8596/AB XXIV. GP

Eingelangt am 01.08.2011
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. ª Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0598-II/10/a/2011

 

Wien, am        . Juli 2011

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 1. Juni 2011 unter der Zahl 8697/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Handy am Steuer - Kontrollen Bundespolizei" gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 2, 6, 7, 8 und 9:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.

 

Zu Frage 3:

Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Beantwortung mangels statistischer Erfassung keine Aufschlüsselung nach Geschlecht und regionale Bereiche innerhalb der Bundesländer enthält und von einer Nacherfassung aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes Abstand genommen wird.

 

Statistisch erfasst wurden alle Übertretungen (Anzeigen und Organmandate) von Kraftfahr-zeuglenkern wegen „Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung“, die von der Bundespolizei im Auftrag der zuständigen Behörden geahndet wurden.

 

 

Übertretungen wegen „Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung“

 

Bundesland

2009

2010

Burgenland

2.215

2.184

Kärnten

12.920

12.156

Niederösterreich

15.773

15.720

Oberösterreich

18.723

19.799

Salzburg

7.446

6.940

Steiermark

27.737

28.352

Tirol

8.965

11.908

Vorarlberg

3.394

4.318

Wien

24.138

26.844

gesamt

121.311

128.221

 

Zu Frage 4:

Die Organe der Bundespolizeidirektion schreiten bei der Vollziehung des Kraftfahrwesens im Auftrag der zuständigen Behörden ein. Da keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gegeben ist, liegen auch keine Aufzeichnungen über die Höhe der Strafgelder auf.

 

Zu Frage 5:

In der von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführten offiziellen Statistik über  Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden (Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden werden nicht statistisch erfasst) ist kein Unfallumstand enthalten, der den Schluss auf „Auslösen eines Unfalles durch vorschriftswidriges Telefonieren am Steuer“ zulassen würde.