8596/AB XXIV. GP
Eingelangt am
01.08.2011
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BM für Inneres
Anfragebeantwortung
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag. ª Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMI-LR2220/0598-II/10/a/2011
Wien, am . Juli 2011
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 1. Juni 2011 unter der Zahl 8697/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Handy am Steuer - Kontrollen Bundespolizei" gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zu den Fragen 1, 2, 6, 7, 8 und 9:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Inneres.
Zu Frage 3:
Es wird um Verständnis dafür gebeten, dass die Beantwortung mangels statistischer Erfassung keine Aufschlüsselung nach Geschlecht und regionale Bereiche innerhalb der Bundesländer enthält und von einer Nacherfassung aufgrund des unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwandes Abstand genommen wird.
Statistisch erfasst wurden alle Übertretungen (Anzeigen und Organmandate) von Kraftfahr-zeuglenkern wegen „Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung“, die von der Bundespolizei im Auftrag der zuständigen Behörden geahndet wurden.
Übertretungen wegen „Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung“
Bundesland |
2009 |
2010 |
Burgenland |
2.215 |
2.184 |
Kärnten |
12.920 |
12.156 |
Niederösterreich |
15.773 |
15.720 |
Oberösterreich |
18.723 |
19.799 |
Salzburg |
7.446 |
6.940 |
Steiermark |
27.737 |
28.352 |
Tirol |
8.965 |
11.908 |
Vorarlberg |
3.394 |
4.318 |
Wien |
24.138 |
26.844 |
gesamt |
121.311 |
128.221 |
Zu Frage 4:
Die Organe der Bundespolizeidirektion schreiten bei der Vollziehung des Kraftfahrwesens im Auftrag der zuständigen Behörden ein. Da keine Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres gegeben ist, liegen auch keine Aufzeichnungen über die Höhe der Strafgelder auf.
Zu Frage 5:
In der von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführten offiziellen Statistik über Straßenverkehrsunfälle mit Personenschaden (Verkehrsunfälle mit bloßem Sachschaden werden nicht statistisch erfasst) ist kein Unfallumstand enthalten, der den Schluss auf „Auslösen eines Unfalles durch vorschriftswidriges Telefonieren am Steuer“ zulassen würde.