An das

GZ ● BKA-600.525/0013-V/A/8/2007

Abteilungsmail v@bka.gv.at

bearbeiter MMag Josef BAUER

Pers. E-mail josef.bauer@bka.gv.at

Telefon 01/53115/2219

Ihr Zeichen BMF-010000/0060-VI/1/2007

 

Bundesministerium für

Finanzen

 

Mit E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

Betrifft:  Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden (Mittelstands­finanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 – MiFiG-Gesetz 2007);

Begutachtung; Stellungnahme

 

 

Zum mit der do. oz. Note übermittelten Gesetzesentwurf samt Beilagen nimmt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst wie folgt Stellung:

I. Allgemeines:

Zu legistischen Fragen darf allgemein auf die Internet-Adresse http://www.bundeskanzleramt.at/legistik hingewiesen werden, unter der insbesondere

·      die Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „LRL ...“),

·      das EU-Addendum zu den Legistischen Richtlinien 1990 (im Folgenden zitiert mit „RZ .. des EU-Addendums“),

·      der ‑ für die Gestaltung von Erläuterungen weiterhin maßgebliche ‑ Teil IV der Legistischen Richtlinien 1979,

·      verschiedene, legistische Fragen betreffende Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst

zugänglich sind.

Die Gemeinschaftsrechtskonformität des im Entwurf vorliegenden Bundesgesetzes ist vornehmlich vom do. Bundesministerium zu beurteilen.

 

II. Zum Gesetzesentwurf:

Zum Kurztitel der Sammelnovelle:

Zum geplanten Kurztitel und zur Abkürzung der Sammelnovelle („Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetz 2007 – MiFiG-Gesetz 2007) ist aufgefallen, dass nach Pkt. 129 der LRL solche nur ausnahmsweise zulässig sind, wenn ein besonderes Bedürfnis nach einer einheitlichen Bezeichnung besteht. Es sollte aber auch der Novellencharakter aus dem Kurztitel erkennbar sein. Um den Zusammenhang der Änderung des EStG 1988 und des KStG 1988 mit den Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften zum Ausdruck zu bringen, könnte auch einen Zusatz im Langtitel eingefügt werden, z.B. „Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das […] hinsichtlich der Vorschriften über Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften geändert werden.“

 

Zu Art. 1 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988):

Im Interesse einer einfacheren Rechtsanwendung wird angeregt, in § 27 Abs. 3 Z 3 EStG 1988 anstelle von „Kapitalgesellschaften im Sinne des § 5 Z 14 des Körperschaftsteuergesetzes 1988“ gleich von „Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften im Sinne von […]“ zu sprechen (vgl. Pkt. 56 der LRL, wonach Verweisungen so zu fassen wären, dass ihr Grundgedanke ohne Nachschlagen zu verstehen ist).

Zahlen mit mehr als drei Stellen sollten durch geschützte Leerzeichen in Gruppen zu drei Ziffern getrennt werden (kein „Tausenderpunkt“, vgl. Pkt. 140 der LRL).

 

Zu Art. 2 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988):

Zu § 6b Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 2 lit. b KStG 1988 wird angeregt, die Abkürzung „Mio.“ auszuschreiben (vgl. Pkt. 142 und Anhang 1 der LRL).

Bei der Verwendung des Ausdrucks „öffentlich-rechtliche Körperschaften“ (in § 6b Abs. 1 Z 4 KStG 1988) könnte sich in der Rechtsanwendung die Frage stellen, ob darunter etwas anderes gemeint sein soll als unter dem im KStG 1988 bereits etablierten Begriff der „Körperschaften des öffentlichen Rechts“. Für diesen Fall könnte auch erwogen werden, den im Bereich des übrigen Verwaltungsrechts häufiger verwendeten Begriff der „Juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ zu verwenden. Allenfalls sollten nähere Erläuterungen dazu aufgenommen werden.

Zu § 6b Abs. 2 lit. f) ist aufgefallen, dass der Ausdruck „Zuzahlungen in wirtschaftlich begründeten Fällen“ recht unbestimmt erscheint. Eine nähere Determinierung oder allenfalls nähere Erläuterungen werden angeraten.

In § 6b Abs. 2 Z 2 lit. d KStG 1988 sollte eine „sinngemäße“ Anwendung von Rechtsvorschriften im Interesse der Klarheit nicht angeordnet werden (vgl. Pkt. 59 der LRL, wonach entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften zu verweisen oder anzugeben wäre, mit welcher Maßgabe sie anzuwenden wären). Weiters erscheint die Verwendung des Bindewortes „und“ in lit. d) eher irritierend, da nach der lit. e) zwei weitere literae angefügt sind. Auch sollten wohl einheitliche Satzzeichen am Ende der lit. a bis f gesetzt werden.

Der Ausdruck „bzw.“ sollte möglichst vermieden werden (vgl. Pkt. 26 der LRL).

Zu § 6b Abs. 3 KStG 1988 sollte noch näher geprüft werden, ob die Einschränkung auf eine Bestätigung durch inländische Wirtschaftsprüfer und inländische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vor allem in Hinblick auf die sogenannte Dienstleistungsrichtlinie (insb. Art. 16 der Richtlinie 2006/123/EG) nicht gemeinschaftsrechtliche Bedenken aufwirft. Wenn mit „inländisch“ nicht der (Wohn)Sitz oder die Niederlassung, sondern die Eintragung im Inland gemeint ist, wäre eine Anpassung des Wortlauts zu erwägen.

Die Inkrafttretensvorschrift des § 26a Abs. 22 KStG 1988 („Dieses Bundesgesetz BGBl. I Nr. xx /200x tritt erst mit [Ablauf des Tages] der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Kommission […] im Bundesgesetzblatt [gemeint wohl: Amtsblatt der Europäischen Union] in Kraft“) sollte noch geändert werden. Eine Inkrafttretensvorschrift, die in ein Stammgesetz (hier: das KStG 1988) eingefügt wird, sollte nur das Inkrafttreten der durch die betreffende Novelle geänderten Vorschriften dieses Stammgesetzes (hier: des KStG 1988) regeln (und nicht auch Änderungen anderer Gesetze, die durch die Sammelnovelle auch geändert werden; vgl. Pkt 41 und Anhang 2 der LRL). Sie sollte daher lauten: „§ 5 Z 14 und § 6b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I […] treten mit […] in Kraft. […]“

III. Zu Vorblatt, Erläuterungen und Textgegenüberstellung:

1. Zum Vorblatt:

Nach dem Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99 ‑ betreffend: Legistik und Begutachtungsverfahren; Auswirkungen von Rechtssetzungsvorhaben auf die Beschäftigungslage in Österreich und auf den Wirtschaftsstandort Österreich; Gestaltung von Vorblatt und Erläuterungen ‑ hätte das Vorblatt auch

·        einen Abschnitt „Finanzielle Auswirkungen“ zu enthalten, gegliedert in

§ Auswirkungen auf den Bundeshaushalt,

§ Auswirkungen auf die Planstellen des Bundes und

§ Auswirkungen auf andere Gebietskörperschaften,

sowie

·      einen mit „Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich“ überschriebenen Abschnitt aufzuweisen.

Die nähere Darstellung der finanziellen Auswirkungen des Gesetzesvorhabens sollte dem Allgemeinen Teil der Erläuterungen vorbehalten bleiben (vgl. die Rundschreiben des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst vom 29. Oktober 1980, GZ 600.824/21-V/2/80, und vom 19. Februar 1999, GZ 600.824/0-V/2/99).

2. Zum Allgemeinen Teil der Erläuterungen:

Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wäre auch anzugeben, worauf sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der vorgeschlagenen Neuregelungen gründet (Legistische Richtlinien 1979, Pkt. 94).

3. Zur Textgegenüberstellung:

Es ist aufgefallen, dass die lit. f) und g) des § 6b Abs. 2 Z 2 KStG in der Textgegenüberstellung fehlen.


Diese Stellungnahme wird im Sinne der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 1961 u.e. auch dem Präsidium des Nationalrats zur Kenntnis gebracht.

 

7. Oktober 2007

Für den Bundeskanzler:

Georg LIENBACHER

 

 

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