10360/AB XXIV. GP
Eingelangt am 30.03.2012
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0030-Pr 1/2012 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 10488/J-NR/2012
Der Abgeordnete zum Nationalrat Mario Kunasek und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Subventionen und Zuschüsse an private Institutionen“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Nachstehend aufgelistete Subventionen gingen im Jahr 2011 an private Institutionen (VA-Post 1/13006-7662.000):
Förderungsnehmer |
Förderungsbetrag |
Förderungszweck |
Vereinigung der österreichischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte |
2.000 Euro |
teilweise Finanzierung des mit der Standesvertretungsarbeit der Förderungsnehmerin verbundenen Verwaltungsaufwandes und der Unterstützung ihrer Mitglieder im Rahmen der Vereinsarbeit |
Justizsportverein Wien |
1.140 Euro |
teilweise Finanzierung des Turnbetriebes |
Verein European Centre of Tort and Insurance Law |
7.000 Euro |
Zuschuss zu den Miet- und Betriebskosten |
Vereinigung der österreichischen Richterinnen und Richtern |
12.000 Euro |
teilweise Finanzierung der Herausgabe der Richterzeitung |
Verein zur wissenschaftlichen Aufarbeitung der Zeitgeschichte |
4.000 Euro |
Nachbereitung der Tagung „Österreich 1933 bis 1938, Stand und Perspektiven der zeitgeschichtlichen Forschung“ |
Verein Österreichische Juristenkommission |
3.070,40 Euro |
Frühjahrstagung 2011 (Videokonferenzanlage, Tagungsband) |
Nachstehend aufgelistete Zuschüsse für laufenden Aufwand wurden im Jahr 2011 an private Institutionen ausbezahlt (VA-Post 1/13006-7661.900):
Förderungsnehmer |
Förderungsbetrag |
Förderungszweck |
Verein VertretungsNetz - Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung |
23.504.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern im Sinne des Vereinssachwalter-, Patientenanwalts- und Bewohnervertretergesetzes (VSPBG) |
Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung |
4.885.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Verein Institut für Sozialdienste – Sachwalterschaft, Bewohnervertretung und Patientenanwaltschaft |
1.618.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Verein Hilfswerk Salzburg – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung |
878.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Zu 6 und 7:
Welche Subventionen an private Institutionen (VA-Post 1/13006-7662.000) im Jahr 2012 gewährt werden können, wird vom Ergebnis der geplanten Änderung des Bundesfinanzgesetzes 2012 abhängen.
Zu 8 bis 10:
Nachstehend aufgelistete Zuschüsse an private Institutionen für laufenden Aufwand sind im Jahr 2012 vorgesehen (VA-Post 1/13006-7661.900):
Förderungsnehmer |
Förderungsbetrag |
Förderungszweck |
Verein VertretungsNetz - Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung |
23.241.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Niederösterreichischer Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung |
4.922.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Verein Institut für Sozialdienste – Sachwalterschaft, Bewohnervertretung und Patientenanwaltschaft |
1.638.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern, Patientenanwälten und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Verein Hilfswerk Salzburg – Sachwalterschaft und Bewohnervertretung |
982.000 Euro |
Namhaftmachung von Vereinssachwaltern und Bewohnervertretern im Sinne des VSPBG |
Zu 11 bis 14:
Die Vereine im Sinne des VSPBG haben nach den Förderungsbedingungen vierteljährliche Controllingberichte über den Personaleinsatz und die Tätigkeit in den einzelnen Fachbereichen vorzulegen. Darüber hinaus müssen sie jährlich einen Tätigkeitsbericht gemäß § 7 VSPBG sowie eine finanzielle Abrechnung (Jahresabschlüsse, Kostenrechnungen) vorlegen.
Andere private Institutionen, denen vom Bundesministerium für Justiz Einzelförderungen gewährt werden, müssen nach Abschluss des geförderten Vorhabens einen Verwendungsnachweis im Sinne der §§ 23 ff. der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) vorlegen.
Zu 15:
Die dem Bundesministerium für Justiz im Bundesvoranschlag 2012 (BVA 2012) zur Verfügung stehenden Förderungsmittel dienen nahezu ausschließlich der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Justizressorts, nämlich der Finanzierung der Vereinssachwalterschaft, Patientenanwaltschaft und Bewohnervertretung gemäß § 8 VSPBG sowie der Gewährleistung des Rechtsanspruches von Opfern bestimmter Straftaten auf Prozessbegleitung gemäß § 66 StPO. Die Wahrnehmung dieser Aufgaben durch Bundesbedienstete würde eine entsprechende Aufstockung der Planstellen der Justiz voraussetzen und Mehrkosten verursachen.
Wien, . März 2012
Dr. Beatrix Karl