6442/AB XXIV. GP

Eingelangt am 03.12.2010
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

                                                                                                                              Alois Stöger diplô

                                                                                                                              Bundesminister

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

GZ: BMG-11001/0316-II/A/9/2010

Wien, am 2. Dezember 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6538/J der Abgeordneten Brunner, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 und 2:

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 8. März 2007, V17/06-10, wurde die Regelung der Tierschutz-Veranstaltungsverordnung (TSch-VeranstV) § 2 (2) „Wildfänge mit Ausnahme von Fischen dürfen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden“ als gesetzwidrig aufgehoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Tierschutzgesetz (TSchG) kein Verbot der Haltung von Wildtieren oder der Verwendung von Wildfängen bei sonstigen Ausstellungen beinhaltet. Die TSch-VeranstV darf daher kein im Tierschutzgesetz nicht gedecktes Verbot von landesgesetzlich zulässigen Veranstaltungen enthalten, sondern nur Regelungen, welche die Meldung, Dauer sowie Haltung der Tiere betreffen.


Der neue § 2 Abs. 2 TSch-VeranstV, BGBl. II Nr. 70/2008, normiert, dass „Wildfänge mit Ausnahme von Fischen weder ausgestellt noch zum Kauf oder Tausch angeboten werden dürfen, soweit dadurch nicht geltenden bereits vor dem 1. Jänner 2005 erlassenen landesgesetzlichen Regelungen widersprochen wird.“

 

Durch diese Regelung iVm der OÖ. Artenschutzverordnung ist die Ausstellung von Wildfängen zulässig. Nachdem eine Ausstellung von Wildfängen (wie in § 2 Abs. 2 normiert) nur möglich ist, wenn diese Tiere vorab gefangen werden, verstehen die für den Vollzug zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Oberösterreich diese Ausnahmebestimmung so, dass sie auch für den Fang von Wildvögeln in diesem Rahmen gilt. Die Tatsache, dass der Singvogelfang im Sommer 2010 in das "Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes in Österreich" aufgenommen wurde, stellt aus Sicht der vollziehenden Behörden in Oberösterreich einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 5 TSchG dar.

 

Da der Vollzug des Tierschutzgesetzes und der darauf basierenden Verordnungen direkt durch die Länder erfolgt (Art. 11 B-VG), könnte nur ein durch den Bundesgesetzgeber verfügtes gänzliches tierschutzrechtliches Verbot der Ausstellung von Wildfängen dem Singvogelfang Einhalt gebieten. Im Zuge der letzten Novellen des TSchG hat der österreichische Gesetzgeber eine derartige Regelung jedoch unterlassen. Auch zum jetzigen Zeitpunkt liegen mir keine Hinweise darauf vor, dass es für ein derartiges Verbot einen politischen Konsens gäbe.

 

Frage 3:

In der BH Gmunden wurden zum Thema Singvogelfang nach dem Tierschutzgesetz insgesamt 8 Anzeigen eingebracht (2006 4 Anzeigen, 2007 1 Anzeige, 2008 1 Anzeige, 2009 2 Anzeigen), die aber alle auf Grund von Subsidiarität (die Sachverhalte stellten auch einen gerichtlichen Tatbestand dar und wurden auch bei Gericht eingebracht) wieder eingestellt wurden.

 

In der BH Wels Land wurden seit 2005 insgesamt sechs Verfahren durchgeführt. Zwei dieser Verfahren (2005 und 2007) haben allerdings die Haltungsbedingungen betroffen. Diese beiden Verfahren wurden eingestellt.

Bei den restlichen vier Verfahren gab es zwei rechtskräftige Verurteilungen (2005 und 2009) und zwei Einstellungen (2006).

 

In der BH Vöcklabruck gab es im Jahr 2005 insgesamt fünf Anzeigen und fünf Verwaltungsstrafverfahren wurden abgeschlossen. Eine Einstellung erfolgte nicht.

Im Jahr 2006 gab es keine Anzeige und daher auch keine Verurteilung und keine Verfahrenseinstellung. Im Jahr 2007 gab es zwei Anzeigen bei der Behörde. Die daraufhin eingeleitete Überprüfung der Sachverhalte ergab jedoch, dass kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand gegeben war, sodass es zu keiner Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gekommen ist. Im Jahr 2008 gab es keine Anzeige und somit kein Verwaltungsstrafverfahren und keine verfahrensrechtliche Einstellung.


Im Jahr 2009 gab es fünf Anzeigen und fünf Verwaltungsstrafverfahren wurden abgeschlossen, ein Verfahren davon mit Strafbescheid. Im Jahr 2010 gab es bisher vier Anzeigen, die verwaltungsstrafrechtlich abgeschlossen wurden.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass in der BH Vöcklabruck in den letzten fünf Jahren 16 Anzeigen erstattet wurden. In zwei Fällen lag kein verwaltungsstrafrechtlicher Tatbestand vor, sodass es zu keiner Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gekommen ist. Die restlichen 14 Anzeigen wurden jeweils verwaltungsstrafrechtlich abgeschlossen. Es gab keine verfahrensrechtliche Einstellung.