7354/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.03.2011
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0008-III/4a/2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 14. März 2011

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7411/J-NR/2011 betreffend Schulbesuche von Politikerinnen und Politikern, die die Abg. Dr. Harald Walser, Kolleginnen und Kollegen am 18. Jänner 2011 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Eine gesetzliche Bestimmung, die expressis verbis den Schulbesuch von Politikern und Politikerinnen untersagt, gibt es nicht, wohl aber eine langjährige Interpretation und Vollzugspraxis des § 46 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz (SchUG) sowie einen auf diese Bestimmung gestützten Erlass des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur, welcher parteipolitische Werbung an Schulen für unzulässig erklärt. Dieses Rundschreiben des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur vom 7. Oktober 2008, RS Nr. 13/2008, führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit schulfremder Werbung dem Schulleiter bzw. der Schulleiterin obliegt. Dieser bzw. diese hat in einem ersten Schritt darüber zu befinden, ob Werbung im Sinne des § 46 SchUG vorliegt. Der Besuch von Schulen durch Politiker oder Politikerinnen lässt jedenfalls – unabhängig vom deklamierten Grund dieses Besuches – eine zumindest latente Werbewirkung für die entsprechende politische Partei bzw. Ideologie nicht ausschließen. Politiker und Politikerinnen sind Personen des öffentlichen Lebens und werden daher selbst bei Auftritten mit nicht politischen Inhalten als parteizugehörig wahrgenommen. Eine getrennte und somit objektivierte Wahrnehmung der werbenden Person und deren parteipolitischen oder ideologischen Zugehörigkeit durch Schüler und Schülerinnen ist kaum vorstellbar.

Sofern Lehrer und Lehrerinnen im Rahmen ihrer eigenständigen und eigenverantwortlichen Gestaltung des Unterrichts (§ 17 SchUG) die Einbeziehung von außerschulischen Experten oder Expertinnen in den Unterricht in Erwägung ziehen, ist ebenso darauf zu achten, dass im oben dargestellten Sinn von den konkreten Personen keinerlei Werbewirkung für eine politische Partei ausgeht.

Den Schulerhaltern bzw. den Vertretern von Schulerhaltern ist es in dieser Funktion unbenommen, sich vom Zustand des Schulgebäudes oder der Schulliegenschaft zu überzeugen.

 

Zu Frage 2:

Das genannte Rundschreiben richtet sich an alle Schulen im Bundesgebiet gleichermaßen.

 

Zu Frage 3:

Der Besuch der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur ist durch Art. 81a Abs. 5 B-VG rechtlich gedeckt.

 

Zu Fragen 4 und 5:

Hinsichtlich des Besuches des anfragestellenden Abg.z.NR wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

Zu Frage 6:

Diesbezüglich wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

Zu Frage 7:

Dies ist Aufgabe der Schulaufsicht, und nicht der Politik. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 1 verwiesen.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.