9772/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.01.2012
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

GZ: BMI-LR2220/1246-II/2011

 

Wien, am      . Jänner 2012

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Öllinger, Freundinnen und Freunde, haben am
17. November 2011 unter der Zahl 9886/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Rechtsextremismus und der Ball des Wiener Korporationsringes“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Der Begriff „Rechtsextremismus“ ist der österreichischen Rechtsordnung fremd. Lediglich Nationalsozialismus als ein Teil rechtsextremistischer Ideologien bzw. die nationalsozialistische Wiederbetätigung sind im Verbotsgesetz 1947 abgebildet und entsprechende Tatbestände normiert. An diesen Tatbeständen haben sich die Sicherheitsbehörden bei der Bewertung von relevanten Sachverhalten zu orientieren.

 

Schwieriger ist die Beurteilung von Tatbeständen nach dem Strafgesetzbuch insbesondere dann, wenn, hinsichtlich objektiver und subjektiver Tatbestandsmerkmale, Kriterien erforderlich sind, die gesellschaftspolitisch bestimmt sind. Solche Kriterien bilden oft auch einen Teil extremistischer Ideologien.

 

Verfassungsfeindliche extremistische Einstellungen, die sich in bestimmten Szenen des gesellschaftlichen Spektrums verfestigt haben, bilden oft den Nährboden für gefährliche Angriffe auf verfassungsmäßige Einrichtungen oder die Grund- und Freiheitsrechte der Bürger. Bei der Beurteilung hinsichtlich der  Kategorisierung  von Tathandlungen als rechtsextremistisch wird seitens der Sicherheitsbehörden das Vorliegen vor allem folgender zentraler Elemente geprüft:

 

 

Das Vorliegen eines einzelnen Elements erscheint nicht ausreichend für die Zuordnung zu einer rechtsextremistischen Ideologie.

 

Zu den Fragen 2 bis 6b und 8 bis 12a:

Studentenverbindungen bzw. deren Mitglieder und die damit verbundenen Veranstaltungen sind für die Sicherheitsbehörden nur im Zusammenhang mit sicherheitspolizeilichen oder strafrechtlich relevanten Umständen von Interesse.

 

Zu Frage 7:

Der Verfassungsschutzbericht behandelt und informiert über Phänomene und grundsätzliche Entwicklungen im Bereich des Staatsschutzes.

 

Zu den Fragen 13 bis 30:

Nein.