ÖSTERREICHISCHER

GEMEINDEBUND

_________________________________________________________________________________________________________________

A-1010 Wien  Löwelstraße 6

e-mail: oesterreichischer@gemeindebund.gv.at

www.gemeindebund.at

Telefax: 512 14 80-72

Telefon: 512 14 80

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

Himmelpfortgasse 4-8

1015 Wien

 

Per E-Mail: e-Recht@bmf.gv.at

Wien, am 24. Oktober 2007

Zl. B-900/241007/BB,EH

 

GZ: BMF-040402/0008-III/5/2007

 

 

 

Betr.: BG zur Reform der Finanzmarktaufsicht

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführten Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird.

 

Zu § 28a Abs. 3 Z. 3 Bankwesengesetz:

Die an den Vorsitzenden des Aufsichtsrates (Obmann) bei der fachlichen Eignung gestellte Anforderung von theoretischen und praktischen Kenntnissen im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens, wird als zu weit gehend abgelehnt, da für diese Funktionen in Zukunft dann nur noch Personen mit sehr bankspezifischen Kenntnissen in Frage kämen, nicht aber qualifizierte Persönlichkeiten aus Wirtschaft, Politik, Recht und Verwaltung, die nicht über diese speziellen Bankkenntnisse verfügen. Der zweite Halbsatz dieser Bestimmung sollte daher ersatzlos entfallen.

 

Zu § 17 Sparkassengesetz:

Der Österreichische Gemeindebund spricht sich mit Nachdruck gegen die geplante Änderung des § 17 Abs. 7 des Sparkassengesetzes aus, wonach der Vorsitzende des Sparkassenrates bei Gemeindesparkassen von den Mitgliedern des Sparkassenrates der Haftungsgemeinde aus ihren Reihen zu wählen sei und nicht mehr „automatisch“ der Bürgermeister der Haftungsgemeinde iSd. § 13 Abs. 2 Z. 5 SparkassenG ist.

Die Erläuterungen begründen diese Änderung im Wesentlichen damit, dass die Beibehaltung der Regelung eines ex-lege-Vorsitzenden zum neuen § 28a Abs. 3 Bankwesengesetz im Widerspruch stünde und daher geändert werden müsse. Der Österreichische Gemeindebund kann dieser Argumentation allerdings nicht folgen und begründet dies wie folgt:

Sinn und Zweck der angesprochenen Regelung im Bankwesengesetz ist es, dass der Aufsichtsratsvorsitzende eines Kreditinstitutes über die nötige Qualifikation verfügt, um seine entsprechende Aufsichtstätigkeit auszuüben. Wie bereits angeführt, soll er nicht nur über persönliche Zuverlässigkeit verfügen, sondern die entsprechenden Kenntnisse im Bereich des bankbetrieblichen Finanz- und Rechnungswesens aufweisen.

Wollte der Gesetzgeber jedoch einen „Fachmann“ als Vorsitzenden des Sparkassenrates, müsste er dafür eindeutig Position beziehen. Der derzeitige Vorschlag vergrößert nur äußerlich den Kreis der möglichen Kandidaten für einen Vorsitzenden. Jegliche Wahl ist nämlich auf die Mitglieder des Sparkassenrates beschränkt. Ist unter diesen Personen jedoch kein „Bankfachmann“ vorhanden, muss der Gesetzgeber wohl dennoch (also trotz des Hinweises auf § 28 a Abs. 3) zur Kenntnis nehmen, dass ein „Laie“ als Vorsitzender des Sparkassenrates gewählt wird. Da die jetzige Bestimmung keinerlei Probleme in der Praxis verursacht hat und daher aus Sicht des Österreichischen Gemeindebundes durchaus ausreichend ist, wird angeregt, den bisherigen Text unverändert zu belassen. Verstärkend kommt hinzu, dass bei den Vereinssparkassen hinsichtlich des Vorsitzenden des Sparkassenrates keine inhaltliche Änderung (dieser bleibt weiterhin kraft Gesetzes der Vereinsvorsteher) vorgesehen ist. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Gemeinde- und Vereinsparkassen in diesem Punkt ist daher aus unserer Sicht nicht nachvollziehbar und wird in den Erläuternden Bemerkungen auch nicht begründet.

Unabhängig davon wird darauf hingewiesen, dass auch in § 13 des Sparkassengesetzes im Falle von mehreren Haftungsgemeinden von einem automatischen Vorsitz eines Bürgermeisters einer Haftungsgemeinde ausgegangen wird. Auch in diesem Fall geht der Gesetzgeber von einer natürlichen Kompetenz des Bürgermeisters aus, die auch für die Wahl zu einem Vorsitzenden ausreichen müsste.

Der Österreichische Gemeindebund tritt auf Grund der dargelegten Argumente für die Beibehaltung des bisherigen Wortlautes des § 17 Abs. 7 Sparkassengesetz ein. Aus den in der Stellungnahme angeführten Gründen müssten im letzten Satz der Neufassung bei den anzuwendenden Bestimmungen des § 28 a Abs. 3 Bankwesengesetz außerdem die bankspezifischen Kenntnisse (Z. 3) entfallen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Österreichischen Gemeindebund:

Der Generalsekretär:

Der Präsident:

Hink e.h.

Mödlhammer e.h.

vortr. HR Dr. Robert Hink

Bgm. Helmut Mödlhammer