5805/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.08.2010
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BVT-1-RE/11124/2010

Wien, am 12. August 2010

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde haben am 23. Juni 2010 unter der Zahl 5866/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Stand der Ermittlungen gegen „Prinz Eugen“ und „Eispickel“ wegen gefährlicher Drohung“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 2:

Es wurden Ermittlungen von der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich, Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, eingeleitet. Eine darüber hinausgehende Beantwortung ist aus kriminaltaktischen Überlegungen nicht möglich.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die Drohungen wurden der Behörde im November 2008 durch die Anzeige des Opfers bekannt. Die Aktenzahl der Sicherheitsbehörde ist LVT-1078/08.

 

Zu Frage 6:

Verdacht der gefährlichen Drohung gemäß § 107 StGB.


Zu den Fragen 7 und 8:

Aus kriminaltaktischen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen abgesehen werden.

 

Zu den Fragen 9 bis 11:

Der Sachverhalt wurde der Staatsanwaltschaft Linz im November 2008 angezeigt. Es wurden bis dato ein Anfalls- und ein Zwischenbericht übermittelt.

 

Zu den Fragen 12 bis 21 und 28 bis 30:

Die Fragen betreffend einen Sachverhalt, der Gegenstand eines laufenden Verfahrens ist. Auf Grund der Gerichtsanhängigkeit und der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sowie auch aus kriminaltaktischen Gründen muss von einer Beantwortung dieser Fragen Abstand genommen werden.

 

Zu Frage 22:

Dazu liegen keine Informationen vor.

 

Zu den Fragen 23 bis 27 und 31:

Aus Gründen der Amtsverschwiegenheit und des Datenschutzes muss von einer personenbezogenen Beantwortung Abstand genommen werden. Ich ersuche um Verständnis, dass die Beantwortung dieser Fragen nicht im Rahmen des Interpellationsrechtes nach Art. 52 B-VG erfolgen kann.

 

Zu Frage 32:

Dieser Vorgang ist den Ermittlungsbehörden im Bereich des Bundesministeriums für Inneres nicht bekannt.

 

Zu Frage 33:

Der Fall befindet sich im kriminalpolizeilichen Ermittlungsstadium.