13797/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

                                                                               

GZ: BKA-353.110/0055-I/4/2013                                                  Wien, am 18. April 2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Steinhauser, Freundinnen und Freunde ha­ben am 20. Februar 2013 unter der Nr. 14078/J an mich eine schriftliche parlamenta­rische Anfrage betreffend Daten und Fakten zur Videoüberwachung gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Vorbemerkung zu den Fragen 1 bis 5:

 

Es wird festgehalten, dass sich die Fragen 1 bis 5 an die Datenschutzkommission richten, welche als unabhängige Kollegialbehörde eingerichtet ist. Diese Fragen be­treffen daher unmittelbar keine Angelegenheit der Geschäftsführung des Bundes­kanzlers im Sinne von Art. 52 B-VG und des § 90 Geschäftsordnungsgesetz 1975. Unbeschadet dessen wurden von der Datenschutzkommission die nachfolgenden Zahlen zur Verfügung gestellt.


Zu Frage 1:

Ø  Wie viele Genehmigungen für Videoüberwachungen nach §§ 50a ff DSG wurden durch die Datenschutzkommission zum Stand 1.1.2010, 1.1.2012 und 1.1.2013 – wenn möglich aufgeschlüsselt nach Bundesländern - erteilt?

 

Für Videoüberwachungen nach §§ 50a ff DSG 2000 wurden folgende Genehmigun­gen erteilt, wobei ich darauf hinweise, dass eine Aufschlüsselung nach Bundeslän­dern technisch nicht möglich ist:

 

zum Stichtag

Gesamtzahl Auftraggeber

01.01.2010

1276

01.01.2011

1707

01.01.2012

2081

01.01.2013

2427

 

Zu Frage 2:

Ø  In wie vielen Fällen wurde Videoüberwachung auf Grund des erleichterten Ver­fahrens nach § 50c Abs. 1 DSG zum stand 1.1.2013 gemeldet?

 

§ 50c Abs. 1 DSG 2000 sieht grundsätzlich eine Vorabkontrollpflicht für Videoüber­wachungen vor. Diese entfällt dann, wenn der Auftraggeber in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzkommission sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet. Es liegt bislang, soweit ersichtlich, keine derartige Meldung einer Video­überwachung mittels Schlüsselhinterlegung bei der Datenschutzkommission vor.

 

Zu Frage 3:

Ø  Wie viele neue Genehmigungen für Videoüberwachung wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 erteilt?

 

Für neue Videoüberwachungen wurden folgende Genehmigungen erteilt:

 

im Jahr

Auftraggeber

2010

431

2011

374

2012

346


Zu Frage 4:

Ø  In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine derartige Genehmigung binnen 2 Monate nach erfolgter Meldung erteilt?

 

Die Erstellung diesbezüglicher Statistiken würde einen unverhältnismäßig hohen Ar­beits- und Zeitaufwand erfordern. Es wird jedoch geschätzt, dass bis dato etwa 15 bis 20% der Registrierungsverfahren betreffend Videoüberwachungen innerhalb der Zweimonatsfrist abgeschlossen werden konnten (und somit kein Verbesserungsauf­trag erforderlich war).

 

Zu Frage 5:

Ø  In wie vielen Fällen wurde in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Genehmi­gung von Videoüberwachung nach Zulässigkeitsprüfung die Genehmigung ver­weigert?

 

In den Jahren 2010 und 2012 wurde jeweils ein Ablehnungsbescheid bezüglich Vi­deoüberwachungen durch die Datenschutzkommission erlassen. In der überwiegen­den Zahl der Fälle konnte der rechtmäßige Zustand – u.a. auch durch die Erlassung von Auflagenbescheiden – bereits im Registrierungsverfahren hergestellt werden.

 

Zu den Fragen 6 bis 10:

Ø  In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Ver­waltungsstrafe (nach § 52 Abs. 2 Z 1 DSG) wegen Verletzung der Meldepflichten nach § 50c DSG bzw. eine von der Meldung abweichenden Datenanwendung verhängt?

Ø  In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Ver­waltungsstrafe (nach § 52 Abs. 2 Z 3 DSG) wegen Verstoß gegen abgegebene Zusagen nach § 50c Abs. 1 DSG verhängt?

Ø  In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Ver­waltungsstrafe (nach § 52 Abs. 2 Z 4 DSG) wegen Verletzung der Offenlegungs- und Informationspflichten gem. § 50d DSG verhängt?

Ø  In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Ver­waltungsstrafe (nach § 52 Abs. 2 Z 6 DSG) wegen außer Achtlassen der erfor­derlichen Sicherheitsmaßnahmen nach § 50a Abs. 7 und § 50b Ab s. 1 DSG ver­hängt?

Ø  In wie vielen Fällen wurde jeweils in den Jahren 2010, 2011 und 2012 eine Ver­waltungsstrafe (nach § 52 Abs. 2 Z 7 DSG) wegen Nichtlöschung der Daten nach Ablauf der Löschungsfrist gem. § 50b Abs. 2 verhängt?

 

Die Fragestellungen betreffen die Verhängung von Verwaltungsstrafen nach § 52 DSG 2000. Gemäß § 52 Abs. 5 sind für Entscheidungen darüber die Bezirksverwal­tungsbehörden zuständig, in deren Sprengel der Auftraggeber (Dienstleister) seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat. Falls ein solcher Sitz im Inland nicht gegeben ist, ist die am Sitz der Datenschutzkommission eingerichtete Bezirksverwaltungsbe­hörde zuständig.

 

Die angefragten Daten liegen dem Bundeskanzleramt daher nicht vor; ihre Beschaf­fung wäre nur mit einem unzumutbar hohen Verwaltungsaufwand möglich, weshalb ich um Verständnis dafür ersuche, dass ich diese Fragen nicht beantworten kann.

 

Mit freundlichen Grüßen