9074/AB XXIV. GP

Eingelangt am 07.10.2011
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr.  9272/J der Abgeordneten Dr.in Belakowitsch-Jenewein u.a. wie folgt:

 

Frage 1:

 

Zunächst möchte ich betonen, dass eine Minderung des Pflegegeldes nur dann möglich ist, wenn eine wesentliche Veränderung des Zustandsbildes des pflegebedürftigen Menschen und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes eingetreten ist, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht. Nach den festgestellten Tatsachen ist zu beurteilen, ob sich die objektiven Grundlagen für die seinerzeitige Pflegegeldzuerkennung so wesentlich geändert haben, dass sich eine Veränderung mit einem Anspruch auf eine andere Pflegegeldstufe ergeben hat.

 

Auch in den Übergangsbestimmungen zu der im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 beschlossenen Novelle zum Bundespflegegeldgesetz wurde klar geregelt, dass eine Minderung des Pflegegeldes nur dann zulässig ist, wenn eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfes eingetreten ist und nicht etwa wegen der geänderten Anspruchsvoraussetzungen für die Stufen 1 und 2.

 

Nach einer Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank wurden im Bereich des Bundes in den Jahren 2005 bis 2010 folgende Minderungen des Pflegegeldes vorgenommen:

 

Jahr

Minderungen

2005

1.809

2006

2.214

2007

2.498

2008

2.457

2009

2.419

2010

2.309

 

In den meisten Fällen wurde das Pflegegeld nach einer vom Entscheidungsträger durchgeführten ärztlichen Nachuntersuchung gemindert, die vorgesehen wurde, weil eine wesentliche Veränderung (Verringerung) des Pflegebedarfes wahrscheinlich war.

 

Fragen 2 und 4:

 

Da in der Bundespflegegeld-Datenbank keine historische Datenspeicherung erfolgt, ist nicht bekannt, welche Pflegegeldstufe vor der Minderung gebührte. Es ist daher keine Aussage darüber möglich, von welcher Stufe auf welche Stufe das Pflegegeld in den angeführten Fällen gemindert wurde.

 

Aufgrund dieser fehlenden Daten können weder Berechnungen noch seriöse Schätzungen der durch die Minderungen des Pflegegeldes bedingten Kosteneffekte vorgenommen werden.

 

Frage 3:

 

Nach einer Auswertung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger aus der Bundespflegegeld-Datenbank wurden im Bereich des Bundes in den Zeiträumen Jänner bis September 2010 und Jänner bis September 2011 folgende Minderungen des Pflegegeldes vorgenommen:

 

Zeitraum

Minderungen

Jänner bis September 2010

1.663

Jänner bis September 2011

2.302