Amt der Tiroler Landesregierung

 

 

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Verfassungsdienst

 

 

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Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz; Stellungnahme

Geschäftszahl

Innsbruck,

Präs.II-66/470
11.04.2008

 

 

Zu GZ BMUKK-12.690/1-III/2/2008 vom 12.03.2008

 

Zum übersandten Entwurf einer Novelle zum Schulorganisationsgesetz wird folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Z. 3 (§ 8e):
Derzeit ist die Führung von Sprachförderkursen grundsatzgesetzlich uneingeschränkt für die Vorschulstufe sowie für die erste bis vierte Schulstufe vorgesehen. Diese Kurse sind daher in der diesbezüglichen Aus­führungsbestimmung des Tiroler Schulorganisationsgesetzes 1991 auch für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, eingerichtet.

Nach dem vorliegenden Entwurf sind Sprachförderkurse nur für Schüler von Volksschulen, Hauptschulen und Polytechnischen Schulen vorgesehen. Sprachförderkurse für Schüler von Sonderschulen wären daher künftig nicht mehr möglich.

Diese Möglichkeit sollte aber für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, weiterhin bestehen bleiben und für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Hauptschule geführt werden, neu vorgesehen werden.

 

Zu den Z. 7, 10 und 12 (§ 14 Abs. 1, § 21 und § 33):
Ein allfälliges Abweichen vom Richtwert aus besonderen Gründen (bzw. die näheren Voraussetzungen hierfür) muss, da es sich bei diesen Bestimmungen um Grundsatzbestimmungen handelt, der Ausfüh­rungsgesetzgeber festlegen und nicht, wie darin jeweils vorgesehen, die „nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde“. Diese hat die letztlich erforderliche Einzelfallentscheidung zu treffen.

Dieser Zusammenhang geht auch aus den Ausführungen in den Erläuterungen hervor, wonach es sich bei diesen Bestimmungen um „Bundes-Grundsatzrecht zur näheren Ausführung durch die Landes(ausführungs)gesetzgebung“ handelt.

Zu den Erläuterungen:
Im Zusammenhang mit der Senkung der Klassenschülerhöchstzahl im Bereich der allgemein bildenden Pflichtschulen werden zwar die diesbezüglichen finanziellen Auswirkungen dargestellt. Es findet sich aber kein Hinweis darauf, dass eine entsprechende zusätzliche Zuteilung von Planstellen seitens des Bundes erforderlich ist.

 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem auch dem Präsidium des Nationalrates übermittelt.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen
Für die Landesregierung:

 

Dr. Liener
Landesamtsdirektor