14692/AB XXIV. GP
Eingelangt am 06.08.2013
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Bundeskanzler
Anfragebeantwortung
An die Präsidentin des Nationalrats Maga Barbara PRAMMER Parlament 1017 W i e n |
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GZ: BKA-353.110/0132-I/4/2013 |
Wien, am 6. August 2013 |
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Die Abgeordneten zum Nationalrat Bucher, Kolleginnen und Kollegen haben am 6. Juni 2013 unter der Nr. 14996/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Dauer von Asylverfahren gerichtet.
Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu den Fragen 1 bis 3:
Ø Wie viele Asylverfahren waren seit 1999 jeweils zum Jahresende nicht abgeschlossen und wie hat sich dieser „Rucksack“ seit der Einrichtung des Asylgerichtshofes entwickelt?
Ø Wie viele Asylverfahren sind derzeit beim Asylgerichthof anhängig und unerledigt (Stichtag: Eingangsdatum der Anfrage)?
Ø Wie genau hat sich die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren seit Errichtung des Asylgerichtshofes jährlich verändert?
Die Zahl der offenen Berufungsverfahren vor dem vormals für Berufungsangelegenheiten zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat (UBAS) betrug - auf Grundlage der jeweiligen (auch dem Parlament zugeleiteten) Tätigkeitsberichte des UBAS:
1999 |
rd. 6.000 |
2000 |
rd. 6.500 |
2001 |
rd. 7.600 |
2002 |
rd. 12.000 |
2003 |
rd. 18.600 |
2004 |
rd. 21.900 |
2005 |
rd. 24.500 |
2006 |
rd. 28.200 |
2007 |
rd. 25.100 |
Die Zahl der über die Beschwerdeverfahren hinausgehenden anhängigen Asylverfahren fällt nicht in meinen Zuständigkeitsbereich.
Mit 1. Juli 2008 hat der Asylgerichtshof (AsylGH) 23.600 Beschwerdeverfahren übernommenen. Von diesen sind - nach den mir vom AsylGH vorliegenden Informationen - zum Zeitpunkt des Eingangs der Anfrage noch 335 Beschwerdeverfahren anhängig, bei denen sich im Zuge der Bearbeitung (bspw. nach einer Verhandlung) die Notwendigkeit von ergänzenden Ermittlungen ergeben hat sowie jene, die zwischenzeitig schon abgeschlossen waren, jedoch nach einer Behebung durch den Verfassungsgerichtshof wieder anhängig geworden sind.
Parallel dazu konnten auch von den mehr als 50.000 seit Juli 2008 beim AsylGH neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren rund drei Viertel abgeschlossen werden, sodass die Zahl der davon noch anhängigen Beschwerdeverfahren (einschließlich der im heurigen Jahr neu anhängig gewordenen Verfahren) rund 11.700 beträgt.
Insgesamt sind sohin seit seiner Einrichtung rd. 73.700 Beschwerdeverfahren beim AsylGH anhängig geworden, davon konnten insgesamt knapp 84% (rd. 61.700 Verfahren) abgeschlossen werden.
Gemäß dem Tätigkeitsbericht 2012 erfolgte in 75% der neu anhängig gewordenen Beschwerdeverfahren die Entscheidung innerhalb eines Jahres.
In jenen Fällen, in denen über die Zuständigkeit Österreichs oder eines anderen EU-Staates für die Durchführung der Asylverfahren zu entscheiden war (Dublin-Verfahren), beträgt die durchschnittliche Verfahrensdauer 2 bis 3 Wochen.
Seit der Einführung des AsylGH konnte damit die Dauer der Asyl-Beschwerdeverfahren nachhaltig reduziert und die Zahl der offenen Beschwerdeverfahren gesenkt werden.
Zu Frage 4:
Ø Wie hat sich die Reduktion des Personalstandes des Asylgerichtshofs auf die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer ausgewirkt?
Um die Verfahrensbeschleunigung nicht zu gefährden, sah der vom Nationalrat für 2012 beschlossene Stellenplan für den AsylGH eine Reduktion des Personalstandes gegenüber 2011 um lediglich eine Planstelle, sowie für 2013 gegenüber 2012 eine Reduktion von lediglich vier Planstellen vor.
Zu den Fragen 5 und 6:
Ø Wie hoch sind die Verfahrenskosten für ein laufendes Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof für die öffentliche Hand?
Ø Wie waren die jährlichen Verfahrenskosten für ein laufendes Asylverfahren vor dem Asylgerichtshof für die öffentliche Hand in den Jahren 2010, 2011 und 2012?
Zu den Kosten des Verfahrens ist zunächst festzuhalten, dass seit 2011 gemäß den am 1.Oktober in Kraft getretenen Bestimmungen des § 66 AsylG sowie in Entsprechung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes eine amtswegige Rechtsberatung in Beschwerdeverfahren vorgesehen ist. Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer können (vom Abschluss des Verfahrens beim Bundesasylamt bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens) eine Rechtsberatung in Anspruch nehmen, müssen dies jedoch nicht tun. Darüber hinaus muss die Inanspruchnahme einer solchen Rechtsberatung nicht zu einer Beschwerdeerhebung führen. Die Höhe der Entschädigung pro beratener Beschwerdeführerin bzw. beratenem Beschwerdeführer ist in der Verordnung, BGBl. II Nr. 320/2011, normiert und sinkt mit steigender Anzahl der beratenen Beschwerdeführer. Kostenvergleichen kann daher nur bedingt Aussagekraft zukommen. Die Kosten für die Rechtsberatung betrugen für das Jahr 2011 rund € 293.000 sowie für 2012 rund. € 1,637 Mio.
Einschließlich der Kosten für die Rechtsberatung betrugen die durchschnittlichen Verfahrenskosten in den Jahren 2010, 2011 und 2012 pro Verfahren somit insgesamt jeweils rund € 1.300, € 1.300 und € 1.600.
Mit freundlichen Grüßen