Bundesministerium für Finanzen

Frau Gl Mag. Bernadette Gierlinger

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BMF-010000/0002-VI/1/2008 FHP/11/08/HH/ME            DW 4244            11.04.2008

                                       Dr. Herbert Hlava               DW 4460

                                       Dr. Michael Eberhartinger

 

Schenkungsmeldegesetz 2008

 

Sehr geehrte Frau Mag. Gierlinger,

 

die Wirtschaftskammer Österreich begrüßt ausdrücklich den im Entwurf eines Schenkungsmelde-gesetzes 2008 vorgesehenen Wegfall der Erbschafts- und Schenkungsteuer. Damit wird eine lang-jährige Forderung der WKÖ umgesetzt und die Unternehmensübergabe durch Erbschaft und Schenkung wesentlich erleichtert. Der Entfall der Steuerbelastung durch Erbschafts- und Schenkungssteuer begünstigt die positive Fortentwicklung des übergebenen Unternehmens und sichert somit Arbeitsplätze.

 

 

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

 

Zu Z1 (§ 16 Abs 1 Z 8b EStG)

 

Nach bisheriger Rechtslage kann bei unentgeltlichem Erwerb von Gebäuden wahlweise der aktuelle Einheitswert oder die fiktiven Anschaffungskosten im Zeitpunkt des unentgeltlichen Erwerbes als (neue) Abschreibungsbasis für die AfA herangezogen werden.

 

Der Gesetzesentwurf sieht nunmehr vor, dass bei unentgeltlichem Erwerb von Gebäuden die Absetzung für Abnutzung des Rechtsvorgängers fortzusetzen ist.

 

Diese Verschlechterung in Form einer zwingenden Buchwertfortführung hat mit der Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer nichts zu tun. Darüber hinaus darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Fortführung der AfA von historischen Anschaffungskosten oder Ein-heitswerten gerade bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu einer Scheingewinn-besteuerung (auf Grund mangelnder Berücksichtigung der Inflation) führt.

 

Außerdem setzt die beabsichtigte Regelung voraus, dass das fragliche Gebäude auch schon vom Rechtsvorgänger zur Einkünfteerzielung genutzt wurde (durchgehende Vermietung). Eine aus-drückliche gesetzliche Regelung für den Fall des unentgeltlichen Erwerbes eines Gebäudes, das seit dem letzten entgeltlichen Erwerb noch nie zur Einkünfteerzielung verwendet wurde, fehlt jedoch.

 

Die bisherige Rechtslage sollte daher beibehalten werden.

 

 

Zu Z 2 ( § 27 Abs 1 Z 7 EStG)

 

Ab 1. August 2008 fallen auch Zuwendungen von ausländischen Stiftungen, die mit einer inlän-dischen Privatstiftung vergleichbar sind, unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen und unter-liegen somit dem Sondersteuersatz von 25 % (§37 Abs 8 EStG). Die Formulierung „ausländischer Stiftungen, die mit einer Privatstiftung vergleichbar sind“ kann zu Auslegungsschwierigkeiten und Rechtsunsicherheit führen. Eine nähere Darstellung der Kriterien für die Vergleichbarkeit sowie ein Anführen von Beispielen sind diesbezüglich wünschenswert.

 

Aus der Textgegenüberstellung (nicht aber aus dem vorgeschlagenen Gesetzestext) ergibt sich ein Wegfall des dritten Satzes, sodass ab 1. August 2008 keine Ausnahme mehr für die Zuwen-dungsbesteuerung des entgeltlichen Teiles einer gemischten Schenkung im Zusammenhang mit Grundstücken besteht. Das würde bedeuten, dass Schulden, die im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes bzw. der Herstellung eines Gebäudes aufgenommen wurden, nun steuerpflichtig zu behandeln sind (vgl. auch RZ 206 ff StiftR), was nicht sachgerecht erscheint.

 

Anmerkung im Zusammenhang mit den Besonderheiten von Sparkassenstiftungen

 

Im Sparkassensektor bestehen nach § 27a SpG aus einer Anteilsverwaltungssparkasse form-wechselnd umgegründete Sparkassenstiftungen. Diese sind abgabenrechtlich eigennützige Privatstiftungen. Im Falle der Offenlegung der Stiftungsurkunden (und allfälliger Stiftungszusatz-urkunden) unterliegen sie, wie ca. 90 % aller österreichischen Privatstiftungen sonst auch, den Sondervorschriften für Privatstiftungen im § 13 KStG. Damit gilt auch für Sparkassenstiftungen, dass grundsätzlich für alle Zuwendungen aus den Sparkassenstiftungen 25 % KESt anfällt.

 

Es wird zwar in den Erläuternden Bemerkungen zu § 27 Abs 1 Z 7 EStG des Entwurfes angemerkt, dass die KESt bei Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken (wie in § 27a SpG gesetzlich verpflichtend normiert ist) entfällt. Gleichzeitig ändert sich im Gesetzes-text jedoch nichts an der 25-prozentigen KESt bei Zuwendungen aus Privatstiftungen, die nicht § 5 Z 6 KStG unterliegen. Das bedeutet, dass lediglich gemeinnützige Privatstiftungen nach § 5 Z 6 KStG, die auch schon bisher bei Zuwendungen KESt-befreit waren, von der 25-prozentigen KESt entlastet sind. Damit kommt es dazu, dass der Gesetzgeber die Sparkassenstiftungen bei der Entlastung von der KESt unberücksichtigt lässt.

 

Mit 1. Jänner 2005 (AÄG 2004) wurde nur für bestimmte Zuwendungen aus Privatstiftungen (in den sehr engen Grenzen des § 3 und § 4 Abs 4 Z 5 und Z 6 EStG) eine gänzliche Steuerfreiheit durch einerseits eine KESt-Befreiung und andererseits eine KöSt-Befreiung beim Empfänger vorgesehen (§ 94 Z 6 lit. e EStG und § 21 Abs 2 Z 6 KStG). Diese Bestimmungen sollten daher für Zuwendungen zu gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken i.S. §§ 34 bis 40 BAO für Sparkassenstiftungen, die ausschließlich zu diesen Zwecken aus der Sparkassenstiftung Zuwendungen leisten dürfen, ergänzt werden.

 

 

Zu Z 3 ( § 27 Abs 1 Z 8 und 9 EStG)

 

Der neu eingeführte Grundsatz der Steuerfreistellung der Entnahme von Substanzvermögen schafft ein konsistentes System und wird begrüßt. Die legistische Umsetzung dieses Prinzips erscheint jedoch komplex und greift zu kurz. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf das Ziel, aus gesamtwirtschaftlichen und strukturpolitischen Überlegungen adäquate Ausstiegsmöglichkeiten aus Privatstiftungen zu schaffen.

 

Ein Nachteil ist, dass steuerneutrale Auszahlungen der gestifteten Substanz nur in Höhe der seinerzeitigen steuerlichen Eingangswerte erfolgen können. Dadurch sind steuerfreie Aus-zahlungen von gestifteten Vermögen nur in Höhe der historischen Anschaffungskosten/Buchwerte möglich. Wertzuwächse in der Sphäre des Stifters vor Zuwendung an die Stiftung und in der Stiftung (insbesondere auch nicht realisierte stille Reserven) werden somit im Falle der Auszah-lung der KESt unterworfen. Um eine praxistaugliche Exitmöglichkeit aus der Privatstiftung zu schaffen, wären diesbezüglich noch Erleichterungen (z.B. Ermöglichung einer steuerlichen Buch-wertfortführung) und Vereinfachungen notwendig. Die Rückführung von Unternehmen an Familienangehörige, die selbst Interesse an der Unternehmensführung haben, soll nicht an steuerlichen Belastungen scheitern.

 

Zu eng gefasst erscheint auch der zeitliche Anwendungsbereich, wonach eine steuerfreie Substanzausschüttung nur für Zuwendungen an Stiftungen ab dem 1. August 2008 gelten soll.

 

Zuwendungen durch eine Stiftung als Stifterin an eine Stiftung (Substiftung) sollten nicht generell als Auszahlung gelten und somit der KESt unterliegen. Für Zuwendungen der Stiftung an die Substiftung sollte keine KESt anfallen, da das Vermögen in der Stiftungssphäre verbleibt und es sich um Stiftungsakte und nicht um Zuwendungen handelt.

 

 

Anmerkung im Zusammenhang mit den Besonderheiten von Sparkassenstiftungen

 

Die Entsteuerung der Zuwendung der Substanz geht im Bereich der Sparkassen auch insofern ins Leere als § 27a SpG ausdrücklich normiert, dass Begünstigungen nur aus den Erträgen der Privat-stiftung zugewendet werden dürfen (§ 27a Abs 4 Z 4 SpG). In dieser Bestimmung ist auch ent-halten, dass sich aus der Schlussbilanz ergebendes Vermögen der Sparkasse auf Dauer gewidmet bleibt.

 

Bei diesen Bestimmungen handelt es sich zwar um handelsrechtliche Organisationsnormen der Sparkassen, jedoch ist umso mehr ein weiteres Problem in der Umsetzung der in § 27 Abs 1 Z 8 EStG nunmehr vorgesehenen steuerlichen Bestimmungen zu sehen. Es ist die Frage, in welcher Höhe steuerliche Stiftungseingangswerte bei Sparkassenstiftungen anzusetzen wären. Weiters könnten bestehende Sparkassenstiftungen von der erst ab 31. Juli 2008 vorgesehenen Ent-steuerung von Substanzausschüttungen nicht profitieren. Diese Besonderheit von Sparkassenstif-tungen sollte daher noch im Gesetzesentwurf berücksichtigt werden.

 

 

Zu Z 4a (§ 28 Abs 2 EStG)

 

Wenn die Fortführung der AfA des Rechtsvorgängers doch Gesetz werden sollte, so wäre auch dem Geschenknehmer die Möglichkeit einer Fortführung der 1/10-Absetzungen einzuräumen. Dies deshalb, weil beim häufig älteren Geschenkgeber die Fortsetzung der noch nicht konsumierten 1/10-Absetzungen – mangels entsprechend hoher anderer Einkünfte – oft (teilweise) steuerunwirksam bleiben wird.

 

 

Artikel 3 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes 1987

 

Zu Z 1 (§ 3 Abs 1 Z 2 GrEStG)

 

Die auch für (unentgeltliche) Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmens-übertragungen vorgesehene Fortführung des bisher im Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz normierten Freibetrages für Unternehmensübertragungen in Höhe von 365.000 Euro wird ausdrücklich begrüßt.

 

Allerdings muss im Gesetzesentwurf unbedingt ergänzt werden, dass dieser Freibetrag – wie bis-her im Erbschaftssteuergesetz – auch bei Grundstücksübertragungen, die im Zusammenhang mit der Übertragung von Mitunternehmeranteilen vorgenommen werden, anzuwenden ist (insbeson-dere wichtig bei Vorliegen von Sonderbetriebsvermögen).

 

Weiters wäre (eventuell in den Erläuterungen) klarzustellen, wie der vorgesehene Freibetrag in Höhe von 365.000 Euro im Verhältnis zum ebenfalls für Betriebsübertragungen bereits bestehen-den Freibetrag von 75.000 Euro gemäß § 5a Abs 2 Z 2 NeuFöG zu beurteilen ist.

 

Außerdem sollte an Hand von Beispielen in den Erläuterungen aufgezeigt werden, wie die Berücksichtigung bzw. Berechnung des Freibetrages bei einer gemischten Schenkung (Betriebs-übertragung mit einer Gegenleistung) zu erfolgen hat.

 

 

Artikel 4 Änderung der Bundesabgabenordnung

 

Zu Z 1 (§ 121a BAO)

 

Diese Bestimmung normiert eine Anzeigeverpflichtung mit dem Ziel, Umgehungen der Ertrag-steuerpflicht und/oder der Umsatzsteuerpflicht zu verhindern.

 

Die Anzeige hat ab einer Vermögensgrenze von 75.000 Euro/Jahr zwischen nahen Angehörigen bzw. 15.000 Euro innerhalb von 5 Jahren zwischen Nichtangehörigen zu erfolgen.

 

Meldepflichten sollten möglichst unkompliziert sein. Folglich wäre zu überlegen (insbesondere auch vor dem Hintergrund der vorgesehenen drakonischen Strafen im Finanzstrafgesetz), ob der Berechnungszeitraum für Schenkungen zwischen Nichtangehörigen nicht 5 Jahre, sondern eben-falls nur 1 Jahr betragen sollte.

 

Artikel 5 Änderung des Finanzstrafgesetzes

 

Zu Z 2 (§ 38 Abs 1 lit. d FinStrG)

 

§ 38 FinStrG in der geltenden Fassung normiert hohe Strafen bei Vorliegen erschwerender Um-stände (gewerbsmäßige und bandenmäßige Begehung von Finanzvergehen sowie Begehung von Finanzvergehen unter Mitführung einer Waffe). Dadurch soll – völlig zu Recht – die sich in der konkreten Begehungsform äußernde überdurchschnittliche kriminelle Energie adäquat sanktioniert werden.

 

Es erscheint jedoch nahezu denkunmöglich, dass durch die Begehung einer Abgabenhinter-ziehung unter Vortäuschung einer Schenkung eine ebensolche überdurchschnittliche kriminelle Energie zum Ausdruck kommt.

 

Die beabsichtigten Sanktionen sind daher überschießend und nicht verhältnismäßig, weshalb eine Absenkung der Strafen dringend geboten erscheint.

 

Zu Z 3 (§ 49a FinStrG)

 

Nach dieser Bestimmung macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer es vorsätzlich unterlässt, die gemäß § 121a BAO anzeigepflichtigen Vorgänge anzuzeigen. Die Finanzordnungs-widrigkeit wird mit einer Geldstrafe bis zu 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht ange-zeigten Vorgänge übertragenen Vermögens geahndet. Eine Selbstanzeige nach § 29 FinStrG soll nicht möglich sein.

 

Festzuhalten ist, dass durch § 49a FinStrG lediglich die Verletzung  einer Anzeigepflicht sanktio-niert werden soll, nicht aber ein anderes – jedoch nicht notwendigerweise - dahinterstehendes Finanzvergehen. Wenn aber bei Finanzvergehen schlechthin eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist, so ist es völlig unverständlich, weshalb dies bei Verletzung einer schlichten Anzeigepflicht nicht möglich sein soll, die noch dazu keine Abgabenhinterziehung mit sich bringt.

 

Außerdem erscheint die Strafdrohung von 10 % des gemeinen Wertes des durch die nicht ange-zeigten Vorgänge übertragenen Vermögens unangemessen hoch, da lediglich die Verletzung einer Anzeigepflicht sanktioniert werden soll.

 

Darüber hinaus ist beabsichtigt, dass alle am Schenkungsvorgang Beteiligten zur Anzeige ver-pflichtet sind (Geschenkgeber, Geschenknehmer, Rechtsanwalt, Notar) - somit könnte die ohne-hin zu hohe Strafe gleich mehrfach verhängt werden.

 

Um das krasse Missverhältnis zwischen dem sanktionierten Verhalten und der Strafdrohung zu be-seitigen, müssten der Strafrahmen gesenkt, die Selbstanzeige ermöglicht und eine Kumulierung beseitigt werden.

 

 

Artikel 6 Stiftungseingangssteuergesetz

 

Durch das Fehlen von im ErbStG enthaltenen Befreiungsbestimmungen im Stiftungseingangs-steuergesetz entstehen Mehrbelastungen: wie z.B. für endbesteuertes Kapitalvermögen bei Er-werb von Todes wegen, Zuwendungen an gemeinnützige Institutionen, Familienstiftungen.

 

Darüber hinaus wäre es für den Rechtsanwender einfacher, wenn nicht auf das ErbStG verwiesen wird, sondern die betreffenden Bestimmungen in das Gesetz übernommen werden.

 

Für den Fall des Widerrufs der Stiftung sollte die Möglichkeit der Erstattung gezahlter Schen-kungssteuer analog § 33 ErbStG vorgesehen werden.

 

Zu § 2 Abs 1 Z 1

 

Durch die sich geänderten Rahmenbedingungen und unter Berücksichtigung der verbleibenden relativen Steuervorteile der Privatstiftung erscheint der allgemeine 5-prozentige Steuersatz bei Stiftungszuwendungen überhöht und eine Herabsetzung auf den ursprünglichen Eingangssteuer-satz von 2,5 % argumentierbar.

 


Zu §2 Abs 3 lit. b

 

Die Zuwendungsbesteuerung soll auf 25 % angehoben werden, falls sämtliche Dokumente (wie Stiftungsurkunden etc.) nicht zeitgerecht (spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Stiftungs-eingangssteuer) dem zuständigen Finanzamt vorgelegt wurden. Diese massive Erhöhung der Zuwendungsbesteuerung im Fall einer nicht rechtzeitigen Erfüllung formaler Voraussetzungen erscheint ungerechtfertigt.

 

Mit der Bitte um Berücksichtigung unserer Anmerkungen.

 

Freundliche Grüße

 

 

 

 

 

 

Dr. Christoph Leitl                                                                  Dr. Reinhold Mitterlehner

Präsident                                                                                     Generalsekretär-Stv.

 

 

 

 

 

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