10134/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.03.2012
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 12. Jänner 2012 unter der Zl. 10293/J-NR/2012 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Diplomatenpässe“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Mitglieder folgender Personengruppen waren mit Stand 1. Jänner 2012 im Besitz eines gültigen Diplomatenpasses:

 

 

Personengruppen

Begründung

Anzahl Personen

 

Bundesministerinnen und Bundesminister

§ 6 Abs. 1 Z 3 Passgesetz 1992

14

 

Sonstige Inhaber hoher Staatsämter im Bund.

§ 6 Abs. 1 Z 1 bis 6

18

 

Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten (BMeiA) samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (d.s. Ehegatten oder eingetragene Partner und minderjährige Kinder)

§ 6 Abs. 1 Z 7 und 8 sowie Abs. 2 Passgesetz 1992

1.549

 

Personengruppen

Begründung

Anzahl Personen

Ruhestandsbeamte und pensionierte Vertragsbedienstete des höheren und gehobenen auswärtigen Dienstes des BMeiA samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen

§ 6 Abs. 1 Z 7 und Abs. 2 Passgesetz 1992

433

Mitglieder des diplomatischen Personals an österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, die nicht Bedienstete des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sind (andere Bundesministerien, WKO, ADA), samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen

§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992

632

ÖsterreicherInnen, die zur Wahrnehmung österreichischer Interessen an internationale Organisationen entsandt werden; die im Interesse der Republik im Ausland wirken, oder als hohe Funktionäre in internationalen Organisationen tätig sind samt deren im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen

§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992

252

Ehemalige Inhaber hoher Staatsämter im Bund und deren EhepartnerInnen, EhepartnerInnen von Inhabern hoher Staatsämter im Bund, Landeshauptleute sowie hohe religiöse Würdenträger

§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992

181

Klubobleute einschließlich solcher a.D. sowie deren EhepartnerInnen; Parlamentarier mit außenpolitischen Funktionen bzw. Aufgaben

§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992

35

Österreichische Mitglieder des Europäischen Parlaments; Mitglieder der österreichischen Delegation zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates

§ 6 Abs. 2 Passgesetz 1992

24

GESAMT

 

3.138

Im Übrigen stehen einer Bekanntgabe der einzelnen Namen der Inhaberinnen und Inhaber von Diplomatenpässen datenschutzrechtliche Gründe entgegen.