2316/A XXIV. GP

Eingebracht am 23.05.2013
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Antrag

 

der Abgeordneten Dr. Wittmann, Mag. Gerstl, Dr. Fichtenbauer

Kolleginnen und Kollegen

 

betreffend ein Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung

 

 

Der Nationalrat wolle beschließen:

 

Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

§ 1. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Prinzip der Nachhaltigkeit bei der Nutzung der natürlichen Ressourcen, um auch zukünftigen Generationen bestmögliche Lebensqualität zu gewährleisten.

 

§ 2. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum Tierschutz.

 

§ 3. (1) Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zum umfassenden Umweltschutz.

(2) Umfassender Umweltschutz ist die Bewahrung der natürlichen Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen vor schädlichen Einwirkungen. Der umfassende Umweltschutz besteht insbesondere in Maßnahmen zur Reinhaltung der Luft, des Wassers und des Bodens sowie zur Vermeidung von Störungen durch Lärm.


§ 4. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Wasserversorgung als Teil der Daseinsvorsorge und zu ihrer Verantwortung für die Sicherung deren Erbringung und Qualität.

 

§ 5. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit hochqualitativen Lebensmitteln tierischen und pflanzlichen Ursprungs auch aus heimischer Produktion sowie der nachhaltigen Gewinnung natürlicher Rohstoffe in Österreich zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit.

 

§ 6. Die Republik Österreich (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich zur Bedeutung der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung.

 

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.

 

§ 8. Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesverfassungsgesetz über den umfassenden Umweltschutz, BGBl. Nr. 491/1984, außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

In formeller Hinsicht wird die Zuweisung an den Verfassungsausschuss vorgeschlagen.


 

Begründung:

 

Zu § 1:

Generell ist der Begriff der Nachhaltigkeit im Sinne des anerkannten „Drei-Säulen-Modells“ mit den Elementen Ökonomie, Ökologie und Soziales zu verstehen.

 

Ein hundertprozentiger Schutz der natürlichen Ressourcen wird nicht in allen Fällen möglich sein, da es auch einen verbrauchenden Rohstoffabbau gibt, zB bei der Erdöl- und Erdgasgewinnung.

Auf einfachgesetzlicher Ebene ist das Prinzip der Nachhaltigkeit in Bezug auf die Waldbewirtschaftung bereits in der Zielbestimmung des § 1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, verankert. Danach ist vorzusorgen, dass Nutzungen den nachfolgenden Generationen vorbehalten bleiben.

 

In Bezug auf Gewässer geht die Zielbestimmung des § 30 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, auf einfachgesetzlicher Ebene ua. von einer nachhaltigen Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressource aus.

 

Zu § 2:

Damit wird der Entschließung vom Juni 2004 entsprochen und Tierschutz als Staatsziel in der Verfassung verankert, um dem Gebot eines sittlich verantworteten Umgangs des Menschen mit dem Tier als fühlendes Wesen Rechnung zu tragen. Weitergehende Bestimmungen sind nicht nötig, da in § 1 des Tierschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 118/2004, bereits als Ziel verankert ist, das Leben und das Wohlbefinden der Tiere aus der besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf zu schützen. Darüber hinaus verweist § 285a ABGB darauf, dass Tiere keine Sachen sind und durch besondere Gesetze geschützt werden.

 

Zu § 3:

Entspricht dem geltenden BVG über den umfassenden Umweltschutz.

 

Zu § 4:

Beabsichtigt ist, die Verantwortlichkeit von Bund, Ländern und Gemeinden für die Erbringung von Leistungen der Wasserversorgung als Staatsaufgabe in der Verfassung zu verankern, um Tendenzen der EU entgegenzutreten, die Marktliberalisierung auf den Bereich dieser öffentlichen Dienstleistungen auszuweiten. Der Staat soll verpflichtet werden, die Leistung selbst zu erbringen oder die Erbringung durch Dritte (in einer entsprechenden und kontrollierbaren) Qualität sicherzustellen.

Der Begriff der „Wasserversorgung“ wird in den diversen den Anschlusszwang regelnden Landesgesetzen verwendet. Der Inhalt des Staatsziels soll auch Maßstab einer möglichen Gesetzes- bzw. Verordnungsprüfung durch den Verfassungsgerichtshof sein. Eine Änderung der Verteilung der Kompetenzen zwischen Bund und Ländern ist mit dem Staatsziel nicht verbunden.


 

Zu § 5:

Die Produktion hochqualitativer Lebensmittel in Österreich ist ebenso wie die nachhaltige Gewinnung natürlicher Ressourcen (zB Holz, seltene Erden etc.) ein zentrales Anliegen im Sinne der österreichischen Bevölkerung und ihrer Versorgungssicherheit und soll daher im Rahmen der Staatsziele entsprechend Berücksichtigung finden.

 

Zu § 6:

Mit dieser Bestimmung soll im Hinblick auf die anderen Staatsziele die Bedeutung der Forschung hervorgehoben werden.