11154/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.06.2012
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

GZ. BMVIT-11.000/0019-I/PR3/2012    

DVR:0000175

 
 


An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

 

 


Wien, am       . Juni 2012

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Maier, Genossinnen und Genossen haben am 11. April 2012 unter der Nr. 11340/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Handy am Steuer – Kontrollen Bundespolizei 2011 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 4:

Ø  Wie viele gezielte Kontrollen (Handy am Steuer) der Bundespolizei gab es im Jahr 2011 (Aufschlüsselung auf Bundesländer sowie Landeshauptstädte/ Bundespolizeidirektionen)?

Ø  Viele AutofahrerInnen wurden im Rahmen dieser gezielten Kontrollen beim Telefonieren am Steuer ohne Freisprecheinrichtung ertappt (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Landeshauptstädte/Bundespolizeidirektionen sowie Männer/Frauen)?

Ø  Wie viele AutofahrerInnen wurden 2011 insgesamt wegen Telefonierens am Steuer (ohne Freisprecheinrichtung) angehalten und eine Strafe ausgesprochen (Aufschlüsselung auf Bundesländer und Landeshauptstädte/Bundespolizeidirektionen sowie Männer/Frauen)?

Ø  Wie hoch waren die dafür im Jahr 2011 eingenommenen Strafgelder (Aufschlüsselung auf Bundesländer sowie Landeshauptstädte/Bundespolizeidirektionen)?

 

 

Die Kontrolle obliegt den lokal zuständigen Behörden, die sich dafür der Organe der Bundespolizei bedienen. Über die Zahl der Kontrollen bzw. der Beanstandungen wird mein Ressort nicht informiert.


Die Strafdrohung beträgt gemäß § 134 Abs. 3c KFG 1967 50 Euro für eine Organstrafverfügung. Wenn die Zahlung verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72,-- Euro zu verhängen.

 

 

Zu Frage 5:

Ø  Wie viele Verkehrsunfälle sind dem Ressort im Jahr 2011 bekannt geworden, die durch Telefonieren am Steuer (mit) ausgelöst wurden (Aufschlüsselung auf Bundesländer sowie Landeshauptstädte/Bundespolizeidirektionen)?

 

 

Da das Kriterium „Telefonieren am Steuer“ bei der Unfalldatenaufnahme nicht erfasst wird, ist eine solche Auswertung nicht möglich.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Wie hoch sind die Geldstrafen für „Handy am Steuer“ in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Aufschlüsselung der Strafsätze auf Mitgliedsstaaten)?

 

 

Belgien            100 Euro

Bulgarien                   25 Euro  

Dänemark        70 Euro

Deutschland              40 Euro

Estland            40 Euro

Finnland           50 Euro

Frankreich        35 Euro

Griechenland 100 Euro

Großbritannien 70 Euro

Irland                 60 Euro

Italien               148 Euro

Lettland             14 Euro

Litauen              11 Euro

Luxemburg        74 Euro

Malta                 23 Euro

Niederlande     160 Euro

Österreich         50 Euro

Polen                 50 Euro

Portugal          120 Euro

Rumänien         30 Euro

Schweden       nicht strafbar

Slowakei           60 Euro

Slowenien       120 Euro

Spanien           200 Euro

Tschechien       40 Euro

Ungarn              38 Euro im Ortsgebiet, 57 Freiland; 75 Autobahn

Zypern               85 Euro.

 

 

Zu Frage 7:

Ø  Welche Maßnahmen hält das Ressort für erforderlich, um Telefonieren am Steuer bzw. am Lenkrad etc. einzudämmen?

 

 

Einerseits bewusstseinsbildende Maßnahmen und Kampagnen und andererseits gezielte Kontrollen.

 

 

Zu Frage 8:

Ø  Sollen aus Sicht des Ressorts Freisprecheinrichtungen – insbesondere auch für Miet- und Taxifahrzeuge – gesetzlich vorgeschrieben oder Telefonieren im Auto überhaupt verboten werden?

 

 

Die verpflichtende Ausstattung aller Fahrzeuge mit Freisprecheinrichtungen ist problematisch, da es sich um zusätzliche technische Einrichtungen handelt, die nicht von der EG-Betriebserlaubnis der Fahrzeuge erfasst sind. Österreich würde dadurch ein unzulässiges Handelshemmnis schaffen und müsste ein Vertragsverletzungsverfahren befürchten.

 

 

Zu Frage 9:

Ø  Welche Rechtsprechung des VwGH liegt zu Telefonieren am Steuer vor?

 

 

Unter GZ 2000/02/0154 hat der VwGH am 14.07.2000 entschieden, dass das im § 102 Abs. 3 KFG geregelte Verbot für den Lenker, während des Fahrens ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung zu telefonieren, jede Verwendung eines Handys ohne Freisprecheinrichtung zu Fernsprechzwecken umfasst, wie etwa auch aus welchen Gründen immer gescheiterte Versuche, das Mobiltelefon während des Lenkens (ohne Freisprecheinrichtung) in Betrieb zu nehmen.