7590/AB XXIV. GP

Eingelangt am 13.04.2011
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      April 2011

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0038-I/4/2011

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 7745/J vom 23. Februar 2011 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek Kolleginnen und Kollegen, beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 2.:

Die mit den Fragen 10. – 17. der parlamentarischen Anfrage Nr. 7120/J vom 14.12.2010 angesprochenen Sachverhalte konnten nur in der gewählten – abstrakt gehaltenen – Form beantwortet werden, da es sich hierbei um hochsensible und vertrauliche Daten (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) handelt, die sowohl dem Verschwiegenheitsgebot des § 45 NBG unterliegen als auch in den Bereich des ESZB fallen und somit auch den diesbezüglichen – nationalen nicht abänderbaren – gemeinschaftsrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen mit unterworfen sind.

 

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass schutzwürdige Betriebs- und Geschäftsgeheim­nisse im Falle ihrer Nennung in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung zwangsläufig offengelegt würden und dadurch dem hierdurch geschützten Unternehmen beträchtlicher Schaden zugefügt würde, da die gegebenen Informationen vom Nationalrat ins Internet gestellt und für die Öffentlichkeit zur Einsichtnahme und Download bereitgehalten werden.


Zu 3. bis 5.:

Eine allfällige Änderung des § 45 NBG zwecks Bekanntgabe der durch die parlamentarische Anfrage angesprochenen Sachverhalte und Details der Währungsreservenverwaltung wäre weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich zulässig, da dies zu einer Preisgabe von schutzwürdigen Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der OeNB auf dem Gebiet der Währungsreservenverwaltung führte, das in den weisungsfreien Kompetenzbereich des ESZB fällt und insofern national gar nicht geregelt werden kann.

 

Zu 6. Bis 13.:

Zunächst ist hervorzuheben, dass das im Besitz der OeNB stehende und von ihr verwaltete Gold – ebenso wie die übrigen Währungsreserven der OeNB - ausschließliches Eigentum der OeNB darstellen.

 

Die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) ist eine in den Bereich des ESZB fallende und unter anderem auch dem Regime des Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterliegende Aufgabe der OeNB, die von der OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen etwa des Bundesministers für Finanzen, auszuführen ist.

 

Wie schon in der Beantwortung der parlamentarischen Anfrage vom 25.2.2010, Nr. 4591/J, festgehalten, werden die Anteile bzw. Mengen des im Inland und Ausland gelagerten Goldes sowie deren Entwicklung im Zeitablauf von der OeNB nicht bekannt gegeben. Damit folgt die OeNB der Ausweispraxis des Eurosystems, bei der ebenfalls nicht zwischen Goldbeständen innerhalb und außerhalb des Eurosystems unterschieden wird. Auch veröffentlicht die OeNB, der international üblichen Notenbank-Praxis folgend, ihre Strategie hinsichtlich der Lagerung und der Disposition von Gold im In- und Ausland nicht.

 

Im Ausland gelagerte Goldbestände von Notenbanken werden anlässlich der Einlieferung bei der ausländischen Lagerstelle genauestens erfasst, die Barren einzeln gewogen und die Ergebnisse mit den Begleitpapieren des Lieferanten den so genannten „Barrenlisten“ hinsichtlich Produzent, Gewicht, Feingehalt der Barren abgeglichen. Die Sicherheit des Goldes wird durch ein umfassendes Kontrollsystem sowie extrem strenge Maßstäbe hinsichtlich der Qualität der jeweiligen Lagerstellen und der entsprechenden Geschäftspartner gewährleistet.

 

Mit freundlichen Grüßen