An das

 

Bundesministerium für Finanzen

 

per E-Mail: e-recht@bmf.gv.at

 

 

 

GZ: BMSK-10305/0006-I/A/4/2008

Wien, 11.04.2008

 

 

 

Betreff:  Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerb­steuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstraf­gesetz geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008); Stellungnahme des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Unter Bezugnahme auf die Note GZ BMF‑010000/0002-VI/1/2008 betreffend den Entwurf eines Schenkungsmeldegesetzes 2008 nimmt das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz wie folgt Stellung:

 

Das Schenkungsmeldegesetz kommt aus Sicht des Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz dem Reparaturauftrag des Verfassungsgerichtshofes inso­fern nicht nach, als nicht das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz repariert wird, sondern nur die Folgen des Auslaufenlassens des Gesetzes gemildert werden sollen.

 

Kritisch ist daher zu bemerken, dass die im OECD-Vergleich in Österreich ohnedies schon niedrige Besteuerung von Vermögen durch das Auslaufenlassen der Erb­schafts- und Schenkungssteuer, daher Wegfall des Aufkommens, noch verschärft wird. Dieser Umstand wird bei den Vorbereitungen zur großen Steuerreform 2010 zu berücksichtigen sein.

 

Bezüglich des neu hinzugenommenen § 121a Abs. 2 BAO, der zur Vermeidung von Dominoeffekten bei der Einkommensteuer vorgesehen sein dürfte, wird befürchtet, dass die in Aussicht genommene Grenze von 15.000 Euro pro Jahr zu hoch gewählt sein könnte.

 

Ein allenfalls durch den Wegfall der Schenkungssteuer verursachter Dominoeffekt, der zu einem Rückgang des Einkommensteueraufkommens führen würde, ver­schlechtert weiter das Verhältnis zwischen Lohnsteuer- und Einkommensteuer­aufkommen zu Lasten der unselbständig Erwerbstätigen und ist daher unbedingt zu vermeiden.

 

 

Zu Artikel 3 Z 1:

 

Bei dem in § 3 Abs. 1 Z 2 vorgesehenen Passus „körperlicher oder geistiger Ge­brechen“ handelt es sich um einen veralteten Begriff, der von Menschen mit Behin­derungen als benachteiligend angesehen wird.

 

Es wird daher vorgeschlagen, analog den Bestimmungen des Bundes-Behinderten­gleichstellungs-Begleitgesetzes (BGBl. I Nr. 90/2006, insbesondere Artikel 7 und 8) diesen Passus durch die Wortfolge „ihrer gesundheitlichen Verfassung“ zu er­setzen.

 

Diese Stellungnahme wird in elektronischer Form auch an die Internetadresse des Parlaments „begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at“ übermittelt.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für den Bundesminister:

Dr. Helmut Walla

 

Elektronisch gefertigt.