Amt der Steiermärkischen Landesregierung

 

 

Fachabteilung 6B

An das

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

Minoritenplatz 5

1014  WIEN

 

E-Mail: ministerium@bmukk.gv.at

 

è Pflichtschulen und Kinderbetreuung

                                                                   

Bearbeiter: DDr. König
Tel.:  (0316) - 877 - 2097
Fax:   (0316) - 877 - 4364
E-Mail: fa6b@stmk.gv.at

Bei Antwortschreiben bitte
Geschäftszeichen (GZ) anführen

 

 

GZ:

FA1F-17.01-2/2002-6

Bezug:

BMUKK-12.690/1-III/2/2008

Graz, am 10. April 2008

 

Ggst.:

Entwurf einer Novelle

des Schulorganisationsgesetzes

im Rahmen des Begutachtungs-

und Konsultationsverfahrens;
Stellungnahme des Landes Steiermark

 


 

Zu dem mit do. Schreiben vom 12. März 2008, obige Zahl, übermittelten Entwurf des Schulorganisationsgesetzes im Rahmen des Begutachtungs- und Konsultationsverfahrens wird folgende Stellungnahme abgegeben:

Zu den einzelnen Bestimmungen:

 

I. Sprachförderkurse

Die Steiermark begrüßt die Fortführung der Sprachförderkurse an den Volksschulen für die Schuljahre 2008/09 und 2009/10 sowie die Erweiterung dieser Sprachförderkurse auch auf den Bereich der Hauptschulen und Polytechnischen Schulen. Da mit Ende dieses Schuljahres 2007/08 bereits eine zweijährige Erprobungsphase vorliegt und sich diese Kurse bewährt haben, sollte jedoch von einer weiteren Befristung Abstand genommen werden.

Die in den Erläuterungen festgelegten Personalressourcen mit 479 Planstellen für 21.739 außerordentliche Schüler und Schülerinnen beruhen auf Stellenplanberechnungen aus dem Schuljahr 2005/06 für Volksschulen und aus Erhebungen aus dem Schuljahr 2006/07 für Hauptschulen. Diese Berechnungen entsprechen aber in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten. Vielmehr sollte der zweckgebundene Zuschlag für Sprachförderkurse im Stellenplan nach den tatsächlichen Bedürfnissen jährlich berechnet werden. D.h. für je acht ao. SchülerInnen erhält das Land 11 Lehrerwochenstunden zur Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Sprachförderkurse. Das derzeit praktizierte System, einerseits Sprachkurse gesetzlich zu verankern und andererseits im Stellenplan eine Deckelung der Personalressourcen – so erhält die Steiermark z.B. maximal 9 Dienstposten für den Hauptschulbereich – ist nicht zielführend.

II. Senkung der Klassenschülerhöchstzahl

a) Die generelle Senkung der Klassenschülerhöchstzahl für allgemeine Sonderschulen von 15 auf 13 Schülerinnen und Schüler wird ebenfalls begrüßt. Diese Reduzierung der Klassenschülerhöchstzahlen wird einen Mehrbedarf an Lehrerinnen und Lehrern durch Klassenteilungen in den Sonderschulen nach sich ziehen. In den Erläuterungen werden die damit verbundenen Kostenfolgen nicht berücksichtigt.

b) Die §§ 14 Abs. 1, 21 und 33 des SchOG-Entwurfes sehen eine Änderung der Klassenschülerhöchstzahl vor und sprechen von einem „Richtwert 25“ anstelle der bisherigen Klassenschülerhöchstzahl 30 an Volks- und Hauptschulen sowie Polytechnischen Schulen. Die Erläuterungen zu diesen geplanten Änderungen weisen darauf hin, dass es den Ländern obliegt, „unter Beachtung des „Richtwertes 25“ regional sinnvoll Klassenschülerhöchstzahlen (als Rahmen) festzulegen bzw. Unter- und Überschreitungen bestimmter Klassenschülerzahlen zu ermöglichen . . Dieser Richtwert soll der Landesausführungsgesetzgebung als Orientierung für konkrete landesgesetzliche Regelungen dienen. In diesen Landesgesetzen kann von diesem Richtwert – wie bisher – abgewichen werden, wobei jedes Abweichen (durch den Landesausführungsgesetzgeber sowie im Rahmen der Vollziehung) unter Abwägung des Erfordernisses von harmonisierten Klassengrößen einerseits und pädagogisch sowie regional bedingten Bedürfnissen andererseits nach Möglichkeit vergleichbare und gerechte Unterrichtsbedingungen sicherzustellen hat.“

Die Bemühung des Bundes, die Klassenschülerhöchstzahl zu senken, wird als überaus positive Entwicklung gesehen. Ein „Richtwert 25“ wird aber nur dann zielführend sein, wenn auch die entsprechenden Personalressourcen im Stellenplan für die Länder verankert werden. Da aber im Vollausbau von Bundesseite eine Deckelung mit 4.500 Planstellen vorgesehen ist, wird nicht auf die tatsächlichen Bedürfnisse abgestellt. Eine gleichmäßige Aufteilung aller Schülerinnen und Schüler zwecks Erreichung einer durchschnittlichen Klassenschülerzahl, die nahe an 25 liegt, lässt sich in ländlichen Regionen nicht bewerkstelligen. Durch die oben angeführte Deckelung kommt es folglich zur Ressourcenknappheit.

Mit Blick auf eine künftige Landesausführungsgesetzgebung muss auch festgestellt werden, dass aus allen diesen oa. Erklärungen nicht ersichtlich wird, welche Rechtsverbindlichkeit einem Richtwert überhaupt zukommt. Mit der beabsichtigten Änderung ist die bisherige Klassenschülerhöchstzahl 30 ersatzlos eliminiert. Eine derart unklare Bestimmung ermöglicht unter Umständen – sofern die Ressourcen für eine Teilung unter der Klassenschülerhöchstzahl 30 seitens des Bundes nicht zur Verfügung gestellt werden – auch eine Klassenführung über 30 Schüler. Dass dies nicht im Sinne des Gesetzesentwurfes ist, ist zwar ersichtlich, ist aber auf Grund des beabsichtigten Gesetzeswortlautes nicht auszuschließen.

Eine Präzisierung des Begriffes „Richtwert 25“ im Sinne der obigen Ausführungen wäre daher dringend erforderlich. Nur auf Grund klarer gesetzlicher Vorgaben und einer darauf basierenden klaren Budgetierung kann eine Umsetzung der beabsichtigten Senkung der Klassenschülerhöchstzahl sowie eine damit verbundene bedarfsgerechte Personalplanung für das jeweilige Schuljahr erfolgen. Es liegt die Vermutung nahe, dass durch „schwammige“ Formulierungen wie der „Richtwert 25“ Kostenfolgen für zusätzlich erforderliches Lehrerpersonal den Ländern aufgebürdet wird.

c) Hinzuweisen wäre auch noch darauf, dass die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1 und 33 Schulorganisationsgesetz sowohl in der aktuellen Fassung als auch im Entwurf neben der Klassenschülerhöchstzahl in den Hauptschulen und den Polytechnischen Schulen die Mindestschülerzahl 20 vorsieht, die nicht unterschritten werden soll. Diesem Gesetzesauftrag war schon bei der Teilungszahl 31 schwierig bzw. unmöglich zu entsprechen und wird bei einer Reduzierung des Teilers auf 26 noch schwieriger.

 

Zu den Kostenfolgen muss noch festgestellt werden, dass zwar für die Bundesschulen eine sehr detaillierte Darstellung der Kostenaufstellung nicht nur für den Lehrerbereich, sondern auch für den gesamten Sachaufwand wie auch für das Verwaltungspersonal erfolgte, hinsichtlich der Pflichtschulen fehlen derartige Angaben, die die Länder und vor allem die Gemeinden als Schulerhalter betreffen, aber völlig.

 

III. Pflichtgegenstand Politische Bildung

Die Einführung der Politischen Bildung im Rahmen des Unterrichtes für Geschichte als Pflichtgegenstand wird unter dem Gesichtspunkt eines besseren Verständnisses unseres Rechts- und Verfassungsstaates sowie unseres politischen Systems als sehr positiv beurteilt.

Dem Präsidium des Nationalrates werden unter einem 25 Abdrucke dieser Stellungnahme zugeleitet. Eine weitere Ausfertigung ergeht an die E-Mail Adresse begutachtungsverfahren@parlament.gv.at.

 

Für die Steiermärkische Landesregierung:

 

 

(Landesamtsdirektor Dr. Gerhard Ofner)