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Bundesministerium für Finanzen 
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GZ: V/2-032008/A-26

 

 

 


A b s c h r i f t

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird

Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008); GZ: BMF-010000/0002-VI-1/2008

                                                                                                                        Wien, 8. April 2008

 

Die Landwirtschaftskammer Österreich beehrt sich, dem Bundesministerium für Finanzen zum Schenkungsmeldegesetz 2008 folgende Stellungnahme zu übermitteln:

 

Die Vorgangsweise, den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zur Erbschafts- und Schenkungssteuer durch deren Abschaffung Rechnung zu tragen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Ebenso zu begrüßen ist auch die Übernahme des Freibetrages von € 365.000,- in das Grunderwerbsteuergesetz, die durch die nunmehr normierte Anwendbarkeit der Grunderwerbsteuer auf unentgeltliche Übergänge von Grundvermögen notwendig geworden ist. Es ist aber darauf hinzuweisen, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuer nicht – wie verschiedentlich kolportiert – ersatzlos aufgehoben wird, sondern dass eine Gegenfinanzierung durch die Neuregelung der Absetzung für Abnutzung bei unentgeltlichen Erwerben von Gebäuden erfolgt, die im Einzelfall den Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer sogar überkompensieren kann.

 

Für die Berechnung der Grunderwerbsteuer anlässlich der bäuerlichen Übergabe gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 GrEStG sind hinsichtlich der übergebenen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte keine Änderungen vorgesehen.

 

Für die Ermittlung der Steuer bei Übergabe (im Regelfall in Form einer „gemischten Schenkung“) von Grundvermögen wäre eine exaktere Regelung wünschenswert.

§ 4 (2) Z 1 GrEStG, der nicht geändert wurde, normiert, dass die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen ist, soweit eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist. Der in der Praxis häufige Fall, dass eine Gegenleistung ermittelbar ist, diese aber unter dem dreifachen Einheitswert liegt, erscheint nicht eindeutig geklärt. Gemeint ist offensichtlich, dass dann die Steuer vom dreifachen Einheitswert zu berechnen ist.

 

§ 4 (2) Z 1 sollte daher wie folgt lauten:

 

„wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist oder unter dem Wert nach § 6 Abs. 1 lit. b liegt“.

 

Zu Art. 4 Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Zu § 121a (1)

 

Diese Bestimmung regelt, welche Schenkungen unter Lebenden dem Finanzamt anzuzeigen sind. Wie bei gemischten Schenkungen vorzugehen ist, ist unklar. Gemeint ist wohl, dass bei gemischten Schenkungen die Schenkungsanteile auf die Freigrenzen anzurechnen sind.

 

Die erläuternden Bemerkungen erklären, warum die Ausnahme von der Meldeverpflichtung für geschenkte Grundstücke eingeführt wurde. Da bei Schenkungen von landwirtschaftlichen Betrieben überwiegend landwirtschaftliche Grundstücke geschenkt werden, wäre dies, da es sich um Grundstücke handelt, nicht meldepflichtig. In Widerspruch dazu steht die Meldepflicht für Schenkungen von Betrieben (Teilbetrieben). Dies führte dazu, dass eine Schenkung eines 20 ha großen Betriebes meldepflichtig wäre, ein 500 ha Betrieb hingegen, der eine Fläche von 80 ha schenkt (kein Teilbetrieb), nichts zu melden hätte.

 

§ 121a (1) 1b sollte daher wie folgt lauten:

„b) Betriebe (Teilbetriebe), die der Erzielung von Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 dienen, allerdings nicht hinsichtlich geschenkter Grundstücke, oder“

 

Zu § 121a (2)

 

In lit. a und b erscheint anstelle „Erwerbe im Sinn des Abs. 1 Z 1“ „Erwerb im Sinne des Abs. 1“ als ausreichend.

 

Zu § 121a (2)

 

Nicht anzeigepflichtig sind innerhalb von einem Jahr von derselben Person anfallende Erwerbe, deren gemeiner Wert € 75.000 nicht übersteigt. Es wird zwar auf § 10 Bewertungsgesetz 1955 verwiesen, eine Klarstellung, dass bei geschenkten Betrieben (Teilbetrieben) der (dreifache?) Einheitswert, und nicht der gemeine Wert, maßgebend ist, wäre wünschenswert. Wird dem obenstehenden Textvorschlag zu § 121a (1) 1b gefolgt, erübrigt sich dies.

 

Zu § 121a (2) lit. c

 

Hier sollte auch der Verzicht auf den Pflichtteilsanspruch (§ 15 Abs. 1 Z 8 ErbStG) in den Katalog der Befreiungen von der Anzeigepflicht aufgenommen werden.

 

Zu § 121a (4)

 

Dieser Absatz bestimmt, dass die Anzeige binnen dreier Monate ab Erwerb zu erfolgen hat. Es sollte klargestellt werden, ob unter „Erwerb“ das Verpflichtungsgeschäft oder das Verfügungsgeschäft zu verstehen ist.

 

Zu I. Allgemeiner Teil der Erläuterungen

 

Hier wird auf die Auswirkungen auf Verwaltungslasten für Unternehmen eingegangen und auf ein Formblatt verwiesen. Dieses Formblatt war dem zur Stellungnahme vorliegenden Entwurf nicht beigelegt.

 

 

Wunschgemäß werden 25 Kopien der schriftlichen Stellungnahme an die Präsidentin des Nationalrates sowie diese zusätzlich in elektronischer Form an das Parlament übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

 

 

gez. Gerhard Wlodkowski                                                   gez. August Astl

Präsident der                                                                       Generalsekretär der

Landwirtschaftskammer Österreich                                    Landwirtschaftskammer Österreich