach § 40a Abs. 1 erfüllen“ – eventuell leichter verständlich: „Bedingungen über die vereinfachte Sorgfaltspflicht … erfüllen“). Verweise auf Richtlinien erscheinen jedenfalls dann als überflüssig, wenn die verwiesene Norm keinen weiterführenden Inhalt aufweist (z.B. § 40 Abs. 8 Z 2 BWG: „die in Art. 2 Abs. 1 Z 1 und 2 der Richtlinie 2005/60/EG genannten Kredit- und Finanzinstitute“; in der verwiesenen Norm sind auch nur die beiden Begriff „Kredit- und Finanzinstitute“ genannt).

Datenschutzrechtliche Hinweise (Amtlicher Lichtbildausweis):

Zu § 40 Abs. 1 BWG ist aufgefallen, dass der vorletzte Satz ersatzlos gestrichen werden sollte, da er aus datenschutzrechtlicher Sicht keine ausreichende gesetzliche Rechtsgrundlage für die allfällige künftige Anwendung „gleichwertiger Kriterien, wie beispielsweise biometrischer Daten“ darstellt.

Allenfalls könnte in den Erläuterungen dazu Stellung genommen werden, dass – dem technischen Fortschritt entsprechend – künftig auch andere Identitätsnachweise angedacht werden könnten, wenn dies für die Zwecke des BWG, wie beispielsweise zur Verhinderung der Geldwäscherei und zur Terrorismusbekämpfung, notwendig ist. Dies würde jedoch eine entsprechende Rechtsgrundlage erfordern, die auf Datenschutzkonformität geprüft werden müsste, wobei insbesondere folgende Kriterien zu beachten wären:

Gemäß § 1 Abs. 2 DSG 2000 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 EMRK ist bei einem Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz erfordert, dass nach dem Grundsatz des gelindesten Mittels die Notwendigkeit des Eingriffs in den Schutz personenbezogener Daten und die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs hinsichtlich des Zwecks der Datenverwendung gegeben sind. Dies wäre durch Gesetz im formellen Sinn zu erfüllen; dem Bestimmtheitsgebot folgend wäre im BWG eine Präzisierung vorzunehmen, aus der die Notwendigkeit der Datenverarbeitung bzw. -übermittlung hervorgeht und sodass dargelegt wird, welche Arten von personenbezogenen Daten zu welchem Zweck verarbeitet und welche konkreten Datenarten zu welchem Zweck an die genannten Empfänger übermittelt werden dürfen.

II. Zu einzelnen Entwurfsbestimmungen:

Zu Art. 1 [Umsetzungshinweis]:

Selbständige Novellenartikel sind verpönt (LRL 66), nicht zuletzt im Hinblick auf die mit ihrer Dokumentation im Rechtsinformationssystem des Bundes zwangsläufig verbundenen Unzukömmlichkeiten.

Es sollte daher (auch) diese Bestimmung in das jeweils betreffende Gesetz (Art. 2 ff) eingebaut werden.


Zu Art. 2 (Änderung des Bankwesengesetzes):

Zu Z 2 (§ 2 Z 72 bis 75):

Zu § 2 Z 72:  -

1. Allgemeines:

Besonders hier sollte im Sinne des oben unter I.1. Gesagten auf den Gleichklang mit dem Vorhaben eines Berufsrechts-Änderungsgesetzes 2008 – BRÄG 2008 geachtet werden.

2. Zur Struktur:

§ 2 beginnt mit der Einleitung: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:“ Jede der folgenden Ziffern sollte nun eine sprachlich richtige (wobei hier der Wechsel von Plural- und Singularformen vernachlässigt werden kann) Fortsetzung dieser Einleitung bilden. Und wenn eine solche Ziffer, wie Z 72, ohne Einleitung in literae zerfällt, darf der Leser diesen Fortsetzungscharakter auch bei jeder litera erwarten, wird aber im Falle der Entwurfsbestimmung enttäuscht.

Dass eine Ziffer, wie Z 72, ohne Einleitung in literae zerfällt, ist kommt leider gerade im Finanzrecht häufig vor, sollte jedoch tunlichst vermieden werden.

Gerade bei der vorliegenden Begriffsbestimmung bietet sich aber eine andere Strukturierung an, da für die Definition der „politisch exponierte Personen“ drei umfangreiche Subdefinitionen benötigt werden, von denen auch die erste eine eigene litera bilden sollte. Somit sollte folgende, wesentlich stimmigere, Struktur gewählt werden:

    „72. politisch exponierte Personen: diejenigen natürlichen Personen, die wichtige öffentliche Ämter ausüben oder bis vor einem Jahr ausgeübt haben, und deren unmittelbare Familienmitglieder oder ihnen bekanntermaßen nahe stehende Personen. Hiebei sind: [oder: gelten als:]

           a) „Wichtige öffentliche Ämter“ die folgenden Funktionen:

               aa) …;

           b) „unmittelbare Familienmitglieder“:

               aa) …;

           c) „bekanntermaßen nahe stehende Personen“:

               aa) …;“

3. Zu einzelnen Umschreibungen:

Im Sinne des eingangs (I.2.) Gesagten sollte – selbst dann, wenn die Wortwahl der Richtlinie, wo auch außerösterreichische Sachverhalte zu erfassen sind, übernommen werden muss, – konkretisiert werden, welche Erscheinungen der österreichischen Rechtsordnung unter diese Begriffe fallen.

In diesem Sinne sollte etwa die Wendung „Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann“ (lit. a sublit. cc), konkretisiert werden. Bei dieser Formulierung könnte etwa fraglich sein, ob auch Mitglieder von unabhängigen Verwaltungsbehörden mit funktionellen Rechtsprechungsaufgaben erfasst sein sollen oder ob etwa auch die nachprüfende Kontrolle des Verfassungsgerichtshofes (z.B. bei sogenannten „Artikel 133 Z 4-Behörden“) die Eigenschaft als „oberstes Gericht“ oder „hochrangige Institution der Justiz“ nehmen würde. Dazu sollten auch die Erläuterungen näheren Aufschluss bieten.

Bei der Formulierung „Mitglieder der Rechnungshöfe“ bleibt etwa offen, ob diese Definition auch die „Mitglieder“ dem Rechnungshof entsprechender Einrichtungen der Länder (Landesrechnungshöfe bzw. Landes-Rechnungshöfe, vgl. überdies das [Wiener] Kontrollamt, das ein Organ der Gemeinde ist, dem Aufgaben der Gebarungskontrolle übertragen sind) erfassen soll (nach der Begründungs­erwägung 3 der Richtlinie 2006/70/EG sollen öffentliche Ämter „unterhalb der nationalen Ebene“ nicht als „wichtige öffentliche Ämter“ im Sinne der Richtlinie gelten, wobei bei vergleichbarer „Exponiertheit“ die Institute wiederum prüfen sollen, ob sie als „politisch exponiert“ gelten sollen). Unklar ist wohl auch, ob etwa für den Bund nur der Präsident des Rechnungshofes oder auch die übrigen Beamten des Rechnungshofes gemeint sind.

Bei der Formulierung: „nach einzelstaatlichem Recht gleichgestellt“ bleibt wohl offen, nach dem Recht welches Staates das zu beurteilen ist und ob nur an zivilrechtliche Gleichstellung gedacht ist.

Zu § 2 Z 74:  -

Dass der Ausdruck „shell bank“ in rechtlicher Hinsicht überflüssig ist, erhellt ua. daraus, dass der Begriff, dessen Teil er ist, ohnehin definiert ist. Illustrativ darf aber auch darauf hingewiesen werden, dass die estnische, die finnische, die französische, die griechische, die italienische, die lettische, die litauische, die maltesische, die polnische, die portugiesische, die slowakische, die slowenische, die spanische, die schwedische und die ungarische Richtlinienfassung diesen Ausdruck nicht enthalten (was wohl mit einem den betreffenden Sprachgemeinschaften eigenen sensibleren Sprachbewusstsein erklärt werden kann).

Zu Z 5 (§ 40 Abs. 1) bis 14 (§ 40 Abs. 9):

Novellierungsanordnungen (Z 5 ff) zu lückenlos aufeinanderfolgenden Textstellen sollten zusammengefasst werden.

Die Paragraphenbezeichnung „§ 40.“ ist nicht Teil des § 40 Abs. 1 und wäre daher im neuen Text wegzulassen.

Eindeutige imperative Formulierungen:

Bei Formulierungen wie in § 40 Abs. 2d: „[das Kreditinstitut hat eine Meldung an die Behörde] in Erwägung zu ziehen“ wird angeregt, genauere Kriterien festzulegen, wann zu melden ist und unter welchen Voraussetzungen eine Meldung unterbleiben kann.

Zu § 40 Abs. 2 (physische Anwesenheit):

In § 40 Abs. 2 soll vorgesehen werden, dass die Identität des Treuhänders „ausschließlich bei physischer Anwesenheit des Treuhänders“ festzustellen ist. Im Lichte des Erkenntnisses VfSlg. 13.781/1994 (Verpflichtung zur persönlichen Anmeldung durch den Meldepflichtigen) sollte geprüft werden, ob eine solche Verpflichtung in bestimmten Fällen überschießend sein könnte, und die sachliche Rechtfertigung in den Erläuterungen im Einzelnen begründet werden (vgl. Pkt. 95 der Legistischen Richtlinien 1979). Auch die Voraussetzung, dass eine Identifizierung durch Dritte ausgeschlossen sein soll, sollte näher erläutert werden. Die Erläuterungen zum Entwurf verweisen nur darauf, dass die bestehende Treuhänderregelung beibehalten werden soll und erläutern insoweit nicht die Änderungen im Wortlaut der Bestimmung.

Sonstige legistische Bemerkungen:

Zu § 40 Abs. 1 Z 4 BWG ist aufgefallen, dass die ausdrückliche Bezugnahme im Gesetzestext auf die Zeitpunkte 31. Oktober 2000 und 30. Juni 2002 entbehrlich sein dürfte. Der Übergangszeitraum (im Zuge der Abschaffung der anonymen Sparbücher, vgl. AB 157 BlgNR XXI. GP) ist mittlerweile bereits abgelaufen (ähnlich in § 40 Abs. 5 letzter Satz).

Der Ausdruck „EWR-Mitgliedstaat“ in § 40 Abs. 4, Abs. 8 und § 40a Abs. 8 sollte im Hinblick auf die Definition in § 2 Z 5 nur „Mitgliedstaat“ lauten; ansonst wäre der Ausdruck „EWR-Vertragsstaat“ (der Europäische Wirtschaftsraum und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum sind keine Internationale Organisationen sind und haben somit keine Mitglieder) präziser.

Der Ausdruck „beziehungsweise“ sollte möglichst vermieden werden (vgl. LRL 26 § 40 Abs. 8, § 40a Abs. 1).

In § 40 Abs. 8 sollte eine kürzere Fassung des Rechtstextes geprüft werden. Beispielsweise erscheint die Anordnung, dass die Sorgfaltspflichten den §§ 40 ff entsprechen müssen, als ausreichend. Ein zusätzlicher Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG könnte dann wohl unterbleiben. Auch der Begriff „Outsourcing“ ist bisher noch kein Gesetzesbegriff. Ein passender deutscher Begriff sollte verwendet werden (vgl. LRL 32; zu „shell bank“ vgl. weiter oben).

Zu Z 15 (§ 40a bis § 40c):

Zur Novellierungsanordnung:

Die Novellierungsanordnung sollte (da Überschriften nicht als Teil der Paragraphen betrachtet werden [müssen]) lauten:

„15. Nach § 40 werden folgende § 40a bis § 40c samt Überschriften eingefügt:“

Zu § 40a:

Das vorhin zum Ausdruck „EWR-Mitgliedstaat“ Gesagte gilt auch hier.

Der Begriff „kohärent“ (lateinisch: „cohaerere“: zusammenhängen) scheint nicht ganz präzise. Es sollte ein Begriff ähnlich wie in § 85 Abs. 10 des Börsegesetzes erwogen werden (dem Gemeinschaftsrecht „gleichwertige“ Rechtslage).

Abs. 2 und insbesondere dessen Z 3 erscheint recht kompliziert formuliert. Eine Vereinfachung sollte geprüft werden (z.B. in Z 3 lit. a etwa in die Richtung „[Einrichtungen, wenn diese] auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts mit öffentlichen Aufgaben betraut werden“).

In Abs. 2 Z 3 würde eine konsistente Aufzählungsstruktur erfordern, dass jedes der der Einleitung folgenden Glieder eine sprachlich richtige Fortsetzung dieser Einleitung bildet. Hiezu ist im Hinblick auf lit. b und c erforderlich, dass das Wort „diese“ am Ende der Einleitung entfällt, vielmehr je am Beginn der lit. a und der lit. d gesetzt wird (vgl. den vorgesehenen § 98c Abs. 1 Z 1 lit. e VAG); ferner wäre in lit. d „bei denen“ durch „bei ihnen“ zu ersetzen.

Zu § 40a Abs. 3 ist zu bemerken, dass Hauptwortphrasen möglichst vermieden werden sollten (vgl. LRL 28; anstelle von: „Anwendung finden“ besser: „ist anzuwenden“).

In § 40a Abs. 7 sollte die Formulierung, dass bestimmte Befreiungen durch Verordnung der Bundesregierung aufzuheben sind, in die Richtung umformuliert werden, dass die Befreiungen nicht mehr anzuwenden sind. Die Formulierung erweckt sonst den Eindruck, als sei eine formale Aufhebung eines Gesetzestexts durch Verordnung der Bundesregierung beabsichtigt. Auch sollte im Wortlaut noch weiter klargestellt werden, dass sich eine solche Verordnung der Bundesregierung nur auf das Verhältnis zu bestimmten Drittstaaten beziehen soll.

Zu § 40b:

In § 40b Abs. 1 sollte das Erfordernis der „Zustimmung der Führungsebene“ bereits im Gesetzeswortlaut so formuliert werden, dass nicht erst durch einen Blick in die Erläuterungen erschlossen werden kann, dass damit nur die unmittelbar übergeordnete Hierarchieebene gemeint sein soll.

Der Ausdruck „payable through account“ (besser: „payable-through account“ oder „ payable through”-account ) ist in Österreich, wie eine Internet-Recherche nahelegt, bisher kaum bekannt und könnte mangels Erklärungswertes weggelassen werden.

Zu § 40c:

Zu Abs. 1 ist auf das vorhin zu § 40a Abs. 3 Gesagte (Hauptwortphrasen) zu verweisen.

Zu Abs. 2 stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen nicht auch mögliche andere „Spendengütesiegel“ als das der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Rechtsfolge einer Erleichterung der Überweisungen an gemeinnützige Vereine eröffnen sollte. Im Sinne von RL 95 der Legistischen Richtlinien 1979 wären nähere Erläuterungen dazu aufzunehmen.

Zu Art. 3 (Änderung des Börsegesetzes):

Zum Einleitungssatz:

Im Einleitungssatz wäre noch die letzte Novelle des Börsegesetzes – BGBl. I Nr. 60/2007 – zu berücksichtigen.

Zu Z 1 (§ 25 Abs. 5 erster und zweiter Satz) und 3 (§ 25 Abs. 7 erster Satz):

Die Absatzbezeichnung „(5)“ bzw. „(7)“ nicht Teil des ersten Satzes des Abs. 5 bzw. 7 und wäre daher im neuen Text (richtige Formatvorlage: 23) wegzulassen.

Zu Art. 5 (Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes):

Allgemeines:

Die obigen Anmerkungen zum Bankwesengesetz sollten auch in Bezug auf die §§ 98a ff VAG berücksichtigt werden.

Zu Z 2 und 6:

In den Novellierungsanordnungen wären die Bezeichnungsteile „siebenten“ und „achtes“ groß zu schreiben.

Zu § 98a VAG:

Abs. 2 Z 1 bis 4 bedürften, um Begriffsbestimmungen zu sein, je eines gleichsetzenden Verbs:

      „1. politisch exponierte Personen sind politisch exponierte Personen gemäß § 2 Z 72 BWG.“

Zu § 98c VAG:

In § 98c Abs. 1 Z 1 findet sich das den Gliedsatz tragende Verb „handelt“ am Ende der Einleitung der lit. e; es wäre jedoch, da es den lit. a bis e, und somit insgesamt der Z 1, gemeinsam ist, (als eigener Schlussteil) an das Ende der Z 1 (oder allenfalls in die Einleitung der Z 1 vor dem Wort „um“) zu stellen.

Zu Z  7 (Nachnummerierung eines Hauptstücks):

Stellenangaben wie „Nach § 98a“ sind zur Auffindung des Hauptstücks nicht erforderlich, „Nach § 98a“ ist aber außerdem unzutreffend.

Durch die VAG-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 56 vom 31. Juli 2007, wurden § 119i die Abs. 14 bis 18 angefügt. Die geplante Inkrafttretensvorschrift sollte daher – sofern keine zwischenzeitliche Novellierung geplant ist – wohl als Abs. 19 angefügt werden.

III. Zum Vorblatt, zu den Erläuterungen und zur Textgegenüberstellung:

Zum Vorblatt:

Auszuweisen wäre (nunmehr) auch das Ergebnis der Prüfung gemäß den – auf Grund des § 14a Abs. 3 BHG vom Bundesminister für Finanzen erlassenen – Richtlinien zur Anwendung des Standardkostenmodells (Standardkostenmodell-Richtlinien), BGBl. II Nr. 233/2007.

Es liegt nahe, diese Darlegung mit den in den Abschnitten „Finanziellen Auswirkungen“ bis „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ enthaltenen (teils aber für ein Vorblatt gar nicht vorgesehenen) zu einem etwa mit „Gesetzesfolgenabschätzung“ zu überschreibenden Kapitel zusammenzufassen, wie dies das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst in einem demnächst zu erwartenden Rundschreiben vorzuschlagen gedenkt. Das Einschlagen dieser Vorgangsweise darf bereits hier angeregt werden.

Im Vorblatt ist ein Hinweis auf Auswirkungen, die ein Vorhaben auf das Einkommen­steuergesetz zeitigen mag, unüblich (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst auf http://www.bundeskanzleramt.at/legistik, insbesondere das Rundschreiben vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen). Bei der Aussage zum „Gender Mainstreaming“ („Die Änderungen … lassen eine sinnvolle Zuordnung zu Männern und Frauen nicht zu“) stellt sich die Frage, ob sie nicht in Hinblick auf die Nichtvorschreibung von „Unisex-Tabellen“ im Pensionskassengesetz ergänzungsbedürftig wäre.

Zu den Erläuterungen:

Bei der Angabe der Kompetenzgrundlage sollte nicht nur die mehrere Kompetenztatbestände umfassende Ziffer des Art. 10 Abs. 1 B‑VG, sondern auch der Wortlaut des in Anspruch genommenen Kompetenztatbestandes genannt werden (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch zusammengefasst und (für Zwecke der Gestaltung des Stirnbalkens im Bundesgesetzblatt) unter Angabe der CELEX-Nummer anzugeben, welche Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften durch das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz umgesetzt werden sollen (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 10. Juni 1992, GZ 671.804/10-V/8/92).

Die Überschriften im Besonderen Teil der Erläuterungen hätten dem Muster „Zu Z 1 (§ 25 Abs. 3 bis 5):“ zu folgen (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 93).

Die Erläuterungen zu einer Anzahl von Bestimmungen bestehen lediglich aus stichwortartigen Inhaltsangaben. Es sollten jedoch durchwegs vollständige Sätze gebildet werden.

Zur Textgegenüberstellung:

Auf das Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 27. März 2002, GZ 600.824/003‑V/2/2001 – betreffend Legistische Richtlinien; Gestaltung von Textgegenüberstellungen – ist hinzuweisen, insbesondere auf folgende Regeln:

·      Es sollten jeweils jene Bestimmungen einander (auf gleicher Höhe) gegenübergestellt werden, die einander inhaltlich entsprechen.

·      Für die Textgegenüberstellung sollte jeweils eine Zelle dieser Tabelle je Absatz verwendet werden (siehe dazu auch die technischen Hinweise des zitierten Rundschreibens).

Besteht umgekehrt, wie vielfach bei dem vorliegenden Vorhaben, zwischen Bestimmungen der geltenden Fassung und gleich nummerierten Bestimmungen der vorgeschlagenen Fassung keinerlei inhaltlicher Zusammenhang, so sollte auf eine solche Genauigkeit der Gegenüberstellung gleich nummerierter Bestimmungen besser – auch im Sinne einer Vermeidung von Leerräumen, wie sie bei Gegenüberstellung von Bestimmungen verschiedener Länge entstehen – unterhalb der Paragraphenebene verzichtet werden.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

15. September 2007

i.V. IRRESBERGER

 

 

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