5031/AB XXIV. GP

Eingelangt am 21.06.2010
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 5121/J der Abgeordneten Ursula Haubner, Dr. Spadiut, Kolleginnen und Kollegen nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

Frage 1:

Meinem Ressort sind mit Stand 18. Juni 2010 insgesamt 41 Personen, bei denen eine
Infektion mit Neuer Influenza A(H1N1) diagnostiziert wurde, als verstorben gemeldet.

Dabei ergibt sich mit Stand 18. Juni 2010 nachstehende Zuordnung der Todesursache:

      Bei 21 Personen wurde Neue Influenza A/H1N1 als Todesursache angegeben.

      Bei 8 weiteren Personen wurde eine andere Todesursache genannt.

      Keine Angabe zur Todesursache erfolgte bei den restlichen 12 Personen.

Frage 2:

Zum Stichtag 30. April 2010 lagen dem Bundesamt für Sicherheit im
Gesundheitswesen 169 Meldungen über unerwünschte Ereignisse in zeitlichem
Zusammenhang mit der Impfung vor.

Frage 3:

Noch vorhandene Impfstoffe werden im Hauptlager des Bundes und den Hauptlagern
der Bundesl
änder für die kommende Herbstsaison gelagert. Für das
Bundesministerium für Gesundheit fallen dafür derzeit keine Kosten an. Eine
Entsorgung ist erst vorgesehen, wenn die Chargen abgelaufen sind.


Frage 4:

Das Wort Impfschaden" findet nach wie vor im Bundesgesetz vom 3. Juli 1973 über
die Entsch
ädigung für Impfschäden (Impfschadengesetz) Verwendung.

Frage 5:

Ein Impfschaden" ist keine medizinische Diagnose, sondern die Feststellung des
kausalen Zusammenhanges von Krankheitsbildern mit einer im zeitlichen
Zusammenhang verabreichten Schutzimpfung.

Frage 6:

Als „Übersterblichkeit" bezeichnet man eine gegenüber der aufgrund der
Sterbetafeln f
ür den Bevölkerungsdurchschnitt erwarteten Sterberate erhöhte
Sterberate einer bestimmten Bev
ölkerungsgruppe.

Frage 7:

Ein unerwünschtes Ereignis" ist gemäß der Definition des § 2a Abs. 18
Arzneimittelgesetz jedes schädliche Vorkommnis, das einem/einer
Prüfungsteilnehmer/in widerfährt und das nicht unbedingt in kausalem
Zusammenhang mit der klinischen Prüfung steht. Ansonsten wird im Zusammenhang
mit Pharmakovigilanz im Arzneimittelgesetz von Nebenwirkung" (oder
unerwünschte Reaktion") gesprochen, worunter eine Reaktion auf ein Human- oder
Tierarzneimittel, die schädlich und unbeabsichtigt ist und bei Dosierungen auftritt,
wie sie normalerweise beim Menschen oder bei Tieren zur Prophylaxe, Diagnose oder
Therapie von Krankheiten oder f
ür die Wiederherstellung, Korrektur oder Änderung
einer physiologischen Funktion verwendet werden (
§ 2b Abs. 1).

Fragen 8 und 9:

Gemäß Pharmakovigilanz-Verordnung besteht in Österreich (in Akkordanz mit der
europ
äischen Gesetzgebung) für Angehörige der Gesundheitsberufe die
Verpflichtung zu Meldung vermuteter schwerwiegender Nebenwirkungen, die
ihm/ihr auf Grund ihrer/seiner beruflichen T
ätigkeit bekannt werden.

Ein vergleichender Rückschluss auf Basis des Verhältnisses verimpfte Dosen versus
bekannt gewordene Meldungen aus dem Spontanmeldesystem zwischen zwei
unterschiedlichen Präparaten ist aus fachlicher Sicht prinzipiell als nicht zulässig zu
betrachten, weil das Spontanmeldesystem diversen Störgrößen und Fehlern
unterliegt. Dazu zählen außer dem Vergleich unterschiedlicher Indikationen und
Nebenwirkungsprofile unter anderem der Innovationswert bzw. die Bekanntheit
eines Präparates sowie das mit einer Impfkampagne verbundene öffentliche
Interesse und die diesbez
ügliche Medienaktivität.


Im besonderen Fall eines pandemischen Impfstoffes ist - im Unterschied zu
saisonalen Impfstoffen - zudem anzumerken, dass die Gesamtzahl der Fallmeldungen
auch durch die obligate Durchführung einer prospektiven Kohortenstudie beeinflusst
wird. Diese Form von Studien stellt eine pro-aktive Datensammlung von
unerwünschten Ereignissen und Reaktionen dar.

Die zitierten Daten allein erlauben daher kein fachlich valides Resümee im Sinne einer
(vergleichenden) Nutzen/Risiko-Bewertung.

Fragen 10,12 und 15:

Aktuelle monatliche Statistiken meldepflichtiger Infektionskrankheiten werden auf
der Homepage meines Ressorts veröffentlicht. An eine darüber hinausgehende
Publikation oder Einführung einer Meldepflicht für Impfungen ist nicht gedacht. Diese
Daten stehen allen
österreichischen Einrichtungen, Gremien und Experten zur
Verfügung.

Ich möchte hier unterstreichen, dass ich bereits am Rat der EU Gesundheits-
ministerInnen in Brüssel am 1. Dezember 2009 eine genaue Prüfung und Revision die
Einteilung der Pandemiephasen der WHO gefordert habe. Ein dementsprechender
Prozess wurde von der WHO unter Beteiligung meines Ressorts eingeleitet.

Frage 11:

Risikobewertungen haben durch einschlägige Gremien zu erfolgen. Die Basis hierfür
sind Studien, welche in unabhängigen wissenschaftlichen Fachzeitschriften mit
Review publiziert werden.

Fragen 13:

Im Zusammenhang mit dieser Fragestellung kann keine pauschale Antwort zur
österreichischen Bevölkerung in ihrer Gesamtheit gegeben werden. Teile der
Bev
ölkerung sind sicher in der Lage, zumindest grundlegende Informationen z.B. aus
dem Internet zu beziehen, andere Bevölkerungsgruppen werden dazu nicht in der
Lage sein. Dem Hausarzt kommt daher wegen der notwendigen Breitenwirkung f
ür
medizinische Information eine zentrale Rolle zu.

Frage 14:

Da die Inanspruchnahme von Maßnahmen der Vorsorgemedizin auf Freiwilligkeit
beruht, glaube ich nicht dass dem Ziel einer möglichst großen Inanspruchnahme des
Angebots an Schutzimpfungen durch gesetzliche Ma
ßnahmen gedient werden kann.


Frage 16:

Die Gesundheitsziele der Entwicklungsländer sind in den Millennium Development
Goals (MDGs) festgeschrieben. Es ist oberstes Gebot f
ür die Gesundheitspolitiker
dieser L
änder, diese Ziele zu erreichen. Angesichts der Bedrohung durch Malaria,
HIV/AIDS, Tuberkulose und Kindersterblichkeit, bedingt durch eine Reihe anderer
durch Impfung vermeidbarer Krankheiten, hat Grippe-Bekämpfung in
Entwicklungsl
ändern eine geringere Priorität als in entwickelten Ländern wie
Österreich.