6699/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.12.2010
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger diplô

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0346-II/A/9/2010

Wien, am 23. Dezember 2010

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 6796/J der Abgeordneten Glawischnig-Piesczek, Freundinnen und Freunde nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Fragen 1 bis 3:

Auf Grund der in den Ländern erforderlichen Vorbereitungszeiten sind bis dato noch nicht alle Meldungen für das erste Halbjahr 2010 im Bundesministerium für Gesundheit eingelangt. Die Meldungen betreffend das 2. Halbjahr 2010 werden erst mit Ende Jänner 2011 fällig.

Aus den angeführten Gründen ist es daher derzeit nicht möglich, Ihnen Ihre diesbezüglichen Fragen zu beantworten. Sobald die erforderlichen Zahlen vorhanden sind, werden diese nachgereicht.

 


Frage 4:

Seriöse diesbezügliche Angaben sind noch nicht möglich. 2009 wurden die Länder ersucht, dem Bundesministerium für Gesundheit die hierfür notwendigen statistischen Angaben zu machen, die bei uns eingegangenen Meldungen waren jedoch nicht vollständig, da viele Bezirksverwaltungsbehörden die erforderlichen Daten nicht übermittelt haben. Die Daten aus dem Jahr 2010 sind noch nicht vollständig und daher auch noch nicht ausgewertet (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den Fragen 1 bis 3).

 

Frage 5:

Der Erlös allfälliger erhobener Geldstrafen fließt nach § 15 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 135/2009, dem Land für Zwecke der Sozialhilfe zu.

 

Frage 6:

Das Tabakgesetz sieht keine systemisierten Kontrollen der Einhaltung der Nichtraucherschutzbestimmungen vor. Das bedeutet, dass zwar keine speziellen Kontrollen durchgeführt werden müssen, im Einzelfall kann aber durchaus die Durchführung von Kontrollen notwendig oder sinnvoll erscheinen.

Es liegt im Rahmen der allgemeinen Bemühungspflichten der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde, als im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zur Durchsetzung der Nichtraucherschutzvorschriften des Tabakgesetzes zuständige Verwaltungs(straf)behörde, die hierfür erforderlichen Schritte einzuleiten und durchzuführen. Darüber hinaus ist auch bei dienstlichen Wahrnehmungen durch Organe der Bezirksverwaltungsbehörden – beispielsweise im Zuge auf anderen Rechtsvorschriften als dem Tabakgesetz beruhender Kontrollen oder Zulassungsverfahren (Gewerberecht, Arbeitsrecht etc.) – Verstößen gegen das Tabakgesetz im Sinne der im Verwaltungsstrafverfahren geltenden verfassungsrechtlichen Prinzipien nachzugehen.

 

In Einzelfällen, in denen spezielle Verstöße gegen den Nichtraucherschutz dem Bundesministerium für Gesundheit bekannt werden, veranlasst dieses in direktem Kontakt mit den Bezirksverwaltungsbehörden Kontrollen und wird auch umgehend über deren Ergebnisse in Kenntnis gesetzt.

 

Eine Übersicht aller in Österreich durchgeführten Kontrollen samt deren Ergebnissen liegt uns nicht vor und es erschiene deren Erhebung auch im Sinne der verfassungsrechtlichen Prinzipien der öffentlichen Haushaltsführung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Verwaltungsaufwand zu hoch.

 

Frage 7:

Die angesprochenen Angelegenheiten des Personals liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden und entziehen sich der Einflussnahme meines Ressorts.

 

Frage 8:

Mit der im Juli 2010 durchgeführten Organisationsänderung in meinem Ressort wurde extra ein besonderer Schwerpunkt mit der Einrichtung der „Ombudsstelle für NichtraucherInnenschutz“ gesetzt. Anhand der Anzahl der Eingänge der Beschwerden ist bereits deutlich erkennbar, dass eine immer größere Akzeptanz besteht. Es zeigt sich, dass die Anzeigen und damit verbundenen Strafen zu einer Reduktion der Beschwerden führen. Ich bin daher sehr optimistisch, dass immer mehr Menschen den Aufforderungen des Tabakgesetzes nachkommen.

 

Frage 9:

Die Strafrahmen bei Verstößen gegen die Nichtraucherschutzvorschriften des Tabakgesetzes sind in dessen § 14 Abs. 4 und 5 festgelegt:

Wer als Inhaber von

Ø Räumen für Unterrichts- oder Fortbildungszwecke oder für schulsportliche Betätigung gem. § 12 leg.cit.,

Ø Räumen eines öffentlichen Ortes gemäß § 13 leg.cit. oder

Ø Räumen von Gastronomiebetrieben gemäß § 13a leg.cit.

nicht (ausreichend) dafür Sorge trägt, dass bestehende Rauchverbote eingehalten werden oder die erforderlichen Kennzeichnungen von Rauchverboten und allfälligen Ausnahmen dazu nicht vornimmt, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Strafe bis zu € 2.000,--, im Wiederholungsfall bis zu € 10.000,-- bedroht ist.

Raucherinnen und Rauchern, die sich nicht an bestehende Rauchverbote halten, droht eine Strafe im Ausmaß bis zu € 100,--, im Wiederholungsfall bis zu € 1.000,--.

Bei Verhängung dieser Strafen sind gemäß dem Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit vom 21.06.2010 insbesondere auch erschwerende Umstände zu beachten, wie etwa anhaltende Gesetzesverstöße, mehrmalige Verwarnungen, etc.. Darüber hinaus sollen bei Bemessung der Strafe auch die Anzahl der durch den Verstoß gegen das geltende Rauchverbot gefährdeten Personen, Intensität und Dauer der Tabakexposition sowie eine allfällige Tabakexposition von Kindern, Jugendlichen oder Schwangeren ins Kalkül gezogen werden.  Im Wiederholungsfall, wenn gegen die/den belangte/n Lokalinhaber/in wegen einschlägig strafbaren Verhaltens bereits einmal oder mehrmals rechtskräftig eine Strafe verhängt wurde, sollte die Strafe empfindlich höher ausfallen, wie etwa bis zur Erreichung der Höchststrafe jeweils zumindest das Doppelte der davor verhängten

Strafe.

Darüber hinaus können kontinuierliche Verstöße gegen die

Nichtraucher/innenschutzbestimmungen auch gewerberechtliche Folgen nach sich

ziehen (vgl. § 87 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 361 der Gewerbeordnung 1994). Insbesondere im Falle kontinuierlicher Verstöße gegen die Nichtraucher/innenschutzvorschriften

des Tabakgesetzes ist daher auch die zuständige Gewerbebehörde zu

befassen. Diese gewerberechtlichen Maßnahmen fallen jedoch in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.