6923/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.01.2011
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

DIE  BUNDESMINISTERIN
           FÜR  JUSTIZ

BMJ-Pr7000/0303-Pr 1/2010

 

An die

                                      Frau Präsidentin des Nationalrates

                                                                                                                           W i e n

 

zur Zahl 7007/J-NR/2010

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Adoptions- und Fortpflanzungsverbot für Lesben und Schwule“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 11:

Aus der EMRK ist auch nach der Rechtsprechung ein grundrechtlicher Anspruch darauf, dass gleichgeschlechtliche Partner eine Ehe eingehen können, nicht ableitbar (siehe EGMR 24.6.2010, Schalk und Kopf gg. Österreich, BeschwNr. 30.141/04; die von den Beschwerdeführern versuchte Anrufung der großen Kammer wurde abgelehnt). Wenn ein Anspruch auf eine solche rechtliche Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften nicht besteht, wird umso weniger von einem grundrechtlichen Anspruch auf eine Elternschaft in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft ausgegangen werden können. Die Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare würde bedeuten, dass ein Kind in rechtlicher Hinsicht zwei Männer oder zwei Frauen als Eltern haben kann. Die österreichische Rechtsordnung lässt dies nicht zu. Die Diskussionen bei der Einführung des Eingetragenen Partnerschafts-Gesetzes (EPG) haben gezeigt, dass für eine „Öffnung“ der Adoption für gleichgeschlechtliche Paare derzeit kein politischer und gesellschaftlicher Konsens besteht. Aus diesem Grund werden derzeit keine legislativen Arbeiten zur Öffnung der Elternschaft für gleichgeschlechtliche Paare unternommen.

Zu 12 bis 20:

Das österreichische Fortpflanzungsmedizingesetz (im folgenden FMedG) geht seit jeher davon aus, dass medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur in einer Ehe oder einer Lebensgemeinschaft gewährt werden kann, und enthält Vorkehrungen, dass zum Wohl des Kindes die Elterneigenschaft feststeht. Bereits in der Beantwortung der Punkte 1 bis 11 habe ich dargelegt, dass Änderungen des österreichischen Kindschaftsrechts dahin, dass ein Kind zwei Männer oder zwei Frauen als Eltern haben kann, nicht geplant sind. Das gilt auch für Änderungen des Fortpflanzungsmedizinrechtes in die Richtung, dass die medizinische Fortpflanzung gleichgeschlechtlichen Paaren eröffnet wird.

Zu 21 und 22:

Die österreichische Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren G 14/10 des Verfassungsgerichtshofs, das § 2 Abs. 1 FMedG betrifft, den Antrag gestellt, den Antrag der Beschwerdeführerinnen als unzulässig zurückzuweisen bzw. in eventu die angefochtenen Bestimmungen nicht als verfassungswidrig aufzuheben. Entscheidungen der österreichischen Bundesregierung werden einstimmig gefasst.

Zu 23 bis 27:

Zusammen mit der Erlassung des FMedG wurden in der österreichischen Rechtsordnung abstammungsrechtliche Bestimmungen eingeführt, die sicherstellen, dass Kinder, die in Konformität mit den österreichischen Vorschriften (medizinisch unterstützt) gezeugt werden, (in rechtlicher Hinsicht) Vater und Mutter erhalten. Österreich hat keinen Einfluss darauf, welche Regelungen andere Staaten erlassen. Personen, die medizinisch unterstützte Fortpflanzungsmethoden im Ausland in Anspruch nehmen, müssen damit rechnen, dass sich die im Inland anwendbaren Regelungen unter Umständen nachteilig auswirken können.

Zu 28 bis 30:

Das FMedG erhält keine gerichtlichen Straftatbestände. Die Vollziehung von Verwaltungsstraftatbeständen und deren Beobachtung fällt nicht in meinen Wirkungsbereich. Anregungen zu Änderungen der Strafhöhe habe ich bislang nicht erhalten.

. Jänner 2011

(Mag. Claudia Bandion-Ortner)