Vorblatt

Problem:

Erforderlichkeit der Aktualisierung verschiedener Bereiche des Sozialversicherungsrechtes.

Inhalt und Ziele:

Vornahme von Rechtsbereinigungen und Aktualisierungen sowie Aufhebung überholter Bestimmungen.

Alternativen:

Keine.

Auswirkungen des Regelungsvorhabens:

– Finanzielle Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

Auf die finanziellen Bemerkungen im Besonderen Teil der Erläuterungen und auf die Finanziellen Erläuterungen wird verwiesen.

– Wirtschaftspolitische Auswirkungen:

– – Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

– – Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für BürgerInnen und Unternehmen:

Es sind keine Informationsverpflichtungen für BürgerInnen und Unternehmen vorgesehen.

– Auswirkungen in umweltpolitischer Hinsicht, insbesondere Klimaverträglichkeit:

Das Regelungsvorhaben hat keine umweltbezogenen Auswirkungen und ist nicht klimarelevant.

– Auswirkungen in konsumentenschutzpolitischer sowie sozialer Hinsicht:

Das Vorhaben wird die soziale Situation von sozialversicherten Personen insofern verbessern, als durch eine Reihe von administrativen Erleichterungen und Klarstellungen auch die Vollziehbarkeit der Rechtsnormen verbessert bzw. ihre Einhaltung erleichtert wird.

– Geschlechtsspezifische Auswirkungen:

Keine.

Verhältnis zu Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.


Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist eine Vielzahl von Anregungen zur Novellierung der Sozialversicherungsgesetze vorgemerkt, wobei es sich in erster Linie um Vorschläge der Sozialpartner handelt. Diesen Änderungsanregungen, die großteils der Anpassung an die Rechtsentwicklung innerhalb und außerhalb der Sozialversicherung dienen sollen, ist der gegenständliche Gesetzentwurf gewidmet.

Im Einzelnen beinhaltet der Entwurf folgende Maßnahmen:

         1)    Erweiterung der Subsidiaritätsregelung des § 4 Abs. 4 lit. a ASVG, wodurch die Pflichtversicherung als freie/r DienstnehmerIn nur dann eintritt, wenn auf Grund dieser Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach dem BSVG begründet wurde;

         2)    Ausnahme der in Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege stehenden Personen von der Vollversicherung nach § 5 Abs. 1 ASVG zur Vermeidung einer Doppelversicherung;

         3)    Angleichung der pensionsrechtlichen Stellung der Beamt/inn/en nach § 136b BDG 1979 an jene der ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en durch Ausnahme von der Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG;

         4)    Angleichung von Bestimmungen über die Haftung für Beitragsschuldigkeiten an die einschlägigen Haftungsbestimmungen der Bundesabgabenordnung;

         5)    Erweiterung des Begriffes des Erwerbseinkommens um die Bezüge der Abgeordneten des Europäischen Parlamentes;

         6)    Adaptierung der Bestimmungen über die Beitrags- und Bemessungsgrundlage nach dem ASVG bzw. über die Parallelrechnung nach dem APG zum Zweck der Berücksichtigung des besonderen Pensionsbeitrages für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten nach Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis im Pensionskonto;

         7)    Klarstellung, dass in den Fällen der doppelten kontenmäßigen Erfassung von Versicherungszeiten keine Überweisungsbeträge zu leisten sind;

         8)    Statuierung, dass Versicherungsmonate auf Grund der Zahlung von Überweisungsbeträgen nach § 313 ASVG grundsätzlich erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis leistungswirksam werden;

         9)    Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bundesweiten „Gesundheitsstraße“;

         10)  Revision der Bestimmungen über die Anwendung des AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern und Klarstellung, dass auch die einschlägigen Bestimmungen über die Heranziehung von Gebärdensprachdolmetscher/inne/n samt Kostentragung anzuwenden sind;

         11)  Klarstellung, dass der besondere Steigerungsbetrag bei der Neufeststellung der Pensionsleistung bei Erreichung des Regelpensionsalters außer Betracht zu bleiben hat;

         12)  Erweiterung der Einschränkung der Formalversicherung nach dem GSVG bei Vorliegen bestimmter Ausnahmetatbestände;

         13)  Normierung der sofortigen Fälligstellung der nachbemessenen GSVG-Beiträge auch dann, wenn ein Pensionsstichtag für eine Eigenpension ausgelöst wird;

         14)  Anpassung der Rechtsstellung der Erb/inn/en punkto Beitragseinbringung an die Rechtslage nach der Bundesabgabenordnung;

         15)  Aufhebung des § 186 Abs. 2b BSVG über eine allfällige Neuentsendung von Versicherungsvertreter/inne/n nach Ablauf der halben Amtsdauer;

         16)  Klarstellung bezüglich der Parallelrechnung bei Vorliegen von Beitragsmonaten in den Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg;

         17)  Vornahme von (redaktionellen) Klarstellungen und Zitierungsanpassungen.

In kompetenzrechtlicher Hinsicht stützt sich das im Entwurf vorliegende Bundesgesetz hinsichtlich der Art. 1 bis 6 auf Art. 10 Abs. 1 Z 11 B‑VG („Sozialversicherungswesen“), hinsichtlich der Art. 8 und 9 auf Art. 10 Abs. 1 Z 16 B‑VG („Dienstrecht der Bundesbediensteten“) und hinsichtlich des Art. 7 auf Art. 10 Abs. 1 Z 6, 8, 11, 12 und 16 sowie auf die Art. 12 Abs. 1 Z 6 und 14 B‑VG.

Besonderer Teil

Zu Art. 1 Z 1 (§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG):

Nach § 4 Abs. 4 lit. a ASVG sind Personen von der Vollversicherung nach dem ASVG ausgenommen, wenn sie auf Grund jener Tätigkeit, der ein freier Dienstvertrag zu Grunde liegt, bereits als Gewerbetreibende (bzw. als GesellschafterInnen oder GeschäftsführerInnen) nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder als freiberuflich Erwerbstätige nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind.

Diese Subsidiaritätsregelung soll nunmehr auf die gleichgelagerten Fälle von Tätigkeiten, die die Pflichtversicherung nach dem BSVG begründen, erweitert werden: Demnach sollen künftig auch Personen, die auf Grund einer - dem freien Dienstvertrag zu Grunde liegenden - land(forst)wirtschaftlichen Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 BSVG pflichtversichert sind, bezüglich dieser Tätigkeit von der Pflichtversicherung für freie DienstnehmerInnen nach dem ASVG ausgenommen sein.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 5 Abs. 1 Z 16 ASVG):

Nach geltender Rechtslage sind Personen, die im Rahmen eines Implacement‑Modells des AMS - d. h. als Qualifikationsmaßnahme für Arbeitslose - eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, doppelt vollversichert, wobei einerseits an die Ausbildung zu einem Gesundheitsberuf (vgl. § 4 Abs. 1 Z 5 ASVG) und andererseits an den Leistungsbezug nach dem AlVG bzw. dem AMSG (vgl. die §§ 40 bis 43 AlVG bzw. § 35 Abs. 3 AMSG sowie § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG) angeknüpft wird.

Zur Vermeidung dieser Doppelversicherung, die vor allem das AMS als (fiktiven) Dienstgeber belastet, wird die Verankerung des Vorranges der Versicherung auf Grund des Leistungsbezuges nach dem AlVG gegenüber der Versicherung auf Grund der Krankenpflegeausbildung im ASVG vorgeschlagen. So soll in derartigen Fällen eine Ausnahme von der Vollversicherung nach § 4 Abs.1 Z 5 ASVG in § 5 ASVG Platz greifen.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 3, 4 und 19, Art. 2 Z 1 und 20 sowie Art. 3 Z 3 und 21 (§§ 7 Z 4 lit. b, 8 Abs. 1a Z 2 und 308 Abs. 1a ASVG; §§ 3 Abs. 4 Z 2 und 172 Abs. 1a GSVG; §§ 4a Abs. 2 Z 2 und 164 Abs. 1a BSVG):

Für die nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en gilt das Beamtendienstrecht, besoldungs- und sozialversicherungsrechtlich sind jedoch auf sie die für Vertragsbedienstete des Bundes geltenden Vorschriften anzuwenden. Aus diesem Grund wurden sie mit 1. Jänner 1999 in die Teilversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG einbezogen.

Mit 1. Jänner 2005 wurde die Vollziehung der auf die § 136b-BDG-Beamt/inn/en anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften den Dienstbehörden gesetzlich aufgetragen (siehe § 105 des Pensionsgesetzes 1965). Die ASVG/APG-Pension dieser Beamt/inn/en wird vom Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bemessen und direkt vom Bund gezahlt.

Da die dienst- und pensionsrechtliche Stellung der § 136b-BDG-Beamt/inn/en mit jener der „neuen“, ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en (die Anspruch auf eine Beamt/inn/enpension in Höhe einer ASVG-Pension haben) gleichgelagert ist, liegt es nahe, beide Gruppen auch hinsichtlich der Zuständigkeit zur Vollziehung gleich zu behandeln.

Das Dienstverhältnis ist für Beamte und Beamtinnen auf Lebenszeit ausgelegt. Sie werden bei der Ruhestandsversetzung von ihren Dienstpflichten entbunden, bleiben aber Beamte und Beamtinnen.

Es besteht also kein Grund, die § 136b-BDG-Beamt/inn/en gesondert in die Pensionsversicherung nach dem ASVG einzubeziehen, da sie ohnehin vom Bund lebenslang alimentiert werden.

Die bisherige Teilversicherung in der Pensionsversicherung für diese Personengruppe soll daher rückwirkend mit 1. Jänner 2005 aufgehoben werden. Ihre Altersversorgung erfolgt ab diesem Zeitpunkt - wie für „neue“, ab 2005 ernannte Beamte und Beamtinnen - im Wege des Pensionsgesetzes 1965 (siehe dazu die Art. 8 und 9 des Entwurfes).

Ebenso wie die „neuen“ Beamt/inn/en sind die § 136b-BDG-Beamt/inn/en hinsichtlich der Kindererziehungszeiten und der Präsenz- und Zivildienstzeiten von der Teilpflichtversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung auszunehmen. Auch die Modalitäten bei der Vollziehung der Vorschriften über den Überweisungsbetrag (§ 308 Abs. 1a ASVG) sollen bei den § 136b-BDG-Beamt/inn/en dieselben wie bei den „neuen“ Beamt/inn/en sein. Für alle vor dem 1. Jänner 2005 erworbenen sowie für alle vor der Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis liegenden Versicherungsmonate ist vom bisher zuständigen Pensionsversicherungsträger ein Überweisungsbetrag an den Dienstgeber Bund zu leisten.

Da sich durch den Übergang der Vollzugszuständigkeit von der Pensionsversicherungsanstalt zum Bund an der Höhe der Pensionen für diese Beamten und Beamtinnen nichts ändert, sind mit dieser Regelung keine budgetwirksamen Mehraufwendungen verbunden.

Zu Art. 1 Z 5, 34, 38, 39 und 43, Art. 2 Z 21 bis 23, Art. 3 Z 23, 24 und 27 bis 29 sowie Art. 5 Z 8 (§§ 31a Abs. 7, 360 Abs. 6, 459a Abs. 1 Z 2, 459b Abs. 1 und 460d ASVG; §§ 229a Abs. 1 Z 1, 229b Abs. 1 Z 2 und 229c Abs. 1 GSVG; §§ 217 Abs. 2, 2a und 2b sowie 217a Abs. 1 BSVG; § 87a Abs. 1 Z 1 NVG 1972):

Mit diesen Änderungen wird der im Zusammenhang mit der Erlassung des Eingetragene Partnerschaft-Gesetzes, BGBl. I Nr. 135/2009, vorgenommenen personenstandsrechtlichen Unterscheidung in Familien- und Nachnamen auch im Anwendungsbereich der Sozialversicherungsgesetze Rechnung getragen.

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 6 (§ 58 Abs. 5 ASVG):

Mit Erkenntnis vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem nach § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 VwGG gebildeten verstärkten Senat die Zulässigkeit der Geltendmachung der Haftungsbestimmung des § 67 Abs. 10 ASVG auf nicht abgeführte, einbehaltene DienstnehmerInnenanteile und auf Beitragsausfälle auf Grund schuldhafter Meldepflichtverletzungen eingeschränkt. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass weder § 67 Abs. 10 ASVG noch eine andere Bestimmung dieses Gesetzes weitere spezifische sozialversicherungsrechtliche, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehende Verpflichtungen der VertreterInnen einer juristischen Person, wie dies etwa in § 80 Abs. 1 BAO für das Abgabenrecht angeordnet ist, normiert. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich nicht in der Lage gesehen, die vom Gesetzgeber (wenn auch möglicherweise versehentlich) unterlassene Bestimmung über die die VertreterInnen juristischer Personen (gegenüber der Gebietskrankenkasse) treffenden sozialversicherungsrechtlichen Pflichten im Wege der Auslegung der Gesetze zu substituieren.

Bereits der Begründung zur Regierungsvorlage betreffend die Änderung des § 67 Abs. 10 ASVG im Rahmen der 48. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 642/1989, kann entnommen werden, dass es Absicht war, diese Haftungsbestimmung an jene der BAO anzugleichen. Auszugsweise heißt es dazu wie folgt: „Es wird vorgeschlagen, die bereits bewährten Bestimmungen im Bereich des Abgabewesens als Vorbild für die Lösung zu übernehmen (§ 9 Abs. 1 BAO). Neben den zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen sollen weiters jene Personen im § 67 Abs. 10 ASVG angeführt werden, die zur Vertretung von Personenhandelsgesellschaften berufen sind (vgl. § 81 Abs. 1 BAO). In Anlehnung an § 80 Abs. 2 BAO sollen ferner Vermögensverwalter zu den haftenden Vertretern von Beitragsschuldnern gezählt werden.“

Mit der vorgeschlagenen Änderung wird nunmehr eine weitestgehende Angleichung der einschlägigen ASVG-Bestimmung an die BAO vorgenommen, indem in § 58 Abs. 5 ASVG die sozialversicherungsrechtlichen, gegenüber der Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen der VertreterInnen juristischer Personen, der gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und der VermögensverwalterInnen normiert werden (Angleichung an § 80 BAO).

Durch die vorgeschlagene Gleichstellung der Gebietskrankenkassen mit den Finanzbehörden wird ein weiterer Beitrag zur Bekämpfung von Beitragshinterziehungen geleistet, indem auch die Gebietskrankenkassen in die Lage versetzt werden, die einschlägige Haftung statt per kostspieliger Zivilklagen in Hinkunft bescheidmäßig geltend zu machen.

Diese Bestimmung führt zu geringfügigen Mehreinnahmen.

Zu Art. 1 Z 7 und 12, Art. 2 Z 9, 14 und 15 sowie Art. 3 Z 10, 15 und 16 (§§ 64 Abs. 1 und 107 Abs. 4 ASVG; §§ 37 Abs. 1, 76 Abs. 4 und 86 Abs. 4 GSVG; §§ 36 Abs. 1, 72 Abs. 4 und 80 Abs. 6 BSVG):

Mit Kundmachung BGBl. Nr. 53/1991 wurde das Verwaltungsvollstreckungsgesetz unter dem Titel „Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991“ wiederverlautbart. Die einschlägigen Zitierungen in den Sozialversicherungsgesetzen sollen – ungeachtet des § 544 ASVG - entsprechend angepasst werden.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 8, 27 bis 30, 35 und 37, Art. 2 Z 11 und Art. 3 Z 11 (§§ 69 Abs. 2, 344 Abs. 3, 347 Abs. 4 und 6, 348f Abs. 1, 368 Abs. 1 und 417 Abs. 1 ASVG; § 41 Abs. 2 GSVG; § 40 Abs. 2 BSVG):

Mit Kundmachung BGBl. Nr. 51/1991 wurde das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz unter dem Titel „Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991“ wiederverlautbart. Die einschlägigen Zitierungen in den Sozialversicherungsgesetzen sollen - ungeachtet des § 544 ASVG - entsprechend angepasst werden.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 9, Art. 2 Z 17 und Art. 3 Z 18 (§ 70 Abs. 4 ASVG; § 127b Abs. 4 GSVG; § 118b Abs. 4 BSVG):

Mit dieser Änderung wird eine Binnenzitierung richtig gestellt.

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 10 und 11, Art. 2 Z 12 und 13 sowie Art. 3 Z 13 und 14 (§ 91 Abs. 1 und 1a ASVG; § 60 Abs. 1 und 1a GSVG; § 56 Abs. 1 und 1a BSVG):

Die vorgeschlagene Neuregelung der Definition des Erwerbseinkommens öffentlicher Mandatar/inn/e/n dient zum einen der Bereinigung einer Kettenverweisung auf das Teilpensionsgesetz (in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung) und zum anderen der Klarstellung, dass auch die Bezüge der Mitglieder des Europäischen Parlamentes als Erwerbseinkommen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen sind.

Die Auflösung der Kettenverweisung erscheint schon deshalb erforderlich, weil im zweiten Satz des § 91 Abs. 1 ASVG nicht auf die geltende Fassung des § 1 Z 4 des Teilpensionsgesetzes (der keine Literae mehr aufweist), sondern auf die Stammfassung dieses Gesetzes („Versteinerung“) verwiesen wird. Darüber hinaus erschöpft sich diese historische Definition des Erwerbseinkommens politischer Mandatar/inn/e/n in Verweisungen auf das Bundesbezügegesetz bzw. das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre. Diese Verweisungen sollen nunmehr unmittelbar in die Definition des Erwerbseinkommens nach den Sozialversicherungsgesetzen einfließen.

Darüber hinaus werden ergänzend die Bezüge der Mitglieder des Europäischen Parlamentes angeführt, zumal deren Entschädigung seit Mitte 2009 nicht mehr vom Bund (bezüglich der von Österreich entsandten Mitglieder), sondern direkt vom Europäischen Parlament geleistet wird. Dies ergibt sich aus Art. 9 des Abgeordnetenstatutes des Europäischen Parlamentes (2005/684/EG, Euratom), ABl L 262 vom 7. Oktober 2005, S 1.

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 13 und 17, Art. 2 Z 16 und 18, Art. 3 Z 17 und 19 sowie Art. 5 Z 1 und 4 (§§ 222 Abs. 1 Z 3 lit. a und 257 ASVG; §§ 112 Abs. 1 Z 3 lit. a und 135 GSVG; §§ 103 Abs. 1 Z 3 lit. a und 126 BSVG; §§ 2 Z 11 und 53 NVG 1972):

Die Kataloge der Hinterbliebenenleistungen aus der Pensionsversicherung werden durch Anführung der Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen komplettiert.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 14 bis 16 und 46 sowie Art. 4 Z 3 (§§ 238 Abs. 3 Z 4, 243 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 sowie 652 Abs. 3 ASVG; § 15 Abs. 3 APG):

Die besonderen Pensionsbeiträge sind Beiträge, die DienstnehmerInnen entsprechend den pensionsrechtlichen Vorschriften für Bundes- und Landesbeamt/inn/en (beispielsweise nach dem Pensionsgesetz 1965) bei Aufnahme in das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis für die Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gezahlt haben. Durch die Zahlung eines Überweisungsbetrages für diese Beiträge nach § 311 ASVG entstehen in Verbindung mit § 313 ASVG Beitragszeiten der Pflichtversicherung nach § 225 Abs. 1 Z 5 ASVG.

Nach dem derzeit geltenden § 243 Abs. 2 ASVG ist allerdings für Beitragszeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag entrichtet wurde, eine Beitragsgrundlage nicht festzustellen. Aus diesem Grund bleiben diese Beitragszeiten auch bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach § 238 Abs. 3 Z 4 ASVG außer Betracht.

Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1954 geboren sind, wird durch § 3 Abs. 2 APG sichergestellt, dass u. a. auch Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag geleistet wurde, als Zeiten der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit gelten.

Das APG enthält jedoch keine besonderen Bestimmungen über die Beitragsgrundlagen für Versicherungszeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag geleistet wurde; es sind daher auch für den vom Geltungsbereich des APG erfassten Personenkreis die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des ASVG anzuwenden.

Aus diesem Grund können nach geltender Rechtslage für geleistete besondere Pensionsbeiträge im Pensionskonto keine Beitragsgrundlagen vorgemerkt werden. Dies widerspricht jedoch dem Grundsatz des beitragsorientierten Pensionskontos, wonach alle erworbenen Versicherungszeiten mit einer eigenen Beitragsgrundlage in die Pensionsberechnung des Pensionskontos eingehen müssen. Das erfordert auch, diesen Zeiten einen konkreten Wert, eine Beitragsgrundlage (wie im Pensionskonto für Bundesbeamt/inn/en bereits praktiziert) zuzuordnen.

Durch die vorgeschlagene Adaptierung der Beitrags- und Bemessungsgrundlagenregelung im ASVG für Personen, die vom Anwendungsbereich des APG erfasst sind, sowie die Anpassung der Bestimmung im APG bezüglich der Altpension bei der Parallelrechnung soll die aufgezeigte systemwidrige Lücke geschlossen werden.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung.

Zu Art. 1 Z 18, Art. 2 Z 19 und Art. 3 Z 20 (§ 292 Abs. 4 lit. p ASVG; § 149 Abs. 4 lit. p GSVG; § 140 Abs. 4 lit. p BSVG):

Durch die Verwendung des Wortes „wenn“ (anstelle des Wortes „soweit“) wird eindeutig klargestellt, dass es sich beim Grenzbetrag nach § 292 Abs. 4 lit. p ASVG samt Parallelrecht (Anrechnung von Zins- und Kapitalerträgen auf die Ausgleichszulage) um eine Freigrenze (und nicht um einen Freibetrag) handelt.

Mit dieser redaktionellen Anpassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 1 Z 19, Art. 2 Z 20 und Art. 3 Z 21 (§ 308 Abs. 1a ASVG; § 172 Abs. 1a GSVG; § 164 Abs. 1a BSVG):

Mit der im Rahmen des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, geschaffenen Ausnahmebestimmung des § 8 Abs. 1a ASVG samt Parallelrecht wurde festgelegt, dass die Zuständigkeit für die pensionsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bzw. Präsenz-, Ausbildungs- und Zivildienstzeiten für Personen, die in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis stehen, allein im Bereich des öffentlichen Dienstes liegt („Verbuchung“ der genannten Zeiten etwa auf dem Bundes-Pensionskonto).

Nunmehr soll klargestellt werden, dass in diesen Fällen kein Überweisungsbetrag zu fließen hat, zumal bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies (d. h. öffentlich‑rechtliches) Dienstverhältnis die genannten Zeiten im APG‑Konto erlöschen und die entsprechenden Beiträge an den Familienlastenausgleichsfonds zurückzuzahlen bzw. von diesem an den Bund zu überweisen sind.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 20 (§ 311 Abs. 1 ASVG):

Im Rahmen der 2. Dienstrechts-Novelle 2007, BGBl. I Nr. 96, wurde das Richterdienstgesetz in „Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz“ umbenannt. Die einschlägige Zitierung soll entsprechend angepasst werden.

Mit dieser redaktionellen Anpassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 1 Z 22 (§ 311 Abs. 3 ASVG):

Diese Änderung dient der Aufhebung obsoleter Bestimmungen.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 21 und 23 (§ 311 Abs. 2 und 5 bis 8 ASVG):

Die Bestimmungen über die Bemessung des Überweisungsbetrages bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis wurden im Sinne einer besseren Verständlichkeit und eines logischen Aufbaues überarbeitet und obsolete Passagen wurden entfernt. Inhaltlich tritt dadurch keine Änderung ein.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 23 (§ 311 Abs. 9 ASVG):

In Entsprechung zu § 308 Abs. 1a ASVG (Überweisung vom Pensionsversicherungsträger an den Bund) ist es erforderlich, auch im § 311 ASVG (Überweisung vom Bund an den Pensionsversicherungsträger) eine besondere Überweisungsmodalität für die ab 1. Jänner 2005 sowie nach § 136b BDG 1979 ernannten Beamt/inn/en zu schaffen, die aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis ausscheiden. Deren Beamt/inn/en-Alterspension würde bereits nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen berechnet werden. Es ist daher in diesen Fällen der Überweisungsbetrag auf der Grundlage der tatsächlichen monatlichen Pensionsbeitragsgrundlagen aus dem pensionsversicherungsfreien (Beamt/inn/en-)Dienstverhältnis zu berechnen, um eine „1:1‑Übertragung“ sämtlicher pensionsrelevanter Zeiten in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung sicherzustellen.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 24 (§ 312 Abs. 1 ASVG):

Derzeit verweist § 312 letzter Satz ASVG bezüglich der Aufwertung des Überweisungsbetrages infolge verspäteter Flüssigmachung bei Ausscheiden aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis auf § 309 letzter Satz ASVG, der den gleichen Sachverhalt bei Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis regelt (§ 309 letzter Satz gilt „entsprechend“). Allerdings bezieht sich der letzte Satz des § 312 ASVG de facto nur auf einen Teil des § 309 letzter Satz ASVG, nämlich auf die Tatsache, dass aufzuwerten ist, und nicht auf den dafür maßgeblichen Zeitpunkt des Einlangens des Anrechnungsbescheides bzw. des Antrages beim Versicherungsträger. Einen solchen Bescheid bzw. Antrag gibt es nämlich beim Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis nicht.

Durch die vorgeschlagene Änderung soll die derzeitige pauschale Verweisung auf § 309 letzter Satz ASVG durch eine „direkte“, klare Anordnung ersetzt werden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 25, 26 und 46 (§§ 312 Abs. 2, 313 und 652 Abs. 4 ASVG):

Laut Mitteilung der Pensionsversicherungsanstalt beantragen in den letzten Monaten „pensionsaltersnahe“ Beamte und Beamtinnen, die sich in einem aufrechten öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis befinden, in deutlich erhöhtem Ausmaß Auskünfte darüber, wann sie bei Beendigung des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses frühestmöglich eine ASVG‑Pension in Anspruch nehmen könnten und wie hoch die monatliche Bruttopension voraussichtlich sein würde.

Die überwiegende Anzahl dieser Anträge wird von Personen gestellt, für die der Wechsel in das System der gesetzlichen Pensionsversicherung wegen der um fünf Jahre früheren Inanspruchnahme einer („regulären“) Alterspension (mit 60 Jahren im Unterschied zum Übertritt der Beamtinnen in den Ruhestand mit 65 Jahren) bzw. wegen früherer Inanspruchnahme der Langzeitversicherungsregelung (mit 55 Jahren statt mit 60 Jahren). besonders attraktiv ist.

Die im Durchschnitt gegenüber dem Ruhegenuss geringere ASVG‑Pension vermag die persönlichen Vorteile des dadurch möglichen früheren Pensionsantrittes nicht zu kompensieren.

Bei Beendigung eines pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnisses hat der öffentlich‑rechtliche Dienstgeber an den zuständigen Pensionsversicherungsträger den Überweisungsbetrag nach § 311 ASVG zu leisten. Die Höhe dieses Überweisungsbetrages beträgt für jeden Monat im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis 7 % des letzten Gehalts (limitiert mit der Höchstbeitragsgrundlage), das sind im Kalenderjahr 2010 mindestens 25,64 € und höchstens 287,70 €.

Der Überweisungsbetrag ist binnen 18 Monaten nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zu zahlen; wird jedoch ein Antrag auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gestellt, so ist der Überweisungsbetrag sofort zu zahlen. Nach geltendem Recht ist es also möglich, das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis zu beenden und anschließend sofort eine ASVG‑Eigenpension in Anspruch zu nehmen.

Da sich bei einem Wechsel einer größeren Anzahl von Beamtinnen und Beamten in das ASVG‑System eine einseitige, nachhaltige und negative finanzielle Belastung der ASVG‑Versichertengemeinschaft ergäbe (zumal durch den Überweisungsbetrag bei einem durchschnittlichen Leistungsbezug von 22 Jahren lediglich die Bruttopensionsleistungen für drei bis fünf Jahre bedeckt werden; siehe dazu die Ausführungen in den Finanziellen Erläuterungen), regt die Pensionsversicherungsanstalt eine dahingehende Gesetzesänderung an, die Inanspruchnahme einer Pensionsleistung grundsätzlich erst nach Ablauf einer Frist von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis zuzulassen.

Zu diesem Zweck soll § 313 ASVG, der die Rechtswirkungen der Zahlung von Überweisungsbeträgen regelt, entsprechend ergänzt werden. So sollen durch Leistung des Überweisungsbetrages erworbene Versicherungsmonate grundsätzlich erst nach Ablauf von fünf Jahren, jedenfalls aber mit Erreichung des 62. Lebensjahres leistungswirksam werden. Ausgenommen davon sind Leistungen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder des Todes, bei denen auch die Wartezeit entfallen oder erheblich verkürzt sein kann.

Die Frist von fünf Jahren erscheint in diesem Zusammenhang als angemessen, zumal auch Pensionen aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit grundsätzlich erst nach einer Wartezeit von fünf Versicherungsjahren in Anspruch genommen werden können.

In einer Übergangsbestimmung ist vorgesehen, dass die Neuregelung des § 313 ASVG nur für Personen gilt, die ihren Austritt aus dem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis erst nach dem In‑Kraft‑Treten dieser Bestimmung erklärt haben.

Darüber hinaus soll die Frist für die Zahlung des Überweisungsbetrages in den einschlägigen Fällen bis zum Eintritt der Leistungswirksamkeit der Versicherungsmonate ausgedehnt werden.

Zu Art. 1 Z 31 und 32 (§ 351b ASVG):

Aufbauend auf der Initiative „Invalidität im Wandel“ wurde ein Pilotprojekt betreffend „Gesundheitsstraße“ eingerichtet, welches im Herbst 2008 von den Landesstellen Wien und Niederösterreich der Pensionsversicherungsanstalt mit dem Arbeitsmarktservice gestartet wurde. Ab 1. Juli 2010 soll dieses Projekt auf ganz Österreich ausgedehnt werden.

Durch diese Gesundheitsstraße soll eine einheitliche, standardisierte, zentrale und verbindliche Feststellung der Arbeitsfähigkeit erfolgen. Auf Ersuchen des Arbeitsmarktservice, der Länder oder einer anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtung nimmt künftig eine bei der Pensionsversicherungsanstalt eingerichtete Begutachtungsstelle die medizinische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Personen (etwa Kund/inn/en des Arbeitsmarktservice) vor. Darunter ist die Feststellung des medizinischen Leistungskalküls zu verstehen.

Die von den Begutachterärzt/inn/en der Pensionsversicherungsanstalt erstellten Gutachten sind im Hinblick auf das medizinische Leistungskalkül verbindlich (vgl. § 8 Abs. 3 AlVG in der Fassung des Art. 6 Z 1 des Entwurfes).

Durch die vorgeschlagene Erweiterung des § 351b ASVG soll eine entsprechende gesetzliche Grundlage für den Abschluss von Verträgen zwischen der Pensionsversicherungsanstalt und den Gebietskörperschaften (etwa den Ländern) oder anderen öffentlich‑rechtlichen Institutionen (wie dem Arbeitsmarktservice) über die Begutachtung von Personen zur Beurteilung ihrer Arbeitsfähigkeit samt Kostenersatz (der auch durch vereinbarte pauschalierte Zahlungen geleistet werden kann) geschaffen werden.

Zu Art. 1 Z 33 und 46 (§§ 357 und 652 Abs. 5 ASVG):

Die Bestimmung über die Anwendung des AVG im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern soll eine Gesamtrevision erfahren.

Zum einen soll der Katalog der einschlägigen Vorschriften des AVG übersichtlicher gestaltet, zum anderen soll er um die §§ 39a und 53b sowie 61a AVG erweitert werden. Durch die Erklärung, dass § 18 Abs. 1 bis 4 AVG anzuwenden ist, kann darüber hinaus die Bestimmung des § 357 Abs. 2 ASVG, wonach Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung bedürfen, aufgehoben werden. An seine Stelle tritt eine Übergangsbestimmung, die dem § 82a AVG nachgebildet ist; danach kann die Unterschrift (Beglaubigung, Amtssignatur) auf schriftlichen Ausfertigungen elektronischer Erledigungen bis Ende 2010 entfallen.

Zur Aufnahme der §§ 39a und 53b AVG in den Katalog: Im Rahmen der AVG-Novelle BGBl. Nr. 199/1982 wurde zur Beseitigung behindertendiskriminierender Bestimmungen u. a. die Heranziehung von Dolmetscher/inne/n im Verwaltungsverfahren geregelt: Nach § 39a AVG, der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2008 neu gefasst wurde, ist der/die der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende DolmetscherIn (AmtsdolmetscherIn) dann beizuziehen, wenn eine Partei oder eine zu vernehmende Person der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig, stumm, gehörlos oder hochgradig hörbehindert ist. Die zitierte Bestimmung sowie § 53b AVG sollen auch im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern anzuwenden sein, soweit es sich um Dolmetschleistungen für die Gebärdensprache handelt. Damit wird Menschen mit Behinderung ein entsprechender barrierefreier Zugang zu den Sozialversicherungsträgern gesichert.

Zur Aufnahme des § 61a AVG in den Katalog: Es wird eindeutig klargestellt, dass letztinstanzliche Bescheide nicht nur eine Rechtsmittelbelehrung, sondern auch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu enthalten haben.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 36 (§ 415 Abs. 2a Z 2 ASVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung getroffen (Richtigstellung der Zitierung einer Bestimmung aus dem B‑VG).

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 40 bis 42, Art. 2 Z 24 bis 26 und Art. 3 Z 30 bis 32 (§ 459c Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 ASVG; § 229d Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 GSVG; § 217b Überschrift, Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 4 BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird die Pflicht der Abgabenbehörden des Bundes zur Datenübermittlung nach § 459c ASVG samt Parallelrecht erweitert: In Hinkunft soll sich diese Mitwirkungsverpflichtung auch auf die einschlägigen Daten zur Berechnung der Pension für hinterbliebene eingetragene PartnerInnen erstrecken.

Es handelt sich um redaktionelle Anpassungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 1 Z 44 und 45, Art. 2 Z 27 und 28, Art. 3 Z 33 und 34 sowie Art. 4 Z 1 (§ 607 Abs. 11 ASVG; § 298 Abs. 11 GSVG; § 287 Abs. 11 BSVG; § 9 Abs. 2 APG):

Es soll klargestellt werden, dass ein besonderer Steigerungsbetrag aus der Höherversicherung bei der Neufeststellung der Leistung bei Erreichung des Regelpensionsalters (welche durch den zeitweisen Wegfall der vorzeitigen Alterspension bedingt ist) außer Betracht zu bleiben hat.

Der besondere Steigerungsbetrag wird nämlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt und ist vom „Abschlag“ bei vorzeitigem Pensionsantritt nicht betroffen; eine entsprechende Erhöhung dieses Leistungsteiles für Zeiten des Wegfalles der vorzeitigen Alterspension ist somit nicht gerechtfertigt.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 2 (§ 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG):

Im § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b GSVG findet sich eine taxative Aufzählung jener Leistungen (wie etwa gesetzliche Pensionen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse), die bewirken, dass für die Feststellung der Pflichtversicherung „neuer“ Selbständiger die niedrigere Versicherungsgrenze gilt.

Dieser Katalog soll um Versorgungsleistungen einer Kammer der freien Berufe erweitert werden, zumal diese ebenso wie die bereits derzeit in dieser Bestimmung angeführten Leistungen darauf abzielen, ein Ersatzeinkommen sicherzustellen; bei derartigen Konstellationen soll die niedrigere Versicherungsgrenze Platz greifen.

Diese Regelung betrifft Einzelfälle und hat keine nennenswerten finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 3 (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG):

Wird die Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG beantragt, so ist als erste Voraussetzung zu prüfen, ob die versicherte Person KleinunternehmerIn im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994 ist.

KleinunternehmerIn ist demnach ein/e UnternehmerIn, der/die im Inland seinen/ihren Wohnsitz oder Sitz hat und dessen/deren Jahresumsätze im Veranlagungszeitraum 30 000 € nicht übersteigen (wobei Hilfsgeschäfte einschließlich der Geschäftsveräußerung bei dieser Umsatzgrenze außer Ansatz bleiben).

Die Umsatzgrenze bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer/die einzelne Unternehmerin und nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe, wobei der Grundsatz der Unternehmenseinheit zu beachten ist.

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll klargestellt werden, dass für die Feststellung der KleinunternehmerInneneigenschaft (Nichtüberschreiten der Umsatzgrenze) auf die Gesamtumsätze einer Person abzustellen ist; maßgeblich sind somit die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten der jeweiligen Person (mit Ausnahme der erwähnten, bei der Umsatzgrenze außer Ansatz bleibenden Umsätze).

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 14 Abs. 1 GSVG):

Zweck der Formalversicherung ist der Schutz des Vertrauens der vermeintlich pflichtversicherten Person, wobei bereits derzeit normiert ist, dass in der Pensionsversicherung die Geltung der Ausnahmegründe nach § 4 GSVG (z. B. Ausnahme von der Pflichtversicherung bei Ruhen des Gewerbebetriebes oder wegen Nichtüberschreitens der Versicherungsgrenzen) unberührt bleibt.

Die Beschränkung auf die Ausnahmegründe nach § 4 GSVG hat ihre Ursache darin, dass weitere Ausnahmeregelungen betreffend die Pensionsversicherung erst nach dem Inkrafttreten der Formalversicherungs‑Bestimmung eingeführt wurden.

Die mit der Formalversicherung verfolgte Intention (vermeintlich Pflichtversicherten einen Versicherungsschutz zu verschaffen) liegt aber auch bei den Ausnahmegründen nach den §§ 5 und 273 Abs. 8 GSVG (Ausnahme von der Pflichtversicherung infolge des „Opting‑Out“ der gesetzlichen beruflichen Vertretung; altersbedingte Ausnahme von der Pensionsversicherung der „neuen“ Selbständigen) sowie § 5 FSVG (z. B. Ausnahme von der Pensionsversicherung bei Nichtausübung der freiberuflichen Tätigkeit) nicht vor, sodass im Hinblick auf ein einheitliches Vorgehen vorgeschlagen wird, auch bei Vorliegen dieser Ausnahmegründe keine Formalversicherung entstehen zu lassen.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen, von der nur Einzelfälle betroffen sind.

Zu Art. 2 Z 5 (§ 25 Abs. 4a GSVG):

§ 25 Abs. 4a GSVG normiert eine stufenweise Absenkung der Mindestbeitragsgrundlage auf das Niveau der Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG, welches im Jahr 2015 erreicht sein wird.

Durch eine Adaptierung der einschlägigen Aufwertungsklausel soll klargestellt werden, dass der einzelne Mindestbeitragsgrundlagenwert fix einem bestimmten Kalenderjahr zugeordnet ist. Damit ist eindeutig gesagt, dass der Zeitpunkt der Feststellung der Beitragsgrundlage auf die Höhe der Mindestbeitragsgrundlage keinerlei Einfluss hat.

So beläuft sich etwa die Mindestbeitragsgrundlage für das Beitragsjahr 2007 immer auf 1 014,65 €, mag auch die Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage erst im Jahr 2009 erfolgt sein.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 6 und 29 (§§ 35 Abs. 3 und 333 Abs. 2 GSVG):

Die aus Nachbemessungen nach § 25 Abs. 6 GSVG allenfalls resultierenden Nachbelastungen sollen künftig auch in jenen Fällen sofort fällig gestellt werden, in denen die Pflichtversicherung anlässlich der Feststellung der Pension nicht beendet wird und somit die bisherige Regelung nicht anwendbar ist.

Künftig soll daher auch die Auslösung eines Pensionsstichtages für eine Pension aus eigener Pensionsversicherung zur „sofortigen“ Fälligkeit der nachbemessenen Beiträge führen, und zwar mit Ablauf des Monats, in dem der Stichtag liegt.

Dies dient zum einen der Beschleunigung des Verfahrens zur Feststellung der Pension und zum anderen vor allem der Entscheidung, wie weit Beiträge leistungswirksam im Sinne des § 118 GSVG gezahlt wurden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 7 (§ 35 Abs. 4 GSVG):

Die vorgeschlagene Änderung dient der Rechtsbereinigung: § 35 Abs. 4 zweiter Satz GSVG hat zu entfallen, weil der Ausgleichsbetrag nach § 27 Abs. 8 GSVG, auf den in diesem Satz verwiesen wird, bereits im Rahmen des Sozialrechts‑Änderungsgesetz 2000, BGBl. I Nr. 92, aufgehoben wurde.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 8 (§ 35c GSVG):

Nach § 19 Abs. 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin auf den Rechtsnachfolger/die Rechtsnachfolgerin über; für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers/der Rechtsnachfolgerin gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts.

Im Gleichklang mit dieser Regelung der BAO über die Rechtsnachfolge und zur Klarstellung der Vorgangsweise im Beitragsrecht für (gewerblich) Selbständige soll eine entsprechende Regelung in das GSVG eingefügt werden.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung mit geringfügigen finanziellen Auswirkungen.

Zu Art. 2 Z 10 (§ 37 Abs. 2 GSVG):

Nach § 52 Abs. 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft die Beiträge zur Selbständigenvorsorge vorzuschreiben und an die von der anwartschaftsberechtigten Person ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.

Nach § 3 Abs. 7 AlVG obliegen die Einhebung und Abfuhr der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung selbständig Erwerbstätiger der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Für die Einziehung und Eintreibung dieser Beiträge gelten die diesbezüglichen Regelungen des GSVG. Es ist daher erforderlich, dass diese Beiträge auch in allfälligen Rückstandsausweisen als solche aufscheinen. Die Bestimmung über Rückstandsausweise soll somit entsprechend ergänzt werden.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 1 und 4 bis 6 (§§ 2 Abs. 4 lit. b sowie 23 Abs. 1, 4 und 4a BSVG):

Mit dem 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83, wurde eine Versicherungspflicht für Landwirte und Landwirtinnen eingeführt, die ihren Betrieb als persönlich haftende GesellschafterInnen führen. Es soll nun eindeutig klargestellt werden, wie die Beitragsgrundlage für diese Gruppe der Pflichtversicherten gebildet wird. Diesbezüglich kann ausschließlich die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4 BSVG zur Anwendung kommen, da sich der einer Gesellschaft zugeordnete Versicherungswert nicht beliebig individualisieren lässt.

Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch Minderjährige als persönlich haftende GesellschafterInnen in einem Gesellschaftskonstrukt nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG aufscheinen, soll die allgemeine Bestimmung, wonach Personen vor dem 15. Lebensjahr nicht pflichtversichert sind, entsprechend erweitert werden.

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 2 (§ 3 Abs. 2 BSVG):

Die Pflichtversicherung der GesellschafterInnen einer offenen Gesellschaft bzw. der unbeschränkt haftenden GesellschafterInnen einer Kommanditgesellschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a in Verbindung mit Abs. 2 BSVG besteht ungeachtet der betraglichen Höhe des Einheitswertes des von der Gesellschaft geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes, da sich dieser bei entsprechendem gesellschaftsrechtlichem Hintergrund nicht individualisieren lässt. Dementsprechend hat dieser Grundsatz auch in der Unfallversicherung zu gelten.

Es handelt sich um Einzelfälle ohne nennenswerte finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 7 (§ 23b BSVG):

Mit dieser Änderung wird eine redaktionelle Klarstellung getroffen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 3 Z 13 und 17 des 2. SRÄG 2009, BGBl. I Nr. 83).

Finanzielle Auswirkungen sind damit nicht verbunden.

Zu Art. 3 Z 8 und 9 (§§ 30 Abs. 2 und 33 Abs. 2 BSVG):

Es wird klargestellt, wer in den Fällen einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG BeitragsschuldnerIn ist.

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 12 (§ 42 Abs. 2 Z 3 BSVG):

Die Zitierung des § 31 Abs. 2 BSVG im Rahmen der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für den Bereich der bäuerlichen Pensionsversicherung geht ins Leere und ist daher zu streichen.

Es handelt sich um eine notwendige redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 3 Z 22 (§ 186 Abs. 2b BSVG):

Nach der Sondervorschrift des § 186 Abs. 2b BSVG über die Bestellung der VersicherungsvertreterInnen in die Verwaltungskörper der Sozialversicherungsanstalt der Bauern ist nach Ablauf der halben Amtsdauer ein Abgleich mit den Ergebnissen der seit Beginn der Amtsdauer stattgefundenen Landwirtschaftskammerwahlen und gegebenenfalls eine Neuentsendung durchzuführen.

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in Verbindung mit der Tatsache, dass eine solche Regelung bei anderen Versicherungsträgern nicht existiert, soll die zitierte Bestimmung auf Anregung der Landwirtschaftskammer Österreich aufgehoben werden.

Diese Maßnahme führt zu einer nicht quantifizierbaren Einsparung beim Verwaltungsaufwand.

Zu Art. 3 Z 25, 26 und 28 (§ 217 Abs. 2 und 2b BSVG):

Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ausdrücklich klargestellt, dass die Mitwirkungspflicht der Bundesabgabenbehörden den Fall der Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1a BSVG mit umfasst.

Es handelt sich um redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 4 Z 2 (§ 15 Abs. 2 Z 12 APG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung des Kataloges der im Rahmen der Parallelrechnung für die Berechnung der APG‑Pension maßgeblichen Bestimmungen soll klargestellt werden, dass für Personen, die vor dem Jahr 2002 Beitragsmonate in den Zollausschlussgebieten Jungholz und Mittelberg erworben haben, bei der Feststellung der APG‑Pension - ebenso wie bei der Feststellung der „Altpension“ - ein besonderer Aufwertungsfaktor zur Anwendung kommt, der dem seinerzeitigen (fixen) Wechselkurs zwischen DM und Schilling Rechnung trägt.

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 5 Z 2, 3 und 7 (§§ 11, 12 sowie 72 Abs. 4 Z 6 und Abs. 5 NVG 1972):

Im Rahmen der 12. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 98/2006, wurde § 9 Abs. 3 NVG 1972 über die Festsetzung des Beitragssatzes grundlegend geändert. Einschlägige Binnenzitierungen sollen entsprechend angepasst werden.

Mit dieser redaktionellen Anpassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 5 Z 5 und 6 (§§ 55 Abs. 6 sublit. bb und 61 NVG 1972):

Im Rahmen der 13. Novelle zum NVG 1972, BGBl. I Nr. 83, wurde § 57 NVG 1972 betreffend die Kindeseigenschaft an die Vorschriften des ASVG angeglichen. Einschlägige Binnenzitierungen sollen entsprechend angepasst werden.

Mit dieser redaktionellen Anpassung sind keine finanziellen Auswirkungen verbunden.

Zu Art. 5 Z 9 bis 12 (Überschriften zu den §§ 102 bis 105 NVG 1972):

Die Schlussbestimmungen im NVG 1972 sollen lückenlos mit Überschriften ausgestattet sein.

Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne finanzielle Auswirkungen.

Zu Art. 6 (Änderung des AlVG):

Durch die vorgeschlagene Ergänzung soll eindeutig klargestellt werden, dass das Arbeitsmarktservice die vom Pensionsversicherungsträger erstellten ärztlichen Gutachten nach § 351b ASVG anzuerkennen und der weiteren Tätigkeit und Betreuung der arbeitslosen Person zu Grunde zu legen hat. Mehrfache Gutachten und Begutachtungen betreffend die Arbeitsfähigkeit von arbeitslosen Personen innerhalb kurzer Zeit sollen somit der Vergangenheit angehören. Die Geltungsdauer der Gutachten richtet sich nach den Regelungen des ASVG.

Zu Art. 7 (§ 2 Abs. 1 BGStG):

Die Bestimmungen des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes gelten für die Verwaltung des Bundes einschließlich dessen Tätigkeit als Träger von Privatrechten.

Mit der vorgeschlagenen Änderung soll auf Anregung der Volksanwaltschaft ausdrücklich klargestellt werden, dass der einschlägige Diskriminierungsschutz auch den Bereich der unter Bundesaufsicht stehenden Selbstverwaltung umfasst.

Finanzielle Auswirkungen sind mit dieser Maßnahme nicht verbunden.

Zu den Art. 8 und 9 (§ 136b Abs. 4 BDG 1979; § 1 Abs. 11 und 14 PG 1965):

Es wird klargestellt, dass sich die Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis befinden und - im Unterschied zu den Vertragsbediensteten - keine Einbeziehung in die gesetzliche Pensionsversicherung erfolgt.

Durch die Änderungen im § 1 PG 1965 wird weiters verdeutlicht, dass die Pensionen der Beamt/inn/en, die nach § 136b BDG 1979 ernannt worden sind, in gleicher Weise wie bei den ab 1. Jänner 2005 ernannten Beamt/inn/en - nämlich unter Vollanwendung des Beitrags- und Leistungsrechts des ASVG/APG - zu bemessen sind. Dies war bei dieser Beamt/inn/engruppe schon immer der Fall. Am 1. Jänner 2005 hat für diese Beamt/inn/engruppe - im Zuge der Einführung der in pensionsrechtlicher Hinsicht „neuen Beamt/inn/en“ - lediglich ein Wechsel in der Zuständigkeit für die spätere Pensionsbemessung und -auszahlung stattgefunden, nämlich von der Pensionsversicherungsanstalt zum Bund (Pensionsservice der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter).

Es handelt sich um notwendige redaktionelle Klarstellungen ohne finanzielle Auswirkungen.

Finanzielle Erläuterungen

Zu Art. 1 Z 26 (§ 313 ASVG):

Wie viele Personen bei unveränderter Rechtslage tatsächlich in das ASVG-System wechseln würden, um eine Alterspension zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch zu nehmen, kann empirisch nicht ermittelt werden. Bei der Gemeinde Wien wird die Anzahl auf ca. 3 500 bis 6 000 Personen geschätzt. Auf der Grundlage dieser Schätzungen würde sich eine Gesamtanzahl für alle Bundes-, Landes- und Gemeindebeamtinnen und –beamte von 8 800 bis 15 000 ergeben. Bei 40 Jahren im pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis hätte der öffentlich‑rechtliche Dienstgeber einen Überweisungsbetrag zwischen 12 307,20 € und 138 096 € zu zahlen. Bei Annahme eines Gesamtpensionsbezuges von 25 Jahren bei Frauen und 20 Jahren bei Männern (Durchschnitt: 22 Jahre) können mit den genannten Überweisungsbeträgen die Bruttopensionsleistungen (ohne Pensionserhöhungen und Krankenversicherungsbeiträge) für drei bis fünf Jahre bedeckt werden.

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 313 ASVG kann somit eine nachhaltige finanzielle Mehrbelastung der gesetzlichen Pensionsversicherung durch den pensionsnahen Wechsel aus einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis in das ASVG‑System weitgehend ausgeschlossen werden.