Bundesministerium für Finanzen

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1030 Wien

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ZAHL

DATUM

CHIEMSEEHOF

2001-BG-202/73-2008

14.4.2008

* POSTFACH 527, 5010 SALZBURG

 

 

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Herr Mag. Feichtenschlager

 

BETREFF

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, die Bundesabgabenordnung und das Finanzstrafgesetz geändert werden und ein Stiftungseingangssteuergesetz erlassen wird – Schenkungsmeldegesetz 2008 (SchenkMG 2008); Stellungnahme

Bezug: Zl BMF-010000/0002-VI/1/2008

                                                                      

           

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Zu dem im Gegenstand bezeichneten Gesetzentwurf gibt das Amt der Salzburger Landesregierung folgende Stellungnahme bekannt:

 

1. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. März 2007 (G 54/06) die Bestim­mungen des § 1 Abs 1 Z 1 und mit Erkenntnis vom 15. Juni 2007 (G 23/07) die Bestimmung des § 1 Abs 1 Z 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 als verfassungswidrig aufgehoben. Der Gerichtshof hat im Pkt III seines Erkenntnisses vom 7. März 2007 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die im Prüfungsbeschluss geäußerten und letztlich bestätigten Bedenken „nicht gegen eine Besteuerung der Erwerbe von Todes wegen an sich richten, sondern gegen die gegenwärtige Ausgestaltung“. In seinem Erkenntnis vom 15. Juni 2007 hat der Gerichtshof betont, dass „die Bedenken des

Gerichtshofes sich nicht gegen die Schenkungssteuer an sich richten, sondern gegen die


derzeitige Ausgestaltung, speziell gegen die Unsachlichkeit der gegenwärtigen Bewertungsvorschriften“. In beiden Fällen hat der Gerichtshof für das Außerkrafttreten des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955 eine Frist bis zum Ablauf des 31. Juli 2008 bestimmt, „damit dem Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben ist, rechtzeitig die für erforderlich gehaltenen legistischen Begleitmaßnahmen für den

Fall des Auslaufens dieser Steuer zu treffen“ bzw um „dem Gesetzgeber damit die Möglichkeit einer verfassungskonformen Neuregelung“ einzuräumen.  

2. Im Zentrum des geplanten Vorhabens steht die im Art 2 enthaltene Änderung des § 34 Abs 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955: Für nach dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 steuerpflichtige Vorgänge, für die die Steuerschuld nach dem 31. Juli 2008 entstanden ist, werden keine Abgaben nach diesem Gesetz mehr erhoben. Damit wird keine „Neuregelung“ der Materie vorgenommen, sondern es wird die Erbschafts- und Schenkungssteuer für bestimmte Vermögensübertragungen nach dem 31. Juli 2008 abgeschafft. Um die durch Schenkungen bewirkten Vermögensverschiebungen weiterhin nachvollziehen zu können, ist im geplanten § 121a BAO eine Anzeigepflicht für Schenkungen, ausgenommen von Grundstücken, vorgesehen. Auf Schenkungen von Grundvermögen ist das Grunderwerbsteuergesetz 1987 anzuwenden. Als weitere Maßnahme des geplanten Gesamtpakets wird in einem Stiftungseingangssteuergesetz eine Eingangssteuer auf Zuwendungen an Stiftungen geregelt.

3. Die (noch) einzuhebende Erbschafts- und Schenkungssteuer ist gemäß § 8 Abs 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 eine gemeinschaftliche Bundesabgabe, an deren Ertrag sowohl der Bund als auch die Länder und Gemeinden partizipieren. Das jährliche Aufkommen aus dieser Steuer beträgt etwa 140 Millionen Euro. Durch den Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer für Erwerbsvorgänge ab dem 31. Juli 2008 kommt es für die Länder zu einem doch erheblichen Einnahmenverlust. Gemäß § 6 Abs 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 hat der Bund mit den am Finanzausgleich beteiligten Gebietskörperschaften vor der Inangriffnahme steuerpolitischer Maßnahmen, die für die Gebietskörperschaften mit einem Ausfall an Steuern, an deren Ertrag sie beteiligt sind, verknüpft sein können, Verhandlungen zu führen. Dieser Verhandlungspflicht ist der Bund bisher nicht nachgekommen.

4. Erwerbe von Grundstücken von Todes wegen oder im Weg von Schenkungen unterliegen ab dem 1. August 2008 dem Grunderwerbsteuergesetz. Der Ertrag der Grunderwerbsteuer wird gemäß § 9 Abs 1 des Finanzausgleichsgesetzes zwischen dem Bund und den Gemeinden im Verhältnis 4 : 96 aufgeteilt; die Länder sind an diesem Ertrag nicht beteiligt.

5. Auf Zuwendungen an Stiftungen ist ab dem 31. Juli 2008 das neue Stiftungseingangssteuergesetz anzuwenden. Das Finanzausgleichsgesetz 2008 berücksichtigt die Erträge aus dieser Steuer nicht und enthält auch keine Aussage darüber, ob es sich dabei um eine ausschließliche Bundesabgabe, gemeinschaftliche Bundesabgabe, ausschließliche Landesabgabe, gemeinschaftliche Landesabgabe oder ausschließliche Gemeindeabgabe handelt.

6. Eine zusammenfassende Bewertung des geplanten Vorhabens allein auf Grundlage der Prinzipien des Finanzausgleichs ergibt, dass das Land Salzburg durch das geplante Auslaufen der Erbschafts- und Schenkungssteuer einen beträchtlichen Einnahmenausfall zu verkraften hat, der erwartete Mehrertrag aus der Grunderwerbsteuer (vgl dazu die Darstellung der finanziellen Auswirkungen in den Erläuterungen) nahezu ausschließlich den Gemeinden zu Gute kommt und eine Beteiligung der Länder an den Erträgen der Stiftungseingangssteuer auf Grund ihrer unklaren (fehlenden) Einordnung im System des zweiten Abschnitts des Finanzausgleichsgesetzes 2008 zweifelhaft ist.

Das geplante Vorhaben wird daher ohne eine entsprechende Kompensation des zu erwartenden Einnahmenausfalls abgelehnt.

 

Gleichschriften dieser Stellungnahme ergehen ue an die Verbindungsstelle der Bundesländer, an die übrigen Ämter der Landesregierungen, an das Präsidium des Nationalrates und an das Präsidium des Bundesrates.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

Für die Landesregierung:

Dr. Herbert Prucher

Landesamtsdirektor-Stellvertreter

 

 

Ergeht nachrichtlich an:

1. – 8. E-Mail an: Alle Ämter der Landesregierungen

9.       E-Mail an: Verbindungsstelle der Bundesländer vst@vst.gv.at

10.     E-Mail an: Präsidium des Nationalrates begutachtungsverfahren@parlinkom.gv.at

11.     E-Mail an: Präsidium des Bundesrates peter.michels@parlament.gv.at

12.     E-Mail an: Bundeskanzleramt vpost@bka.gv.at

13.     E-Mail an: Institut für Föderalismus institut@foederalismus.at

14.     E-Mail an: Abteilung 8 zu do Zl 20801-4779/143-2008

zur gefl Kenntnis.