15267/AB XXIV. GP

Eingelangt am 25.09.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0209-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 15595/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Objekt 21“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die erste Anzeige wegen Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz gegen Personen bzw. Verantwortliche des Objektes 21 erfolgte am 3. Juni 2009.

Zu 2:

Es wurden mehrere Anzeigen, sowohl von privater, als auch von polizeilicher Seite an die Staatsanwaltschaft übermittelt.

Zu 3:

Ermittlungen wurden von der Staatsanwaltschaft Wels bereits im Juni 2009 durch Aufträge an das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich (LVT OÖ) eingeleitet, die entsprechend den aktuellen Ereignissen laufend erweitert wurden.


Zu 4:

Ab dem 21. Juni 2010 wurde von der Staatsanwaltschaft Wels laufend an die Oberstaats­anwaltschaft Linz berichtet.

Zu 5:

Nachdem von Juni 2009 bis August 2012 laufend Ermittlungen durchgeführt wurden, brachte die Staatsanwaltschaft Wels am 27. August 2012 eine Anklageschrift gegen sieben Beschul­digte ein. Gegen diese Anklage erhoben zwei der Angeklagten Einspruch. Diesem gab das Oberlandesgericht Linz am 12. November 2012 Folge und wies die Anklage zurück. In der Folge wurden von der Staatsanwaltschaft Wels weitere Ermittlungen in Auftrag gegeben. Nachdem die diesbezüglichen Berichte bei der Staatsanwaltschaft im Jänner 2013 einlangten, wurde am 28. Jänner 2013 ein Vorhabensbericht samt Anklageentwurf an die Oberstaats­anwaltschaft Linz übermittelt. Nach Prüfung durch die Oberstaatsanwaltschaft Linz und das Bundesministerium für Justiz wurde der Ermittlungsakt am 4. Juni 2013 an die Staatsan­waltschaft Wels rückübermittelt, die am 7. Juni 2013 beim Landesgericht Wels als Ge­schworenengericht Anklage gegen sieben Beschuldigte eingebracht hat.

Zu 6:

Angeklagt wurden sieben Verantwortliche des „Kulturvereins Objekt 21“. Gegen drei weitere Personen wird noch ermittelt.

Zu 7:

Aufgrund von Anklageeinsprüchen der Beschuldigten ist die Anklageschrift noch nicht rechtskräftig.

Zu 8 und 9:

Der Strafgefangene J. W. wurde nach Überstellung aus der Justizanstalt Wels vom 19. Oktober 2010 bis zu seiner bedingten Entlassung durch das Landesgericht Ried am 6. April 2012 in der Justizanstalt Suben angehalten. Mit 6. Juni 2011 wurde der Straf­gefangene als Freigänger (§ 126 Abs. 3 StVG) eingestuft und in das Freigängerhaus verlegt, wo der Gebrauch von privaten Mobiltelefonen ohne Kamera und ohne Internetfunktion erlaubt ist. Auch sonst gibt es in der Anstalt keinen Internetzugang für die Nutzung eines Computers. Die Justizanstalt hat demnach keinen Zugang zum Internet (insbesondere zu sozialen Netzwerken wie Facebook) ermöglicht. Meldungen über eine missbräuchliche Verwendung des Mobiltelefons oder den nicht erlaubten Besitz von Gegenständen (wie etwa eines Internet-Sticks) liegen nicht vor. Es wurden dem Strafgefangenen, der erstmals in Haft war, während der Anhaltung im Rahmen des Entlassungsmanagements gemäß den entsprechenden Bestimmungen (§§ 99, 99a, 126, 147 StVG) und wie auch anderen Insassen in diesem Vollzugsstatus 26 Ausgänge bewilligt, während derer er naturgemäß keiner Über­wachung/Beschränkung unterlag. Meldungen über Vorkommnisse bei diesen Ausgängen liegen nicht vor.

Die Entscheidung über einen beantragten Ausgang obliegt dem Anstaltsleiter, wobei eine Beeinflussung oder gar Mitsprache durch andere Strafgefangene auszuschließen ist. Die Überstellung eines Insassen in den Status Freigang wird im Fachteam entschieden, ohne dass andere Insassen darauf Einfluss hätten.

Zu 10:

Ich ersuche um Verständnis, dass ich über Details eines nicht öffentlichen Ermittlungs­verfahrens (§ 12 StPO) keine Auskünfte erteilen kann.

Zu 11:

Derzeit befinden sich aus dem Umfeld von Objekt 21 noch sieben Personen in Unter­suchungshaft. Eine Person wurde bereits rechtskräftig verurteilt.

Zu 12:

Seit Beginn der Ermittlungen wurden 15 Personen in Untersuchungshaft genommen, sieben davon wurden aus dieser wieder entlassen.

Zu 13:

Derzeit liegen keine Erkenntnisse vor, dass sich die aus der Untersuchungshaft entlassenen Personen in Österreich im Sinne des Verbotsgesetzes betätigen würden.

Zu 14:

Nach dem mir vorliegenden Bericht des Leiters der Staatsanwaltschaft Wels wurden in diesem Zusammenhang gegen zwei Personen, die keine österreichischen Staatsbürger sind, Haftbefehle erlassen.

 

Wien,      . September 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl