6553/AB XXIV. GP

Eingelangt am 17.12.2010
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BM für Wirtschaft,Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

 

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 17. Dezember 2010

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0324-IK/1a/2010

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 6639/J betreffend „KonsumentInnen-Täuschung durch Anwendung von "Zauberkästchen" gegen feuchtes Mauerwerk“, welche die Abgeordneten Mag. Birgit Schatz, Kolleginnen und Kollegen am 18. Oktober 2010 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 6 der Anfrage:

 

Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand der Vollziehung des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.

 

 

Antwort zu Punkt 7 der Anfrage:

 

Schon nach der geltenden Rechtslage des § 2 Abs. 1 Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 können alle nach dieser Bestimmung Klagelegitimierten Maßnahmen gegen allfällige irreführende Geschäftspraktiken in diesem Bereich setzen. Eine Geschäftspraktik gilt dann als irreführend, wenn sie einen Marktteilnehmer über (Z 2) die wesentlichen Merkmale des Produkts (…) und insb. Vorteile, Zwecktauglichkeit oder Verwendung des Produkts täuschen kann und zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er sonst nicht getroffen hätte. Im Falle eines Verstoßes gegen dieses Irreführungsverbot kann auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz geklagt werden. Klagelegitimiert sind nach § 14 UWG Mitbewerber oder Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Weiters sind klagelegitimiert die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Bundeswettbewerbsbehörde oder der Verein für Konsumenteninformation, nicht jedoch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend.