Bundesministerium für Finanzen

Frau Abteilungsleiterin

Dr. Beate Schaffer

 

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1030 Wien

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wiedner Hauptstraße 63 | Postfach 197

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                                                                                                       20.09.2007

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bankwesengesetz, das Börsegesetz, das Versicherungsaufsichtsgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und das Pensionskassengesetz geändert werden (Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie)

 

 

Sehr geehrte Frau Dr. Schaffer!

 

Die Wirtschaftskammer Österreichs dankt für die Übermittlung des Entwurfs und nimmt dazu wie folgt Stellung:

 

 

  Grundsätzliche Beurteilung:

 

 

 

·            Die österreichische Kredit- und Versicherungswirtschaft ist sich bewusst, dass sie ihren Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu leisten hat. Allerdings muss dabei betont werden, dass es sich um ein gesamtgesellschaftliches Problem handelt und die Finanzwirtschaft schon jetzt einen großen Anteil an diesen Verpflichtungen zu tragen hat.

 

 

·            Hinzuweisen ist auch darauf, dass mit der Umsetzung der 3. Geldwäsche-Richtlinie eine Reihe neuer Verpflichtungen verbunden ist, die enormen zusätzlichen Aufwand und weitere beträchtliche Kosten bedeuten.  Aus diesem Grund sollte von über die Richtlinie hinausgehenden Verpflichtungen unbedingt abgesehen werden. Maßstab für die Umsetzung muss in diesem Zusammenhang weiters die Erfüllbarkeit und Machbarkeit der neuen Anforderungen sein.

 

 

·            Hier ist auch darauf hinzuweisen, dass vor allem durch den bei der MiFID-Umsetzung vorgegebenen Zeitplan und die Implementierung von Basel II sämtliche Ressourcen gerade derzeit besonders ausgelastet sind.

 

 

·            Die Umsetzung muss weiters in harmonisierter Form und für alle betroffenen Bereiche in gleicher Weise erfolgen, auch um unterschiedliche Auslegungen und eine unterschiedliche Umsetzung zu vermeiden. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste gegebenenfalls ein einheitliches Geldwäsche-Bekämpfungsgesetz in Erwägung gezogen werden. Unterschiedliche Anforderungsniveaus, z.B. bei der Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten, sind jedenfalls nicht vorstellbar.

 

 

  Detailstellungnahme:

 

 

Bankwesengesetz

 

§ 2 Z 74 BWG:

Hier fehlt die Bezugnahme auf die fehlende Leitung vor Ort wie in Art 3 Z 10 der Richtlinie.

 

§ 2 Z 75 BWG:

Entsprechend Z 73 („Geschäftsbeziehung im Sinne der §§ 40ff“) ist auch bei Z 75 von „wirt­schaftlicher Eigentümer im Sinne der §§ 40ff“ zu sprechen, also „im Sinne der §§ 40ff“ zu ergän­zen um eine Verwechslung mit § 28 BWG zu vermeiden.

 

§ 2 Z 75 b BWG:

Es sollte richtlinienkonform (Art 3 Z 6b RL) wie folgt ergänzt werden:

"bei Rechtspersonen wie beispielsweise bei Stiftungen und bei Trusts, die Gelder verwalten oder verteilen"

 

Diese Einschränkung auf Geldverwaltung/-verteilung ist erforderlich, da sonst in diesem Zu­sammenhang irrelevante Bereiche einbezogen würden.

 

EB zu § 2 Z 75 BWG:

Der 3. Absatz der EB ("Sofern die Kapitalgeber einer Rechtsperson oder eines Trusts eine wesent­liche Kontrolle über die Verwendung des Vermögens ausüben, sind sie als wirtschaftliche Eigen­tümer zu betrachten") ist zu streichen. Diese Regelung ginge sowohl über den Text der Richtlinie als auch über den Gesetzestext hinaus und würde neue (unbestimmte) Begriffe (Kapitalgeber) über den Umweg der EB einführen.

 

§ 40 Abs 2 u. 40a Abs 5 BWG:

Wir treten dafür ein, die Treuhandregelungen zu streichen, da diese Fälle nun ohnehin durch die Bestimmungen über die „wirtschaftlich Berechtigten“ abgedeckt werden. Sollte dem nicht Rech­nung getragen werden, wären jedenfalls folgende Änderungen erforderlich:

 

Art 8 (1) b RL verlangt eine risikobasierende Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers (=Treugeber). Das Gesetz verlangt einen dokumentären Identitätsnachweis und geht damit über die Richtlinie hinaus.

 

Die generelle Verpflichtung zur physischen Anwesenheit des Treuhänders bei der Iden­tifizierung und auch der Ausschluss der Identifizierung durch Dritte gemäß § 40 Abs 2 ergibt sich nicht aus der Richtlinie und wird daher abgelehnt.

 

Darüber hinaus sollte der Begriff der verlässlichen Gewährsperson am Ende dieses Absatzes jedenfalls um Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen erweitert wer­den.

 

Sollte diesen Anliegen nicht Rechnung getragen werden können, müssten die Treuhand­regelungen zumindest wie folgt angepasst werden:

 

§ 40 Abs.2:

(2) Die Kredit- und Finanzinstitute haben den Kunden aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die Geschäftsbeziehung(Abs.1 Z 1)oder die Transaktion (Abs.1 Z 2) auf eigene oder fremde Rechnung betreiben will; dieser hat der Aufforderung zu entsprechen. Gibt der Kunde bekannt, dass er die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion auf fremde Rechnung betreiben will, so hat er dem Kredit- oder Finanzinstitut auch die Identität des Treugebers nachzuweisen.

 

Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Die Feststellung der Identität des Treugebers und Überprüfung der Kundenidentität hat auf der Grundlage von Dokumenten, Daten oder Informationen zu erfolgen, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen.

 

Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte, Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Dritte im Sinne des Abs. 8

 

„(2a) Kredit- und Finanzinstitute haben weiters

     1.       gegebenenfalls die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass das Kredit- oder Finanzinstitut davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen,

     2.       risikobasierte und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um Informationen über Zweck und Art der angestrebten Geschäftsbeziehung einzuholen,

     3.       eine kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung, einschließlich einer Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung abgewickelten Transaktionen, durchzuführen, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen der Institute über den Kunden, seine Geschäftstätigkeit und sein Risikoprofil, einschließlich erforderlichenfalls der Herkunft der Geld- oder Finanzmittel, kohärent sind, und Gewähr zu leisten, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen stets aktualisiert werden.

.

§ 40a Abs.5 :

 

(5) Sowohl bei Anderkonten, die von Rechtsanwälten oder Notaren einschließlich solchen aus Mitgliedstaaten oder aus Drittländern gehalten werden, sofern diese internationalen Standards entsprechenden Anforderungen bezüglich der Bekämpfung der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung unterworfen sind und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegen, als auch bei sonstigen Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegen, kann abweichend von § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 die Feststellung der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben:

 


1.  die Einzelfeststellung ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

 

2.  der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung seiner Klienten entsprechend § 40 Abs. 1, 2 und Abs. 2a Z 1 und 2 bzw. den Vorschriften der Richtlinie 2005/60/EG vorgenommen hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15 000 Euro nicht erreicht;

 

3.  der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

4.  es besteht kein Verdacht gemäß § 40 Abs. 1 Z 3.

 

Der Grund dieses Vorschlages für die Formulierung des § 40a Abs.5 BWG ist, da dessen Än­derung in der vorgeschlagenen Fassung für die Praxis extrem nachteilig wäre. Bislang konnte der Nachweis der Identität des Treugebers bei Anderkonten von entsprechend befugten Parteivertretern bei Erfüllung der in Z 1-Z 5 angeführten Voraussetzungen unterbleiben. Diese Regelung war typisch auf das von befugten Parteivertretern (z.B. Immobilienverwalter) durchgeführte Routinegeschäft im Rahmen der Hausverwaltung zugeschnitten.

Nun wird diese Ausnahmebestimmung auf Anderkonten von Rechtsanwälten und Notaren ein­geschränkt. Dies würde bedeuten, dass ein Immobilienverwalter, welcher für ein von ihm verwaltetes Haus ein Anderkonto eröffnen will, gemäß der "normalen" Treuhandregelung die Ausweiskopien aller Treugeber (z.B. von 320 Mietern) vorlegen und außerdem bestätigen muss, dass er sich von der Identität all dieser Mieter persönlich (oder durch verlässliche Gewährspersonen) überzeugt hat, bevor er ein Anderkonto eröffnen darf/kann. Dies wäre in der Praxis nicht durchführbar.

Darüber hinaus unterliegen auch Immobilienmakler den Bestimmungen der RL, weshalb eine Beibehaltung der derzeitigen Regelung zulässig ist und auch gefordert wird.

 

 

§ 40 Abs 2a Z 1 BWG:

·        Der vorliegende Entwurf zum BWG § 40 Abs. 2a, 1. enthält die Verpflichtung

„die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers des Kunden festzustellen und risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität zu ergreifen, sodass das Kreditinstitut oder Finanzinstitut davon überzeugt ist zu wissen, wer der wirtschaftliche Eigentümer ist; im Falle von juristischen Personen oder von Trusts schließt dies risikobasierte und angemessene Maßnahmen ein, um die Eigentums- und die Kontrollstruktur des Kunden zu verstehen“

 

Wessen Identität konkret festgestellt werden muss, hängt damit ab

 

1.)  von der in § 2 Z 75 BWG enthaltenen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers.

 

2.)  von der Interpretation des Begriffs "risikobasierter und angemessener Maßnahmen".

 

Anzustreben wäre hier, dass der Vorgang der formalen Identitätsfeststellung hinsichtlich wirtschaftlicher Eigentümer bei aus Sicht der Geldwäsche unkritischen Konstellationen ent­fallen kann, wenn das Kreditinstitut überzeugt ist, den wirtschaftlichen Eigentümer ohnehin zu kennen (ZB bei gut eingeführten österreichischen Firmenkunden.)

 


Zusammenfassend möchten wir auf die die faktischen Grenzen bei der Umsetzung dieser Be­stimmung hinweisen (insbesondere Identifikation des wirtschaftlichen Eigentümers bei nicht börsenotierten Aktiengesellschaften) und um Klarstellung jener Punkte ersuchen, die für eine praxistaugliche Umsetzung notwendig sind:

 

-        Wo irgend möglich sollte die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers aus externen Quellen ohne Befassung des Kunden erfolgen.

 

-        Wo dies keinesfalls möglich ist, soll die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers im Wege der Befragung des Kunden ausreichen.

 

·        Wir treten dafür ein, durch Einfügung des Wortes „gegebenenfalls“ am Beginn der Z 1 Art 8 Abs 1b RL richtlinienkonform umzusetzen.

·        Ein Weglassen würde eine verschärfte österreichische Nachforschungspflicht wegen allfälliger (verdeckter) wirtschaftlicher Eigentümer nach sich ziehen. Das steht allerdings im Wider­spruch zum Grundgedanken der Richtlinie, generell zwischen verstärkter, "normaler" und erleichterter Sorgfaltspflicht zu unterscheiden und auch zum Grundprinzip der Proportionali­tät.

 

§ 40 Abs 2a und 2b BWG:

Auch hier sind wesentliche Abweichungen von der Richtlinie festzustellen. Die Richtlinie (Art 8) verlangt risikoorientierte Überwachung etc, im Gesetz fehlt diese Qualifikation in Abs 2a Z 3 und Abs 2b. Zur Aufwandsminderung und aus Wettbewerbsgründen ist eine Anpassung erforderlich.

 

§ 40 Abs 2b erste Zeile BWG:

Wir plädieren für eine richtlinienkonforme Umsetzung des Art. 8 Abs 2 RL durch Streichung der Wortfolge "ihr gesamtes Geschäft". Dies sollte im Sinne einer „Wesentlichkeitsgrenze“ klargestellt werden.

 

 

§ 40 Abs 2e – Bestehende Kunden:

Die Bestimmung des § 40 Abs. 2e ist nicht richtlinienkonform umgesetzt, es handelt sich um eine Einschränkung gegenüber der RL.

 

In Art 9 Abs. 6 der RL wird festgelegt, dass die Sorgfaltspflichten auf die bestehende Kundschaft zu geeigneter Zeit anzuwenden ist. Diese Bestimmung bezieht sich auf sämtliche Sorgfaltspflichten des Kapitels II, da die Regelung des Art 9 unter allgemeinen Bestimmungen zu finden ist. Daher bezieht sich die Übergangsregelung für bestehende Kunden beispielsweise auch auf die verstärkten Sorgfaltspflichten.

 

Demgegenüber ist die Formulierung des § 40 Abs. 2e einschränkend, da nur einzelne Sorgfalts­pflichten angeführt sind.

 

Daher wäre § 40 Abs. 2e wie folgt zu formulieren:

"Die Kredit- und Finanzinstitute haben die Sorgfaltspflichten nicht nur auf alle neuen Kunden, sondern zu geeigneter Zeit auch auf die bestehende Kundschaft auf risikoorientierter Grundlage anzuwenden."

 


 

§ 40 Abs 4 Z 1 BWG und § 41 Abs 4 Z 2 BWG:

Gemäß der Richtlinie (Art 31 Abs 1 bzw. Art 34 Abs 2) hat ein Kreditinstitut die Anwendung von gleichwertigen Maßnahmen nur bei jenen Töchtern zu veranlassen, an denen eine mehrheitliche Beteiligung besteht.

 

§ 40 Abs 8 BWG:

Abweichend von Art 16 Abs 1 iVm Art 2 Abs 1 RL können die in Art 2 Abs 1 Z 3 RL genannten Personen (z. B. Notare und Steuerberater) nach § 40 Abs 8 BWG nicht als Dritte fungieren. Diese Schlechterstellung bedarf einer Korrektur. Es müssen daher neben den Kredit- und Finanz­instituten auch z.B. Versicherungen und Versicherungsvermittler gemäß § 98e VAG als Dritte herangezogen werden dürfen. Weiters sollte die Bestimmung um Wertpapierfirmen und Wert­papierdienstleistungsunternehmen, die denselben Regelungen im Zusammenhang mit der Identifikation unterliegen, erweitert werden.

 

§ 40a Abs 2 Z 3 lit b und c BWG:

Die hier aufgestellten Anforderungen an "Gemeinschaftsbehörden" sind - soweit erkennbar - in der RL nicht vorgesehen und auch kaum umsetzbar (wie soll man von außen feststellen, ob die Tätigkeit transparent ist).

 

§ 40a Abs 2 BWG:

Behörden kommt in Österreich selten Rechtspersönlichkeit zu. Zusätzlich sollten hier zur Klarstellung jedenfalls die Gebietskörperschaften genannt werden.

 

§ 40a Abs 4 BWG:

Die Bedeutung des letzten Satzes ist nicht klar, nämlich ob damit gemeint ist, dass sich das Kreditinstitut bei der Risikobeurteilung auf die ihm vorliegenden Informationen zu stützen hat.

 

§ 40a Abs 5 BWG:

Siehe dazu die Anmerkungen zu § 40 Abs. 2

 

§ 40a Abs 7 BWG:

Die VO-Ermächtigung muss auf die Drittstaaten eingeschränkt werden (Art 12 RL).

 

§ 40b Abs 1 Z 1 lit d BWG - Verstärkte Sorgfaltspflichten

Die gegenständliche Regelung, die verstärkte Sorgfaltspflichten in den Fällen vorsieht, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist, kann wohl nur so gelesen werden, dass die lit a)-e)) nicht kumulativ anzuwenden sind. Dies sollte klargestellt werden. Es kann jedenfalls nicht so sein, dass bei derartigen Kunden die erste Zahlung stets im Rahmen der Transaktionen über ein Konto abgewickelt werden muss, das im Namen des Kunden bei einem KI im Sinne des §40a Abs.1 eröffnet wurde. Eine kumulative Anwendung dieser Bestimmungen würde das Ferngeschäft de facto unmöglich machen. Auch wurden in der Richtlinie (Art. 13) derartige Maßnahmen als bloße Alternativvarianten normiert.

 

§ 40 Abs 1 Z 2 lit b BWG:

Die Richtlinie (Art 13 Abs 3 lit b) spricht davon, dass die Bank in Bezug auf grenzüberschreitende Korrespondenzbankbeziehungen (Korrespondenzbanken aus Drittländern) Kontrollen zur Be­kämpfung der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung "bewerten" muss und ist damit weniger weitgehend als der Entwurf ("sich überzeugen"). Eine Anpassung an die Richtlinie ist daher erforderlich.

 

 


§ 40b Abs 4 BWG:

Da die Banken jedoch den restanonymen Bestand nicht einfach von sich aus auflösen können, sollte wie in der RL normiert werden, dass die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder Sparbücher so bald wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden unterworfen werden.

 

Wie in der Richtlinie sollte daher folgende Formulierung aufgenommen werden:

„Den Kredit- und Finanzinstituten ist das Führen anonymer Konten und die Entgegennahme anonymer Spareinlagen untersagt. In allen Fällen sind die Inhaber und Begünstigten bestehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher sobald wie möglich, spätestens jedoch bevor solche Konten oder Sparbücher in irgendeiner Weise verwendet werden, der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden zu unterwerfen."

 

§ 40b Abs 2 und 4 BWG:

Bei den in § 40b Abs 2 und 4 genannten Geschäftsbeziehungen handelt es sich um verbotene Geschäfte bzw. Geschäftsbeziehungen. Diese sollten in einer eigenen Bestimmung und nicht unter den erhöhten Sorgfaltspflichten geregelt werden.

 

§ 41 Abs 1 BWG:

„und schriftlich festzuhalten“:

Eine richtlinienkonforme Umsetzung des Art 20 erfordert die Streichung der Wortfolge "und schriftlich festzuhalten", da das Schriftformgebot (Negativberichte als Tätigkeitsnachweis?) im Art 20 RL nicht vorgesehen ist, sondern lediglich von „besondere Aufmerksamkeit widmen“ die Rede ist.

 

§ 41 Abs 1 Z 2 BWG:

Der Entwurf sieht keine Änderung vor, d.h. die Nichtoffenlegung einer Treuhandschaft müsste weiterhin automatisch zur Meldung führen. Nach der RL wäre das aber nur dann der Fall, wenn daraus der Verdacht der Geldwäsche entsteht (und nicht schon bei bloßen Schlampereien). Eine entsprechende Änderung der Z 2 wäre daher angebracht.

 

§ 41 Abs 4 Z 4 und Z 5 BWG:

Hier wäre durch den Gesetzgeber klarzustellen, dass es sich hiebei um Systeme zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtungen gemäß § 41 Abs. 2 handelt. Anfragen, die keinen Zusammenhang mit der Verfolgung und der Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung aufweisen, sind unzulässig und dürfen nicht beauskunftet werden.

 

Weitere Kritikpunkte:

 

·        Die Umsetzung des Artikels 27 der RL 2005/60 EU, dass "Mitgliedstaaten alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen haben, um Angestellte der dieser Richtlinie unterliegenden Institute oder Personen, die einen Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung intern oder der zentralen Meldestelle melden, vor Bedrohungen oder Anfeindungen zu schützen sind", fehlt. In § 41 Abs 7 wird zwar auf Artikel 26 der RL eingegangen, die Problematik des Artikel 27 aber dabei außen vor gelassen.

 

·        Im Gesetz wird an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass Drittländer mit adäquaten Bestimmungen zur RL 2005/60 gleichzustellen sind, welche Kriterien allerdings als adäquat anzusehen sind, gibt der Gesetzgeber nicht bekannt. Insofern wäre die Minimalanforderung zu definieren. Eine weitere Möglichkeit wäre, zu fordern, dass die entsprechenden Länder z.B. durch die FMA zu nennen sind. Erfolgt dies nicht, ist es den individuellen Standards des jeweiligen Institutes überlassen, dies zu bestimmen, sodass Rechtsunsicherheit besteht.

 

 

Versicherungsaufsichtsgesetz

 

§ 98 b VAG

Es wird festgehalten, dass es sich bei der Lebensversicherung immer um eine dauernde Ge­schäftsbeziehung handelt, da es sich immer um Dauerschuldverhältnisse handelt, die auf lange Dauer ausgerichtet sind. Hinsichtlich nicht dauernder Geschäftsbeziehungen sind daher nur Fälle denkbar, bei denen es sich um rechtsgrundlose Prämienzahlungen - ohne Vorliegen einer kon­kreten Vertragsbeziehung - handelt.

 

§ 98 Abs.1 sieht die persönliche Vorlage eines Lichtbildausweises vor, wenn gleich diese Form der Identifikationsfeststellung in den Bestimmungen der EU-Richtlinie nicht vorgeschrieben ist. Ganz im Gegenteil sieht die Richtlinie gerade auch den Fall, in dem der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend ist (Ferngeschäft), als Standardfall, wenn auch mit ver­stärkten Sorgfaltspflichten zum Ausgleich dieses besonderen Risikos. Die unbedingte persönliche Ausweispflicht würde die Idee des Fernabsatzes ad absurdum führen. Diese Bestimmung ist daher entsprechend anzupassen und sollte vorgesehen werden, dass „die Versicherungsunter­nehmen in diesen Fällen den Umfang der Maßnahmen auf risikoorientierter Grundlage je nach Art des Kun­den, der Geschäftsbeziehung, des Produkts oder der Transaktion zu bestimmen haben.“

 

§ 98 b Abs.3 sieht die Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und die Ergreifung risikobasierter und angemessener Maßnahmen zur Überprüfung von dessen Identität vor. Es ist nicht einzusehen, warum die Gesetzesbestimmungen über den Richtlinientext hinausgehen, da dieser diese Maßnahmen nur „gegebenenfalls“ vorschreibt.

Der Gesetzestext ist in diesem Sinne zu ergänzen.

 

§ 98 b Abs.2 Die Identifizierung des Treuhänders durch Dritte ist ausdrücklich ausgeschlossen, es ist nicht nachvollziehbar, warum nur der Treuhänder im Gegensatz zu allen anderen genannten Personen, die am Vertragsabschluss beteiligt sein könnten als Einziger nicht auch über Dritte identifiziert werden kann.

 

 

§ 98 c und d VAG

In Abschnitt 2 Art. 11 der EU-RL sind die vereinfachten Sorgfaltspflichten geregelt und ermög­licht Abs. 5 lit a-d den Versicherer unter bestimmen Voraussetzungen von der Einhaltung der Identifikationserfordernisse gemäß Art. 7 - 9 Abs.1 zu entbinden, dies gilt insbesondere bei Unterschreiten der Bagatellgrenzen. Der Gesetzesentwurf (§ 98 c Abs.1 Z 2) sowie die Richtlinie unterscheiden aber dabei nicht, ob der Vertrag im Fernabsatz oder durch persönlich Anwesen­heit des VN zustande gekommen ist.

 

Es sollte daher eindeutig festgehalten werden, dass die Bagatellgrenzen ( § 98 c) auch für den Fernabsatz gelten und § 98 c Abs.1 Z 2 lit a als speziellere Norm anzusehen sind. Daher sollte § 98 d ergänzt werden, um den Vorbehalt der Geltung der Bagatellgrenzen von § 98 c Abs.1 Z 2 lit a. Speziell die Bagatellgrenzen haben den Zweck ein „geringes Risko“ zu definieren, daher muss diese Bestimmung zwingend auch für Ferngeschäfte gelten, zumal auch dort dieselben Voraussetzungen für die Annahme eines geringeren Risikos entsprechend Artikel 11 der EU-Richtlinie vorliegen.

 

 

§ 98 d Abs.1 Z 1

Artikel 13 Abs. 2 der EU RL sieht in den Fällen, in denen der Kunde zur Feststellung der Identität nicht physisch anwesend war, vor, dass die Versicherungsunternehmen „spezifische und angemessene Maßnahmen ergreifen, um das erhöhte Risiko auszugleichen, indem sie beispielsweise eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen anwenden.“ Die Aufzählung in der Richtlinie erfolgte demonstrativ.

 

Im vorliegenden Gesetzesentwurf ist § 98 d so formuliert, das auch auf eine taxative Aufzählung von weiteren Mindesterfordernissen geschlossen werden könnte, die alle additiv erfüllt sein müssen, wenn sie zutreffen, wobei sich die Maßnahmen teilweise sogar ausschließen, wie z.B. Z 1 lit. b und c. Es sollte daher klargestellt werden, dass es ausreicht, wenn je nach Notwendig­keit und Sachgerechtheit eine oder mehrere dieser Maßnahmen angewendet werden.

 

In den Richtlinien wurde bewusst eine Flexibilität der Prüfmaßnahmen vorgesehen, die es er­möglichen auf unternehmensbezogene Besonderheiten oder besondere Geschäftsfälle Rücksicht zu nehmen. Durch die Umsetzung würden Versicherungsunternehmen maßgeblich behindert und übermäßig belastet.

 

Insbesondere würde auch eine andere Sichtweise zu einer Inländerdiskriminierung führen, da in anderen Ländern geringere Mindesterfordernisse normiert wurden und damit im Fernabsatz Lebensversicherungen aus anderen Ländern mit geringeren Mindesterfordernissen verkauft werden könnten.

 

 

§ 98 e

Bei den Ausführungen ist konsequenter Weise zu ergänzen, dass die Versicherungsunternehmen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 98 b Abs.1, Abs.2 und Abs. 3 Z 1, 2 und 5 auf Dritte zurückgreifen können (siehe Ausführungen zu § 98 b Abs.2 ) . 

 

 

Pensionskassengesetz:

 

·            Aus den Erwägungen der RL 113/2004/EC, Abs. 15 (siehe unten) ergibt sich, dass diese RL NICHT für Pensionskassen konzipiert ist.

 

„(15) Es bestehen bereits zahlreiche Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich Beschäftigung und Beruf. Diese Richtlinie sollte deshalb nicht für diesen Bereich gelten. Das Gleiche gilt für selbstständige Tätigkeiten, wenn sie von bestehenden Rechtsvorschriften erfasst werden. Diese Richtlinie sollte nur für private, freiwillige und von Beschäftigungsverhältnissen unabhängige Versicherungen und Rentensysteme gelten.“

 

Wir sprechen uns daher gegen die Ergänzung des § 20 PKG im Sinne des Art. 5 der RL aus, da eine Rechtsnorm, die ausdrücklich nicht für betriebliche Rentensysteme vorgesehen ist, auf solche anwendbar gemacht werden soll.

 

*      Absatz (3b) – die in der RL vorgesehene Veröffentlichungspflicht richtet sich an die staatlichen Organe - würde überdies die Pensionskassen wieder zusätzlich finanziell belasten und zu einem beträchtlichen administrativen Mehraufwand führen.

Auch rechtlich erscheint es bedenklich, wenn Normen, die einen völlig anderen Regelungsinhalt haben, systemwidrig auf recht unterschiedliche Rechtsmaterien (private Vorsorge - betriebliche Vorsorge) Anwendung finden sollen.

 

 

Zumindest sollte jedenfalls Folgendes sichergestellt werden:

 


Zu § 20 Abs 3a PKG:

§ 20 Abs 2 Z 3 PKG schreibt bereits jetzt vor, dass die Wahrscheinlichkeitstafeln im Geschäftsplan enthalten sein müssen. Der Geschäftsplan und jede Änderung ist gemäß Abs 4 leg.cit. genehmigungspflichtig.

 

Eine weitere Anzeigeverpflichtung bzw. wiederholende Angaben im Geschäftsplan bedeuten zusätzlichen Aufwand sowohl für die Pensionskasse als auch für die FMA und tragen nicht zur Verwaltungsreduktion bei sondern erhöhen unnötigerweise den Verwaltungsaufwand.

 

Daher sind die letzten beiden Sätze des vorgeschlagenen § 20 Abs 3a zu streichen.

 

 

Wertpapieraufsichtsgesetz 2007

 

Seitens der Bundessparte Information und Consulting wurden anlässlich der Begutachtung folgen­de Änderungsvorschläge des Fachverbandes Finanzdienstleister zum neuen WAG 2007 (BGBl. I 60/2007) vorgebracht, die von der Bundessparte Bank und Versicherung abgelehnt werden:

 

Zu § 2 Abs 1 Z 15 WAG 2007 (Finanzdienstleistungsassistent)

Das Register bei der FMA für die Finanzdienstleistungsassistenten wird begrüßt. Bei der Einführung des WAG 2007 wurde offensichtlich vergessen, eine gesetzliche Grundlage für dieses Register einzufügen. Es wird vorgeschlagen, diesen Fehler zu beseitigen, damit am 1.11.2007 das Register nicht aufgelöst werden muss.

 

Zu § 4 Abs 1 WAG 2007

Die Umsatzgrenze für das WPDLU ist seit seiner Einführung 1998 (damals waren es Schilling 10.000.000,- Millionen) nicht mehr geändert worden. Der Fachverband Finanzdienstleister spricht sich daher zumindest für eine Indexanpassung aus. Der Vorschlag zur Anhebung dieser Grenze liegt bei Euro 1.000.000,- Million, womit zumindest die gerechte Indexanpassung der letzten 9 Jahre erreicht werden könnte. Dies stellt keine neue Forderung dar, sondern ist ein Kompromissvorschlag zur Forderung aus der Stellungnahme zum WAG 2007, die Umsatzgrenze abzuschaffen.

Zu § 39 WAG 2007

Es wird als sachlich nicht gerecht empfunden, dass Mitglieder des Fachverbandes Finanzdienstleister grundsätzlich als nicht ehrlich, redlich und professionell eingestuft werden. Die vorge­schlagene Adaptierung kann ohne eine inhaltliche Änderung umgesetzt werden. Die Beseitigung dieser momentan schiefen Optik auf den Berufsstand der FDL ist für die Mitglieder sehr wichtig und könnte dadurch vermieden werden.

Unser Vorschlag für § 39 Abs 1 lautet daher:

„Ein Rechtsträger handelt ehrlich, redlich und professionell im bestmöglichen Interesse seiner Kunden solange er im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapier- oder Nebendienst­leistungen gemäß § 38 keine Vorteile gewährt oder annimmt.“

 

Zu § 75 WAG 2007

Der FV-FDL möchte den Gesetzgeber noch einmal auf die für seine Mitglieder sehr unbe­friedigende Situation aufmerksam machen, dass fast alle Wertpapierfirmen (mit der Ausnahme von ungefähr 5, die nur die Beratung von Finanzinstrumenten anbieten)ab 1.11.2007 der sehr teuren Anlegerentschädigungseinrichtung angehören müssen. Dies stellt eine extreme Wett­bewerbsverzehrung für diese Unternehmen dar, die ab 1.11.2007 in der uneingeschränkten Konkurrenz aller in der europäischen Union tätig werdenden Wertpapierfirmen stehen. Die vor­handene Anlegerentschädigung wird die Angebote der österreichischen Firmen immer hinter den der ausländischen Unternehmen, die allesamt keine solche kostspielige Regelung haben, zurückbleiben lassen. Dies selbst beim Aus­bleiben eines Schadensfalles. Wenn ein Schadensfall eintritt (seitens des Fachverbandes wird Amis als Beispiel angeführt), dann kostet das jedes Mitglied 10 % ihrer Eigenmittel pro Jahr (Solange bis der Schaden bezahlt wurde). Aufgrund der mit den Wertpapierfirmen verbundenen Unternehmen, wie die Finanzdienstleistungsassistenten und die vertraglich gebundenen Vermittler, wären daher ungefähr 10.000 Unternehmen gravierend betroffen.

 

 

Die Wirtschaftskammer Österreich ersucht um Berücksichtigung ihrer Anliegen und steht für Rückfragen gerne zur Verfügung.

 

Wunschgemäß wird diese Stellungnahme in elektronischer Form auch dem Nationalrat über­mittelt.

 

Freundliche Grüße

 

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.