10206/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.03.2012
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                      Wien, am    Februar 2012

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0010-I/4/2012

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 10350/J vom 18. Jänner 2012 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. und 2.:

Die OeNB hat am 5. Jänner 1999 Goldreserven in der Höhe von 718.254,806 Feinunzen an die EZB übertragen.

 

Zu 3.:

Unterjährige Daten werden von der OeNB nicht bekannt gegeben. Von der EZB wird offiziell zu jedem Quartalsstichtag ein Bewertungskurs für Gold veröffentlicht. Der von der EZB ver­öffentlichte Kurs zum Stichtag 30. Dezember 2011 belief sich auf EUR 1.216,864 pro Fein­unze.

 

Zu 4.:

Gemäß Artikel 30 der ESZB/EZB-Satzung wurden die nationalen Zentralbanken der Euro­staaten dazu verpflichtet, der EZB mit Eintritt in die dritte Stufe der Währungsunion Währungsreserven bis zu einem Gegenwert von 50 Milliarden Euro zu übertragen. Diese Maßnahme diente vor allem dazu, den neu geschaffenen Euro mit ausreichend Reserven abzusichern, um so seine Stabilität am weltweiten Finanzmarkt von Anfang an garantieren zu können.

Im Rahmen dieser Währungsreservenübertragung wurden – entsprechend den vom EZB-Rat getroffenen Beschlüssen (siehe insbesondere die Leitlinie EZB/2000/15 über die Zusammen­setzung und Bewertung von Währungsreserven und die Modalitäten ihrer ersten Übertragung sowie die Denominierung und Verzinsung entsprechender Forderungen) – auch Goldreserven an die EZB übertragen. Der OeNB wurde aber eine entsprechende Forderung („Forderungen aus der Übertragung von Währungsreserven“) gutgeschrieben.

 

Zu 5. bis 7.:

Nachdem die eingezahlten Reserven ein Garant für die Stabilität und die Überlebensfähigkeit des Euros sind, muss auch deren Bestand langfristig gesichert sein. Alleine die rechtliche Möglichkeit eines Zugriffes nationaler Zentralbanken auf die Reserven der EZB würde die Märkte verunsichern und die Stabilität des Euros deutlich gefährden. Aus diesem Grund ist in der ESZB/EZB-Satzung eine solche Zugriffsmöglichkeit auch nicht vorgesehen.

 

Zu 8. und 9.:

Gemäß Artikel 30.3 der ESZB/EZB-Satzung weisen die nationalen Zentralbanken in ihren Büchern eine in Euro denominierte Forderung gegenüber der EZB aus, die dem Gegenwert der übertragenen Währungsreserven entspricht. Weiters erfolgt auch eine Verzinsung dieser Forderung, wobei die Höhe der Verzinsung gemäß Artikel 30.3 der ESZB/EZB-Satzung vom EZB-Rat festgelegt wird.

 

Zu 10. bis 15.:

Nachdem eine Rückführung der an die EZB übertragenen Goldreserven einerseits rechtlich nicht möglich wäre und andererseits auch aus ökonomischer sowie finanzpolitischer Sicht nicht wünschenswert wäre, hat weder das Bundesministerium für Finanzen noch die OeNB entsprechende Schritte eingeleitet. Im Allgemeinen fällt auf Grund der Unabhängigkeit der OeNB die Reservepolitik der Nationalbank auch nicht in den Kompetenzbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 16. und 17.:

Nachdem die EZB über eigene Reserven verfügt, haben weder die EZB noch andere euro­päische Institutionen einen direkten Zugriff auf die Goldbestände der OeNB. Da die Gold­reserven der OeNB jedoch zu den offiziellen Währungsreserven Österreichs im Sinne des Art. 3 Abs. 1 ESZB/EZB-Satzung zählen und es sich bei der Haltung und Verwaltung dieser Reserven um eine der grundlegenden Aufgaben des ESZB handelt, hat die OeNB im Rahmen ihrer diesbezüglichen Aufgabenerfüllung gemäß den Richtlinien und Weisungen der EZB zu handeln (Art. 14 Abs. 3 EZB/ESZB-Satzung).

 

Zu 18. und 19.:

Der Transfer von Goldbeständen liegt in der Gesamtverantwortung der Leitung der OeNB.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Maria Fekter eh.