11281/AB XXIV. GP
Eingelangt am 25.06.2012
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur
Anfragebeantwortung
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien
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Geschäftszahl: |
BMUKK-10.000/0143-III/4a/2012 |
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Wien, 22. Juni 2012
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11467/J-NR/2012 betreffend Kosten für die Bundestheater durch Umbenennung des Dr. Karl-Lueger-Ring, die die Abg. Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen am 25. April 2012 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Fragen 1 bis 25:
Die Österreichischen Bundestheater wurden gemäß den Bestimmungen des Bundestheaterorganisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/1998 (BThOG), mit 1. September 1999 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert. Sie sind nunmehr als ein aus fünf eigenständigen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, nämlich der Bundestheater-Holding GmbH, der Burgtheater GmbH, der Wiener Staatsoper GmbH, der Volksoper Wien GmbH und der Theaterservice GmbH, bestehender Konzern organisiert. Während die Bundestheater-Holding GmbH zu 100% im Eigentum des Bundes steht, befinden sich alle anderen Gesellschaften im Eigentum bzw. Miteigentum der Bundestheater-Holding. Es besteht an den Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding somit kein Eigentum bzw. Miteigentum des Bundes.
Als Angelegenheiten der Vollziehung sind vom Interpellationsrecht daher nur jene Aufgaben des Bundes umfasst, die die Funktion des Bundes als Eigentümer der Bundestheater-Holding betreffen. Alle anderen Angelegenheiten der Gesellschaften, insbesondere solche der Tochtergesellschaften der Bundestheater-Holding unterliegen grundsätzlich nicht der Interpellation. Eine Ausnahme hievon sieht § 13 Abs. 6 BThOG vor, der bestimmt, dass die von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, von der Bundesministerin für Finanzen und vom Bundeskanzler entsandten Mitglieder der Aufsichtsräte der Gesellschaften des Bundestheaterkonzerns gegenüber den entsendenden Bundesministerinnen und Bundesministern über die Beschlüsse des (jeweiligen) Aufsichtsrates zur Auskunftserteilung verpflichtet sind. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung führen hiezu aus, dass durch die vorgesehene Verpflichtung zur Auskunftserteilung die Interpellationspflicht des Bundeskanzlers und der Bundesminister in den Angelegenheiten der Gesellschaften sichergestellt werden soll. Dies bedeutet, dass nur in jenen Angelegenheiten ein Interpellationsrecht besteht, in denen auch tatsächlich Beschlüsse des jeweiligen Aufsichtsrates vorliegen. Über die gegenständlichen Fragen 1 bis 25 liegen keine Aufsichtsratsbeschlüsse vor; sie unterliegen daher auch aus diesem Titel nicht der Interpellationspflicht.
Unabhängig von der bestehenden Rechtslage kann folgende Information gegeben werden:
Abgesehen von einer gebührenpflichtigen Adressänderung im Firmenbuch entstehen der Burgtheater GmbH durch die Umbenennung des Dr. Karl-Lueger-Rings keine zusätzlichen Kosten, weil einerseits bereits aufliegende Drucksorten (Briefkuverts, Visitenkarten, Saisonvorschau) – infolge einer Vereinbarung mit der Post AG, dass die Zustellung der Post zumindest ab Inkrafttreten des Beschlusses noch ein weiteres Jahr auch an die bisherige Postadresse erfolgen kann – weiter verwendet und aufgrund der bestehenden Kontingentierung auch innerhalb des Übergangszeitraums aufgebraucht werden, andererseits alle weiteren in der Anfrage angeführten Drucksorten bzw. digital verarbeiteten Informationen (Briefpapier, Theaterkarten, Spielpläne, Programmvorschauen, Programme etc.) grundsätzlich zeitnah am Computer/Drucker generiert bzw. überhaupt erst im Verlauf der jeweiligen Saison (vierteljährlicher Abonnenten-Newsletter, Bühnenjahrbuch) erstellt werden.
Die Bundesministerin:
Dr. Claudia Schmied