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per email an: begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at
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GZ. O160/4-ID/07
Vordere
Zollamtsstraße 7
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Betrifft: |
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Bezug: |
BMF-010000/0060-VI/1/2007 |
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Seitens des Unabhängigen Finanzsenates wird nach Befassung der Mitglieder zu dem im Betreff angeführten Entwurf eines Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften-Gesetzes 2007 zusammenfassend wie folgt Stellung genommen:
Art. 27 BGBl. 818/1993 (Sonderregelungen zur Mittelstandsfinanzierung auf dem Gebiet der Gebühren sowie der Verkehrsteuern) wäre an die Neuregelungen anzupassen:
„§ 1. Die Ausgabe von Anteilen und Genussrechten (§ 174 des Aktiengesetzes) durch Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften….“
Begründung:
Im § 6b Abs. 1 Z 1 KStG 1988 wurde vorgesehen, dass zur
Erleichterung der Gründung von Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
diese sowohl in der Rechtsform der Aktiengesellschaft als auch der Gesellschaft
mit beschränkter Haftung gegründet werden können. Die
Befreiungen von der Gesellschaftsteuer gemäß § 1
Art. 27 BGBl. 818/1993 sollten demnach nicht nur
Aktiengesellschaften, sondern auch Gesellschaften mit beschränkter Haftung
zugute kommen. § 2 Art. 27 BGBl. 818/1993 ist mit der
Neuregelung des § 6b Abs. 1 Z. 1 KStG 1988 kompatibel.
Die Präsidentin
Dr. Moser