225 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP

 

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002) geändert und einige universitätsrechtliche Vorschriften aufgehoben werden (Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009)

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Artikel 1 Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Artikel 2 Aufhebung einiger universitätsrechtlicher Vorschriften

 

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002)

Das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002), BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2008, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift lautet:

„Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)“

2. Im Inhaltsverzeichnis werden nach § 23 „§ 23a Findungskommission“ und „§ 23b Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors“, nach § 64 „§ 64a Studienberechtigungsprüfung“ und nach § 108 „§ 108a Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin“ eingefügt; § 66 lautet: „Studieneingangs- und Orientierungsphase“, § 85 lautet: „§ 85 Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten“ und § 124b lautet: „§ 124b Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien“.

3. § 5 lautet:

§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze nach Maßgabe des Art. 81c Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2008.“

4. § 9 lautet:

§ 9. Die Universitäten, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Aufsicht über die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).“

5. § 10 lautet:

§ 10. Jede Universität ist berechtigt, Gesellschaften, Stiftungen und Vereine zu gründen sowie sich an Gesellschaften zu beteiligen und Mitglied in Vereinen zu sein, sofern diese Gründung, Beteiligung oder Mitgliedschaft der Erfüllung der Aufgaben der Universität dient und insbesondere die Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und die Lehre dadurch nicht beeinträchtigt werden.“

6. § 11 lautet:

§ 11. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat dem Nationalrat ab dem Jahr 2005 auf der Grundlage der Wissensbilanzen der Universitäten mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die bisherige Entwicklung und die künftige Ausrichtung der Universitäten vorzulegen. Dabei ist unter anderem auch auf die Nachwuchsförderung, auf die Entwicklung der Personalstruktur der Universitäten und auf die Lage der Studierenden einzugehen.“

7. § 12 Abs. 3 bis 5 lauten:

„(3) Der Betrag gemäß Abs. 2 erhöht sich um die in den einzelnen Jahren der jeweiligen Leistungsvereinbarungsperiode anfallenden Aufwendungen der Universitäten aus den allgemeinen Bezugserhöhungen für das am Tag vor dem vollen Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes an den Universitäten vorhandene Bundespersonal, soweit es in diesem Zeitraum in einem Arbeitsverhältnis zur Universität oder in einem Bundesdienstverhältnis, in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) steht und der Universität zugewiesen ist. Die Erhöhung darf jenen Hundertsatz nicht überschreiten, um den die veranschlagten Personalausgaben des Bundes gegenüber dem Bundesvoranschlag für das vorhergehende Kalenderjahr gestiegen sind.

(4) Die Erhöhung gemäß Abs. 3 ist mit jenem Betrag begrenzt, der erforderlich wäre, wenn das von dieser Bestimmung erfasste Universitätspersonal noch in einem Dienst- oder besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis als wissenschaftliche (künstlerische) Mitarbeiterin oder als wissenschaftlicher (künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) (§ 132) zum Bund stünde.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann 2 vH des jährlichen Betrags gemäß Abs. 2 und 3 für besondere Finanzierungserfordernisse, zur Ergänzung von Leistungsvereinbarungen gemäß § 13 sowie für Gestaltungsvereinbarungen gemäß Abs. 12 einbehalten.“

8. Dem § 12 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt:

„(12) Für besondere Finanzierungserfordernisse, z. B. für bestimmte Vorhaben zur Schaffung oder Unterstützung eines nationalen Hochschulraumes, kann die Bundesministerin oder der Bundesminister nach Möglichkeit zu Beginn des jeweiligen Jahres mit den einzelnen Universitäten jährliche Gestaltungsvereinbarungen abschließen. Bei Erreichung der in der jeweiligen Gestaltungsvereinbarung festgelegten Ziele stehen der Universität die in der Gestaltungsvereinbarung in Aussicht gestellten finanziellen Mittel zur Verfügung. Die Erreichung der Ziele wird anhand von festgelegten Kenngrößen bewertet. Die Gestaltungsvereinbarung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.

(13) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann im Falle der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit der Universität ein Sanierungskonzept als verbindlichen Rahmen für ihre Wirtschaftsführung vorgeben, welches dem Ziel dient, im Rahmen einer geordneten Gebarung die künftige, dauerhafte Leistungsfähigkeit der Universität zu erreichen. Das Sanierungskonzept kann die Bestellung einer Universitätskuratorin, eines Universitätskurators oder von mehreren Universitätskuratorinnen oder Universitätskuratoren beinhalten.“

9. Dem § 13 Abs. 2 Z 1 lit. a wird folgender Satz angefügt:

„Im Rahmen der Personalentwicklung sind jedenfalls Maßnahmen zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Kinderbetreuung und wissenschaftlicher Karriere zu berücksichtigen.“

10. § 13 Abs. 2 Z 1 lit. d) bis m) lauten:

              „d) Maßnahmen zur Verringerung der Zahl der Studienabbrecherinnen und Studienabbrecher:

Die Universität hat Erhebungen über die Ursachen von Studienabbrüchen vorzunehmen und Aktivitäten zur Verbesserung der Abschlussquoten bekanntzugeben. Weiters hat die Universität Maßnahmen zum Ausbau der Studierendenberatung, zum Coaching und Mentoring in der Studieneingangs- und Orientierungsphase sowie zum Ausbau der Betreuungsangebote für Studierende mit Kindern zu entwickeln.

                e) Verbesserung der Betreuungsrelationen:

Es ist insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches eine Verbesserung der Betreuungsrelation mit dem Ziel anzustreben, internationale Standards in der Betreuung von Studierenden zu erreichen.

                f) Angebote für berufstätige Studierende:

Dazu zählt jedenfalls die Schaffung von berufsbegleitend organisierten Studienangeboten sowie von Teilzeitstudienangeboten auch unter Berücksichtigung von blended learning.

               g) gesellschaftliche Zielsetzungen:

Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen jedenfalls Maßnahmen zur besseren sozialen Durchlässigkeit, zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität sowie zur gezielten Förderung von Nachwuchsforscherinnen, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.

               h) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:

Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.

                 i) interuniversitäre Kooperationen:

Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.

                 j) Festlegung von Indikatoren:

Es sind Indikatoren festzulegen, anhand derer die Erreichung von bestimmten Leistungsvereinbarungszielen gemessen werden kann; die betreffenden Indikatoren sind in die Wissensbilanz der Universität aufzunehmen.

                k) an den Medizinischen Universitäten:

In den Studien Humanmedizin und Zahnmedizin die Festlegung der Anzahl der Studienplätze im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung, sodass und unter Wahrung der in § 124b Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sichergestellt ist, dass bis zum Wintersemester 2015/16 bis zu 2.000 Studienanfängerinnen und –anfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist; bei der Aufteilung der Studierenden zwischen den Universitäten sind die bisherigen Studierendenzahlen zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Studierenden auf die Studien Humanmedizin und Zahnmedizin ist zu regeln.

                 l) an der Veterinärmedizinischen Universität Wien:

Im Diplomstudium Veterinärmedizin die Festlegung der Anzahl der Studienplätze im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung, sodass sichergestellt ist, dass bis zum Wintersemester 2015/16 bis zu 250 Studienanfängerinnen und –anfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist.

               m) an den Universitäten Wien, Salzburg, Graz, Innsbruck und Klagenfurt:

Im Studium Psychologie die Festlegung der Anzahl der Studienplätze im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung, sodass in sichergestellt ist, dass bis zum Wintersemester 2015/16 bis zu 2.300 Studienanfängerinnen und –anfängern die Aufnahme des Studiums möglich ist; bei der Aufteilung der Studierenden zwischen den Universitäten sind die bisherigen Studierendenzahlen zu berücksichtigen.“

11. § 13 Abs. 5 entfällt.

12. § 13 Abs. 6 lautet:

„(6) Das Rektorat hat dem Universitätsrat bis 30. April jeden Jahres eine Wissensbilanz über das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen. Der Universitätsrat hat die Wissensbilanz innerhalb von vier Wochen zu genehmigen und an die Bundesministerin oder den Bundesminister weiterzuleiten. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt keine Genehmigung, ist die Wissensbilanz mit einer entsprechenden Stellungnahme dennoch weiterzuleiten. In der Wissensbilanz sind zumindest gesondert darzustellen:

           1. der Wirkungsbereich, gesellschaftliche Zielsetzungen sowie selbst definierte Ziele und Strategien;

           2. das intellektuelle Vermögen, differenziert in Human-, Struktur- und Beziehungskapital;

           3. die in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse mit ihren Outputgrößen und Wirkungen.

Die Wissensbilanz hat einen Berichtsteil zu enthalten, der auf der Basis der Leistungsvereinbarung zu erstellen ist. Nach dem zweiten Budgetjahr ist überdies eine Prognose über die zu erwartenden Leistungsergebnisse aufzunehmen. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat durch Verordnung Richtlinien für den Aufbau und die Gestaltung der Wissensbilanz einschließlich des durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung durchzuführenden Datenclearingprozesses zu erlassen.“

13. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Gebarung der Universitäten, der von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie die Gebarung jener Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält, unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.“

14. Im § 16 Abs. 2 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch die Wortfolge „Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch - UGB), dRGBl. S 219/1897, zuletzt geändert durch das Unternehmensrechts-Änderungsgesetz 2008 - URÄG 2008, BGBl. I Nr. 70/2008,“ ersetzt.

15. Im § 16 Abs. 4 erster Satz entfällt die Wortfolge „einen Leistungsbericht und“ und im § 16 Abs. 5 erster Satz entfällt die Wortfolge „Leistungsbericht und den“.

16. Im § 19 Abs. 1 wird dem Wort „beschließen“ die Wortfolge „und zu ändern“ angefügt.

17. Im § 19 Abs. 2 Z 1 entfällt die Wortfolge „des Rektorats,“.

18. § 19 Abs. 2 Z 6 lautet:

         „6. Frauenförderungsplan; das Recht auf Vorschlag des Frauenförderungsplanes an das Rektorat sowie auf Vorschlag einer Änderung des Frauenförderungsplanes an das Rektorat steht dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen zu (§ 44);“

19. Im § 20 Abs. 3 erster Satz wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 81c Abs. 1 B-VG)“ ersetzt.

20. Im § 20 Abs. 5 erster Satz wird die Wortfolge „Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor“ durch die Wortfolge „entsprechend qualifizierte Person mit einem aufrechten Dienst- oder Arbeitsverhältnis zur Universität“ ersetzt.

21. Nach § 20 Abs. 5 wird folgender Abs. 5a eingefügt:

„(5a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden.“

22. § 20 Abs. 6 Z 3 lautet:

         „3. Leistungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss, Rechnungsabschluss und Wissensbilanz unverzüglich nach deren Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;“

23. In § 20 Abs. 6 Z 14 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 15 und 16 werden angefügt:

       „15. Gestaltungsvereinbarung unverzüglich nach deren Abschluss;

         16. Vergütung für die Mitglieder des Universitätsrats.“

24. Dem § 20 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft können - unbeschadet anderer in diesem Bundesgesetz geregelter Voraussetzungen - Organfunktionen im Rahmen von monokratischen und kollegialen Universitätsorganen übernehmen.“

25. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:

           1. Genehmigung des Entwicklungsplans, des Organisationsplans, des Entwurfs der Leistungsvereinbarung und der Gestaltungsvereinbarung sowie der Geschäftsordnung des Rektorats;

           2. Ausschreibung der Funktion der Rektorin oder des Rektors spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden dieser Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts;

           3. Erlassung der Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors;

           4. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats innerhalb von vier Wochen ab Vorlage des Vorschlags;

           5. Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;

           6. Abschluss der Zielvereinbarungen mit der Rektorin oder dem Rektor und dem Rektorat;

         6a. Abschluss der Arbeitsverträge mit der Rektorin oder dem Rektor und den Vizerektorinnen und Vizerektoren;

           7. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;

           8. Nominierung eines weiblichen und eines männlichen Mitglieds für die Schiedskommission;

           9. Genehmigung der Gründung von Gesellschaften und Stiftungen sowie der Beteiligung an Gesellschaften;

         10. Genehmigung der Richtlinien für die Gebarung sowie Genehmigung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz des Rektorats und Weiterleitung an die Bundesministerin oder den Bundesminister;

         11. Bestellung einer Abschlussprüferin oder eines Abschlussprüfers zur Prüfung des Rechnungsabschlusses der Universität;

         12. Zustimmung zur Begründung von Verbindlichkeiten, die über die laufende Geschäftstätigkeit der Universität hinausgehen, sowie Ermächtigung des Rektorats, solche Verbindlichkeiten bis zu einer bestimmten Höhe ohne vorherige Einholung der Zustimmung des Universitätsrats einzugehen;

         13. Jährliche Berichtspflicht sowie unverzügliche Berichtspflicht bei schwerwiegenden Rechtsverstößen von Universitätsorganen sowie bei Gefahr eines schweren wirtschaftlichen Schadens an die Bundesministerin oder den Bundesminister; der jährliche Bericht hat einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993), gegebenenfalls eine Begründung über das Nichteinhalten dieser Bestimmung sowie einen Bericht darüber zu enthalten, welche Maßnahmen die Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung plant;

         14. Zustimmung zum Budgetvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Vorlage durch das Rektorat; verweigert der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen ab Vorlage die Zustimmung, hat das Rektorat unverzüglich einen neuen Budgetvoranschlag vorzulegen; stimmt der Universitätsrat nicht fristgerecht zu, gilt der Budgetvoranschlag als genehmigt;

         15. Stellungnahme zur Leistungsvereinbarung vor Abschluss durch die Rektorin oder den Rektor innerhalb von drei Wochen;

         16. Erlassung der Geschäftsordnung des Universitätsrats.“

26. § 21 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Universitätsrat oder jeweils mindestens zwei Mitglieder des Universitätsrats gemeinsam sind berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Universität zu informieren. Die Stellungnahme hat an den Universitätsrat zu ergehen und ist in der nächstfolgenden Sitzung des Universitätsrats zu behandeln. Die Universitätsorgane sind verpflichtet, dem Universitätsrat alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Universitätsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen, von ihm angeordnete Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.“

27. Im § 21 Abs. 3 entfällt der Satz „Die Größe des ersten Universitätsrats legt der Gründungskonvent fest (§ 121 Abs. 4).“

28. Dem § 21 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„Geschäftsbeziehungen zwischen einem Mitglied des Universitätsrats und der Universität bedürfen der Genehmigung durch den Universitätsrat, die nur dann erteilt werden darf, wenn keine Befangenheit vorliegt. Mögliche Interessenskonflikte haben die Mitglieder dem Universitätsrat unverzüglich zu melden.“

29. Nach § 21 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Sowohl der Senat als auch die Bundesregierung haben bei der Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Universitätsrats § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dem Universitätsrat haben daher mindestens 40vH Frauen anzugehören. Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Frauenquote kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen bis zum 31. März des betreffenden Jahres die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.“

30. § 21 Abs. 7 lautet:

„(7) Kommt es bis zum 30. April des betreffenden Jahres zu keiner einvernehmlichen Bestellung des weiteren Mitglieds gemäß Abs. 6 Z 3, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese ergebnislos, ist dieses Mitglied des Universitätsrats vom Senat aus einem Dreiervorschlag des Präsidiums der Österreichischen Akademie der Wissenschaften auszuwählen. Das Präsidium der Österreichischen Akademie der Wissenschaften hat den Dreiervorschlag binnen einem Monat nach Befassung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister vorzulegen.

31. § 21 Abs. 8 lautet:

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt fünf Jahre und beginnt mit dem 1. März des betreffenden Jahres. Die Einladung zur ersten Sitzung des Universitätsrats erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der vorhergegangenen Funktionsperiode, allenfalls durch die Rektorin oder den Rektor. Der Universitätsrat hat sich unverzüglich zu konstituieren und längstens bis 30. April des betreffenden Jahres das weitere Mitglied (Abs. 6 Z 3) zu bestellen. Die Wahl der oder des Vorsitzenden hat bis zum 30. April des betreffenden Jahres zu erfolgen. Eine Wiederwahl oder Wiederbestellung eines Mitgliedes ist zulässig, soferne nicht insgesamt eine Amtszeit von zehn Jahren überschritten wird. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Universitätsrats ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu wählen oder zu bestellen.“

32. Dem § 21 Abs. 11 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vergütung ist im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen.“

33. § 21 Abs. 12 lautet:

„(12) Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte der gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl der Mitglieder persönlich anwesend ist. Stimmübertragungen sind unzulässig. Der Universitätsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit, sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Dies gilt auch, wenn ein Mitglied oder mehrere Mitglieder vorzeitig aus dem Universitätsrat ausscheiden oder das neue Mitglied oder die neuen Mitglieder noch nicht gewählt oder bestellt wurden oder das zusätzliche Mitglied noch nicht bestellt worden ist.“

34. Im § 21 Abs. 13 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

         „5. durch Ablauf der zehnjährigen Amtszeit.“

35. § 21 Abs. 15 letzter Satz lautet:

„Die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte gemäß § 135 Abs. 3 sind einzuladen und haben jeweils das Recht, Anträge zu allen Tagesordnungspunkten zu stellen sowie zusätzliche Tagesordnungspunkte zu beantragen, die mit der Ausübung ihrer Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974, unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen, sowie zu diesen Punkten angehört zu werden.“

36. In § 22 Abs. 1 Z 1 wird nach dem Wort „Satzung“ die Wortfolge „sowie von Entwürfen von Satzungsänderungen“ eingefügt.

37. In § 22 Abs. 1 Z 4 wird nach dem Wort „Leistungsvereinbarung“ die Wortfolge „und der Gestaltungsvereinbarung“ eingefügt.

38. In § 22 Abs. 1 Z 5 wird nach dem Wort „Bestellung“ die Wortfolge „und Abberufung“ eingefügt.

39. Nach § 22 Abs. 1 Z 9 wird folgende Z 9a eingefügt:

       „9a. Festlegung der Lehrgangsbeiträge gemäß § 91 Abs. 7;“

40. § 22 Abs. 1 Z 12 lautet:

       „12. Einrichtung und Auflassung von Studien, Stellungnahme zu den Curricula, Untersagung von Curricula oder deren Änderungen, wenn diese dem Entwicklungsplan widersprechen oder wenn diese nicht bedeckbar sind, oder, wenn ein vom Rektorat in Auftrag gegebenes nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstelltes Gutachten zu dem Schluss kommt, dass der Inhalt des Curriculums in Hinblick auf die wissenschaftliche und künstlerische Berufsvorbildung und die Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern, nicht ausreichend ist;“

41. § 22 Abs. 1 Z 14 lautet:

       „14. Erstellung des Budgetvoranschlages zur Vorlage an den Universitätsrat und Budgetzuteilung;“

42. Nach § 22 Abs. 1 Z 14 wird folgende Z 14a eingefügt:

     „14a. Übermittlung des Budgetvoranschlages an den Senat zur Information;“

43. § 22 Abs. 1 Z 15 lautet:

       „15. Erstellung des Rechnungsabschlusses und der Wissensbilanz;“

44. Nach § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Sowohl die Rektorin oder der Rektor als auch der Universitätsrat hat beim Vorschlag für bzw. bei der Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Dem Rektorat haben daher mindestens 40vH Frauen anzugehören. Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Frauenquote kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.“

45. In § 22 Abs. 7 wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 81c Abs. 1 B-VG)“ ersetzt.

46. § 23 Abs. 1 Z 6 entfällt und § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Verhandlung und Abschluss der Leistungsvereinbarungen und der Gestaltungsvereinbarungen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister und unverzügliche Information über das Ergebnis an den Universitätsrat;“

47. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet:

„Die Funktion der Rektorin oder des Rektors ist vom Universitätsrat nach Zustimmung des Senats, spätestens sechs Monate vor dem voraussichtlichen Freiwerden der Funktion bzw. innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Abberufung oder des Rücktritts, öffentlich auszuschreiben.“

48. Im § 23 Abs. 3 letzter Satz wird das Wort „Eine“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

49. Nach § 23 werden folgende §§ 23a und 23b samt Überschriften eingefügt:

„Findungskommission

§ 23a. (1) Zur Wahl der Rektorin oder des Rektors ist spätestens vier Wochen nach der Ausschreibung eine Findungskommission einzurichten. Der Findungskommission gehören die oder der Vorsitzende des Universitätsrats und die oder der Vorsitzende des Senates an.

(2) Aufgaben der Findungskommission sind:

           1. Überprüfung der eingelangten Bewerbungen für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;

           2. Aktive Suche nach Kandidatinnen und Kandidaten für die Funktion der Rektorin oder des Rektors;

           3. Erstellung eines Vorschlages für die Wahl der Rektorin oder des Rektors an den Senat innerhalb von längstens vier Monaten ab der Ausschreibung. Der Vorschlag hat die drei für die Besetzung der Funktion am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten zu enthalten; die Findungskommission ist berechtigt, auch Kandidatinnen und Kandidaten, die sich nicht beworben haben, mit deren Zustimmung in den Vorschlag aufzunehmen.

(3) Der von der Findungskommission erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

(4) Bei der Erstellung des Vorschlages gemäß Abs. 2 Z 3 ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten.

(5) Die Findungskommission entscheidet einstimmig.

(6) Ist die Findungskommission im Sinne des Abs. 2 Z 3 säumig, hat der Universitätsrat innerhalb von vier Wochen die Ersatzvornahme vorzunehmen. Der vom Universitätsrat im Rahmen der Ersatzvornahme erstellte Dreiervorschlag ist nicht bindend.

Wiederwahl der Rektorin oder des Rektors

§ 23b. (1) Wenn die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor vor der Ausschreibung der Funktion ihr oder sein Interesse an der Wiederwahl bekannt gibt, so kann die Wiederwahl ohne Ausschreibung erfolgen, wenn der Senat und der Universitätsrat mit jeweils Zweidrittelmehrheit zustimmen.

(2) Bewirbt sich die amtierende Rektorin oder der amtierende Rektor um die ausgeschriebene Funktion, so ist sie oder er jedenfalls in den Vorschlag der Findungskommission aufzunehmen.“

50. Im § 24 Abs. 2 letzter Satz wird das Wort „Eine“ durch das Wort „Die“ ersetzt.

51. § 24 Abs. 3 lautet:

„(3) Scheidet die Rektorin oder der Rektor vor Ablauf der Funktionsperiode aus dem Amt aus oder ist zum Zeitpunkt des Ablaufes der Funktionsperiode noch keine neue Rektorin oder kein neuer Rektor gewählt, endet die Funktion der Vizerektorinnen und Vizerektoren mit dem Zeitpunkt des Amtsantritts der auf Vorschlag der neuen Rektorin oder des neuen Rektors gewählten Vizerektorinnen und Vizerektoren.“

52. § 25 Abs. 1 Z 1 lautet:

         „1. Erlassung und Änderung der Satzung auf Vorschlag des Rektorates;“

53. Im § 25 Abs. 1 Z 4 lautet der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 6 Z 1, Abs. 6a und Abs. 7)“.

54. § 25 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Zustimmung zur Ausschreibung für die Funktion der Rektorin oder des Rektors innerhalb von zwei Wochen ab Vorlage durch den Universitätsrat; verweigert der Senat innerhalb von zwei Wochen die Zustimmung, hat der Universitätsrat unverzüglich einen neuen Ausschreibungstext vorzulegen; stimmt der Senat neuerlich fristgerecht nicht zu, so geht die Zuständigkeit zur Ausschreibung auf die Bundesministerin oder den Bundesminister über. Trifft der Senat innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, ist die Ausschreibung dennoch durchzuführen;“

55. Nach § 25 Abs. 1 Z 5 wird folgende Z 5a eingefügt:

       „5a. Erstellung eines Dreiervorschlages an den Universitätsrat für die Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung des Vorschlages der Findungskommission innerhalb von längstens vier Wochen ab Vorlage des Vorschlages. Weicht der Senat vom Vorschlag der Findungskommission ab, hat er dem Dreiervorschlag an den Universitätsrat eine schriftliche Begründung für seine Entscheidung anzuschließen. Bei der Erstellung des Dreiervorschlages ist das Diskriminierungsverbot gemäß dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz zu beachten;“

56. § 25 Abs. 1 Z 10 lautet:

       „10. Erlassung und Änderung der Curricula für ordentliche Studien und Lehrgänge (§§ 56 und 57) nach Maßgabe des § 22 Abs. 1 Z 12 und § 54 Abs. 10;“

57. Nach § 25 Abs. 1 Z 19 wird der Stichpunkt durch einen Punkt ersetzt und die Z 20 gestrichen.

58. § 25 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Senat besteht aus achtzehn oder sechsundzwanzig Mitgliedern. Über eine Änderung der Größe des Senats entscheidet der Senat mit Zweidrittelmehrheit.“

59. § 25 Abs. 3 lautet:

„(3) Dem Senat gehören Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind, der im § 94 Abs. 2 Z 2 genannten Gruppe, des allgemeinen Universitätspersonals und der Studierenden an.“

60. Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Die Anzahl der Vertreterinnen und Vertreter dieser Gruppen ist folgendermaßen festgelegt:

           1. gehören dem Senat achtzehn Mitglieder an:

             - Neun Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;

             - Vier Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

             - Vier Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;

             - Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.

           2. gehören dem Senat sechsundzwanzig Mitglieder an:

             - Dreizehn Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren einschließlich der Leiterinnen und Leiter von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind;

             - Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten sowie der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb;

             - Sechs Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden;

             - Eine Vertreterin oder ein Vertreter des allgemeinen Universitätspersonals.“

61. Im § 25 Abs. 4 Z 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 97)“ die Wortfolge „und den Leiterinnen und Leitern von Organisationseinheiten mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst, die keine Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren sind,“ eingefügt.

62. § 25 Abs. 4 Z 4 lautet:

         „4. Die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden sind zu entsenden (§ 23 Abs. 1 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 1998 - HSG 1998, BGBl. I Nr. 22/1999).“

63. Nach § 25 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Bei der Erstellung der Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 ist § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. In die Wahlvorschläge für die zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Gruppen gemäß Abs. 4 Z 1, 2 und 3 sind daher pro Gruppe mindestens 40vH Frauen aufzunehmen. Sämtliche von der Wahlkommission zugelassenen Wahlvorschläge sind dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen vorzulegen. Dieser hat binnen einer Woche zu entscheiden, ob der Wahlvorschlag einen ausreichenden Frauenanteil vorsieht. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass nicht ausreichend Frauen auf dem Wahlvorschlag enthalten sind, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.“

64. Im § 25 Abs. 5 wird vor dem Punkt die Wortfolge „und beginnt mit dem 1. Oktober des betreffenden Jahres“ eingefügt.

65. Nach § 25 Abs. 7 wird folgender Abs. 7a eingefügt:

„(7a) Bei der Zusammensetzung der vom Senat eingerichteten Kollegialorgane ist § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sinngemäß anzuwenden. Den vom Senat eingerichteten Kollegialorganen haben daher mindestens 40vH Frauen anzugehören. Bei Nichteinhaltung der erforderlichen Frauenquote kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung erheben.“

66. Dem § 29 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„In dieser Vereinbarung über die Zusammenarbeit ist auch festzulegen, dass Universitätsangehörige gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung, die mit der Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Organisationseinheiten des Klinischen Bereichs als Einrichtungen der Krankenanstalt beauftragt sind, in einem Durchrechnungszeitraum von 26 Wochen mindestens 30 vH der Normalarbeitszeit dieser Universitätsangehörigen, bezogen auf die jeweilige Organisationseinheit, für universitäre Lehre und Forschung verwenden.“

67. Nach § 32 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Die Leiterin oder der Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, kann vom Rektorat wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung, wegen mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung oder wegen eines begründeten Vertrauensverlustes von ihrer oder seiner Funktion abberufen werden. Vor der Abberufung ist dem Rechtsträger der Krankenanstalt Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.“

68. § 42 Abs. 1 lautet:

„(1) An jeder Universität ist vom Senat ein Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen einzurichten, dessen Aufgabe es ist, Diskriminierungen durch Universitätsorgane auf Grund des Geschlechts sowie auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung entgegenzuwirken und die Angehörigen und Organe der Universität in diesen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen.“

69. Im § 42 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 2 UOG 1993 in Verbindung mit § 40 Abs. 7 UOG 1993, § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 40 Abs. 7 KUOG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 81c B-VG)“ ersetzt.

70. § 42 Abs. 6 Z 1 lautet:

         „1. alle Ausschreibungstexte für die Besetzung von Stellen und Funktionen vor erfolgter Ausschreibung. Der Arbeitskreis hat das Recht, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Ausschreibung Stellung zu nehmen;“

71. § 42 Abs. 8 lautet:

„(8) Hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Grund zur Annahme, dass die Entscheidung eines Universitätsorgans eine Diskriminierung von Personen auf Grund ihres Geschlechts oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung darstellt, ist er berechtigt, innerhalb von drei Wochen die Schiedskommission anzurufen.“

72. Nach § 42 Abs. 8 werden folgende Abs. 8a bis 8f eingefügt:

„(8a) Das jeweilige Kollegialorgan hat den Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen unverzüglich über seine Zusammensetzung zu informieren. Ist der Frauenanteil von mindestens 40 vH im Kollegialorgan nicht ausreichend gewahrt, so kann der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung an die Schiedskommission erheben. Ist das Kollegialorgan unrichtig zusammengesetzt, sind dessen Beschlüsse ab dem Zeitpunkt der Einrede nichtig. Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen nicht fristgerecht die Einrede der unrichtigen Zusammensetzung des Kollegialorgans, ist das Kollegialorgan insofern richtig zusammengesetzt.

(8b) Die Findungskommission und der Senat haben dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ihren jeweiligen Vorschlag für die Bestellung der Rektorin oder des Rektors vorzulegen. Liegt der Verdacht der Diskriminierung auf Grund des Geschlechts einer Bewerberin vor, so hat der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen binnen einer Woche Beschwerde an die Schiedskommission zu erheben.

(8c) Die Wahlkommission für die Wahl des Senates hat dem Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sämtliche zugelassenen Wahlvorschläge vorzulegen. Entscheidet der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen, dass der Frauenanteil von mindestens 40 vH auf dem Wahlvorschlag nicht ausreichend gewahrt ist, hat er die Einrede der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission zu erheben. Entscheidet die Schiedskommission, dass die Einrede zu Recht erhoben wurde, hat die Wahlkommission den Wahlvorschlag an die wahlwerbende Gruppe zur Verbesserung zurückzuweisen.

(8d) Der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen hat unverzüglich an die Bundesministerin oder den Bundesminister zu berichten, wenn er

           1. Einrede wegen unrichtiger Zusammensetzung eines Kollegialorgans an die Schiedskommission gemäß Abs. 8a erhebt oder

           2. Beschwerde an die Schiedskommission wegen Diskriminierung im Zusammenhang mit der Wahl der Rektorin oder des Rektors gemäß Abs. 8b erhebt oder

           3. Einrede wegen Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages an die Schiedskommission gemäß Abs. 8c erhebt.

(8e) Der Universitätsrat hat in seinen jährlichen Bericht gemäß § 21 Abs. 2 Z 13 einen Bericht über die Maßnahmen des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen im Zusammenhang mit der geschlechtergerechten Zusammensetzung der universitären Kollegialorgane (sinngemäße Anwendung des § 11 Abs. 2 Z 3 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes), sowie gegebenenfalls über die Maßnahmen der Universität zur Umsetzung dieser Bestimmung aufzunehmen.

(8f) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat in geeigneter Form auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung eine auf Grund der Berichte der Universitätsräte erstellte Darstellung der Umsetzung der geschlechtergerechten Zusammensetzung von Kollegialorganen an allen Universitäten zu veröffentlichen.“

73. § 42 Abs. 9 lautet:

„(9) Erhebt der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen Beschwerde an die Schiedskommission, ist die Vollziehung der Entscheidung des Universitätsorgans bis zur Entscheidung der Schiedskommission unzulässig.“

74. In § 43 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „Geschlechts“ die Wortfolge „oder auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung“ eingefügt und nach § 43 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 und Z 4 angefügt:

         „3. Entscheidung über Einreden der unrichtigen Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen vier Wochen;

           4. Entscheidung über Einreden der Mangelhaftigkeit des Wahlvorschlages des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen binnen 14 Tagen.“

75. § 43 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Schiedskommission soll bei der Erfüllung ihrer Aufgaben möglichst auf ein Einvernehmen zwischen den Beteiligten hinwirken.“

76. § 43 Abs. 5 und 6 lauten:

„(5) Die Schiedskommission hat in den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z 2 innerhalb von drei Monaten mit Bescheid darüber abzusprechen, ob durch die Entscheidung des Universitätsorgans eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung vorliegt. Betrifft die Beschwerde den Vorschlag der Findungskommission oder den Vorschlag des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, so hat die Schiedskommission binnen 14 Tagen zu entscheiden.

(6) Bejaht die Schiedskommission in den Fällen des Abs. 1 Z 2 das Vorliegen einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung, hat das Universitätsorgan eine neue Personalentscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Schiedskommission zu treffen. Betrifft die Diskriminierung den Vorschlag der Findungskommission oder des Senates zur Bestellung der Rektorin oder des Rektors, ist der Vorschlag an die Findungskommission oder den Senat zurückzustellen. Die Findungskommission und der Senat sind in diesem Fall verpflichtet, den der Rechtsanschauung der Schiedskommission entsprechenden Rechtszustand unverzüglich herzustellen.“

77. Dem § 43 Abs. 9 wird folgender Satz angefügt:

„Vom Senat, vom Universitätsrat und vom Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen ist jeweils ein Ersatzmitglied zu nominieren.“

78. In § 43 Abs. 10 wird der Klammerausdruck „(§ 13 Abs. 2 UOG 1993 und § 14 Abs. 2 KUOG)“ durch den Klammerausdruck „(Art. 81c B-VG)“ ersetzt.

79. In § 45 Abs. 1 erster Satz wird nach dem Wort „Universitäten“ die Wortfolge „, die von ihnen gemäß § 10 gegründeten Gesellschaften, Stiftungen und Vereine sowie jene Gesellschaften, deren Geschäftsanteile die Universität mittelbar oder unmittelbar zu mehr als 50 vH hält,“ eingefügt.

80. § 45 Abs. 3 erster Satz lautet:

„Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat mit Verordnung Verordnungen und mit Bescheid Entscheidungen von Universitätsorganen aufzuheben, wenn die betreffende Verordnung oder Entscheidung im Widerspruch zu geltenden Gesetzen oder Verordnungen einschließlich der Satzung stehen.“

81. In § 45 Abs. 5 zweiter Satz wird das Wort „AVG“ durch die Wortfolge „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991,“ ersetzt und dem § 45 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Hebt die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Entscheidung eines Universitätsorganes mit Bescheid auf, so enden Arbeitsverhältnisse, die auf der aufgehobenen Entscheidung beruhen, mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides.“

82. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das AVG anzuwenden. § 73 Abs. 2 AVG gilt mit der Maßgabe, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister nicht sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist.“

83. Dem § 49 Abs. 1 lautet:

§ 49. (1) Die Universität kann für sich Rechte und Pflichten begründen. Für Verbindlichkeiten, die aus der Begründung von Rechten und Pflichten durch die Universität entstehen, trifft den Bund keine Haftung. Universitätsorgane unterliegen der Haftung nach zivilrechtlichen Vorschriften. Mitglieder von obersten Organen, die ihre Pflichten verletzen, sind zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Hinsichtlich der im Bundesgesetz über das Mietrecht (Mietrechtsgesetz – MRG), BGBl. Nr. 520/1981, nicht abdingbaren Vermieterverpflichtungen trifft die Haftung für daraus resultierende Schäden den Vermieter.“

84. § 51 Abs. 2 Z 3 letzter Satz lautet:

„Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22.“

85. § 51 Abs. 2 Z 4 zweiter Satz lautet:

„Diese Studien erfüllen die Anforderungen der Richtlinie 2005/36/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255/22.“

86. Dem § 51 Abs. 2 Z 4 letzter Satz wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

87. Dem § 51 Abs. 2 Z 5 wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

88. § 51 Abs. 2 Z 10 lautet:

       „10. Bachelorgrade sind die akademischen Grade, die nach dem Abschluss der Bachelorstudien verliehen werden. Sie lauten „Bachelor“ mit einem im Curriculum festzulegenden Zusatz, wobei auch eine Abkürzung festzulegen ist.“

89. Im § 51 Abs. 2 Z 11 zweiter Satz wird die Wortfolge „Diplom-Ingenieurin/Diplom-Ingenieur“ unter Anführungszeichen gesetzt, der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„für den Abschluss des Humanmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae universae“, abgekürzt „Dr. med. univ.“, für den Abschluss des Zahnmedizinischen Masterstudiums kann der Mastergrad „Doctor medicinae dentalis“, abgekürzt „Dr. med. dent.“ verliehen werden.“

90. Dem § 51 Abs. 2 Z 12 wird folgender Satz angefügt:

„Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.“

91. § 51 Abs. 2 Z 27 lautet:

       „27. Gemeinsame Studienprogramme sind ordentliche Studien, die auf Grund von Vereinbarungen zwischen einer oder mehreren österreichischen Universitäten, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen, Privatuniversitäten oder Pädagogischen Hochschulen sowie ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen in der Form eines joint, double oder multiple degree programs durchgeführt werden, wobei in diesen Vereinbarungen festgelegt sein muss, welche Leistungen die betreffenden Studierenden an den beteiligten Institutionen zu erbringen haben.“

92. Dem § 51 Abs. 2 Z 28 wird folgende Z 29 angefügt:

       „29. Qualifikationsprofil ist jener Teil des Curriculums, der beschreibt, welche wissenschaftlichen und beruflichen Qualifikationen die Studierenden durch die Absolvierung des betreffenden Studiums erwerben.“

93. Im § 51 Abs. 4 wird das Wort „Hochschülerschaftsgesetz“ durch die Wortfolge „Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz“ ersetzt.

94. § 54 Abs. 2 lautet:

„(2) Neu einzurichtende Studien dürfen nur als Bachelor-, Master- oder Doktoratstudien eingerichtet werden.“

95. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Arbeitsaufwand für ein Bachelorstudium kann in Ausnahmefällen, wenn dies zur Erlangung der Beschäftigungsfähigkeit zwingend erforderlich ist und diese Studiendauer international vergleichbar ist, bis zu 240 ECTS-Anrechnungspunkte betragen. Zur Beschäftigungsfähigkeit ist die Vorlage eines nach international anerkannten wissenschaftlichen Kriterien erstellten Gutachtens erforderlich. In den Humanmedizinischen und Zahnmedizinischen Studien kann der Arbeitsaufwand für das Bachelor- und das Masterstudium insgesamt 360 ECTS-Anrechnungspunkte betragen.“

96. Dem § 54 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a angefügt:

„(3a) Die Curricula für Bachelorstudien haben ein Qualifikationsprofil (§ 51 Abs. 2 Z 29) zu enthalten. Bei der Gestaltung der Curricula für Bachelorstudium ist überdies sicherzustellen, dass Auslandsstudien ohne Verlust von Studienzeiten möglich sind.“

97. § 54 Abs. 5 lautet:

„(5) Curricula und deren Änderung sind vor der Beschlussfassung dem Rektorat und dem Universitätsrat, Curricula theologischer Studien auch den zuständigen kirchlichen Stellen zur Stellungnahme zuzuleiten. Curricula und deren Änderungen treten bei Veröffentlichung im Mitteilungsblatt vor dem 1. Juli mit dem 1. Oktober desselben Jahres in Kraft; bei Veröffentlichung nach dem 30. Juni treten sie mit 1. Oktober des nächsten Jahres in Kraft.“

98. § 54 Abs. 9 lautet:

„(9) Studien dürfen auch gemeinsam mit anderen Universitäten sowie mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 168/1999, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993, und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt.“

99. Dem § 54 Abs. 9 wird folgender Abs. 9a angefügt:

„(9a) Wenn die beteiligten Bildungseinrichtungen beschließen, ein Studium nicht mehr gemeinsam durchzuführen, ist von den beteiligten Bildungseinrichtungen Vorsorge zu treffen, dass Studierenden des betroffenen Studiums der Abschluss des Studiums innerhalb einer angemessenen Frist, die jedenfalls die Studiendauer zuzüglich von zwei Semestern zu umfassen hat, möglich ist.“

100. § 54 Abs. 10 lautet:

„(10) Die Universitäten sind auch berechtigt, gemeinsame Studienprogramme durchzuführen. Bei Vorliegen einer Vereinbarung gemäß § 51 Abs. 2 Z 27 hat der Senat im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 10 binnen angemessener Frist ein entsprechendes Curriculum zu erlassen.“

101. Dem § 54 Abs. 10 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:

„(11) Curricula von Bachelor- und Masterstudien sind so zu gestalten, dass Auslandsstudien möglich sind.

(12) Die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen, bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten, bei der Festlegung von Bezeichnungen für die Absolventinnen und Absolventen von Universitätslehrgängen sowie bei der Abfassung von Urkunden über die Verleihung akademischer Grade und bei der Ausstellung von Zeugnissen und Abgangsbescheinigungen kann im studienrechtlichen Teil der Satzung vorgesehen werden.“

102. § 56 lautet:

§ 56. Die Universitäten sind berechtigt, Universitätslehrgänge einzurichten. Diese dürfen auch von mehreren Universitäten gemeinsam sowie gemeinsam mit Privatuniversitäten gemäß § 3 des Universitäts-Akkreditierungsgesetzes, Erhaltern von Fachhochschul-Studiengängen gemäß § 2 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge und Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 des Hochschulgesetz 2005 durchgeführt werden. Bei Beteiligung von anderen als den in § 6 genannten Bildungseinrichtungen haben die beteiligten Bildungseinrichtungen eine Vereinbarung über die Durchführung, insbesondere die Zuständigkeiten (Zulassung, Ausstellung von Zeugnissen, Anerkennung von Prüfungen etc.) zu schließen. In dem von den beteiligten Bildungseinrichtungen gleichlautend zu erlassenden Curriculum ist die Zuordnung der Fächer oder Lehrveranstaltungen zu der jeweiligen Bildungseinrichtung ersichtlich zu machen. Gesetzliche Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberührt. Die Universitätslehrgänge dürfen auch während der sonst lehrveranstaltungsfreien Zeit sowie zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung in Zusammenarbeit mit außeruniversitären Rechtsträgern durchgeführt werden.113. Im § 59 Abs. 1 Z 13 wird nach der Wortfolge „Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung“ die Wortfolge „, mit Ausnahme kommissioneller Prüfungen,“ eingefügt.“

103. § 59 Abs. 1 Z 13 lautet:

       „13. auf Anträge hinsichtlich der Person der Prüferinnen oder Prüfer. Diese Anträge sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Bei der zweiten Wiederholung einer Prüfung, mit Ausnahme kommissioneller Prüfungen, ist dem Antrag auf eine bestimmte Prüferin oder einen bestimmten Prüfer der Universität der Zulassung zum Studium, in dem die Prüfung abzulegen ist, jedenfalls zu entsprechen; und“

104. Dem § 59 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Den Studierenden sollen nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten ausreichend zusätzliche Studienangebote oder Lehrveranstaltungen im selben oder spätestens im nächstfolgenden Semester angeboten werden, wenn der oder dem Studierenden eine Verlängerung der Studienzeit zu erwachsen droht, deren Ursache alleine oder überwiegend der Universität zuzurechnen ist, insbesondere im Zusammenhang mit zu geringen Lehrveranstaltungsangeboten der Universität. Der Universität zurechenbar ist eine Verlängerung der Studienzeit insbesondere dann, wenn diese durch Rückstellung bei der Anmeldung zu einer Lehrveranstaltung erfolgt.“

105. Nach § 60 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für Studien, für die die künstlerische Eignung oder die körperlich-motorische Eignung gemäß § 63 Abs. 1 Z 4 und 5 nachzuweisen ist, können Bescheide über eine bedingte Zulassung erlassen werden.“

106. Im § 61 Abs. 3 Z 3, im § 61 Abs. 5 und im § 63 Abs. 5 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Doppeldiplom-Programme“ durch die Wortfolge „gemeinsamer Studienprogramme“ ersetzt.

107. Im § 63 Abs. 8 wird die Wortfolge „von der Bundesministerin oder dem Bundesminister“ durch die Wortfolge „vom Rektorat“ ersetzt.

108. § 64 Abs. 4 bis 5 lauten:

„(4) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu Doktoratsstudien gilt jedenfalls durch den Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Diplomstudiums oder Masterstudiums, eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Diplom­studien­ganges oder Fachhochschul-Masterstudienganges gemäß § 5 Abs. 3 Fachhochschul-Studiengesetz, oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung als erbracht. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Doktoratsstudiums abzulegen sind. Für eine Zulassung zu einem „PhD“-Doktoratsstudium können im Curriculum qualitative Bedingungen vorgeschrieben werden.

(4a) Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Doktoratsstudium kann auch durch den Abschluss eines Bachelorstudiums erbracht werden, wenn das Bachelorstudium innerhalb der vorgesehenen Studienzeit und mit besonderem Studienerfolg abgeschlossen wurde. Nähere Regelungen hat das Rektorat zu erlassen.

(5) Die Zulassung zu einem Masterstudium setzt den Abschluss eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden Fachhochschul-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten inländischen oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung voraus. Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, ist das Rektorat berechtigt, die Feststellung der Gleichwertigkeit mit der Auflage von Prüfungen zu verbinden, die während des jeweiligen Masterstudiums abzulegen sind. Der Nachweis der allgemeinen Universitätsreife gilt durch den Nachweis dieser Zulassungsvoraussetzung jedenfalls als erbracht. Weiters können im Curriculum qualitative Zulassungsbedingungen vorgeschrieben werden, die im Zusammenhang mit der erforderlichen Kenntnis jener Fächer, auf denen das jeweilige Masterstudium aufbaut, stehen müssen. Es ist sicher zu stellen, dass die Absolvierung eines Bachelorstudiums an der jeweiligen Universität jedenfalls zur unmittelbaren Zulassung zu mindestens einem facheinschlägigen Masterstudium an dieser Universität berechtigt.“

109. Nach § 64 wird folgender § 64a samt Überschrift eingefügt:

„Studienberechtigungsprüfung

§ 64a. (1) Personen ohne Reifeprüfung erlangen nach Maßgabe einer Verordnung des Rektorates durch Ablegung der Studienberechtigungsprüfung die allgemeine Universitätsreife für Bachelorstudien und Diplomstudien einer Studienrichtungsgruppe.

(2) Zur Studienberechtigungsprüfung sind Personen, die die Zulassung zu Studien einer Studienrichtungsgruppe an einer Universität anstreben, das 20. Lebensjahr vollendet haben und eine eindeutig über die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht hinausgehende erfolgreiche berufliche oder außerberufliche Vorbildung für das angestrebte Studium nachweisen, zuzulassen.

(3) Das Ansuchen um Zulassung zur Studienberechtigungsprüfung ist schriftlich beim Rektorat jener Universität einzubringen, bei der das Studium der angestrebten Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist. Das Ansuchen hat zu enthalten:

           1. den Namen, das Geburtsdatum, die Adresse sowie - falls vorhanden - die Matrikelnummer;

           2. den Nachweis der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes;

           3. das angestrebtes Studium;

           4. den Nachweis der Vorbildung;

           5. das Wahlfach und

           6. eine schriftliche Erklärung über die Anzahl erfolgloser Versuche, die Studienberechtigungsprüfung abzulegen.

(4) Die Studienberechtigungsprüfung umfasst folgende fünf Prüfungen:

           1. eine schriftliche Arbeit über ein allgemeines Thema (Aufsatz);

           2. zwei oder drei Prüfungen, die im Hinblick auf Vorkenntnisse oder Fertigkeiten für das angestrebte Studium der betreffenden Studienrichtungsgruppe erforderlich sind (Pflichtfächer) und

           3. eine oder zwei Prüfungen nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten aus dem Bereich des angestrebten Studiums (Wahlfach).

(5) Mit der schriftlichen Arbeit über ein allgemeines Thema gemäß Abs. 4 Z 1 (Aufsatz) hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er sich zu einem vorgegebenen Thema in einwandfreier und gewandter Sprache und mit klarem Gedankengang schriftlich zu äußern vermag.

(6) Die Prüfungsanforderungen und -methoden für Prüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 (Aufsatz und Pflichtfächer) haben sich am Lehrstoff der 12. bzw. 13. Schulstufe zu orientieren und sind in der Verordnung des Rektorates festzulegen.

(7) Für die Prüfung gemäß Abs. 4 Z 3 (Wahlfach) sind die Prüfungsanforderungen und -methoden vom Rektorat zu bestimmen. Auf den Studien vorbereitenden Charakter der Studienberechtigungsprüfung ist Bedacht zu nehmen.

(8) Positiv beurteilte Prüfungen, die eine Studienberechtigungsprüfungskandidatin oder ein Studienberechtigungsprüfungskandidat an einer Bildungseinrichtung, die auf Grund der Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, als Bildungseinrichtung anerkannt ist, abgelegt haben, sind auf Antrag vom Rektorat anzuerkennen, soweit sie den vorgeschriebenen Prüfungen inhaltlich und umfangmäßig gleichwertig sind. Das Rektorat darf höchstens vier Prüfungen anerkennen. Mindestens eine Prüfung ist an der Universität abzulegen.

(9) Studienberechtigungsprüfungskandidatinnen und Studienberechtigungsprüfungskandidaten, die eine Meisterprüfung oder eine Befähigungsprüfung gemäß der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994, oder dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 298/1990, erfolgreich abgelegt haben, sind von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung im Wahlfach gemäß Abs. 4 Z 3 auf Ansuchen zu befreien.

(10) Das Rektorat hat für Prüfungen, die an einer Universität abgelegt werden, mindestens eine Prüferin oder einen Prüfer zu bestellen.

(11) Die Prüfungskandidatinnen oder die Prüfungskandidaten sind berechtigt negativ beurteilte Prüfungen zweimal zu wiederholen. Die letzte zulässige Wiederholung ist in kommissioneller Form durchzuführen. Nach negativer Beurteilung der letzten zulässigen Wiederholung ist man von der Ablegung der Studienberechtigungsprüfung für diese Studienrichtung an der betreffenden Universität ausgeschlossen. § 59 Abs. 1 Z 12 gilt sinngemäß.

(12) Die Prüferin oder der Prüfer hat für Pflicht- und Wahlfächer ein Prüfungsprotokoll zu führen, das die gestellten Fragen, die erteilten Beurteilungen sowie die Gründe für die negative Beurteilung zu enthalten hat.

(13) Über die Ablegung jeder Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Das Rektorat hat nach Vorliegen aller Prüfungszeugnisse ein Studienberechtigungszeugnis für die jeweilige Studienrichtungsgruppe auszustellen. Dieses Studienberechtigungszeugnis gilt für jede Universität an der ein Studium der jeweiligen Studienrichtungsgruppe eingerichtet ist.

(14) Der erfolgreiche Abschluss der Studienberechtigungsprüfung berechtigt zur Zulassung zu allen Studien jener Studienrichtungsgruppe, für welche die Studienberechtigung erworben wurde.

(15) Die Studienberechtigungsprüfung kann entsprechend einer Verordnung des Rektorates für folgende Studienrichtungsgruppen erworben werden:

           1. Theologische Studien;

           2. Rechtswissenschaftliche Studien;

           3. Sozial- und Wirtschaftswissenschaftliche Studien (z. B. Betriebswirtschaft, Wirtschaftspädagogik, Statistik, Soziologie);

           4. Medizinische Studien (z. B. Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, Pferdewissenschaften);

           5. Historisch-Kulturwissenschaftliche Studien (z. B. Alte Geschichte und Altertumskunde, Klassische Archäologie, Kunstgeschichte, Wirtschafts- und Sozialgeschichte);

           6. Philologisch-Kulturwissenschaftliche Studien (z. B. Germanistik, Vergleichende Literaturwissenschaft, Klassische Philologie, Romanistik, Slawistik);

           7. Philosophisch-, Kunst- und Bildungswissenschaftliche Studien (z. B. Pädagogik, Philosophie, Publizistik- und Kommunikationswissenschaft, Politikwissenschaft);

           8. Naturwissenschaftliche Studien 1 (z. B. Mathematik, Physik, Astronomie, Meteorologie und Geophysik);

           9. Naturwissenschaftliche Studien 2 (z. B. Chemie, Pharmazie, Erdwissenschaften, Biologie, Ernährungswissenschaften);

         10. Naturwissenschaftliche Studien 3 (z. B. Sportwissenschaften, Psychologie);

         11. Bautechnische Studien (z. B. Architektur, Bauingenieurwesen, Raumplanung, Wirtschaftsingenieurwesen-Bauwesen);

         12. Industrietechnische Studien (z. B. Maschinenbau, Elektrotechnik, Verfahrenstechnik, Mechatronik);

         13. Technisch-Naturwissenschaftliche Studien (z. B. Technische Chemie, Technische Physik, Vermessungswesen, Informatik, Telematik);

         14. Montanwissenschaftliche Studien;

         15. Agrarwissenschaftliche Studien und

         16. Künstlerische Studien.

(16) Die Festlegung der Anzahl der Prüfungen nach Abs. 4 Z 2 und 3 und die Festlegung der Pflichtfächer gemäß Abs. 4 Z 2 für die jeweilige Studienrichtungsgruppe erfolgen durch Verordnung des Rektorates.“

110. § 65 Abs. 5 lautet:

„(5) Abs. 1 und 3 sind auf Bewerberinnen und Bewerber mit der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU nicht anzuwenden.“

111. Die Überschrift zu § 66 lautet:

„Studieneingangs- und Orientierungsphase“

112. § 66 Abs. 1 bis 2 lauten:

§ 66. (1) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase ist als Teil der Diplom- und Bachelorstudien, zu deren Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, so zu gestalten, dass sie der oder dem Studierenden einen Überblick über die wesentlichen Inhalte des jeweiligen Studiums und dessen weiteren Verlauf vermittelt und eine sachliche Entscheidungsgrundlage für die persönliche Beurteilung ihrer oder seiner Studienwahl schafft. Die Lehrveranstaltungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase haben sich über mindestens ein halbes Semester, die gesamte Studieneingangsphase über mindestens ein Semester, höchstens jedoch über zwei Semester zu erstrecken. Auf den Bedarf berufstätiger Studierender ist nach Möglichkeit Bedacht zu nehmen.

(1a) § 59 sowie die §§ 72 bis 79 gelten auch für die Studieneingangs- und Orientierungsphase. Der positive Erfolg bei allen Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase berechtigt zur Absolvierung der weiteren Lehrveranstaltungen und Prüfungen sowie zum Verfassen der im Curriculum vorgesehenen Bachelor- oder Diplomarbeiten.

(2) Zur studienvorbereitenden Beratung und für eine laufende Studienberatung ist für die Abhaltung von Orientierungsveranstaltungen zu sorgen.“

113. Dem § 66 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Studieneingangs- und Orientierungsphase dient der Orientierung über die wesentlichen Studieninhalte und nicht als quantitative Zugangsbeschränkung.“

114. Im § 67 Abs. 1 wird nach dem Beistrich nach dem Wort „Zivildienstes,“ die Wortfolge „wegen länger dauernder Erkrankung,“ eingefügt.

115. In § 78 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „universitären Charakters abgelegt haben,“ die Wortfolge „sowie positiv beurteilte Prüfungen aus künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen Fächern, die von ordentlichen Studierenden an Musikgymnasien bzw. an Musischen Gymnasien abgelegt wurden,“ eingefügt.

116. § 79 Abs. 5 lautet:

„(5) Der oder dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen und in die Prüfungsprotokolle zu gewähren, wenn sie oder er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe der Beurteilung verlangt. Die Beurteilungsunterlagen umfassen auch die bei der betreffenden Prüfung gestellten Prüfungsfragen. Die oder der Studierende ist berechtigt, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen. Vom Recht auf das Anfertigen von Fotokopien ausgenommen sind Multiple Choice-Fragen inklusive der jeweiligen Antwort-Items.“

117. § 85 samt Überschrift lautet:

„Zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten

§ 85. (1) Die Österreichische Bibliothekenverbund und Service GmbH hat zum Zwecke der Koordinierung bei der Erstellung und Beurteilung von wissenschaftlichen und künstlerischen Arbeiten eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche und künstlerische Arbeiten der Studierenden einzurichten, welche zumindest folgende Angaben zu enthalten hat:

           1. Autorin oder Autor,

           2. Titel und an welcher Universität die Arbeit abgefasst wurde,

           3. Zusammenfassung des Inhalts.

Nach Möglichkeit soll auch eine Volltexterfassung erfolgen. Universitätsangehörigen ist auf deren Antrag Auskunft über die erfassten Arbeiten zu erteilen.

(2) Zur Dokumentation der wissenschaftlichen Leistungen an österreichischen Universitäten ist eine zentrale Datenbank für wissenschaftliche Veröffentlichungen von Angehörigen der Universität (digitales Repositorium) einzurichten, die zumindest die in Abs. 1 angeführten Angaben zu enthalten hat.“

118. § 86 lautet:

§ 86. (1) Die Absolventin oder der Absolvent hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerische Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit durch Übergabe an die Bibliothek der Universität, an welcher der akademische Grad verliehen wird, zu veröffentlichen. Die Absolventin oder der Absolvent hat vor der Verleihung des akademischen Grades jeweils ein vollständiges Exemplar der positiv beurteilten Diplom- oder Masterarbeit, Dissertation oder künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit oder die Dokumentation der künstlerischen Diplom- oder Masterarbeit abzuliefern. Von der Veröffentlichungspflicht ausgenommen sind die wissenschaftlichen Arbeiten oder deren Teile, die einer Massenvervielfältigung nicht zugänglich sind. Die positiv beurteilte Dissertation ist überdies durch Übergabe an die Österreichische Nationalbibliothek zu veröffentlichen. Sofern vorhanden, kann diese Übergabe auch in elektronischer Form erfolgen. Mit der Übergabe hat auch eine Aufnahme im nationalen Repositorium zu erfolgen. Die jeweilige Universitätsbibliothek hat die positiv beurteilte Diplom- oder Masterarbeit und Dissertation der zentralen Datenbank gemäß § 85 zur Verfügung zu stellen.

(2) Anlässlich der Ablieferung einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit ist die Verfasserin oder der Verfasser berechtigt, den Ausschluss der Benützung der abgelieferten Exemplare für längstens fünf Jahre nach der Ablieferung zu beantragen. Dem Antrag ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ stattzugeben, wenn die oder der Studierende glaubhaft macht, dass wichtige rechtliche oder wirtschaftliche Interessen der oder des Studierenden gefährdet sind. In einem solchen Fall sind der zentralen Datenbank gemäß § 85 zunächst lediglich Autorin oder Autor sowie Titel der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu übermitteln.“

119. Im § 87 Abs. 5 wird die Wortfolge „Doppeldiplom-Programms“ durch die Wortfolge „gemeinsamen Studienprogrammes“ ersetzt.

120. § 91 Abs. 4 bis 7 lauten:

„(4) Der Studienbeitrag ist für jedes Semester im Voraus zu entrichten. Zur Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages hat die Bundesrechenzentrum GmbH einen Datenverbund der Universitäten zu betreiben, der die zum Zweck der Sicherstellung der Einhebung des Studienbeitrages Daten der Studierender zu enthalten hat:

           1. die Matrikelnummer;

           2. die Namen einschließlich allfälliger akademischer Grade und das Geschlecht;

           3. die Staatsangehörigkeit;

           4. der Beitragsstatus;

           5. die Anschrift am Studienort und am Heimatort.

(5) Die Studienbeiträge verbleiben der jeweiligen Universität. Der Studienbeitrag von Studierenden, die ein von mehreren Universitäten gemeinsam eingerichtetes Studium betreiben oder die zu mehreren Studien verschiedener Universitäten zugelassen sind, ist unter den beteiligten Universitäten aufzuteilen.

(6) Nähere Bestimmungen zur Einhebung des Studienbeitrages sind durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen.

(7) Für den Besuch von Universitätslehrgängen haben die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einen Lehrgangsbeitrag zu entrichten. Er ist unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten des Universitätslehrgangs vom Rektorat festzusetzen. Ordentlichen Studierenden, die eine Studienbeihilfe beziehen, ist auf Antrag unter Bedachtnahme auf ihre Leistungsfähigkeit eine Ermäßigung des Lehrgangsbeitrags zu gewähren. Außerordentliche Studierende, die ausschließlich zum Studium eines Universitätslehrganges zugelassen sind, haben den Lehrgangsbeitrag und keinen Studienbeitrag zu entrichten. Für Vorbereitungslehrgänge ist kein Lehrgangsbeitrag und kein Studienbeitrag einzuheben.“

121. § 92 Abs. 1 Z 5 lautet:

         „5. Studierenden, die die Voraussetzungen gemäß § 91 Abs. 1 erfüllen, auch bei Überschreitung des in Abs. 1 festgelegten Zeitraumes, wenn sie im Kalenderjahr vor dem jeweiligen Semesterbeginn durch eine Erwerbstätigkeit in Anspruch genommen waren, durch die sie ein Jahreseinkommen zumindest in der Höhe des 14-fachen Betrages gem. § 5 Abs. 2 ASVG in der jeweils geltenden Fassung erzielt haben. Die Träger der Sozialversicherung haben zu diesem Zweck den Universitäten auf Anfrage die für das Kalenderjahr vor dem Beginn des jeweiligen Studienjahres vorliegenden Daten der betroffenen Studierenden über die Erwerbstätigkeit und die Beitragsgrundlagen im automationsunterstützten Datenverkehr über den Hauptverband (§ 31 ASVG) zu übermitteln.“

122. Im § 98 Abs. 3 wird die Wortfolge „vier - davon mindestens zwei externe“ durch die Wortfolge „mindestens zwei - davon mindestens eine externe oder einen externen“ ersetzt und dem § 98 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Rektorin oder der Rektor hat das Recht, eine weitere Gutachterin oder einen weiteren Gutachter zu bestellen.“

123. Im § 98 Abs. 4 entfällt der letzte Satz.

124. Im § 98 Abs. 5 entfällt das Wort „vier“.

125. In § 99 Abs. 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt und dem § 99 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Durch Verordnung des Rektorates, die der Genehmigung des Universitätsrats bedarf, kann einmalig eine Anzahl von Stellen für Universitätsprofessorinnen oder Universitätsprofessoren festgelegt werden, die für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren gewidmet sind und nur für Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten gemäß § 94 Abs. 2 Z 2 vorgesehen sind. Die Anzahl darf bis zu 20 vH der Stellen gemäß § 122 Abs. 2 Z 4 umfassen. § 98 Abs. 1 bis 8 sind nicht anzuwenden. Die Stellen sind im Mitteilungsblatt der Universität auszuschreiben. Die Rektorin oder der Rektor hat die Stellen nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, das internationalen Standards entspricht, zu besetzen. Eine unbefristete Verlängerung der Bestellung durch die Rektorin oder den Rektor ist nur nach Durchführung einer Qualifikationsprüfung zulässig. Inhalt der Qualifikationsprüfung ist die Qualität der wissenschaftlichen Leistungen sowie der Leistungen in der Lehre der letzten fünf Jahre. Die Durchführung der Qualifikationsprüfung hat internationalen Standards zu entsprechen. Der Antrag auf unbefristete Verlängerung kann nach dem vollendeten fünften Jahr gestellt werden.“

126. Dem § 100 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis 6 angefügt:

„(3) Das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb besteht aus hauptberuflich und aus nebenberuflich tätigen Personen.

(4) Nebenberuflich tätige Personen sind Personen, die

           1. ausschließlich in der Lehre tätig sind und

           2. nicht mehr als sechs Semesterstunden lehren und

           3. nachweislich einer anderen vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen.

(5) Nebenberufliches Lehrpersonal steht in einem freien Dienstverhältnis zur Universität; es kann sich ohne vorherige Zustimmung der Universität von anderen geeigneten Personen vertreten lassen.

(6) § 98 ArbVG (personelles Informationsrecht) gilt auch für die Gruppe der nebenberuflich tätigen Personen, selbst wenn ein freies Dienstverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.“

127. Im § 103 Abs. 1 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder diesen sinnvoll ergänzen“.

128. § 103 Abs. 2 lautet:

„(2) Voraussetzung für die Erteilung der Lehrbefugnis ist der Nachweis einer hervorragenden wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikation und der mehrmaligen Lehrtätigkeit an anerkannten postsekundären Bildungseinrichtungen zum Nachweis der didaktischen Fähigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers.“

129. § 103 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Vertreterinnen und Vertreter der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren im Senat haben auf Vorschlag der Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertreter des angestrebten Habilitationsfaches, darunter mindestens eine externe oder einen externen, als Gutachterinnen oder Gutachter über die vorgelegten wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten zu bestellen. Sie können diese Aufgabe aber auch an die Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren des Fachbereichs und des fachlich nahe stehenden Bereichs übertragen.“

130. Im § 103 Abs. 7 entfällt der letzte Satz.

131. § 107 Abs. 1 lautet:

„(1) Alle zur Besetzung offen stehenden Stellen sind vom Rektorat öffentlich auszuschreiben. Stellen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal gemäß § 94 Abs. 1 Z 4 sind international, zumindest EU-weit auszuschreiben. Die Ausschreibungsfrist hat zumindest drei Wochen zu betragen.“

132. Nach § 108 wird folgender § 108a samt Überschrift eingefügt:

„Gesetzliche Sonderregelung für Angehörige von Einrichtungen für Gerichtliche Medizin

§ 108a. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Aufgaben an der Erstellung von Gutachten und Befunden im gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin für die Gutachten und Befunde ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.“

133. § 109 Abs. 2 lautet:

„(2) Eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende Befristung ist nur bei besonderer sachlicher Rechtfertigung zulässig, insbesondere bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die im Rahmen von Drittmittelprojekten oder Forschungsprojekten beschäftigt werden, bei ausschließlich in der Lehre verwendetem Personal sowie bei Ersatzkräften zulässig. Die Gesamtdauer solcher unmittelbar aufeinanderfolgender Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers darf zehn Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung zwölf Jahre nicht überschreiten.“

134. In § 119 Abs. 5 wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Der Wissenschaftsrat erstattet der Bundesministerin oder dem Bundesminister Vorschläge für die Nominierung der Mitglieder.“

135. § 119 Abs. 7 entfällt.

136. § 119 Abs. 8 erster Satz lautet:

„Die Funktionsperiode der Mitglieder des Wissenschaftsrats ist von der Bundesregierung anlässlich der Bestellung mit drei oder sechs Jahren festzusetzen und beginnt mit der Bestellung.“

137. Nach § 124 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Für angebotene Diplomstudien sind die in Anlage 1 zum UniStG vorgesehenen akademischen Grade zu verleihen. Der Umfang dieser Diplomstudien richtet sich ebenfalls nach Anlage 1 zum UniStG.“

138. Nach § 124 Abs. 6 wird folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Außeruniversitäre Bildungseinrichtungen, auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des Universitätsgesetzes 2002 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. xxx/2009 eine Verordnung gemäß §§ 27 und 28 UniStG anzuwenden ist und die im Jahr 2009 diesen Lehrgang anbieten, haben bis zum 30. Juni 2010 das Recht auf Antragstellung um Verlängerung der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung. Die Verordnungen sind bis längstens 31. Dezember 2012 zu befristen.“

139. Die Überschrift zu § 124b lautet:

„Ergänzende Bestimmungen für die Zulassung zu den vom deutschen Numerus Clausus betroffenen Studien“

140. § 124b Abs. 1 lautet:

„(1) Das Rektorat kann in den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht innerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.“

141. § 124b Abs. 2 entfällt und § 124b Abs. 3 bis 6 lauten:

(3) Sofern in den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden.

(4) § 124b Abs. 1 gilt für alle Studierenden der Humanmedizin, Zahnmedizin, der Veterinärmedizinischen Studien und des Studiums Psychologie unabhängig von der Staatsangehörigkeit, die ab dem Beginn der Zulassungsfrist für das Wintersemester 2009/2010 zum Studium zugelassen werden.

(5) In den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der Inhaberinnen und Inhaber in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von Inhaberinnen und Inhabern nicht in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems in den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den Inhaberinnen und Inhabern in Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.

(6) Die Bundesregierung kann auf Vorschlag der Bundesministerin oder des Bundesministers in einem Studium, das von einem am 1. Oktober 2009 bestehenden deutschen Numerus-Clausus-Studium betroffen ist, auf Antrag aller Universitäten, an denen das betreffende Studium angeboten wird, durch Verordnung eine Zahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und Studienanfänger festsetzen und ein qualitatives Aufnahmeverfahren festlegen, wenn durch die erhöhte Nachfrage ausländischer Staatsangehöriger die Studienbedingungen in diesen Studien unvertretbar sind. Vor dem Antrag des Rektorates der jeweiligen Universität ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen erstattet werden muss. Die Mindestzahl an Studienplätzen darf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden dieses Studiums der drei Jahre vor der Festsetzung nicht unterschreiten.“

142. Dem § 125 Abs. 13 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Beamtinnen und Beamte, die einer Einrichtung für Gerichtliche Medizin zugeordnet sind, haben im Rahmen ihrer Dienstpflichten an der Erstellung von Gutachten und Befunden in gerichtlichen Verfahren mitzuwirken. Auftraggeberin ist die jeweils zuständige Ermittlungs- oder Justizbehörde.“

143. Dem § 128 wird folgender Satz angefügt:

„§ 108a ist anzuwenden.“

144. In § 141 Abs. 2 Z 3 lit. f wird die Jahreszahl „2011“ durch die Jahreszahl „2013“ ersetzt.

145. § 141 Abs. 8 und 9 lauten:

„(8) Die Universitäten erhalten von 2009 bis einschließlich 2013 jährlich einen Gesamtbetrag von 157 Mio. € als Ersatz für den Entfall von Studienbeiträgen. Die Aufteilung dieses Betrages erfolgt nach folgenden Regeln:

           1. als Sockelbetrag erhält jede Universität jährlich den zweifachen Betrag der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Wintersemester 2008/09 abzüglich des zweifachen Betrages der tatsächlichen Einnahmen aus den Studienbeiträgen im Sommersemester 2009;

           2. die Differenz zwischen 157 Mio. € und dem Betrag gemäß Z 1 wird entsprechend dem Anteil der jeweiligen Universität an der Gesamtzahl jener ordentlichen Studierenden des dem Kalenderjahr vorangegangenen Studienjahres aufgeteilt, die im betreffenden Studienjahr mindestens 8 ECTS-Punkte erworben bzw. Prüfungen über mindestens 4 Semesterstunden erfolgreich abgelegt haben.

(9) Die Universitäten haben gegenüber dem Bund Anspruch auf die durch die Änderung der Rechtslage durch BGBl. I Nr. 134/2008 entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten bezüglich der Studienbeiträge.“

146. Dem § 143 Abs. 11 werden folgende Abs. 12 bis 25 angefügt:

„(12) Die Überschrift, das Inhaltsverzeichnis, die §§ 5, 9, 10, 11, 12, 13, 15, 16, 19, 20, 21, 22, 23, 23a, 23b, 24, 25, 29, 32, 42, 43, 45, 46, 49, 51, 54 Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5, Abs. 9, Abs. 9a, Abs. 10, Abs. 11 und Abs. 12, 56, 59, 60, 61, 63, 64, 65, 66, 67, 78, 79, 85, 86, 87, 91, 92, 98, 99, 100, 103, 107, 108a, 109, 119, 124, 124b, 125, 128, und 141 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2009 treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(13) § 64a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Oktober 2010 in Kraft. Verordnungen aufgrund des § 64a dürfen bereits vor dem 1. Oktober 2010 erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit 1. Oktober 2010 in Kraft treten.

(14) Das Bundesgesetz über die Erlangung studienrichtungsbezogener Studienberechtigungen an Universitäten und Hochschulen künstlerischer Richtung (Studienberechtigungsgesetz - StudBerG), BGBl. Nr. 292/1985, tritt mit Ablauf des 30. September 2010 außer Kraft. Es ist jedoch auf Bewerberinnen und Bewerber, die vor dem 1. Oktober 2010 bereits zur Studienberechtigungsprüfung zugelassen waren, bis zum Ablauf des 30. September 2012 weiterhin anzuwenden.

(15) § 54 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Oktober 2012 in Kraft.

(16) Die Funktionsperiode der am 1. Oktober 2009 bestehenden Universitätsräte endet mit Ablauf des 28. Februar 2013.

(17) Die Funktionsperiode der am 1. Jänner 2010 bestehenden Senate endet mit Ablauf des 30. September 2010. Diese Senate haben die Größe der neuen Senate gemäß § 25 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode festzulegen; kommt ein Beschluss nicht zustande, besteht der Senat aus 18 Mitgliedern. Für die Wahlen zum Senat, die im Jahr 2009 stattfinden, sind die am 1. Jänner 2009 gültigen Bestimmungen weiterhin anzuwenden. Für die Konstituierung von Senaten ab dem 1. Jänner 2010, ist § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 anzuwenden.

(18) Organe und Gremien, die am 1. Oktober 2010 konstituiert sind, gelten in Hinblick auf die sinngemäße Anwendung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes als gesetzeskonform zusammengesetzt.

(19) Auf Anträge auf Anerkennung von Diplom- und Masterarbeiten bzw. künstlerische Diplom- und Masterarbeiten, die vor dem 1. Jänner 2011 gestellt wurden, ist § 85 in der Fassung des Tages vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 weiterhin anzuwenden.

(20) Verfahren für die Wahl der Funktion der Rektorin oder des Rektors, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 bereits durch Übermittlung der Ausschreibung an den Universitätsrat zur Stellungnahme eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen für die Wahl der Rektorin oder des Rektors in der Fassung des Tages vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 fortzuführen.

(21) Bis zum 1. Oktober 2013 ist für jedes an der Universität eingerichtete Bachelorstudium im Curriculum ein Qualifikationsprofil zu erstellen und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. Ist der Senat bei der Erlassung des Qualifikationsprofils säumig, hat der Universitätsrat von Amts wegen ein Qualifikationsprofil zu erstellen. Ist der Universitätsrat säumig, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister die Ersatzvornahme vorzunehmen.

(22) Bis zum 1. Oktober 2011 ist für jedes an der Universität eingerichtete Diplom- und Bachelorstudium, zu dessen Zulassung keine besonderen gesetzlichen Regelungen bestehen, im Curriculum eine Studieneingangs- und Orientierungsphase gemäß § 66 zu definieren und im Mitteilungsblatt zu verlautbaren. § 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(23) Die Regelungen über die Zulassungsvoraussetzungen zu Masterstudien und „PhD“-Doktoratsstudien gemäß § 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 64 in Zusammenarbeit mit den Universitäten zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(24) § 124b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 tritt mit 1. Juli 2009 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Auswirkungen des § 124b auf die Anzahl der Studierenden zu evaluieren und dem Nationalrat spätestens im Dezember 2015 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen.

(25) § 29 Abs. 5 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2009 ist nur auf jene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit anzuwenden, die nach dem In-Kraft-Treten dieser Bestimmung abgeschlossen werden.“

Artikel 2

Aufhebung einiger universitätsrechtlicher Vorschriften

Folgende Bundesgesetze treten, soweit sie noch in Geltung stehen, mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft:

           1. das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008;

           2. das Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008;

           3. das Bundesgesetz über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008.