Gz BKA-921.034/0001-III/2/2008

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bearbeiter Herr Mag Michael FUCHS-ROBETIN

Pers. E-mail michael.fuchs-robetin@bka.gv.at

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Ihr Zeichen GZ BMUKK-14.160/7-III/2/2008

Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur

Minoritenplatz 5

1014 Wien

 

Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail

 

 

 

 

Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird; Begutachtungs- und Konsultationsverfahren

 

Die Abteilung III/2 des Bundeskanzleramtes erlaubt sich zu dem Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Berufsreifeprüfungsgesetz geändert wird folgende Stellungnahme abzugeben:

 

Die in § 1 Abs. 1 Z 9 vorgesehene Öffnung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung nur für die nichtschulische (Berufs-) Ausbildung zum Unteroffizier (M BUO 2) stellt eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit den übrigen Besoldungsgruppen im Bundesdienst dar. Bei einer dem Vorhaben entsprechenden Umsetzung wäre daher eine Öffnung des Zugangs zur Berufsreifeprüfung für alle vergleichbaren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen notwendig.

 

Es darf daher folgender Entwurf mit dem Ersuchen um Berücksichtigung übermittelt werden:

1. In § 1 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt und werden folgende Z 9 und 10 angefügt:

        „9. Dienstprüfung gemäß § 28 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 bzw. § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, iVm § 28 BDG 1979 für eine entsprechende oder höhere Einstufung in die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d oder die Bewertungsgruppe v4/2, jeweils gemeinsam mit einer tatsächlich im Dienstverhältnis verbrachten Dienstzeit von mindestens 3 Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres,…“

             

Erläuterungen

Besonderer Teil

Zu Z 1 (§ 1 Z 9 ):

Die Grundausbildung für den Öffentlichen Dienst, deren Absolvierung durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung gemäß § 28 BDG 1979 nachzuweisen ist, ist gemeinsam mit einer 3-jährigen Verwendung, in jenen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen in denen regelmäßig auch der Abschluss eines Lehrberufes ein Ernennungserfordernis darstellt, sowohl qualitativ als auch quantitativ einem Lehrabschluss gleich zu halten. Der Entwurf sieht daher den Zugang zur Berufsreifeprüfung auch für öffentlich Bedienstete (Beamte und Vertragsbedienstete) der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A 4, D, E 2b, W 2, M BUO 2, d und der Bewertungsgruppe v4/2, oder einer höheren Einstufung vor.

Die ebenfalls gleichzuhaltenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen P 3, K 6, k 6, p 3 und h2 wurden nicht berücksichtig, da deren Einstufungs- und Ernennungserfordernisse bereits unter die übrigen Ziffern des § 1 Abs. 1 zu subsumieren sind. Gemäß § 65 VBG entspricht erst die Bewertungsgruppe v4/2 der Verwendungsgruppe A 4, weshalb in diesem Fall die Bewertungsgruppe mit anzuführen war. In den übrigen Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen sind sämtliche Funktions- bzw. Bewertungsgruppen umfasst.

Um den Ersatz der mit dem Lehrberuf gewonnenen Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Berufserfahrung zu garantieren, muss die entsprechende Berufspraxis nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegt werden. Bei der Dienstzeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden auch Zeiten berücksichtigt, die in einer niedrigeren Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe zurückgelegt worden sind, sofern die Grundausbildung für eine der angeführten Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen absolviert wurde.“

 

Mit dieser Formulierung wird auch die verkürzte Ausbildungsdauer von 3 ½ Jahren für die Verwendungsgruppe M BUO 2 berücksichtigt, wodurch die ursprüngliche Intention erhalten bleibt.

 

 

29. April 2008

Für die Bundesministerin:

FUCHS-ROBETIN

 

 

 

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