AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
Gruppe Landesamtsdirektion
Abteilung Landesamtsdirektion/Verfassungsdienst
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-

Bezug

BearbeiterIn

Durchwahl

Datum

 

BMF-010000/0002-VI/1/2008

Dr. Michael Hofer

15337

08. April 2008

 

 

 

Betrifft

Schenkungsmeldegesetz 2008

Die NÖ Landesregierung hat in ihrer Sitzung vom 8. April 2008 folgende Stellung­nahme zum Entwurf eines Schenkungsmeldegesetzes 2008 (SchenkMG 2008), be­schlossen:

 

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass das Schenkungsmeldegesetz 2008 begleitende Regelungen im Finanzausgleichsgesetz 2008 erforderlich macht.

 

Die Besteuerung der Einbringung von Vermögen in Privatstiftungen wird in Hinkunft statt im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 in einem neuen Stiftungseingangs­steuergesetz geregelt.

 

Dieses Stiftungseingangssteuergesetz wird derzeit im Finanzausgleichsgesetz 2008 noch nicht erwähnt. Somit ist unklar, ob es sich bei der Stiftungseingangssteuer um eine aus­schließliche Bundesabgabe, eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, eine ausschließliche Landesabgabe, eine gemeinschaftliche Landesabgabe oder eine ausschließliche Ge­meindeabgabe handelt, und, falls sie eine gemeinschaftliche Abgabe sein sollte, wie die Aufteilung des Ertrags vorzunehmen ist.

 

Es wird gefordert, dass die Stiftungseingangssteuer als gemeinschaftliche Bundesabgabe ausgestaltet wird und dass die Aufteilung ihres Ertrags analog der bisherigen Aufteilung des Ertrags der Erbschafts- und der Schenkungssteuer 1955 erfolgt.

 

Die Besteuerung des Grundstückserwerbs von Todes wegen und von Grundstücksschen­kungen unter Lebenden wird statt aufgrund des Erbschafts- und Schenkungssteuerge­setzes 1955 in Hinkunft aufgrund des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 erfolgen.

 

Während es sich bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer um eine Abgabe mit einheit­lichem Schlüssel handelt, an deren Ertrag Bund, Länder und Gemeinen beteiligt sind, wird die Grunderwerbsteuer gemäß § 9 Abs. 1 FAG 2008 wie folgt aufgeteilt:

 

Bund                                                Länder                                    Gemeinden

4,00 %                                             0,00 %                                    96,00 %

 

Das bedeutet, dass der Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer den Bund, die Län­der und die Gemeinden trifft, während die neben der Einführung der Stiftungseingangs­steuer zweite und wesentlich ertragreichere Ausgleichsmaßnahme praktisch ausschließ­lich den Gemeinden zugute kommt.

 

Es wird daher gefordert, dass die Länder in Hinkunft am Ertrag der Grunderwerbsteuer in einem Ausmaß beteiligt werden, das dem Entfall ihres Anteils am Ertrag der Erbschafts- und der Schenkungssteuer für Grundstücke entspricht.

 

Zu den einzelnen Novellen der Abgabengesetze wird Folgendes ausgeführt:

 

Zu Artikel 4 Z. 1 (§ 121a der Bundesabgabenordnung):

 

§ 121a der Bundesabgabenordnung soll die Anzeigeverpflichtung für Schenkungen bein­halten.

 

Gemäß § 69 Abs. 2 des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000 sind die Finanzämter verpflichtet, den Sozialbehörden auf Ersuchen die im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbe­reiches festgestellten Tatsachen bekannt zu geben, die für die Beurteilung der Hilfebe­dürftigkeit, Rückerstattungspflicht oder Ersatzpflicht erforderlich sind.

 

Gemäß § 41 leg.cit. ist der Geschenknehmer unter gewissen Voraussetzungen zum Kostenersatz bis zum Wert des geschenkten Vermögens für zuerkannte Sozialhilfe­leistungen verpflichtet.

 

Es darf daher bereits an dieser Stelle angemerkt werden, dass künftig eine Auskunfts­pflicht der Finanzämter gegenüber den Sozialbehörden über getätigte und angezeigte Schenkungen besteht, sofern Auskünfte über diese Schenkungen für die beschriebene Aufgabenwahrnehmung erforderlich sind.

 

Zu Artikel 6 (Stiftungseingangsgesetz):

 

In den Erläuterungen zum Stiftungseingangsgesetz wird u.a. ausgeführt, dass mit diesem Gesetz sichergestellt werden soll, dass nicht Zuwendungen an intransparente auslän­dische Stiftungen von der Steuer befreit werden.

 

Die neue Steuer soll die in § 1 genannten Zuwendungen an privatrechtliche Stiftungen und vergleichbare Vermögensmassen erfassen. Der Entwurf sieht keine Ausnahmen für ge­meinnützige Vermögensmassen vor. Es soll lediglich ein begünstigter Steuersatz für Zu­wendungen an diese Vermögensmassen zur Anwendung kommen.

 

Da die in den Erläuterungen angesprochen Intransparenz jedenfalls für Stiftungen und Fonds, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetzes bzw. der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften errichtet wurden, insbesondere infolge der strengen behördliche Aufsicht nicht zutrifft, sollten Zuwendungen an derartige Stiftungen von der geplanten neuen Steuer ausgenommen werden. Weiters wird darauf hingewiesen, dass diese Stiftungen auch in anderen Steuergesetzen privilegiert sind.

 


 

Eine Ausfertigung dieser Stellungnahme wird unter einem dem Präsidium des National­rates elektronisch übermittelt.

 

Ergeht an:

2.   An das  Präsidium des Bundesrates,

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1.   An das  Präsidium des Nationalrates

3.   An alle vom Lande Niederösterreich entsendeten Mitglieder des Bundesrates

4.   An alle Ämter der Landesregierungen (zu Handen des Herrn Landesamtsdirektors)

5.   An die Verbindungsstelle der Bundesländer, Schenkenstraße 4, 1014 Wien

6.   Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst, Ballhausplatz 2, 1014 Wien

7.   Landtagsdirektion

 

 

NÖ Landesregierung

Dr. PRÖLL

Landeshauptmann