11730/AB XXIV. GP
Eingelangt am 14.08.2012
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am Juli 2012
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0167-I/4/2012
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 11951/J vom 14. Juni 2012 der Abgeordneten Dipl. Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich, Folgendes mitzuteilen:
Zu 1.:
Unter Bezugnahme auf die einführenden Erläuterungen in der zugrundeliegenden Anfrage ist darauf hinzuweisen, dass das Eurosystem derzeit aus 17 nationalen Zentralbanken und der EZB besteht. Die zwei in der Einleitung angeführten Beispiele belegen zum einen weder, dass es hinsichtlich der Offenlegung von Goldforderungen zu einer grundlegenden Veränderung der bisher gängigen Praxis im gesamten Eurosystem kam, noch können sie als Nachweis für eine ins Detail gehende Auskunftserteilung zu Fragen der Währungsreservenhaltung und -verwaltung dienen.
Somit kann auch weiterhin von einer im Eurosystem überwiegend gängigen Ausweispraxis gesprochen werden.
Zu 2.:
Die Berichterstattung über Goldgeschäfte orientiert sich an der für das Eurosystem geltenden Leitlinie der Europäischen Zentralbank über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) in der geltenden Fassung. Eine weitere Rechtsgrundlage in diesem Zusammenhang bilden die "Central Bank Gold Agreements". Aus all diesen Regelungen hat sich eine Ausweispraxis der nationalen Zentralbanken im ESZB entwickelt.
Zu 3. bis 7.:
An dieser Stelle ist nochmals in Erinnerung zu rufen, dass die Verwaltung der Goldreserven der OeNB einen Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven darstellt und damit zu den grundlegenden Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken zählt. Gemäß Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 des ESZB/EZB-Statuts hat die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) durch die OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderer Stellen, zu erfolgen. Aus diesem Grund kann das Bundesministerium für Finanzen keinerlei Einfluss auf den Grad der Informationsoffenlegung seitens der OeNB nehmen.
Von Seiten der OeNB wird weiters angeführt, dass die in den diversen parlamentarischen Anfragen angesprochenen Punkte betreffend die Gold- und sonstige Währungsreservenhaltung und -verwaltung nur in der jeweils gewählten, abstrakt gehaltenen Form beantwortet werden können, da es sich hierbei um hochsensible und vertrauliche Daten (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse) der Oesterreichischen Nationalbank handelt, die sowohl dem Verschwiegenheitsgebot des § 45 NBG unterliegen als auch den diesbezüglichen – national nicht abänderbaren – unionsrechtlichen Verschwiegenheitsregelungen. Die angesprochenen schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse würden im Falle ihrer Nennung in einer parlamentarischen Anfragebeantwortung auf Grund der Veröffentlichung im Internet zwangsläufig offengelegt werden, womit ein Verstoß gegen die oben angeführten Rechtsvorschriften vorliegen würde.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass die OeNB, soweit die für sie maßgeblichen Rechnungslegungsbestimmungen (insbesondere die Leitlinie der EZB über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im ESZB) dies verlangen, eine Offenlegung der Goldbestände bzw. eine Berichterstattung über Goldgeschäfte vornimmt. Hinsichtlich der von diesen Rechnungslegungsbestimmungen nicht umfassten Materien hat die OeNB jedenfalls die nationalen und unionsrechtlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen in Bezug auf vertrauliche Tatsachen zu beachten.
Mit freundlichen Grüßen