8586/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.07.2011
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

 

GZ. BMVIT-13.000/0006-I/PR3/2011    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 


Wien, am     . Juli 2011

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am  31. Mai 2011 unter der Nr. 8684/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend  EU-weite Telefonhotline vermisste Kinder gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2 und 4:

Ø  Welche konkreten Schritte werden von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie gesetzt, um diese EU-weite Telefonhotline für vermisste Kinder „116000“ in Österreich umzusetzen?

Ø  Bis wann wird diese EU-weite Telefonhotline für vermisste Kinder „116000“ in Österreich umgesetzt sein?

Ø  Welche Maßnahmen werden von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie getroffen, um diese Notrufnummer öffentlich bekannt zu machen?

 

Mit Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. Februar 2007 (2007/116/EG) wurde der Rufnummernbereich beginnend mit 116 für „harmonisierte Dienste von sozialem Wert“ reserviert.

Österreich hat diese Entscheidung bereits durch die Novelle der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdienstverordnung (KEM-V) der  Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) am 31. August 2007 umgesetzt. Die Umsetzung besteht aus der Reservierung der entsprechenden Nummern und der Regelungen betreffend die Rahmenbedingungen für die Zuteilung und Nutzung, jeweils auf Basis der europäischen Vorgaben.

 

Als erste Nummer wurde damals die Rufnummer 116 000 europaweit als Hotline für vermisste Kinder festgelegt.

 

Seit 31. August 2007 steht diese Nummer in Österreich zur Zuteilung bereit. Dies wurde interessierten Kreisen auch entsprechend auf der Internetseite der RTR bekannt gemacht.

 

Im Oktober 2010 erfolgte die Zuteilung der Nummer an den Österreichischen Verband zur Suche nach vermissten Personen (ÖVVP). Dieser hat jedoch bedauerlicherweise Anfang 2011 vor Aufnahme der operativen Tätigkeit die Nummer wieder zurückgelegt, sodass diese nunmehr wieder bei der RTR zur Zuteilung bereit liegt.

 

Unternehmen/Organisationen, die diesen Rufnummerndienst unter den in der KEM-V normierten Voraussetzungen erbringen wollen, können jederzeit entsprechende Anträge bei der RTR einbringen.

 

 

Zu Frage 3:

Ø  Welche budgetären Mittel sind von Seiten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie für die Installierung dieser Notrufnummer vorgesehen?

 

 

Eigene budgetäre Mittel des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie sind für die Installierung dieser Nummer nicht vorgesehen, da sich die telekommunikationsrechtliche Verpflichtung auf die Schaffung der Rahmenbedingungen (Reservierung der Nummern, Festlegung der Bedingungen für die Zuteilung und Nutzung, Bekanntmachung der Möglichkeit, die Nummer zu beantragen etc.) beschränkt und diese, wie ich bereits in der Beantwortung zu den Fragepunkten 1, 2 und 4 ausgeführt habe, bereits am 31. August 2007 erfüllt wurde.

 

Die Ausführungen der Bundesministerin für Inneres (Anfragebeantwortung 7835/AB vom 3. Mai 2011), wonach auch die Finanzierung der Operationalisierung der Nummer im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie liegen sollte, können aus rechtlicher Sicht nicht nachvollzogen werden, da sich die verpflichtende Operationalisierung nicht aus der Entscheidung der Europäischen Kommission ableiten lässt. Die Tatsache, dass für den Zugang zu einer bestimmten Leistung Mittel der Telekommunikation benützt werden, hat rechtlich nicht zur Folge, dass die dahinter stehende Dienstleistung auch im Zusammenhang mit den kommunikationstechnischen Rahmenbedingungen geregelt und finanziert werden muss.

So ist die RTR zwar zur Schaffung und Zuteilung der internationalen Notrufnummer 112 in Österreich berufen, daraus ergibt sich keine Pflicht des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, auch die Kosten der dahinter liegenden Sicherheitsverwaltung zu tragen.

 

Eine Hotline zur Suche nach vermissten Kindern ist jedenfalls zu begrüßen. Aus telekommunikationsrechtlicher Sicht wurden alle Voraussetzungen für die Zuteilung und Nutzung der Nummer geschaffen.

 

 

Zu den Fragen 5 bis 7:

Ø  Welches Konzept wird hinter der Notrufnummer stehen?

Ø  Welche Organisation/Institution wird diese Notrufnummer betreuen?

Ø  Wie wird die innerstaatliche Kooperation mit Polizei und Justiz bzw. die EU-weite Kooperation konkret aussehen?

 

 

Die Festlegung der Art der Kooperation bzw. des Konzepts obliegt, abgesehen von den in der KEM-V vorgeschriebenen Grundparametern, der jeweiligen Organisation, der die Nummer zugeteilt wird. Im Übrigen möchte ich auf meine Ausführungen zu den Fragenpunkten 1, 2 und 4 verweisen.