Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

30. Oktober 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5157/6-2006

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Reform der  Finanzmarktaufsicht; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

An das

Präsidium des Nationalrates

 

1017  W I E N

 

Beiliegend wird eine Ausfertigungen der Stellungnahme des Amtes der Kärntner Landesregierung zum Entwurf eines Bundesgesetzes zur Reform der  Finanzmarktaufsicht elektronisch übermittelt.

 

Anlage

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

Dr. Glantschnig:

FdRdA

 

 


 

 

 

Amt der Kärntner Landesregierung

 

 

 

Abteilung 2V - Verfassungsdienst

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datum:

 

30. Oktober 2007

 

 

 

Zahl:

 

-2V-BG-5157/6-2006

 

Betreff:

 

(Bei Eingaben bitte Geschäftszahl anführen!)

 

Entwurf eines Bundesgesetzes zur Reform der  Finanzmarktaufsicht; Stellungnahme

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Auskünfte:

 

Dr. Glantschnig

 

 

Telefon:

 

05 0 536 – 30201

 

 

Fax:

 

05 0 536 – 30200

 

 

e-mail:

 

post.abt2V@ktn.gv.at

 

 

 

 

 

 

 

 

An das

Bundesministerium für Finanzen

E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

Himmelpfortgasse 4 – 8

Postfach 2

1015  W I E N

 

 

Zu den mit Schreiben vom 8. Oktober 2007, GZ. BMF-040402/0008-III/5/2007 zur Stellungnahme übermittelten Entwurf eines Bundesgesetzes zur Reform der  Finanzmarktaufsicht teilt das Amt der Kärntner Landesregierung nachfolgendes mit:

 

Im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Reformvorhaben darf aus der Sicht des Amtes der Kärntner Landesregierung angeregt werden, dass auch § 92 Abs. 2 Bankwesengesetz einer Änderung zugeführt wird.

 

Diese Anregung wird vor nachstehenden Hintergrund erstattet:

 

Von den österreichischen Bundesländern wurden in den 90iger Jahren sukzessive die in § 92 BWG vorgesehenen Umgründungsmaßnahmen vorgenommen. Dabei wurden von den einzelnen Landesgesetzgebern zwei unterschiedliche Modelle gewählt: Zum einen gingen Landeshypothekenbanken zur Gänze in den neuen Landeshypothekenbank-Aktiengesellschaften auf, Eigentümer der neuen Aktiengesellschaften blieben zunächst die jeweiligen Länder, in der Folge wurden mehr oder weniger weitergehende Privatisierungen vorgenommen. Zum anderen besteht – nach dem mehrheitlich gewählten Modell – die frühere Landeshypothekenbank in Form einer Landesholding weiter, nachdem der bankgeschäftliche Betrieb gemäß § 92 BWG (bzw. § 8 a KWG) in eine AG als 100%ige Tochter eingebracht wurde.

 

Bei der jeweiligen Landesholding verbleibt bei diesem Modell neben einer allfälliger Weiterführung anderer, das heißt nicht bankgeschäftlicher Geschäftsbereiche, regelmäßig die reine Verwaltung der Geschäftsanteile an der (neuen) Landeshypothekenbank AG. Nach diesem Modell ist  - soweit eine unmittelbare Landeshaftung zugunsten der Bank AG noch vorgesehen ist - diese Landeshaftung nach Maßgabe der Vorgaben der Europäischen Kommission zur Beseitigung bestehender, von der Gebietskörperschaft zur Verfügung gestellten Ausfallshaftung für öffentliche Kreditinstitute, welche im Wesentlichen der Landeshaftung entspricht, gemäß der Übergangsregelung abzuschaffen. Dessen ungeachtet bereitet das Bestehen von Landesholding-Gesellschaften weitere beihilferechtliche Schwierigkeiten, und zwar sowohl hinsichtlich der Haftung der Landesholding-Gesellschaften für Verbindlichkeiten der Landeshypothekenbank Aktiengesellschaften als auch im Hinblick auf die Haftung des jeweiligen Landes für die Verbindlichkeiten der Landesholding.

 

Faktum ist, dass gemäß § 92 Abs. 9 BWG bzw. gemäß den Bestimmungen des § 8 a Abs. 10 KWG als Vorgängerbestimmung, die einbringenden Sparkassen, Landeshypothekenbanken, Pfandbriefstelle der österreichischen Landeshypothekenbanken, Genossenschaften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaften im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit haften.

 

Es ist aus Sicht der Landesholding-Gesellschaften nicht nachvollziehbar, weshalb die nach dem oben skizzierten zweiten Modell gegründeten Landesholding-Gesellschaften durchwegs pauschal und mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der jeweiligen Landeshypothekenbank-Aktiengesellschaften im Falle deren Zahlungsunfähigkeit als Ausfallsbürge gemäß § 1356 ABGB unabhängig davon haften, wie sich das Vermögen der Landesholding-Gesellschaften nach der Einbringung entwickelt hat oder welche Aufgaben der Landesholding nach der Einbringung zugewiesen wurden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass sich Art und Umfang der Geschäfte der Landeshypothekenbank-Aktiengesellschaften in den letzten Jahren teilweise dramatisch verändert bzw. ausgeweitet haben, eine unternehmerische Themenführerschaft durch die anteilsverwaltenden Landesholding- Gesellschaften jedoch nicht gegeben ist. Nach der von uns vertretenen Auffassung handelt es sich bei der zeitlich und der Höhe nach unbeschränkten Haftung um eine sachlich nicht gerechtfertigte Gläubigerbevorzugung von Geschäftspartnern der Landeshypothekenbank Aktiengesellschaften durch den Bundesgesetzgeber.

 

Es darf daher angeregt werden, diesen Aspekt insbesondere vor dem Hintergrund verfassungs- und europarechtlicher Gesichtspunkte einer sachlich gerechtfertigten Regelung zuzuführen.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des Nationalrates elektronisch übermittelt.

 

 

Für die Kärntner Landesregierung:

 

Dr. Glantschnig:

 

 

FdRdA