2177/A XXIV. GP

Eingebracht am 30.01.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

Antrag

gemäß § 26 GOG-NR

der Abgeordneten Dr. Josef Cap, Karlheinz Kopf

Kolleginnen und Kollegen

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert, das Volksbegehrengesetz 2013 und das Wählerevidenzgesetz 2013 erlassen sowie das Volksbegehrengesetz 1973 und das Wählerevidenzgesetz 1973 aufgehoben werden

Der Nationalrat wolle beschließen:

Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Volksabstimmungsgesetz 1972 und das Volksbefragungsgesetz 1989 geändert, das Volksbegehrengesetz 2013 und das Wählerevidenzgesetz 2013 erlassen sowie das Volksbegehrengesetz 1973 und das Wählerevidenzgesetz 1973 aufgehoben werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1:              Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Artikel 2:              Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates

Artikel 3:              Volksbegehrengesetz 2013

Artikel 4:              Wählerevidenzgesetz 2013

Artikel 5:              Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Artikel 6:              Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Artikel 7:              Änderung der Europawahlordnung

Artikel 8:              Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Artikel 9:              Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Artikel 10:            Änderung des Volksbefragungsgesetzes1989


Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 10 Abs. 1 Z 1 wird der Ausdruck , Volksabstimmungen“ durch die Wortfolge „und Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen“ ersetzt.

2. In Art. 23a Abs. 4 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „7“ ersetzt.

3. Art. 26 Abs. 7 entfällt; der bisherige Art. 26 Abs. 8 erhält die Absatzbezeichnung „(7)“.

4. Der bisherige Text des Art. 26a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die Führung der Wählerevidenz und die Anlegung der entsprechenden Verzeichnisse bei einer Wahl zum Europäischen Parlament, einer Wahl zum Nationalrat, einer Wahl des Bundespräsidenten, einer Volksabstimmung und einer Volksbefragung obliegt der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich. Die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen erfolgt in einem zentralen Wählerregister; die Länder und Gemeinden können diese Daten für gleichartige Verzeichnisse verwenden.“

5. Art. 41 Abs. 2 lautet:

„(2) Jedes von 100 000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützte Volksbegehren ist von der Bundeswahlbehörde dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages gestellt werden. Bundesgesetzlich kann eine elektronische Unterstützung eines Volksbegehrens durch die Stimmberechtigten vorgesehen werden, wobei zu gewährleisten ist, dass sie nur persönlich und nur einmal erfolgt.“

6. Art. 52 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die zum Nationalrat Wahlberechtigten sind berechtigt, im Wege des Nationalrates kurze Anfragen über alle Gegenstände der Vollziehung im Sinn des Abs. 1 und 2 an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten und dafür erforderliche Unterstützungserklärungen zu sammeln.

(5) Nähere Bestimmungen über die Ausübung des Fragerechtes treffen hinsichtlich der Abs. 1 bis 4 das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und hinsichtlich der Abs. 1 bis 3 die Geschäftsordnung des Bundesrates.“

7. Art. 151 wird folgender Abs. 53 angefügt:

„(53) Art. 10 Abs. 1 Z 1, Art. 23a Abs. 4, Art. 26 Abs. 8 (Abs. 7 neu), Art. 26a, Art. 41 Abs. 2, und Art. 52 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig tritt Art. 26 Abs. 7 außer Kraft.“


Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2012, wird wie folgt
geändert:

1. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch die Wortfolge „des Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetzes – Unv-Transparenz-G, BGBl. Nr. I 59/2012 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

2. In § 2 Abs. 4 wird die Wortfolge „des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330“ durch die Abkürzung „Unv-Transparenz-G, BGBl. I 59/2012 in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

3. In § 8 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „des Entfalls der Fragestunde (§94 Abs. 4)“ ein Beistrich und die Wortfolge „der Bezeichnung der Sitzungen, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnen (§ 94 Abs. 4a), des Stattfindens einer Fragestunde gemäß § 94 Abs. 4a letzter Satz“ eingefügt.

4. § 24 lautet:

24. (1) Die Behandlung eines Volksbegehrens im Plenum findet in zwei besonderen Sitzungen statt (Erste und Zweite Volksbegehren-Sitzung), die ausschließlich der Erörterung eines Volksbegehrens dienen. In diesen Sitzungen findet weder eine Aktuelle Stunde noch eine Fragestunde statt. Ferner ist die Einbringung von Dringlichen Anfragen, Dringlichen Anträgen und Verlangen auf kurze Debatte nach § 57a unzulässig. Für die Verhandlungen in Volksbegehren-Sitzungen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates, sofern nichts anderes ausdrücklich angeordnet ist.

(2) Ein Volksbegehren wird zunächst in einer gemäß Abs. 1 einberufenen Ersten Volksbegehren-Sitzung in der Regel binnen vier Wochen nach Einlangen im Nationalrat einer ersten Lesung unterzogen. Bei der ersten Lesung eines Volksbegehrens erhält zunächst der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X, dieses Volksbegehrens, wenn dieser verhindert ist einer seiner Stellvertreter im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2013, das Wort, wobei die Redezeit zehn Minuten nicht übersteigen darf. Das zuständige Mitglied bzw. eines der zuständigen Mitglieder der Bundesregierung hat im Anschluss eine mündliche Stellungnahme abzugeben. Diese soll 10 Minuten nicht übersteigen. Jedem Redner kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 20 Minuten zu.

(3) Nach der ersten Lesung wird ein besonderer Ausschuss (§ 87 Abs. 1) gewählt. Die Vorberatung eines Volksbegehrens hat innerhalb eines Monates nach der Wahl des besonderen Ausschusses zu beginnen. Nach weiteren vier Monaten ist dem Nationalrat jedenfalls ein Bericht zu erstatten.

(4) Der Vorberatung eines Volksbegehrens durch den Ausschuss folgt die Beratung über dessen Bericht sowie aller mit dem Volksbegehren in Zusammenhang stehender Anträge in einer Zweiten Volksbegehren-Sitzung. Das zuständige Mitglied bzw. eines der zuständigen Mitglieder der Bundesregierung hat eine mündliche Stellungnahme abzugeben, die 10 Minuten nicht übersteigen soll.

(5) Zur Information der Öffentlichkeit über die Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat führt die Parlamentsdirektion eine Internet-Plattform, auf der alle Volksbegehren, sobald sie im Nationalrat eingelangt sind, sowie alle in Zusammenhang mit deren Behandlung stehenden Ausschussberichte und Stenographischen Protokolle wiederzugeben sind. Weitere Inhalte sind dem Präsidenten anheimgestellt.

5. In § 32a Abs. 1 wird der Ausdruck „Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG“ durch den Ausdruck „Art. 51 Abs. 7, 51b Abs. 2, 51c Abs. 3 und 51d B-VG und § 54 Abs. 2 des Bundeshaushaltgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009,“ ersetzt.

6. In § 32a Abs. 4 werden der Ausdruck „des Art. 51b und 51c Abs. 2 B-VG“ durch den Ausdruck „der Art. 51 Abs. 7, 51b Abs. 2, 51c Abs. 3 und 51d B-VG und des § 54 Abs. 2 BHG 2013“ und der Ausdruck „Art. 51b Abs. 2 letzter Satz B-VG“ durch den Ausdruck „Art. 51 Abs. 7 Z 1 letzter Satz B-VG“ ersetzt.

7. In § 37 Abs. 3 und in § 42 Abs. 1a wird der Ausdruck „1973“ durch den Ausdruck „2013“ ersetzt.

8. In § 57 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Die Gesamtredezeit der Abgeordneten desselben Klubs kann am Beginn einer Zweiten Volksbegehren-Sitzung (§ 24 Abs. 4) beschlossen werden, wobei in diesem Fall die Redezeit für die Redner eines Klubs nicht weniger als 20 Minuten betragen darf. Die Redezeit für Abgeordnete, die keinem Klub angehören, kann im Rahmen dieses Beschlusses nicht auf weniger als 5 Minuten beschränkt werden.“

9. In § 57 Abs. 8 wird nach der Wortfolge „Abs. 3, 4“ eingefügt „,4a“.

10. In § 69 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und 2“.

11. In § 69 Abs. 7 entfällt das Wort „Volksbegehren“ samt Beistrich.

12. In § 94 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Der Präsident bezeichnet nach Beratung in der Präsidialkonferenz in der Regel vier über das Kalenderjahr gleichmäßig verteilte Sitzungen des Nationalrates, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnen. In einer Sitzung, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnt, findet weder eine aktuelle Stunde gemäß § 97a noch eine solche gemäß § 74b statt. § 94b Abs. 4 letzter Satz findet keine Anwendung. Beginnt eine Sitzung des Nationalrates mit einer Bürger-Fragestunde, entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, ob in derselben Sitzung des Nationalrates nach der Bürger-Fragestunde eine Fragestunde gemäß § 94 Abs. 4 stattfindet.“

13. Nach § 96 werden folgende §§ 96a bis 96c eingefügt:

§ 96a. (1) Jeder zum Nationalrat Wahlberechtigte ist befugt, in einer Bürger-Fragestunde die Mitglieder der Bundesregierung über Gegenstände der Vollziehung im Sinn des § 90 zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen, indem er eine Anfrage gemäß Abs. 3 an die Mitglieder der Bundesregierung richtet (Bürgeranfrage). Auf das Verfahren hinsichtlich Bürgeranfragen sind die §§ 90, 94 bis 97 sinngemäß anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Das befragte Mitglied der Bundesregierung oder der im Sinne des § 19 Abs. 1 zum Wort gemeldete Staatssekretär ist verpflichtet, in einer Fragestunde die zum Aufruf gelangenden Bürgeranfragen mündlich in derselben Sitzung des Nationalrates zu beantworten. Ist den Genannten die Erteilung der gewünschten Auskunft nicht möglich, so haben sie dies in der Antwort zu begründen.

(3) Jede Bürgeranfrage hat eine kurze konkrete Frage im Sinn des Abs. 1 zu enthalten. Sie darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein und muss das Mitglied der Bundesregierung, an das sich die Frage richtet, ausdrücklich bezeichnen. Sie darf nicht den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen, beleidigende Äußerungen enthalten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter verletzen.

§ 96b. (1) Die Parlamentsdirektion führt eine Internet-Plattform, auf der jene Sitzungen des Nationalrates, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnen (§ 94 Abs. 4a), bekannt gegeben werden. Weiters werden auf dieser Plattform die Bürgeranfragen an die Mitglieder der Bundesregierung gesammelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, sofern sie den Voraussetzungen der §§ 96a Abs. 3 und 96b Abs. 3 entsprechen.

(2) Die Einbringung der Bürgeranfrage erfolgt in Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität des zum Nationalrat Wahlberechtigten und der Authentizität der Bürgeranfrage im Sinn des § 4 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der jeweils geltenden Fassung, im Weg der Plattform gemäß Abs. 1, wobei die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur im ZeWaeR (§ 4 Wählerevidenzgesetz 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X) vermerkt wird. Bringen mehrere zum Nationalrat Wahlberechtigte eine Bürgeranfrage gemeinsam ein, so gelten die Bestimmungen über die Bürgeranfrage für den Ersteinbringer.

(3) Eine Bürgeranfrage, die die Bedingungen des § 96a Abs. 3 nicht erfüllt, die sich offensichtlich nicht auf Gegenstände der Vollziehung im Sinne des § 90 bezieht oder die sich offensichtlich an ein unzuständiges Mitglied der Bundesregierung richtet, wird versehen mit einer entsprechenden Begründung vom Präsidenten an den anfragestellenden Wahlberechtigten zurückgestellt. Der anfragestellende Wahlberechtigte kann die Bürgeranfrage nach Verbesserung neu gemäß Abs. 2 einbringen.

(4) Bürgeranfragen, die bis zum Ablauf des 28. Tages vor einer Nationalratssitzung, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnt, eingebracht werden und die Bedingungen des Abs. 3 iVm. § 96a Abs. 3 erfüllen, können ab dem 21. Tag vor Abhaltung dieser Sitzung sieben Tage lang (Unterstützungszeitraum) unterstützt werden. Die Unterstützung der Bürgeranfrage erfolgt in Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität des zum Nationalrat Wahlberechtigten und der Authentizität der Unterstützung im Sinn von § 4 E-GovG im Weg der Plattform gemäß Abs. 1, wobei die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur im Zentralen Wählerregister (§ 4 Wählerevidenzgesetz 2013) vermerkt wird. Jeder Wahlberechtigte kann eine Bürgeranfrage nur einmal unterstützen.

(5) Eine Bürgeranfrage kann vom anfrageeinbringenden Wahlberechtigten zurückgezogen werden, bis sie das erste Mal gemäß Abs. 4 unterstützt wurde. § 96b Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Anzahl der zu einer Bürgeranfrage im zentralen Wählerregister erfolgten Vormerkungen von gültigen Unterstützungserklärungen gemäß Abs. 4 ist auf der Plattform gemäß Abs. 1 zu veröffentlichen.

(7) Wurde eine Bürgeranfrage innerhalb des Unterstützungszeitraumes gemäß Abs. 4 von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt, so ist sie an alle Abgeordneten und an die bezeichneten Mitglieder der Bundesregierung zu verteilen.

(8) In jeder Bürger-Fragestunde gelangen die sieben am meisten unterstützten und gemäß Abs. 7 verteilten Bürgeranfragen zum Aufruf.

(9) Die übrigen Bürgeranfragen, die von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wurden, sind schriftlich vom bezeichneten Mitglied der Bundesregierung binnen zwei Monaten nach Verteilung gemäß Abs. 7 zu beantworten.

(10) Eine Bürgeranfrage, die innerhalb des Unterstützungszeitraums nicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 7 erhalten hat, ist samt der dazu vorliegenden Vormerkungen zwei Wochen nach Abhaltung der folgenden Bürger-Fragestunde zu löschen. Die zu einer Bürgeranfrage, die gemäß Abs. 8 aufgerufen wurde bzw. gemäß Abs. 9 schriftlich zu beantworten ist, vorliegenden Vormerkungen sind zwei Wochen nach Beantwortung zu löschen.

§ 96c. (1) Bürgeranfragen gemäß § 96b Abs. 8 sind in der Bürger-Fragestunde von einem Schriftführer mündlich zu verlesen. Bei der Reihung der Bürgeranfragen ist auf die Anzahl der Unterstützungserklärungen und auf die ressortmäßige Zugehörigkeit Rücksicht zu nehmen, wobei die am meisten unterstützte Bürgeranfrage zuerst aufzurufen ist.

(2) Nach der Verlesung einer Bürgeranfrage ist sie vom in der Bürgeranfrage bezeichneten Mitglied der Bundesregierung zu beantworten. Nach Beantwortung der Anfrage kann ein Mitglied eines jeden Klubs eine Zusatzfrage an dieses Mitglied der Bundesregierung stellen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

(3) Das stenographische Protokoll der Beantwortung einer Bürgeranfrage und der dazu gestellten Zusatzfragen samt deren Beantwortung sowie die schriftliche Beantwortung gemäß § 96b Abs. 9 sind dem Wahlberechtigten, der die Bürgeranfrage eingebracht hat, zuzustellen und auf der Internet-Plattform gemäß § 96b Abs. 1 zu veröffentlichen.“

14. In § 100 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Anliegen im Sinn des § 100 Abs. 1 können auch gemäß § 96b Abs. 2 unterbreitet werden. § 96b Abs. 1, 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden. Anliegen, die den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen oder beleidigende Äußerungen enthalten, sind vom Präsidenten zurückzustellen.“

15. § 100 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Unterstützung einer Bürgerinitiative erfolgt

1. durch eigenhändige Angabe von Namen, Adresse, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden, wobei der Erstunterzeichner einer Bürgerinitiative in der Wählerevidenz eingetragen sein muss, oder

2. in sinngemäßer Anwendung des § 96b Abs. 1, 2 und 4 mit der Maßgabe, dass der Unterstützungszeitraum höchstens ein Jahr beträgt.“

16. § 100 Abs. 3 lautet:

„Eine Bürgerinitiative ist der Parlamentsdirektion durch den Erstunterzeichner vorzulegen, wobei dieser seinen ordentlichen Wohnsitz nachzuweisen hat. Der Erstunterzeichner hat Unterstützungserklärungen, gemäß Abs. 2 Z 2 auf elektronischem Weg über die Plattform gemäß § 100 Abs. 1a in Verbindung mit § 96b Abs. 1 vorzulegen. Die Parlamentsdirektion hat zu überprüfen, ob die Eintragung des Erstunterzeichners in der Wählerevidenz gegeben ist; eine Überprüfung der für die Unterstützer geforderten Voraussetzungen kann auf Anordnung des Präsidenten stattfinden, der die Art und Weise derselben bestimmt.

17. In § 107 wird nach der Absatzbezeichnung „§ 24 Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 3“ eingefügt.

 

18. § 109 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 8 Abs. 3, § 24, § 37 Abs. 3, § 42 Abs. 1a, §57 Abs. 4a und Abs. 8, § 69 Abs. 3 und 7, § 94 Abs. 4a, die §§ 96a bis 96c, § 100 Abs. 1a, 2 und 3 sowie § 107 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


Artikel 3

„Volksbegehrengesetz 2013 – VoBeG

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Regelungsgegenstand

§ 2. Behörden

§ 3. Einbringung der Anmeldung

§ 4. Zulassung der Anmeldung

§ 5. Unterstützung des Einleitungsantrags

§ 6. Entscheidung über den Einleitungsantrag;

§ 7. Stimmberechtigung

§ 8. Eintragungsbehörden

§ 9. Druckkostenbeitrag

§ 10. Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

§ 11. Vornahme der Eintragung

§ 12. Anwendungen von Bestimmungen der NRWO

§ 13. Ergebnisermittlung

§ 14. Feststellungen der Bundeswahlbehörde

§ 15. Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 16. Anfechtung des Volksbegehrens

§ 17. Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

§ 18. Indexanpassung

§ 19. Fristen

§ 20. Abgabenfreiheit, Verweisungen

§ 21. Kosten

§ 22. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 23. Übergangsbestimmung

§ 24. Vollziehung

§ 25. Inkrafttreten

Anlage 1: Anmeldung eines Volksbegehrens

Anlage 2: Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens

Anlage 3: Unterstützungserklärung

Anlage 4: Bestätigung der Unterstützungserklärung

Anlage 5: Eintragung

Anlage 6: Bestätigung der Eintragung

I. Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 B-VG unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.

Behörden

§ 2. (1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.

(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.


II. Einleitungsverfahren

Einbringung der Anmeldung

§ 3. (1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.

(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden ist.

(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;

2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;

3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;

4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;

5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 € auf ein Konto des Bundesministerium für Inneres;

6. allenfalls eine E-Mail-Adresse.

(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:

1. den Text des Volksbegehrens laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 1;

2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;

3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname oder Nachname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;

4.    die Bezeichnung eines Bankkontos, zu dem der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

5.    die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.

(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.

(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben.

(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:

1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;

2. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;

3. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;

4. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.

Zulassung der Anmeldung

§ 4. (1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.

(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 ist über die Zulassung oder Nicht Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragung, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und er Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.

(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags (§ 3 Abs. 4) kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

(4) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen.

Unterstützung des Einleitungsantrags

§ 5. (1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:

1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004 in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur im ZeWaeR vermerkt wird;

2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der Unterstützungserklärung abgegeben wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat im ZeWaeR die abgegebene Unterstützungserklärung beim Datensatz des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Stimmberechtigter nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren im ZeWaeR vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne der Vorschriften des Abschnittes III dieses Bundesgesetzes.

Entscheidung über den Einleitungsantrag

§ 6. (1) Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage im ZeWaeR abgegeben worden ist.

(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formularen (Muster Anlage 5) oder durch Online-Unterstützung im Weg des ZeWaeR erteilen. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.

(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum Feiertage zu liegen, so ist der Eintragungszeitraum so festzulegen, dass an keinem dieser Tage eine Eintragung stattfindet und sich der Eintragungszeitraum dafür entsprechend verlängert.

(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.

(5) Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.

III. Eintragungsverfahren

Stimmberechtigung

§ 7. Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.

Eintragungsbehörden

§ 8. (1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr, an zwei Werktagen zusätzlich bis 20.00 Uhr, und an Samstagen zumindest von 8.00 bis 12.00 Uhr offenzuhalten. In Gemeinden mit weniger als 2.500 Einwohnern kann an Samstagen die Eintragungszeit auf zwei aufeinanderfolgende Stunden verkürzt werden. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.

Druckkostenbeitrag

§ 9. (1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.

(2) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Beitrag für die Beschaffung und Versendung der Eintragungslisten und Texte des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.

Verlautbarung des Eintragungsverfahrens

§ 10. Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, unverzüglich zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen.

Vornahme der Eintragung

§ 11. (1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:

1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur im ZeWaeR vermerkt wird, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;

2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§ 8 Abs. 1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.

(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut Anlage 5, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Eintragungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der Eintragungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat im ZeWaeR die getätigte Eintragung beim Datensatz des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung (Anlage 6) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.

(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(4) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung des Eintragungswilligen sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.

Anwendungen von Bestimmungen der NRWO

§ 12. Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 58, 65, 66, 72 und 74 NRWO.

IV. Ermittlungsverfahren

Ergebnisermittlung

§ 13. (1) Anhand des ZeWaeR ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr

1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,

2. die Summe der Eintragungen

festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.

Feststellungen der Bundeswahlbehörde

§ 14. (1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 fest:

1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;

2. die Zahl der gültigen Eintragungen;

3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2 gelten.

(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.

(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.

Entsendung von Vertrauenspersonen

§ 15. Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden (§§ 13 und 14) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Wahlbehörden zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Wahlbehörden steht ihnen jedoch nicht zu.

V. Schlussbestimmungen

Anfechtung des Volksbegehrens

§ 16. (1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 14 Abs. 3) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrags oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.

(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.

Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat

§ 17. (1) Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 7) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.

(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 4 Z 4 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.

(3) Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls zu löschen.

Indexanpassung

§ 18. Die in den §§ 3 Abs. 3 Z 5, 9 Abs. 2 und 17 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. April 2015, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie auf einen ganzen Zehn-Cent-Betrag abzurunden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Fristen

§ 19. (1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.

Abgabenfreiheit, Verweisungen

§ 20. (1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kosten

§ 21. (1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,33 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2015, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraums in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist anzuweisen.

Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen

§ 22. Werden Funktionen nach diesem Bundesgesetz von Frauen ausgeübt, so kann die weibliche Form der Bezeichnung, die für die jeweilige Funktion vorgesehen ist, verwendet werden.

Übergangsbestimmung

§ 23. (1) Zwischen dem 1. Jänner und dem 15. Jänner 2014 haben die Gemeinden für Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen, für die sie gemäß § 4 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 im Jahr 2013 Bestätigungen ausgestellt und hierüber in der Wählerevidenz entsprechende Vermerke vorgenommen haben, im ZeWaeR entsprechend zu vermerken. Diese Vermerke gelten als Unterstützungserklärungen gemäß § 5 Abs. 4.

(2) Wurde einem Antrag auf Einleitung für ein Volksbegehren im Jahr 2013 stattgegeben und der Eintragungszeitraum auf einen im Jahr 2014 liegenden Zeitraum festgelegt, so hat das Eintragungsverfahren nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchgeführt zu werden

Vollziehung

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 25. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft.


Anlage 1


Anlage 2


Anlage 3


Anlage 4


Anlage 5


Anlage 6


Artikel 4

„Bundesgesetz vom XX.XX. 2013 über die Führung ständiger Evidenzen der
Wahl- und Stimmberechtigten (Wählerevidenzgesetz 2013 – WEviG)

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Führung der Wählerevidenz

§ 2. Voraussetzung für die Eintragung

§ 3. Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

§ 4. Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§ 5. Einsichtnahme in die Wählerevidenz

§ 6. Einspruch

§ 7. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§ 8. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 9. Entscheidung über den Einspruch

§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 11. Amtswegige Führung der Wählerevidenz

§ 12. Hauskundmachungen

§ 13. Fristen

§ 14. Kosten

§ 15. Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

§ 16. Übergangsbestimmung

§ 17. Vollziehung

§ 18. Inkrafttreten

Anlage: Wähleranlageblatt

Führung der Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Die Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern.

(3) Die Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1) zu führen. Die Datensätze haben für jeden Wahl- und Stimmberechtigten die für die Durchführung von Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, bei Wahlberechtigten mit Hauptwohnsitz im Inland außerdem die Wohnadresse, zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit, die sich aus dem für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen ergebende Adresse ebenfalls zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.

Voraussetzung für die Eintragung

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind aufgrund der im Melderegister enthaltenen Angaben alle Männer und Frauen einzutragen, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung das 14. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Für Personen, die auf Grund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten werden, gilt in wahlrechtlichen Angelegenheiten der vor dieser Festnahme oder Anhaltung zuletzt begründete Wohnsitz oder Hauptwohnsitz als Wohnsitz oder Hauptwohnsitz, sofern sie über keinen anderen Wohnsitz oder Hauptwohnsitz außerhalb des Ortes der Festnahme oder der Anhaltung verfügen.

(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR) verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(3) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer ihres Auslandsaufenthalts, längstens jedoch über einen Zeitraum von zehn Jahren, in der Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (§ 3 Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß § 3 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde auch die Wohnadresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) mitzuteilen. Nach Möglichkeit haben sie auch eine E-Mail-Adresse bekannt zu geben. Für deren Wiedereintragung gilt § 3 Abs. 4.

(4) Erfasste Personen, die zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst einberufen werden, sind, außer im Fall einer Verlegung ihres Hauptwohnsitzes während der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes, in die Wählerevidenz der Gemeinde einzutragen, in der sie vor dem Zeitpunkt, für den sie einberufen wurden, ihren Hauptwohnsitz hatten. Sind sie in diesem Zeitpunkt schon in einer Wählerevidenz eingetragen, so wird diese Eintragung durch die Einberufung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nicht berührt.

(5) Jede Person darf nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen sein. Eine amtswegige Überprüfung von Doppel- oder Mehrfacheintragungen durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.

(6) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 sowie der §§ 3 Abs. 4 und 11 Abs. 1 dürfen Änderungen in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs- und Berufungsverfahrens (§§ 6 bis 10) vorgenommen werden. Ausgenommen hievon ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum Beispiel Schreibfehlern und dergleichen.

Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben

§ 3. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 15. Lebensjahr im Jahr der Eintragung vollenden oder vor dem 1. Jänner des Jahres der Eintragung vollendet haben und vom Wahlrecht zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Europa-Wählerevidenz gemäß dem Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG, BGBl. Nr. 118/1996, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:

1. Ort der Geburt

2. Hauptwohnsitz des Ehegatten

3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter

4. Sitz des Dienstgebers

5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen

6. Vermögenswerte

7. sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 6 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben gerechnet vom Tag der Eintragung oder Wiedereintragung spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Wählerevidenz zu streichen sind. Die Gemeinden haben die erfassten Personen spätestens drei Monate vor einer bevorstehenden Streichung zu informieren und auf die Möglichkeit, das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzung zu erklären, aufmerksam zu machen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist.

(5) Zum Zweck der Verständigung über die Durchführung von Nationalratswahlen (§ 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), Bundespräsidentenwahlen (§ 5a Abs. 5 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971), Volksabstimmungen (§ 5 Abs. 3 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992) oder Volksbefragungen (§ 5a Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992), zum Zweck der amtswegigen Zusendung einer Wahlkarte oder Stimmkarte (Abs. 6) oder zum Zweck der Übermittlung einer Information durch die Gemeinden gemäß Abs. 4 vorletzter und letzter Satz haben die erfassten Personen der Gemeinde jede Änderung ihrer Wohnadresse im Ausland mitzuteilen. Allenfalls haben sie auch die Änderung ihrer E-Mail-Adresse bekannt zu geben.

(6) Im Ausland lebende, erfasste Personen erhalten die Wahlkarten oder Stimmkarten bei allen Nationalratswahlen, Bundespräsidentenwahlen, Volksabstimmungen und Volksbefragungen an die von der Gemeinde gespeicherte Adresse im Ausland (§ 1 Abs. 3) amtswegig zugesendet, wenn sie dies bei der Gemeinde anlässlich ihrer Antragstellung, ihrer Erklärung gemäß § 2 Abs. 3, ihrer Erklärung gemäß Abs. 4 oder zu einem späteren Zeitpunkt beantragen und hierbei zur Kenntnis nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Wohnsitzes im Ausland ohne gemäß Abs. 5 erfolgter Mitteilung auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte oder Stimmkarte verlustig gehen könnten. Die amtswegige Zustellung endet mit der Begründung eines Hauptwohnsitzes in Österreich oder mit Ablauf der Frist gemäß § 2 Abs. 3 oder gemäß Abs. 4 und ist danach neuerlich zu beantragen.

(7) Anbringen nach Abs. 1 und 4 sind an die zuständige Gemeinde zu stellen. Die Gemeinden haben nach Möglichkeit die Antragstellung über das Internet, allenfalls unter Zuhilfenahme einer zentralen Internetplattform, anzubieten. Sie haben einen Antragsteller in Kenntnis zu setzen, wenn sein Antrag nicht zur Eintragung in eine Wählerevidenz geführt hat.

Zentrales Wählerregister (ZeWaeR)

§ 4. (1) Für die Speicherung der Daten der Wählerevidenzen der Gemeinden wird im Bundesministerium für Inneres eine Datenbank (Zentrales Wählerregister – ZeWaeR) eingerichtet. Zur Verwaltung der Daten der Wählerevidenzen im Sinn dieses Bundesgesetzes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen, insb. des Europa-Wählerevidenzgesetzes, wird eine Webapplikation zur Verfügung gestellt. Die Applikation darf ausschließlich Vorgänge ermöglichen, die aufgrund von Gesetzesbestimmung vorgesehen sind.

(2) Jeweils zum 10. Februar und zum 10. August sind die Daten der Wählerevidenzen aller Gemeinden zur unentgeltlichen Auskunftserteilung auf Antrag an die zur Vertretung nach außen berufenen Organe der im Nationalrat vertretenen Parteien mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Die Daten des ZeWaeR dürfen mit den Daten des Zentralen Melderegisters (§ 16 des Meldegesetzes 1991) verknüpft werden. Zum Zweck eines Datenabgleichs bei der amtswegigen Versendung von Wahlkarten oder Stimmkarten (§ 3 Abs. 6 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 letzter Satz NRWO oder § 5a Abs. 5 letzter Satz des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971) können die Daten der Wählerevidenzen mit den Daten des Zentralen Melderegisters verknüpft werden.

Einsichtnahme in die Wählerevidenz

§ 5. (1) In die Wählerevidenz einer Gemeinde kann jedermann, der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme kann mit Hilfe des ZeWaeR hergestellten Papierausdrucken oder über einen Computerbildschirm erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung von § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern vertretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Ausdrucke der Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Fall hat die Gemeinde einen Ausdruck der Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Ausfolgung einer grafischen Datei (zB PDF-Datei) anstelle eines Ausdruckes ist zulässig.

(3) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sowie § 6 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Einspruch

§6. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben. Der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller auch die zur Begründung notwendigen Belege, insbesondere ein von der vermeintlich zu erfassenden Person, soweit es sich nicht um einen im Ausland lebenden Staatsbürger handelt, ausgefülltes Wähleranlageblatt (Muster Anlage) anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§7. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Wählerevidenz Einspruch erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 8. Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befassten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden und Landeswahlbehörden sind die nach der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, (NRWO) jeweils im Amt befindlichen gleichnamigen Wahlbehörden. Sie sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die Einberufung der Wahlbehörden für das betreffende Kalendervierteljahr zu entfallen. Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörden die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.

Entscheidung über den Einspruch

§ 9. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde, zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung der Entscheidungsdaten durchzuführen.

 

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung binnen zwei Wochen mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

Amtswegige Führung der Wählerevidenz

§ 11. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in der Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird eine erfasste Person aus der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes zum Nationalrat gestrichen, so ist sie hievon binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung zu verständigen.

(3) Wird einer Gemeinde anlässlich der Ausfolgung einer Wahlkarte oder Stimmkarte die Wohnadresse einer im Ausland lebenden erfassten Person oder die Änderung einer solchen Wohnadresse bekannt, so ist die Wählerevidenz entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen.

(4) Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen nicht möglich ist, erhalten eine Wahlkarte oder Stimmkarte amtswegig zugestellt, wenn sie dies bei der Gemeinde schriftlich beantragen. Hierbei haben sie nachweislich zur Kenntnis zu nehmen, dass sie ihres Wahlrechts im Fall eines Wechsels des Hauptwohnsitzes oder der Zustelladresse auf Grund einer sich daraus ergebenden Fehlzustellung der Wahlkarte verlustig gehen könnten, wenn sie die Gemeinde in einem solchen Fall nicht entsprechend in Kenntnis setzen. Die amtswegige Zustellung endet mit der Streichung aus der Wählerevidenz einer Gemeinde oder mit dem Wegfall der Voraussetzungen. Personen, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, haben die Gemeinde gegebenenfalls über den Wegfall der Voraussetzungen in Kenntnis zu setzen.

Hauskundmachungen

§ 12. Um sicherzustellen, dass zwischen der absehbaren Anordnung einer Volksabstimmung oder Volksbefragung und dem voraussichtlichen Stichtag für die Einbringung von Einsprüchen (§ 6) ausreichend Zeit zur Verfügung steht, kann der Bundesminister für Inneres mit Verordnung die Bürgermeister verpflichten, zu einem bestimmten Zeitpunkt

1.    in Gemeinden mit mehr als 20.000 Einwohnern unter Hinweis auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung eine Kundmachung im Sinne des § 26 NRWO vorzunehmen,

2.    sonst in ortsüblicher Weise auf die absehbare Volksabstimmung oder Volksbefragung sowie auf die Möglichkeit der Überprüfung der Richtigkeit der Wählerevidenz hinzuweisen.

Fristen

§ 13. (1) Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 32 und 33 AVG.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Kosten

§ 14. (1) Die durch die Führung der Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasster Person zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2015, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogene Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist für ein Kalenderjahr dennoch der am 31. Dezember dieses Jahres in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.

(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der in Abs. 3 bezeichneten Frist vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Schriftliche Anbringen, Abgabenfreiheit

§ 15. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Übergangsbestimmung

§ 16. (1) Beginnend mit dem 1. Juli 2013 können Daten der Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck der Einrichtung des ZeWaeR an das Bundesministerium für Inneres übertragen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.

(2) Am 2. Jänner 2014 haben die Gemeinden die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2013 dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung im ZeWaeR zu übertragen.


Vollziehung

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 15 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.

Inkrafttreten

§ 18. Dieses Bundesgesetz tritt in Kraft:

1. § 16 Abs. 1 mit 1. Juli 2013;

2. die übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 2014. Gleichzeitig tritt das Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601/1973 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft.“


Anlage


Artikel 5

Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992

Das Bundesgesetz über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 23 lautet:

„§ 23. (1) Die Wahlberechtigten (§ 21 Abs. 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 2 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(2) Die Erstellung und Richtigstellung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes.

(3) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.

2. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.“

3. § 26 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

4. In der Überschrift zu § 27 wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucken des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

5. In § 27 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

6. § 27 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

7. In § 28 Abs. 3 wird die Wortfolge „(Muster Anlage 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973)“ durch die Wortfolge „(Muster Anlage zum Wählerevidenzgesetz 2013)“ ersetzt.

8. § 31 zweiter Satz lautet:

„Handelt es sich hierbei um die Aufnahme einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 23 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“

9. § 33 samt Überschrift lautet:

„Behandlung der nach dem Wählerevidenzgesetz 2013 erhobenen Einsprüche und Berufungen

§ 33. Auf die zu Beginn des Einsichtszeitraums nach den Vorschriften des Wählerevidenzgesetzes 2013 in der geltenden Fassung (§§ 6 bis 10) noch nicht entschiedenen Einsprüche und Berufungen gegen die Wählerevidenz sind die vorstehenden Bestimmungen der §§ 28 bis 32 anzuwenden.“

10. § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

11. § 39 Abs. 2 lautet:

„(2) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 3 des Wählerevidenzgesetzes 2013) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Nationalrats im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 2013 beantragt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“

12. In § 39 Abs. 5 Z 4 wird die Wortfolge „§ 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 2013“ ersetzt.

13. § 116 Abs. 2 zweiter Satz lautet:

„Ein Stichtag ist nur dann zu bestimmen, wenn auf Grund der Aufhebung des Wahlverfahrens bei der Wiederholungswahl die Wahlbehörden neu zu bestellen oder die Wählerverzeichnisse neu zu erstellen oder aufzulegen sind.“

14. § 122 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“

15. § 129 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die § 23 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke“ in der Überschrift zu § 27, § 27 Abs. 1 und 4, § 28 Abs. 3, § 31, § 33 samt Überschrift, § 36 Abs. 4, § 39 Abs. 2 und 5, § 116 Abs. 2 und § 122 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


Artikel 6

Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971

Das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 58/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 – BPräsWG“

2. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abschriften des Wählerverzeichnisses“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

2. § 5a Abs. 5 lautet:

„(5) Ein Wahlberechtigter mit Hauptwohnsitz im Ausland, der in die Wählerevidenz (§ 3 des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X) eingetragen ist, ist, sofern seine Wohnadresse in der Wählerevidenz erfasst ist, von der Gemeinde, von der er in die Wählerevidenz eingetragen wurde, umgehend nach Ausschreibung der Wahl des Bundespräsidenten im Postweg über die Möglichkeit der Ausübung des Wahlrechts im Weg der Briefwahl zu verständigen. Hierbei ist er über die Möglichkeiten zur Antragstellung, gegebenenfalls auch über eine Antragstellung per Internet, in Kenntnis zu setzen. Die Verständigung kann per E-Mail erfolgen, wenn der Gemeinde eine E-Mail-Adresse bekannt ist. An Personen, die eine amtswegige Ausstellung der Wahlkarte gemäß § 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 2013 gestellt haben, sind Wahlkarten zu übermitteln, sobald der Gemeinde die entsprechenden Vordrucke sowie die amtlichen Stimmzettel zur Verfügung stehen.“

3. § 5a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Die Wahlkarten-Formulare sind den für die Ausstellung der Wahlkarten zuständigen Behörden aufgrund einer regelmäßig durchzuführenden Bedarfserhebung in ausreichendem Maß zur Verfügung zu stellen.“

4. In § 5a Abs. 8 Z 4 wird die Wortfolge „§ 2a Abs. 6 oder § 9 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973“ durch die Wortfolge „§ 3 Abs. 6 oder § 11 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 2013“ ersetzt.

5. § 28 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Der Titel, § 5 Abs. 2 und § 5a Abs. 5, 6 und 8 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“


Artikel 7

Änderung der Europawahlordnung

Das Bundesgesetz über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 15 das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird im Eintrag zu § 86 das Wort „Gebührenfreiheit“ durch das Wort „Abgabenfreiheit“ ersetzt.

3. § 11 lautet:

„§ 11. (1) Die Wahlberechtigten (§ 10) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt.

(2) Für Wählerverzeichnisse in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(3) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.

(4) Werden die Wählerverzeichnisse nicht mit Hilfe des ZeWaeR automationsunterstützt erstellt, so haben die Gemeinden die Wählerverzeichnisse unter Zugrundelegung der Europa-Wählerevidenz anzulegen. In diesem Fall sind die Wählerverzeichnisse in Gemeinden, die nicht in Wahlsprengel eingeteilt sind, nach dem Namensalphabet der Wahl- und Stimmberechtigten, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, nach Wahlsprengeln und gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und Hausnummern anzulegen.“

4. § 13 Abs. 3 lautet:

„(3) Innerhalb des Einsichtszeitraums kann jedermann in das Wählerverzeichnis Einsicht nehmen.“

5. § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die von den Gemeinden für die Herstellung der Kundmachungen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

6. In der Überschrift zu § 15 wird das Wort „Abschriften“ durch die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ ersetzt.

7. In § 15 Abs. 1 wird das Wort „Abschriften“ durch das Wort „Ausdrucke“ ersetzt.

8. § 15 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“


9. § 19 zweiter Satz lautet:

„Handelt es sich hierbei um die Eintragung einer vorher im Wählerverzeichnis nicht verzeichneten Person, so ist ihr Name am Schluss des Wählerverzeichnisses mit der dort folgenden fortlaufenden Zahl anzuführen und an jener Stelle des Wählerverzeichnisses, an der sie ursprünglich einzutragen gewesen wäre, auf die fortlaufende Zahl der neuen Eintragung hinzuweisen, sofern die Wählerverzeichnisse nicht entsprechend § 11 Abs. 1 elektronisch erstellt und richtiggestellt werden.“

10. § 24 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die von den Gemeinden für die Herstellung der amtlichen Wahlinformationen benötigten Daten können aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR importiert werden.“

11. § 83 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.“

12. Die Überschrift zu § 86 lautet:

„Abgabenfreiheit“

13. § 91 wird folgender Abs. 10 angefügt:

(10) Die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ im Inhaltverzeichnis, § 11, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3, die Wortfolge „Ausdrucke des Wählerverzeichnisses“ in der Überschrift zu § 15, § 15 Abs. 1 und 4, § 19, § 24 Abs. 4, § 83 Abs. 1 und die Wortfolge „Abgabenfreiheit“ in der Überschrift zu § 86 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.


Artikel 8

Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes

Das Bundesgesetz über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

„§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Europa-Wählerevidenz zu führen. Die Europa-Wählerevidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Verzeichnisse.

(2) Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen, Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln zu gliedern. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.

(3) Die Europa-Wählerevidenz ist unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X) zu führen. Die Datensätze haben für jede darin erfasste Person die für die Durchführung einer Wahl zum Europäischen Parlament erforderlichen Angaben, das sind Familiennamen oder Nachnamen, Vornamen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz zu enthalten. Für die Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland ist nach Möglichkeit die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse, zu erfassen. Bei im Ausland lebenden Wahlberechtigten ist nach Möglichkeit auch die E-Mail-Adresse zu erfassen.“

2. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Erfasste Personen, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen, sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgegeben haben, werden sie durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR unter einem gestrichen. Die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung vorgenommen worden ist, wird durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR verständigt. Wird eine erfasste Person, die aufgrund der Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde festgenommen oder angehalten wird, vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet, so bleibt sie in der Europa-Wählerevidenz jener Gemeinde, in der sie bisher ihren Hauptwohnsitz hatte, weiterhin in der Europa-Wählerevidenz dieser Gemeinde eingetragen. Die Beibehaltung der Eintragung durch einen automationsunterstützten Vorgang im ZeWaeR ist zulässig.“

3. In § 2 Abs. 3 wird die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 4 letzter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß § 4 Abs. 4 vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.

4. In § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601,“ durch die Wortfolge „gemäß dem Wählerevidenzgesetz 2013“ ersetzt

.


5. In § 4 Abs. 5 wird die Wortfolge „gemäß Abs. 4 letzter Satz“ durch die Wortfolge „gemäß Abs. 4 vorletzter und letzter Satz“ ersetzt.

6. § 6 lautet:

„§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde kann jeder Unionsbürger, der sich von der Vollständigkeit und der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen. Die Einsichtnahme kann mit mit Hilfe des ZeWaeR erstellten Papierausdrucken oder im Weg eines Computerbildschirmes erfolgen. Im letzteren Fall darf die Einsichtnahme ausschließlich in Auflistungen in der Gliederung vom § 1 Abs. 2 erfolgen. Suchanfragen im Rahmen der Einsichtnahme sind unzulässig.

(2) Die in allgemeinen Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-Wählerevidenz Abschriften herstellen. Die Gemeinde kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert, Abschriften herzustellen oder das Verlangen auf Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz der Kosten Abschriften der Europa-Wählerevidenz ausfolgen; in diesem Falle hat die Gemeinde eine Abschrift der Europa-Wählerevidenz auf Verlangen auch den anderen Parteien unter den gleichen Bedingungen zu übergeben. Die Übermittlung der Abschriften in Form einer grafischen Datei (z-B- PDF-Datei) ist zulässig.

(3) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.“

7. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und der Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; der Einspruchswerber kann die Aufnahme einer zu erfassenden Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung einer nicht zu erfassenden Person aus dieser verlangen.“

8. § 7 Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Hat der Einspruch die Eintragung einer zu erfassenden Person zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.“

9. § 10 Abs. 3 lautet:

„Die Bestimmungen des § 7 Abs. 3 und 4 und des § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.“

10. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Wird eine erfasste Person aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechts gestrichen, so ist sie hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.“

11. § 13 lautet:

„§ 13. (1) Die Speicherung der Daten der Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden erfolgt im ZeWaeR.

(2) Zum Zweck des Austausches von Informationen mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden werden Daten unter Heranziehung des ZeWaeR entsprechend der Richtlinie 93/109/EG des Rates nach den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgeteilt. Die Daten betreffen folgenden Personenkreis:

1. Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

2. Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(3) Der Datensatz einer erfassten Person hat sämtliche in § 1 Abs. 2 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(4) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament in den Europa-Wählerevidenzen der Gemeinden gespeicherten Daten ihrer Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu übermitteln. Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(5) Die Daten der Europa-Wählerevidenzen dürfen mit den Daten des ZeWaeR verknüpft werden.“

12. § 15 Abs. 1 und Abs. 2 lauten:

„(1) Die durch die Führung der Europa-Wählerevidenz verursachten Kosten sind von den Gemeinden zu tragen. Der Bund hat an die Gemeinden jedoch hierfür jährlich eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,40 Euro pro zum 31. Dezember des vorangegangenen Jahres erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, zu leisten.

(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2015, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2014 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.“

13. § 15 Abs. 5 entfällt.

14. § 16 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel eingebracht werden.

15. § 18 lautet:

„§ 18. (1) Beginnend mit dem 1. Juli 2013 können Daten der Europa-Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck der Einrichtung des ZeWaeR an das Bundesministerium für Inneres übertragen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.

(2) Am 2. Jänner 2014 haben die Gemeinden die Daten ihrer Europa-Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2013 dem Bundesministerium für Inneres zur Speicherung im ZeWaeR zu übertragen.“

16. § 20 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) § 1, § 2 Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 1 und 5, § 6, § 7 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 2, § 13, § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1 und § 18 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft. § 15 Abs. 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 12/2012 tritt mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.

 


Artikel 9

Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972

Das Volksabstimmungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das EBIG-Einführungsgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Volksabstimmungsgesetz – VAbstG“

2. § 6 lautet:

„§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksabstimmung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2013) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

1.) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

2.) die spätestens am Tag der Abstimmung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

3.) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

2. § 16 lautet:

„§ 16. Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.“

3. § 21 wird der folgende Abs. 7 angefügt:

„(7) Der Titel, § 6 und § 16 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

 


Artikel 10

Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989

Das Volksbefragungsgesetz 1989, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 106/2012, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Volksbefragungsgesetz 1989 – VBefrG“

2. § 6 lautet:

„§ 6. (1) Nach Anordnung der Volksbefragung haben die Gemeinden gemäß den folgenden Vorschriften Stimmlisten herzustellen.

(2) Zunächst ist über allfällige, nach den Bestimmungen des Wählerevidenzgesetzes 2013, BGBl. I Nr. XXX/201X, am Stichtag (§ 2 Abs. 1) anhängige Einsprüche und Berufungen unter Beachtung der in den §§ 29 bis 32 NRWO für das Einspruchs- und Berufungsverfahren festgesetzten Fristen zu entscheiden. Nach dem Stichtag einlangende Einsprüche sind nicht mehr zu berücksichtigen.

(3) Die Stimmlisten werden mit Hilfe des Zentralen Wählerregisters – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2013) oder in einer lokalen EDV-Applikation durch Import der Daten aus einer hierfür zur Verfügung gestellten Schnittstelle des ZeWaeR erstellt und gegebenenfalls richtiggestellt oder in Papierform erstellt. Für Stimmlisten in Papierform ist das Muster in Anlage 1 zu verwenden. Bei elektronisch erstellten Wählerverzeichnissen hat der Aufbau der Ausdrucke diesem Muster zu entsprechen.

(4) In die Stimmlisten sind sodann die Namen aller Personen aufzunehmen,

a) die am Stichtag in der Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen waren;

b) die spätestens am Tag der Befragung das 16. Lebensjahr vollendet haben;

c) deren Stimmberechtigung auf Grund eines nach Abs. 2 durchgeführten Einspruchs- oder Berufungsverfahrens festgestellt wurde.

(5) Die Stimmlisten müssen spätestens am einundzwanzigsten Tage nach dem Stichtag fertiggestellt sein.

(6) Die Gemeinden haben den im Nationalrat vertretenen Parteien über Verlangen Ausdrucke der Stimmlisten gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausdrucke können mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden.“

2. § 20 Abs. 1 lautet:

„(1) Sofortmeldungen können nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel erfolgen, wenn hierdurch die schnellste Art der Übermittlung gewährleistet ist.“

4. §21 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„Der Titel, § 6, § 20 Abs. 1 und die Anlage 3 in der Fassung BGBl. I Nr. XXX/201X treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

5. Die Anlage 3 lautet:

                                                                                                                     


Anlage 3

 


In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.

Erste Lesung gemäß § 108 GOG-NR.

 


Begründung

Allgemeiner Teil

Die vorgeschlagenen Reformen zielen darauf ab, die bestehenden Instrumente der parlamentarischen Kontrolle und Mitbestimmung durch die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger auszubauen und damit den Parlamentarismus zu stärken. Damit werden politische Entscheidungsprozesse näher an die Wählerinnen und an den Wähler herangeführt und transparenter gestaltet.

Folgende Maßnahmen sind konkret geplant:

·          Die Unterstützung von Volksbegehren, Bürgerinitiativen und Bürgeranfragen (Einleitungsverfahren und Eintragungsverfahren) soll in Zukunft auf elektronischem Weg – wie es schon bei Europäischen Bürgerinitiativen möglich ist – erfolgen können, um den Wählerinnen und Wählern zusätzlich zur Unterstützung in Papierform am Gemeindeamt bzw. Bezirksamt eine einfache Form der Unterstützung von Volksbegehren zu ermöglichen. Da das Prinzip „eine Wahlberechtigte bzw. ein Wahlberechtigter – eine Stimme“, auch für Volksbegehren gelten muss, wird auf das bestehende und bewährte System der eindeutigen Identifikation durch die Verwendung der Bürgerkarte (samt Handy-Signatur) zurückgegriffen. Da das System der qualifizierten digitalen Signatur bereits etabliert ist, entstehen durch die Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten der Bürgerkarte, Volksbegehren (und andere Instrumente) per Internet zu unterstützen, keine neuen Kosten.

·          Als technische Voraussetzung für die Einführung der elektronischen Unterstützung von Volksbegehren, Bürgeranfragen und Bürgerinitiativen ist es notwendig, eine Zentrale Wählerevidenz beim Bundesministerium für Inneres zu schaffen. Dies bringt auch administrative Erleichterungen für die Gemeinden bei der Abwicklung von Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen.

·          Die parlamentarische Behandlung von Volksbegehren im Nationalrat soll aufgewertet werden. Zusätzlich zu den jetzt schon bestehenden Sonderbestimmungen für Volksbegehren (vgl. § 37 Abs. 3 GOG-NR, nach dem vorgesehen ist, die Bevoll­mächtigen eines Volksbegehrens den Beratungen des Ausschusses beizuziehen; vgl. § 37 Abs. 3a GOG-NR über die Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen bei der Durchführung einer Generaldebatte oder einer umfangreichen Erörterung von einem Volksbegehren unter Beiziehung von Sachverständigen oder Auskunftspersonen) wird durch die neuen Bestimmungen eine rasche und transparente parlamentarische Behandlung von Volksbegehren unter Einbeziehung der Bevollmächtigten sichergestellt: Dazu wird eine neue Form der Nationalratssitzung, die „Volksbegehren-Sitzung“ geschaffen, in der ausschließlich Volksbegehren behandelt werden. Jedes Volksbegehren, das ausreichend unterstützt wurde, muss einer ersten Lesung unterzogen werden, anlässlich dieser der Bevollmächtigte eines Volksbegehrens das Wort ergreifen kann. Das zuständige Mitglied der Bundesregierung hat sich zum Volksbegehren im Plenum des Nationalrates sowohl in der ersten Lesung als auch bei der Enderledigung des Volksbegehrens zu äußern. Für jedes Volksbegehren ist ein besonderer Ausschuss zu wählen, der das Volksbegehren vorberät.

·          Neu geschaffen wird die Möglichkeit, dass Bürgerinnen und Bürger im Wege des Nationalrates konkrete Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten können. Diese Bürgeranfragen werden – sofern sie von mindestens 10.000 Wahlberechtigten unterstützt werden – anlässlich einer eigenen Bürger-Fragestunde im Nationalrat vom zuständigen Mitglied bzw. von den zuständigen Mitgliedern der Bundesregierung mündlich beantwortet. Dieses Fragerecht ergänzt das bereits jetzt bestehende Auskunftsrecht gemäß Art. 20 Abs. 4 B-VG und verschafft der Bürgeranfrage und der Antwort durch das zuständige Regierungsmitglied eine erhöhte Publizität.

·          In Zukunft soll es auch möglich sein, Bürgerinitiativen (§§ 100 bis 100d GOG-NR) auf elektronischem Wege mittels Bürgerkarte (Handy-Signatur) einzubringen und unterstützen zu können.

Bedeckungsvorschlag:

Die entstehenden Kosten sind im Bundesfinanzrahmengesetz 2014 - 2017 zu berücksichtigen.

 


Besonderer Teil:

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes):

Zu Z 1 (Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG):

Diese Änderung dient lediglich der Klarstellung; dass in Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG nur die Volksbegehren genannt werden, hat historische Gründe.

Zu Z 2 (Art. 23a Abs. 4 B-VG), Z 3 (Entfall des Art. 26 Abs. 7 B-VG und Neubezeichnung des Art. 26 Abs. 8 B-VG) und Z 4 (Art. 26a B-VG):

Die bundesgesetzlichen Zuständigkeiten der Gemeinde in den Angelegenheiten des Wahlrechtes und der direkten Demokratie sind im B-VG derzeit nur lückenhaft geregelt. Gemäß Art. 26 Abs. 7 B-VG werden die Wählerverzeichnisse (für die Nationalratswahl) von den Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich angelegt. Die Wählerevidenzen werden in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich genannt, dürften jedoch bei historischer Betrachtung als „ständige Wählerverzeichnisse“ mitgemeint sein (vgl. Schick, Wählerevidenzgesetz 1973, in Neisser/Handstanger/Schick, Bundeswahlrecht2 [1994], 155 ff [156]). Durch Art. 23a Abs. 4 B-VG wird ua. Art. 26 Abs. 7 B-VG auch für die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Österreich für sinngemäß anwendbar erklärt. Keine entsprechenden Bestimmungen gibt es dagegen für die Bundespräsidentenwahl und für Volksabstimmungen und Volksbefragungen. Diese Lücken sollen durch den vorgeschlagenen Art. 26a Abs. 2 erster Satz geschlossen werden.

Der erste Halbsatz des vorgeschlagenen Art. 26a Abs. 2 zweiter Satz soll die verfassungsgesetzliche Grundlage für die Schaffung eines zentralen Wählerregisters bilden, in dem die Daten der Wählerevidenzen (im Rahmen der Führung dieser Wählerevidenzen durch die Gemeinden) gespeichert werden sollen. Zu diesem Zweck sieht das vorgeschlagene Wählerevidenzgesetz 2013 die Schaffung eines im Bundesministerium für Inneres einzurichtenden „Zentralen Wählerregisters“ („ZeWaeR“) vor.

Der zweite Halbsatz des vorgeschlagenen Art. 26a Abs. 2 zweiter Satz ermöglicht, dass die Länder und Gemeinden die im zentralen Wählerregister gespeicherten Daten als Grundlage für die von ihnen anzulegenden „gleichartigen“ Verzeichnisse (also insb. für die vor den Landtags- und Gemeinderatswahlen anzulegenden Wählerverzeichnisse) heranziehen.

Zu Z 5 (Art. 41 Abs. 2 B-VG):

Der erste Satz des vorgeschlagenen Art. 41 Abs. 2 entspricht inhaltlich der geltenden Rechtslage. Unter „Unterstützung“ ist im gegebenen Zusammenhang sowohl die Abgabe einer Unterstützungserklärung (im Einleitungsverfahren) also auch die Eintragung in einer Eintragungsliste (im Eintragungsverfahren) zu verstehen.

Anders als nach geltender Rechtslage, soll die Stimmberechtigung nach dem zweiten Satz nicht mehr davon abhängen, ob der zum Nationalrat Wahlberechtigte einen Hauptwohnsitz in einer Gemeinde des Bundesgebietes, also im Inland hat. Dadurch wird es in Zukunft auch Auslandsösterreicherinnen und -österreichern möglich sein, Volksbegehren zu unterstützen.

Der dritte Satz entspricht der geltenden Rechtslage. Durch den letzten Satz soll die einfache Bundesgesetzgebung ermächtigt werden, die elektronische Unterstützung von Volksbegehren vorzusehen. Dabei ist zu gewährleisten, dass eine Verfälschung des Ergebnisses durch Abgabe mehrerer Unterstützungserklärungen oder Mehrfacheintragungen ausgeschlossen ist. Auch davon werden Auslandsösterreicherinnen und -österreicher in besonderem Maß profitieren. Siehe im Übrigen die Ausführungsregelungen im vorgeschlagenen Volksbegehrengesetz 2013.

Zu Z 6 (Art. 52 Abs. 4 und 5 B-VG):

Da das Recht, in den Sitzungen des Nationalrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten, ausschließlich den Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates als Instrument zur Überprüfung der Geschäftsführung der Bundesregierung gemäß Art. 52 Abs. 1 B-VG zukommt, bedarf es einer verfassungsgesetzlichen Grundlage für die neu zu schaffende Bürgeranfrage. In Zukunft sollen auch Bürgerinnen und Bürger im Wege des Nationalrates die Geschäftsführung der Bundesregierung im Sinn des Abs. 1 und 2 kontrollieren können, indem sie kurze Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten können, sofern die in Art 2 dieses Gesetzentwurfes in den §§ 96a bis 96c GOG NR näher umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Einbringung einer Bürgeranfrage und die für die Zulassung erforderliche Sammlung von Unterstützungserklärungen soll über das Internetangebot des Parlaments erfolgen. Mit der Wendung „im Wege des Nationalrates“ wird zum Ausdruck gebracht, dass bereits die Sammlung von Unterstützungserklärungen dem Bereich der Gesetzgebung im Sinne des 2. Hauptstücks des B-VG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VfGH zuzurechnen ist. Da ein neuer Abs. 4 geschaffen werden soll, werden die Ermächtigungen zur Erlassung von Ausführungsbestimmungen in den neuen Abs. 5 verschoben und zwischen dem Nationalrat und dem Bundesrat aufgeteilt.

Zu Z 7 (Art. 151 Abs. 53 B-VG):

Wie das vorliegende Paket zum Ausbau der direkten Demokratie sollen auch die entsprechenden Bestimmungen im B-VG mit 1. Jänner 2014 in Kraft treten.

 


Zu Artikel 2 (GOG-NR):

Zu Z 1 (§ 2 Abs. 1 Z 4), 2 (§ 4 Abs. 2), 5 (§ 32a Abs. 1) und 6 (§ 32a Abs. 4):

Dabei handelt es sich um redaktionelle Anpassungen.

Zu Z 3 (§ 8 Abs. 3):

Der Präsident bezeichnet nach Beratung in der Präsidialkonferenz die der in der Regel vier Mal pro Kalenderjahr stattfindenden Nationalratssitzungen, die mit einer Fragestunde beginnen, in der Bürgeranfragen zum Aufruf gelangen (Bürger-Fragestunde). Schließlich entscheidet der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, ob im Anschluss an eine Bürger-Fragestunde auch eine Fragestunde gemäß § 94 Abs. 4 stattfindet. Dies erscheint im Besonderen dann sinnvoll, wenn keine oder nur wenige Bürgeranfragen von mindestens 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wurden und damit zur Verlesung bzw. Beratung gelangen können.

Zu Z 4 (§ 24):

Im neuen § 24 werden alle Bestimmungen, die das parlamentarische Verfahren hinsichtlich Volksbegehren regeln, zusammengefasst. Abs. 1 schafft einen neuen Typus einer Plenarsitzung des Nationalrates, nämlich die sog. „Volksbegehren-Sitzung“. In einer derartigen Sitzung wird ausschließlich ein einziges Volksbegehren und mit diesem in Zusammenhang stehende Ausschussberichte behandelt. Dringliche Anfragen und dringliche Anträge, aktuelle (Europa‑)Stunden, Fragestunden sowie Kurzdebatten finden nicht statt, um einem Volksbegehren die ausschließliche Aufmerksamkeit zu garantieren. An einem Sitzungstag können mehrere Volksbegehen-Sitzungen oder neben Volksbegehren-Sitzungen auch reguläre Sitzungen bzw. Sondersitzungen des Nationalrates stattfinden.

Um eine zeitlich straffe parlamentarische Behandlung von Volksbegehren garantieren zu können, ist gemäß Abs. 2 vorgesehen, dass in der Regel bereits binnen vier Wochen nach Einlagen eines Volksbegehrens verpflichtend die erste Lesung in der „Ersten Volksbegehren-Sitzung“ stattzufinden hat. Am Beginn der ersten Lesung hinsichtlich eines Volksbegehrens kann der Bevollmächtigte im Sinne des Volksbegehrengesetzes 2013 einmal für zehn Minuten vom Rednerpult aus (vgl. § 62 Abs. 1 erster Satz) das Wort ergreifen, um das Volksbegehren näher zu erläutern. Anschließend nimmt der Bevollmächtigte am Balkon Platz. Ist er verhindert, kann sein Vertreter nach dem Volksbegehrengesetz 2013 das Wort ergreifen.

Anschließend hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung eine mündliche Stellungnahme zum Volksbegehren, die 10 Minuten nicht übersteigen soll, abzugeben, wobei sich Mitglieder der Bundesregierung und Staatssekretäre auch mehrmals zu Wort melden können (§ 19 Abs. 1). In der darauf folgenden Debatte kommt jedem Redner eine Redezeit von 10 Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von 20 Minuten zu, wobei sich Mitglieder des Nationalrates höchstens zweimal zu Wort melden können (§ 63 Abs. 1).

Nach dem Schluss der Debatte wird gemäß Abs. 3 ein besonderer Ausschuss gewählt, in dem das Volksbegehren vorzuberaten ist. Dadurch, dass jedes Volksbegehren in einem eigenen besonderen Ausschuss vorzuberaten ist, wird die Bedeutung eines Volksbegehrens im parlamentarischen Prozess nochmals hervorgehoben. Die Ausschussberatungen müssen spätestens nach einem Monat nach Zuweisung beginnen; der Ausschuss muss spätestens nach weiteren vier Monaten einen Bericht an den Nationalrat erstatten.

Nach der Vorberatung im Ausschuss erfolgt gemäß Abs. 4 die Beratung im Plenum über das Volksbegehren samt mit diesem im Zusammenhang stehenden Anträge des Ausschusses (§ 27 Abs. 1 und 3) in einer „Zweiten Volksbegehren-Sitzung“. Anlässlich dieser Sitzung können auch Anträge gemäß §§ 53 Abs. 3 und 55 Abs. 1 eingebracht werden. In dieser Sitzung hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung eine mündliche Stellungnahme abzugeben, die 10 Minuten nicht übersteigen soll.

Um die Bevölkerung besser über Volksbegehren zu informieren, ist vorgesehen, dass alle Volksbegehren, sobald sie im Nationalrat eingelangt sind, sowie alle in Zusammenhang mit deren Behandlung stehenden Ausschussberichte und Stenographischen Protokolle auf der Webpage des Parlaments darzustellen sind. Diese Informationen sind zwar auch schon jetzt auf der Webpage des Parlamentes abrufbar, aber durch eine Neugestaltung dieses Bereichs soll das Auffinden rascher und einfacher möglich sein.

Zu Z 7 (§ 37 Abs. 3 und § 42 Abs. 1a):

Da ein neues Volksbegehrengesetz (Volksbegehrengesetz 2013) beschlossen werden soll, werden in den genannten Bestimmungen die Verweise angepasst.

Zu Z 8 und 9 (§ 57 Abs. 4a und Abs. 8):

Für „Zweite Volksbegehren-Sitzungen“ gilt eine eigene – Abs. 5 nachgebildete – Bestimmung zur Redeordnung: Mit einfacher Mehrheit kann der Nationalrat am Beginn einer „Zweiten Volksbegehren-Sitzung“ eine Gesamtredezeit beschließen, wobei die Gesamtredezeit für die Redner eines Klubs nicht auf weniger als 20 Minuten und die Redezeit für Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit nicht auf weniger als 5 Minuten beschränkt werden darf. Spricht ein Mitglied der Bundesregierung oder ein Staatssekretär in der Debatte in einer „Zweiten Volksbegehren-Sitzung“ länger als 20 Minuten, kann gemäß Abs. 8 jeder Klub, der eine abweichende Meinung zum Ausdruck bringen will, zusätzliche Redezeit im Ausmaß der Überschreitung in Anspruch nehmen.

Zu Z 10 und 11 (§ 69 Abs. 3 und 7):

Da nun vorgesehen ist, dass ein Volksbegehren zwingend einer ersten Lesung zu unterziehen ist, ist die Bezugnahme auf Volksbegehren in den genannten Bestimmungen hinfällig.

Zu Z 12 (§ 94 Abs. 4a):

Um den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit zu geben, an die Mitglieder der Bundesregierung Bürgeranfragen zu richten (vgl. §§ 93a bis 93c), soll bereits zu Beginn eines jeden Kalenderjahres feststehen, zu welchen Terminen Bürgeranfragen beantwortet werden. Diese Termine werden vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidiale festgelegt: Es finden in der Regel vier Sitzungen des Nationalrates gleichmäßig über das Jahr verteilt statt, die mit einer Fragestunde beginnen, in denen Bürgeranfragen zum Aufruf gelangen (Bürger-Fragestunde). Bei der Festlegung der ersten Sitzung, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnen soll, ist auf den Fristenlauf gemäß § 96b Abs. 4 Rücksicht zu nehmen. In einer solchen Sitzung des Nationalrates findet keine aktuelle (Europa‑)Stunde statt. Auch findet die

zeitliche Beschränkung des letzten Satzes des § 94 Abs. 4 keine Anwendung, weil davon auszugehen ist, dass eine Fragestunde deutlich länger als 60 Minuten dauert, wenn sieben Bürgeranfragen zum Aufruf gelangen und samt Zusatzfragen beantwortet werden. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz entscheidet, ob in derselben Sitzung im Anschluss an die Bürger-Fragestunde auch eine Fragestunde gemäß §94 Abs. 4 stattfindet.

Zu Z 13 (§§ 96a bis 96c):

Bürgerinnen und Bürger, die zum Nationalrat wahlberechtigt sind, sollen in Zukunft im Wege des Nationalrates kurze Fragen an die Mitglieder der Bundesregierung stellen können. Dieses Fragerecht ist dem Fragerecht der Mitglieder des Nationalrates in parlamentarischen Fragestunden nachgebildet. Dementsprechend sind auch die §§ 93a bis 93c den Bestimmungen der Fragestunde (§§ 94 bis 97) nachgebildet. Das Sammeln der für eine Beantwortung durch ein Mitglied der Bundesregierung notwendigen Unterstützungserklärungen sowie das Fragerecht als solches stellen eine dem Bereich der Gesetzgebung zuzuzählende Tätigkeit eines gesetzgebenden Organs dar. Mit Hilfe des neuen Zentralen Wählerregisters wird es möglich, dass derartige Bürgeranfragen elektronisch gestellt und auch unterstützt werden können. Der Bürgerin bzw. dem Bürger wird ein neues Instrument zur Beteiligung am politischen Prozess geboten, ohne einen überbordenden und teuren Verwaltungsapparat einrichten zu müssen.

Der Präsident legt nach Beratung in der Präsidialkonferenz fest, welche vier auf das Kalenderjahr gleichmäßig verteilte Sitzungen des Nationalrates mit einer Fragestunde beginnen, in der Bürgeranfragen zum Aufruf gelangen (Bürger-Fragestunde). Bürgerinnen und Bürger, können für jede Bürger-Fragestunde je eine kurze schriftliche Anfrage (Bürgeranfrage) an ein zu bezeichnende Mitglied der Bundesregierung stellen (§ 96a Abs. 1). Das Wort „eine“ vor „Anfrage“ ist als bestimmtes Zahlenwort zu verstehen. Das bedeutet, dass eine Bürgerin bzw. ein Bürger erst nach erfolgtem Aufruf ihrer bzw. seiner Bürgeranfrage bzw. nach deren Löschung gemäß § 96b Abs. 10 infolge mangelnder Unterstützung eine weitere Bürgeranfrage einbringen kann. Pro Bürger-Fragestunde kann eine Bürgerin bzw. ein Bürger also nur eine im Sinne der §§ 96a Abs. 3 und 96b Abs. 3 gültige Bürgeranfrage einbringen.

Die Einbringung soll über eine Internet-Plattform des Parlaments erfolgen (§ 96b Abs. 1). Dabei wird es sich um ein zusätzliches Angebot der bestehenden Homepage des Parlaments handeln. Die Einbringung (und die Unterstützung gemäß § 96b Abs. 4) der Bürgeranfrage erfolgt gemäß §96b Abs. 2 in Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität des Wahlberechtigten und der Authentizität der Bürgeranfrage im Sinn von § 4 E‑GovG im Weg der Plattform gemäß Abs. 1, wobei die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur im ZeWaeR (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2013) vermerkt wird. In diesem Zusammenhang ist das Parlament nach datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten als Auftraggeber und das Bundesministerium für Inneres, das das zentrale Wählerregister (ZeWaeR) führt, als Dienstleister zu sehen. Bei dem im Gesetzestext gewählten Begriff „Anwendung“ handelt es sich um einen technologieneutralen Begriff, mit dem die unterschiedlichsten technischen Umsetzungsformen (z.B. Formular, eigene Webseite, "App.",

sonstige technische Umsetzung) abgedeckt sind. Dass es sich um eine elektronische Form der Unterstützung handeln muss, ergibt sich daraus, dass die im Gesetz normierte Anwendung eine elektronische Signatur verarbeiten können muss. Mit dem Wortlaut der Regelung ist ausgeschlossen, dass eine Bürgeranfrage via E-Mail oder im Weg einer nicht seitens der Behörde bereitgestellten Applikation unterstützt wird.

Bringen mehrere Wahlberechtigte eine Bürgeranfrage gemeinsam ein, so gelten die Bestimmungen über die Bürgeranfrage (§96b Abs. 2, 3, 5 und 6 sowie § 96c Abs. 3) für den Ersteinbringer.

Wurde die Bürgeranfrage eingebracht, entscheidet gemäß § 96b Abs. 3 der Präsident, ob die Bürgeranfrage allen Anforderungen entspricht: Die Bürgeranfrage darf nur eine kurze konkrete Frage beinhalten, die sich auf Gegenstände der Vollziehung im Sinn des § 90 bezieht. Sie darf nicht in mehrere Unterfragen geteilt sein und muss das Mitglied der Bundesregierung, an welches sie gerichtet ist, ausdrücklich bezeichnen. Auch darf sie nicht den Anstand oder die Würde des Nationalrates verletzen, beleidigende Äußerungen enthalten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen Dritter verletzen (damit sollen Datenschutzverletzungen durch Bürgeranfragen vermieden werden). Wird eine der genannten Anforderungen nicht erfüllt oder richtet sich die Bürgeranfrage an ein offensichtlich unzuständiges Mitglied der Bundesregierung, wird die Bürgeranfrage an den anfragestellenden Bürger bzw. die anfragestellende Bürgerin vom Präsidenten mit einer entsprechenden Begründung gemäß § 96b Abs. 3 zurückgestellt. Offensichtlich bezieht sich eine Bürgeranfrage dann nicht auf Gegenstände der Vollziehung im Zuständigkeitsbereich der Mitglieder der Bundesregierung, wenn sie auf einen Gegenstand gerichtet ist, der nicht in die Vollziehung des Bundes fällt (z.B. vgl. Art. 10 ff B-VG). Eine Bürgeranfrage richtet sich dann an das offensichtlich unzuständige Mitglied der Bundesregierung, wenn z.B. der Gegenstand der Frage nach dem Bundesministeriengesetz nicht in den Vollzugsbereich des genannten Mitgliedes der Bundesregierung fällt.

Dem anfragestellenden Bürger bzw. der anfragestellenden Bürgerin steht es frei, die Bürgeranfrage verbessert neuerlich einzubringen, woraufhin der Präsident gemäß § 96b Abs. 3 das Vorliegen der Voraussetzungen prüft und gegebenenfalls die Frage erneut zurückzustellen hat.

Entspricht die Bürgeranfrage den erläuterten Anforderungen, wird sie auf der Plattform des Parlaments veröffentlicht (§ 96b Abs. 1); es ergeht keine formelle Entscheidung des Präsidenten. Alle Anfragen, die bis zum Ablauf des 28. Tages vor der nächsten Sitzung des Nationalrates, die mit einer Bürger-Fragestunde beginnt, ordnungsgemäß eingebracht worden sind, werden zur Unterstützung auf der Plattform veröffentlicht. Um eine ausreichende Prüfung auch knapp einlangender Anfragen zu gewährleisten, soll der Unterstützungszeitraum allerdings erst am 21. Tag vor dieser Sitzung beginnen. Ab dann kann eine Bürgeranfrage sieben Tage lang unterstützt werden. Nach Ablauf dieser siebentägigen Frist, also ab dem 14. Tag vor der Bürger-Fragestunde, besteht sohin ausreichend Zeit für die Information der Anfragesteller und für die Entscheidung des Präsidenten nach der Beratung in der Präsidialkonferenz gemäß § 94 Abs. 4a letzter Satz, ob nach der Bürger-Fragestunde auch eine Fragestunde gemäß § 94 Abs. 4 stattfindet. Bei der Berechnung der Fristen ist auf Sonn-

oder Feiertag nicht Rücksicht zu nehmen, weil sowohl die Einbringung als auch die Unterstützung von Bürgeranfragen auf elektronischem Weg und daher unabhängig von etwaigen Öffnungszeiten oder Amtsstunden erfolgen kann. Bürgeranfragen, die nach Ablauf des 28. Tages vor einer solchen Sitzung einlangen, können erst im Unterstützungszeitraum für die nächste Bürger-Anfragestunde unterstützt werden. Bürgeranfragen, die nach Ablauf des 28. Tages vor der letzten Sitzung mit einer Bürger-Fragestunde in einer Gesetzgebungsperiode eingebracht werden, verfallen, weil Bürgeranfragen nicht vom Diskontinuitätsprinzip gemäß Art. 28 Abs. 4 B-VG ausgenommen sind. Die Unterstützung der Bürgeranfrage erfolgt gemäß § 96b Abs. 4 in Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität des Wahlberechtigten und der Authentizität der Unterstützung im Sinn von § 4 E-GovG im Weg der Plattform gemäß Abs. 1, wobei die dabei abgegebene qualifizierte elektronische Signatur im ZeWaeR (§ 4 des Wählerevidenzgesetzes 2013) vermerkt wird. In der Parlamentsdirektion sollen folglich auch keine Daten der Unterstützerinnen und Unterstützer gesammelt werden.

Die Zurückziehung einer Bürgeranfrage ist solange möglich, bis sie das erste Mal unterstützt wurde (§ 96b Abs. 5). Auch bei der Zurückziehung hat sich der Wahlberechtigte gemäß § 96b Abs. 3 zu identifizieren. Die Überprüfung der Identifikation erfolgt durch einen Datenabgleich mit dem Zentralen Wählerregister(§ 96b Abs. 5 iVm § 96b Abs. 2).

Gemäß § 96b Abs. 6 ist die Anzahl der im zentralen Wählerregister erfolgten Vormerkungen von gültigen Unterstützungserklärungen auf der Internetplattform zu veröffentlichen. Damit wird ersichtlich sein, wie hoch der Unterstützungsgrad einer bestimmten Bürgeranfrage jeweils ist.

Wird eine Bürgeranfrage binnen des in § 96b Abs. 4 genannten Unterstützungszeitraumes von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt, ist sie an die Mitglieder des Nationalrates und an das in der Bürgeranfrage bezeichnete Mitglied der Bundesregierung zu verteilen (§ 96b Abs. 7).

In einer Fragestunde kommen die (höchstens) sieben am meisten unterstützten Bürgeranfragen zum Aufruf (§ 96b Abs. 8), wobei die Bürgeranfragen nach der Anzahl der Unterstützungserklärungen und nach der ressortmäßigen Zugehörigkeit gereiht werden; die am meisten unterstützte Anfrage macht den Anfang (§ 96c Abs. 1 letzter Satz); daran schließen sich alle anderen an dasselbe Mitglied der Bundesregierung gerichteten Bürgeranfragen an. Es ist möglich, dass bis zu sieben Fragen an bis zu sieben Mitglieder der Bundesregierung zur Verlesung kommen. Die Bürgeranfragen werden vor den Fragen der Mitglieder des Nationalrates von einem Schriftführer verlesen (§ 96c Abs. 1) und anschließend vom Mitglied der Bundesregierung beantwortet (§ 96c Abs. 2). Daraufhin kann ein Vertreter jedes Klubs eine kurze Zusatzfrage stellten, die ebenfalls vom Mitglied der Bundesregierung zu beantworten ist (§ 96c Abs. 2 iVm § 94 Abs. 2); Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit werden in angemessener Weise berücksichtigt. Ist dem Mitglied der Bundesregierung die Beantwortung nicht möglich, hat er dies zu begründen (§ 96a Abs. 2). Mögliche Gründe für eine Nicht-Beantwortung wären beispielsweise die Amtsverschwiegenheit (vgl. Art. 20 Abs. 3 B-VG), der Umstand, dass die Bürgeranfrage sich auf einen nicht in den Vollzugsbereich des Bundes fallenden Gegenstand bezieht (vgl. § 96a Abs. 1 iVm § 96b Abs. 3) oder die ressortmäßige Unzuständigkeit (vgl. § 96a Abs. 3 iVm § 96b Abs. 3). Das Gesetz legt keine Voraussetzungen fest, unter denen ein Mitglied der Bundesregierung zur Beantwortung der Anfrage nicht verpflichtet ist (vgl. § 91 Abs. 4).

Das Stenographische Protokoll der Beantwortung einer Bürgeranfrage und der dazu gestellten Zusatzfragen samt deren Beantwortung sowie die schriftliche Ausfertigung sind der bzw. dem Wahlberechtigten, der die Bürgeranfrage eingebracht hat, zuzustellen und umgehend auf der Internet-Plattform des Parlaments zu veröffentlichen (§ 96c Abs. 3).

Die zugelassenen Bürgeranfragen, die nicht in einer Fragestunde mündlich beantwortet wurden, sind binnen zwei Monaten schriftlich zu beantworten (§ 96b Abs. 9). Dies kann dann der Fall sein, wenn für eine Fragestunde mehr als sieben Fragen von mehr als 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wurden oder wenn auf Grund von Neuwahlen Bürgeranfragen unbeantwortet bleiben. Die schriftliche Beantwortung ist ebenfalls auf der Internet-Plattform des Parlaments zu veröffentlichen.

§ 96b Abs. 10 sieht zwei Löschungsverpflichtungen vor: Bürgeranfragen, die innerhalb des Unterstützungszeitraums nicht die erforderliche Unterstützung gemäß Abs. 7 erhalten haben, sind zwei Wochen nach Abhaltung der darauffolgenden Bürger-Fragestunde sowohl von der Internetplattform nach § 96b Abs. 1 als auch im Zentralen Wählerregister zu löschen. Die zu diesen Bürgeranfragen vorliegenden Vormerkungen sind ebenfalls zwei Wochen nach Abhaltung der Bürger-Fragestunde zu löschen. Die Vormerkungen zu allen anderen Bürgeranfragen, die von 10.000 Wahlberechtigten unterstützt wurden, sind zwei Wochen nach Beantwortung zu löschen. Die aufgerufenen und schriftlich beantworteten Bürgeranfragen können als Teil der parlamentarischen Materialien im Internetangebot des Parlaments weiterhin abgerufen werden.

Zu Z 14 und 15 (§ 100 Abs. 1 und 2):

Sowohl die Einbringung als auch die Unterstützung von Bürgerinitiativen sollen in Zukunft über die Internet-Plattform des Parlaments möglich sein. Für die Einbringung als auch für die Unterstützung gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Einbringung und Unterstützung von Bürgeranfragen. Sie werden auf der Internet-Plattform des Parlaments gesammelt und veröffentlicht. Wahlberechtigte können sie wie eine Volksbegehren auf elektronischem Weg unterstützen.

Zu Z 16 (§ 107):

Der Lauf der Frist gemäß § 24 Abs. 2 und 3 wird durch die tagungsfreie Zeit gehemmt.

Zu Z 17 (§ 109 Abs. 7):

Das gesamte Paket zur Stärkung der Instrumente der direkten Demokratie soll am 1. Jänner 2014 in Kraft treten.


Zu Artikel 3 (Volksbegehrengesetz 2013)

Das neue Volksbegehrengesetz 2013 baut hinsichtlich des Fristengefüges und der erforderlichen Unterstützungen 1 : 1 auf das geltende Recht auf. Hingegen wurde der Work- Flow mit Blick auf das Erfordernis, dass für Volksbegehren von jeder Gemeinde aus und darüber hinaus auch online sowohl Unterstützungserklärungen getätigt, als auch Unterschriften geleistet werden können, einer grundlegenden Reform unterzogen:

1.    Das Erfordernis der Möglichkeit zur Online-Unterstützung macht eine Registrierung des Volksbegehrens unerlässlich. Die Schwelle für eine Registrierung ist niedriger als für die Einbringung eines Einleitungsantrags. Aus Gründen der Rechtssicherheit muss – nicht zuletzt mit Blick auf das Erkenntnis B 191/12-10 vom 20. Juni 2012 – aber bereits bei der Registrierung der Text des Volksbegehrens feststehen. Um ein Anliegen ausführlich zu dokumentieren, bleibt es den Proponentinnen und Proponenten eines Volksbegehrens aber – wie bisher – unbenommen, eine mengenmäßig nicht begrenzte Begründung zum Volksbegehren anzubieten. Als Übereilungsschutz ist für die Registrierung eines Volksbegehrens eine Gebühr von 500 € vorgesehen. Um diesen Betrag reduziert sich allerdings der zu entrichtende Druckkostenbeitrag, der bei der Einbringung des Einleitungsantrags fällig wird, so dass die Einbringung eines Volksbegehrens sich insgesamt nicht verteuert.

2.    Mit der erfolgten Registrierung können Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren getätigt werden. Dies geschieht entweder online oder vor einem Organwalter (einer Organwalterin) einer beliebigen Gemeinde. In beiden Fällen führt die Tätigung einer Unterstützungserklärung zu einer – grundsätzlich für ZeWaeR-Benutzungsberechtigte in anderen Gemeinden nicht sichtbaren – Vormerkung. Für die Tätigung einer Online-Unterstützungserklärung ist die Abgabe einer digitalen Signatur (mittels Bürgerkarte oder mittels Handy-Signatur) zwingend erforderlich. Bei Tätigung in einer Gemeinde werden mittels der ZeWaeR-Applikation – nachdem der Organwalter bzw. die Organwalterin die Identität der unterstützungswilligen Person festgestellt hat und durch die Applikation keine Ablehnung wegen einer bereits vorhandenen Vormerkung angezeigt wird – zwei Ausdrucke generiert, nämlich die Unterstützungserklärung und eine Bestätigung hierüber. Der (die) Unterstützungswillige leistet eine Unterschrift (die Bestätigung dient lediglich zu Beweiszwecken und verbleibt bei der Gemeinde), der (die) Unterstützungswillige erhält eine vom Organwalter (von der Organwalterin) unterfertigte Bestätigung (ebenfalls lediglich zu Beweiszwecken). Die Proponentinnen und Proponenten – wie auch das BM.I – können sich über die Zahl der bislang getätigten Unterstützungserklärungen jederzeit – online, mit entsprechenden Zugangsberechtigungen – informieren.

Bei dem im Gesetzestext gewählten Begriff „Anwendung“ handelt es sich um einen technologieneutralen Begriff, mit dem die unterschiedlichsten technischen Umsetzungsformen (z.B. Formular, eigene Webseite, "App.", sonstige technische Umsetzung) abgedeckt sind. Dass es sich um eine elektronische Form der Unterstützung handeln muss, ergibt sich daraus, dass die im Gesetz normierte Anwendung eine elektronische Signatur verarbeiten können muss. Mit dem Wortlaut der Regelung ist ausgeschlossen, dass ein Volksbegehren via E-Mail oder im Weg einer nicht seitens der Behörde bereitgestellten Applikation unterstützt wird.

3.    Wurde eine ausreichende Zahl an Unterstützungserklärungen getätigt, so können die Proponentinnen und Proponenten eines Volksbegehrens jederzeit einen Einleitungsantrag einbringen. Danach ist die Möglichkeit, weitere Unterstützungserklärungen zu tätigen automatisch gesperrt. Wie nach geltendem Recht setzt der Bundesminister für Inneres (die Bundesministerin für Inneres) einen Eintragungszeitraum fest. Das Fristengefüge wurde an sich nicht geändert; mit Blick auf die Möglichkeit, für das Volksbegehren online eine Unterschrift zu leisten, wurde lediglich auf das obligate Offenhalten des Eintragungslokales am Sonntag verzichtet.

4.    Während des Eintragungszeitraums können Unterschriften in gleicher Weise geleistet werden, wie dies für Unterstützungserklärungen unter Punkt 2 beschrieben ist. Auch das Abfragen der Zahl der geleisteten Unterschriften ist in gleicher Weise jederzeit möglich.

5.    Unmittelbar nach Ende des Eintragungszeitraums kann im BM.I die vorläufige Zahl der Unterstützungserklärungen „auf Knopfdruck“ ermittelt werden. Den Bezirkswahlbehörden kommt hierbei keine Rolle mehr zu. Die Feststellung des amtlichen Ergebnisses wird wie bisher von der Bundeswahlbehörde vorgenommen, etwa drei Wochen nach Ende des Eintragungszeitraums. Die Proponentinnen und Proponenten haben in der diesbezüglichen Sitzung – wie bisher – Parteistellung und können ggf. Unzukömmlichkeiten bei der Administration des Volksbegehrens ins Treffen bringen. Allenfalls könnte die Bundeswahlbehörde um stichprobenweise Vorlage von Bestätigungen und um Vorlage von unterschriebenen Formularen ersuchen.

6.    Weiterhin unterliegt ein Volksbegehren einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof. Wird das Verfahren nicht angefochten, so wird ein ausreichend unterstütztes Volksbegehren – wie bisher – dem Nationalrat zu weiteren Behandlung zugeführt.

Die moderat angepassten Sätze für die Pauschalvergütungen für durzuführende Volksbegehren stellen einen verhältnismäßigen Ausgleich für die durch den Betreib des Zentralen Wählerregisters bei den Gemeinden in Zukunft  zu verzeichnenden Kosteneinsparungen dar.

Durch eine Übergangsbestimmung ist sichergestellt, dass Volksbegehren, für die seit 1. Jänner 2013 Unterstützungserklärungen gesammelt worden sind, zum 1. Jänner 2014 in das neue System übergeführt werden. Auch für Volksbegehren, für die im Jahr 2013 ein Eintragszeitraum im Jahr 2014 festgelegt worden ist, ist durch eine entsprechende Regelung klargestellt, dass das Eintragungsverfahren aufgrund des Volksbegehrengesetzes 2013 abzuwickeln wäre.


Zu Artikel 4 (Wählerevidenzgesetz 2013)

In jeder Gemeinde ist eine ständige Wählerevidenz zu führen. Diese Evidenz dient als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten oder des Nationalrates sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen anzulegenden Verzeichnisse der Wahlberechtigten. Für Europawahlen besteht in jeder Gemeinde daneben eine ständig zu führende Europa-Wählerevidenz. Die Wählerevidenz und die Europa-Wählerevidenz werden derzeit lediglich lokal von den (hinkünftig) 2.354 Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich geführt. Es besteht keinerlei Verknüpfung dieser örtlichen Register und somit auch keine permanente zentrale Online-Applikation, wie sie etwa bereits 2002 mit dem Zentralen Melderegister geschaffen worden ist. Wahlberechtigte Bürgerinnen und Bürger müssen daher in allen wahlrechtlichen Angelegenheiten (sei es die Unterstützung eines Volksbegehrens, die Beantragung einer Wahlkarte oder die Einsichtnahme in die Wählerevidenz) ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, da nur dort die Wählerevidenz geführt wird bzw. einsehbar ist. Auslandsösterreicher(innen) haben derzeit keinerlei Möglichkeit, ein Volksbegehren zu unterstützen.

Die Schaffung eines im Bundesministerium für Inneres einzurichtenden „Zentralen Wählerregisters“ („ZeWaeR“) beinhaltet insbesondere folgende Ziele:

·          Möglichkeit, Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren in Papierform in jeder Gemeinde zu tätigen.

·          Möglichkeit, online (mittels qualifizierter digitaler Signatur, auch mit Handy-Signatur) Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren zu tätigen.

·          Möglichkeit, dass Auslandsösterreicher(innen) online (mittels qualifizierter digitaler Signatur) Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren tätigen könnten.

·          Möglichkeit des „Clearings“ aller Wahlberechtigten, insbesondere im Hinblick auf allfällige Doppelregistrierung von vermeintlichen Auslandsösterreichern (Auslandsösterreicherinnen).

·          Wegfall sowohl des Erfordernisses der Datenübermittlung an das Bundesministerium für Inneres für die bestehende Zentrale Wählerevidenz (zur Weitergabe an die im Nationalrat vertretenen Parteien) als auch für die Zentrale Europa-Wählerevidenz (zur Weitergabe an andere Mitgliedstaaten der EU).

·          Verbesserte Datenqualität bei der Weitergabe der Wählerevidenz-Daten an die im Nationalrat vertretenen Parteien.

·          Zielsichere Zuordnung von Häftlingen zu einer Wählerevidenz während der Haft (im Sinne des Art. 6 Abs. 4 B-VG)

·          Stark vereinfachte Beauskunftung anderer EU-Mitgliedstaaten im Sinne der Richtlinie 93/109/EG bezüglich wahlberechtigter Unionsbürgerinnen und Unionsbürger bei Europawahlen.

·          Wegfall des bestehenden Verfahrens für die Ermittlung des Ergebnisses von Volksbegehren (Niederschriften, Sofortmeldungen und dergleichen wären obsolet).


·          Wesentliche Vereinfachungen für Gemeinden bei Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Wählerevidenz und der Europa-Wählerevidenz

Beim ZeWaeR handelt es sich um eine durch Bundesgesetz eingerichtete Datenbank-Applikation, mit Hilfe welcher die Gemeinden die örtlichen Wählerevidenzen sowie die örtlichen Europa-Wählerevidenzen ab 2014 zu administrieren haben werden. Aus datenverarbeitungstechnischer Sicht erscheint es naheliegend, das ZeWaeR im Umfeld des Zentralen Melderegisters (ZMR) anzusiedeln (auch die örtlichen Wählerevidenzen werden auf Basis des ZMR generiert). Das ZeWaeR soll – durchaus analog zum ZMR – ein Werkzeug für die Gemeinden darstellen, um insbesondere auch Vorgänge im Zusammenhang mit der Administration von Volksbegehren (sowohl im Einleitungsverfahren als auch im Eintragungsverfahren) vornehmen zu können. Darüber hinaus werden mit dem ZeWaeR bei der neuen Bürgeranfrage Verifizierungs- und Priorierungsvorgänge abgebildet. Schließlich soll mit dem neuen ZeWaeR die faktische Berücksichtigung des Art. 6 Abs. 4 B-VG (Zuordnung von wahlberechtigten Häftlingen zur verfassungskonform zuständigen Gemeinde) wesentlich verbessert werden.

Gleichzeitig soll das ZeWaeR ein Werkzeug für das Bundesministerium für Inneres sein, um bestehende Aufgaben, wie z.B. die Weitergabe der Daten der Unionsbürgerinnen und -bürger entsprechend Richtlinie 93/109/EG (bisherige „Zentrale Europa-Wählerevidenz“) und neue Aufgaben (insb. Administration eines Volksbegehrens mit der Möglichkeit der Online-Unterstützung) zu bewerkstelligen.

Sämtliche – in die einschlägigen Materien (bundesweite Wahlereignisse, Volksbegehren) hineinragenden – Grundfunktionen der Wählerevidenz, um die sich die Gemeinden derzeit selbst zu kümmern haben oder bezüglich welcher sie sich Providern zu bedienen haben, werden in Form von gesetzlich definierten use cases durch das ZeWaeR erfüllt. Darunter fallen Vorgänge des Reklamationsverfahrens ebenso wie das Erstellen von Wählerverzeichnissen und die Vornahme von Vormerkungen nach dem neuen Volksbegehrengesetz 2013. Spezielle gemeindespezifische Erfordernisse (z.B. das Erstellen der amtlichen Wahlinformationen in einer ortsüblichen Form) sollen durch eine Export-Schnittstelle des ZeWaeR unterstützt werden.

Die moderat angepassten Sätze für die Pauschalvergütungen für die Wählerevidenzen stellen einen verhältnismäßigen Ausgleich für die durch den Betreib des Zentralen Wählerregisters bei den Gemeinden in Zukunft  zu verzeichnenden Kosteneinsparungen dar.

 


Zu Artikel 5 (Änderung der Nationalrats-Wahlordnung 1992)

Mit den zu ändernden Bestimmungen wird die Nationalrats-Wahlordnung 1992 im Hinblick auf das neue Wählerevidenzgesetz 2013 angepasst. Hierbei werden insbesondere die so genannten use cases, die sich auf das ZeWaeR beziehen, einzeln definiert. Dies ist notwen-dig, weil alle zulässigen use cases dieser Web-Applikation positiv in der Rechtsordnung ver-ankert sein müssen. So wird z.B. in § 27 Abs. 4 NRWO festgelegt, dass Ausdrucke des Wählerverzeichnisses mit Hilfe des ZeWaeR hergestellt werden können.

Die Novellierung der NRWO wird zum Anlass genommen, § 122 Abs. 1 dahingehend anzu-passen, dass in Hinkunft für schriftliche Anbringen jene technischen Möglichkeiten nicht mehr genannt sind, die es in der Praxis nicht mehr gibt (insbesondere telegrafische Übermittlung von Anbringen).

 


Zu Artikel 6 (Änderung des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971)

Auch das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 wird dem neuen Wählerevidenzgesetz 2013 angepasst; hierbei wird den durch das neue ZeWaeR geschaffenen Rahmenbedingungen Rechnung getragen ist.

 


Zu Artikel 7 (Änderung der Europawahlordnung)

Mit den zu ändernden Bestimmungen wird die Europawahlordnung dem Wählerevidenzgesetz 2013 angepasst. Auch in der EuWO werden die use cases, die sich auf das ZeWaeR beziehen, einzeln definiert.

 


Zu Artikel 8 (Änderung des Europa-Wählerevidenzgesetzes)

Durch die Schaffung des ZeWaeR, verankert im Wählerevidenzgesetz 2013, ist eine um-fangreiche und korrespondierende Umgestaltung des Europa-Wählerevidenzgesetzes not-wendig. Da sich das ZeWaeR aber auch auf die Daten der Europa-Wählerevidenz erstreckt, ist eine Neukodifikation des Europa-Wählerevidenzgesetzes entbehrlich, zumal eine noch-malige Definition der ZeWaeR-Datenbank in diesem Gesetz nicht erforderlich ist.

Völlig neu geregelt werden die für den Datenaustausch gemäß der Richtlinie 93/109/EG erforderlichen Maßnahmen. Für die Gemeinden wie auch für die Ämter der Landesregierungen werden sämtliche nach dem geltenden Europa-Wählerevidenzgesetz in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben wegfallen. Die Generierung der Datensätze zur Weiter-leitung an die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird durch das BM.I mit Hilfe des ZeWaeR ohne Zutun der Länder oder der Gemeinden erfolgen können. Dement-sprechend wurde der § 13 Abs. 2 bis 4 neu gestaltet.

Die moderat angepassten Sätze für die Pauschalvergütungen für die Europa-Wählerevidenzen stellen einen verhältnismäßigen Ausgleich für die durch den Betreib des Zentralen Wählerregisters bei den Gemeinden in Zukunft  zu verzeichnenden Kosteneinsparungen dar.

 


Zu Artikel 9 (Änderung des Volksabstimmungsgesetzes 1972)

Auch das Volksabstimmungsgesetz 1972 wird dem neuen Wählerevidenzgesetz 2013 ange-passt, hierbei wird den durch das neue ZeWaeR geschaffenen Rahmenbedingungen Rechnung getragen.

 


Zu Artikel 10 (Änderung des Volksbefragungsgesetzes 1989)

Auch das Volksbefragungsgesetz 1989 wird dem neuen Wählerevidenzgesetz 2013 ange-passt; hierbei wird insbesondere den durch das neue ZeWaeR geschaffenen Rahmenbedingungen Rechnung getragen.

Die notwendige Anpassung des Volksabstimmungsgesetzes 1972 wurde zum Anlass ge-nommen, den mit dem Wahlrechtsanpassungsgesetz 2012 mit einer verbalen Beschreibung geänderten Stimmzettel gemäß Anlage 3 nunmehr positiv als Anlage zu normieren, damit es zu keinen Missverständnissen über die tatsächliche Gestalt des Stimmzettels kommen kann.