10134/AB XXIV. GP
Eingelangt am 12.03.2012
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten
Anfragebeantwortung
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Jänner 2012 unter der Zl. 10293/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Diplomatenpässe“ gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Mitglieder folgender Personengruppen waren mit Stand 1. Jänner 2012 im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses:
Personengruppen |
Begründung |
Anzahl Personen |
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Bundesministerinnen und Bundesminister |
§ 6 Abs. 1 Z 3 Passgesetz 1992 |
14 |
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Sonstige Inhaber hoher Staatsämter im Bund. |
§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 |
18 |
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Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (d.s. Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder) |
§ 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2 Passgesetz 1992 |
1.549 |
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Personengruppen |
Begründung |
Anzahl Personen |
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Ruhestandsbeamte und pensionierte Vertragsbedienstete des höheren und gehobenen auswärtigen Dienstes des BMeiA samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen |
§ 6 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Passgesetz 1992 |
433 |
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Mitglieder des diplomatischen Personals an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sind (andere Bundesministerien, WKO, ADA), samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen |
§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992 |
632 |
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ÖsterreicherInnen, die zur Wahrnehmung österreichischer Interessen an internationale Organisationen entsandt werden; die im Interesse der Republik im Ausland wirken, oder als hohe Funktionäre in internationalen Organisationen tätig sind samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen |
§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992 |
252 |
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Ehemalige Inhaber hoher Staatsämter im Bund und deren EhepartnerInnen, EhepartnerInnen von Inhabern hoher Staatsämter im Bund, Landeshauptleute sowie hohe religiöse Würdenträger |
§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992 |
181 |
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Klubobleute einschließlich solcher a.D. sowie deren EhepartnerInnen; Parlamentarier mit außenpolitischen Funktionen bzw. Aufgaben |
§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992 |
35 |
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Österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments; Mitglieder der österreichischen Delegation zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates |
§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992 |
24 |
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GESAMT |
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3.138 |
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Im Übrigen stehen einer Bekanntgabe der einzelnen Namen der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen datenschutzrechtliche Gründe entgegen.